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VERMERK: Abkürzungen zur angeführten Literatur s. Literatur

Verzierung

E.
GÜLTIGKEIT
DER
HEILIGEN BEICHTE

Verzierung

1. Verschweigung
einer
Todsünde

Als unentbehrliche Bedingung, um die Vergebung der Sünde zu erlangen, müsste besonders die Reue des zerknirschten Herzens hervorgehoben werden. Diese hängt zuengst mit der Entscheidung zusammen, der Sünde abzusagen und gegen sie zu kämpfen (RP 31-II). Johannes Paul II. sagt in seiner Bulle zum Außergewöhnlichen Jubiläum 1983-1984, im Anschluss an die Tatsache allein, der Kirche angehören zu dürfen:

„Denn allein schon die Zugehörigkeit zur Kirche setzt von jedem Katholik voraus,
dass er nichts vernachlässigt, was es notwendig ist,
um im Leben der Gnade zu verharren
und dass er alles tut, um in die Sünde nicht zu fallen,
und dass er demzufolge am Sakrament
des Leibes und Blutes des Herrn immer teilnehmen kann ...” (APR 4).

Diese Worte sind eindeutig. Sie beziehen sich vor allem auf jeden, der die Barmherzigkeit Gottes im Sakrament der Versöhnung erwartet.

Vorbedingung, um die tatsächliche Löschung der Sünden zu erlangen, ist nicht das ‘Lesen’ allein des Reue-Aktes aus einem Gebetbüchlein, sondern die Besinnung um sein bisheriges Leben – im Licht der Offenbarung Gottes, die im Evangelium und in der Lehre der Kirche zugänglich ist, samt dem Fällen einer unumgänglichen Entscheidung für die Zukunft hinsichtlich dieser Situationen, in denen der Pönitent die schweren Sünden üblich begangen hat.

Die Frage nach dem starken Vorsatz der Besserung, die zuengst mit der Reue und Wehmut des Herzens einhergeht – um der Verwundung willen, die mit den Sünden Gott, und meistens auch den Nächsten zugefügt worden ist, hängt direkt mit der Frage der Gültigkeit der heiligen Beichte zusammen und folglich mit dem Erlangen oder Nicht-Erlangung der Vergebung der Sünden.

Die heilige Beichte pflegt aus zwei Gründen ungültig, und demzufolge sakrileg zu sein:

butt  Wegen des unvollständigen Bekenntnisses der schweren Sünden und ihrer wichtigen Umstände;

butt  Oder wegen der fehlenden Entscheidung, die Sünde nicht mehr zu begehen.

1) Von unvollständigem Bekenntnis der Sünden wurde gerade erst oben in den vorangegangenen Erwägungen gesprochen. Sie waren dem Thema der ‘Integralität’ des Bekenntnisses der Sünden bei der heiligen Beichte gewidmet. Kraft Gottes Einsetzung ist bei der heiligen Beichte das Bekenntnis jeder schweren Sünde notwendig – nach Zahl und Umständen, die die Beschaffenheit der Grund-Sünde zu ändern imstande sind. Daselbst benötigt diese Frage in diesem Augenblick keine neuerliche, eingehende Analyse.

Die Beichtväter können des Öfteren den Eindruck erleben, dass so manche heiligen Beichten – u.a. von Eheleuten, und der Reihe nach von Brautpaaren, wahrscheinlich ungültig und folglich sakrileg sind – vor allem wegen des unvollständigen Bekenntnisses der begangenen Sünden. Bekennt z.B. der Ehemann oder die Ehefrau, wenn sie zum Tribunal der Barmherzigkeit herantreten, den unterbrochenen Verkehr nicht, bzw. sie verheimlichen die eingesetzte intrauterine Einlage, die Anwendung von Oralmittel gegen die Schwangerschaft, sie bekennen die Anwendung des Präservativs nicht, noch des unternommenen Oral-Sexus u.dgl., sollen sie sich von vornherein nicht vortäuschen, sie erlangen dann die Tilgung ihrer Sünden.

Nehmen wir an, der Beichtvater weiß nicht Bescheid, dass die von ihm erteilte Lossprechung diesmal unwirksam ist, auch wenn er diese Tatsache selbst nicht selten aufgrund der Art und Weise selbst, wie die Sünden bekannt werden, vermutet. Er möchte freilich die Früchte Jesu Christi Leidens mit ganzem Herzen zuweisen.
– Wenn jetzt der Beichtvater z.B. aufgrund des Bekenntnisses z.B. des einen des Paars weiß, dass diese beiden die Verhütung anwenden, dagegen der zweite des Paars bekennt diese Sünde nicht, ist er mit dem Geheimnis der Beichte gebunden. Der Beichtvater wird bestimmt zusätzliche Fragen stellen – allerdings so, dass er dabei das Beichtgeheimnis nicht verrät. Wenn der Pönitent weiter stur bekennt, dass es keine schwere Sünde gegeben hat, muss der Beichtvater die Lossprechung erteilen, auch wenn er eigentlich beinahe 99.9% sicher ist, dass der Pönitent schwere Sünden verschwiegen hat. Der Pönitent begeht daselbst ein Sakrileg und seine Beichte ist ganz ungültig.

Bei der schweren Sünde zieht sich der Mensch eine Schuld herab. Sie ist unendlich – und ewig, wegen der Verschmähung selbst des Unendlichen in der Stunde der begangenen schweren Sünde.
– Darüber hinaus zieht sich der Sünder mit der schweren Sünde eine ewige Strafe herab. Sie gehört sich aufgrund des mit unendlicher Schuld belasteten Herzens: der Zurückweisung Gottes: infolge der begangenen Todsünde – für immer.
– Der Sünder trifft also in der schweren Sünde mit dem Akt seines freien Willens die Wahl sowohl für ewige Schuld, wie ebenso ewige Strafe. Es ist sein Wunsch, für immer mit Zurückweisung der Gegenwart Gottes-der-Liebe in seinem Herzen zu leben. So ist die schwere Sünde – und darauf besteht die ewige Verdammnis. Sollte solcher Mensch in diesem Zustand sterben und diese Haltung seines Willens noch im letzten Lebensaugenblick nicht zurückgezogen haben, würde Gott diese seine Wahl nur besiegeln: auf Qualen der ewigen Verdammung.

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Was da dieses Kindlein mit dem geduldigen Hund nicht alles anmacht! Wunder, dass der Hund ... nicht beißt. Sollte auch Gott nicht die Freude des Kindleins teilen, wenn er das Spielen in seine Natur eingeprägt hat?

In der sakramentalen Lossprechung wird dem Sünder sowohl die ewige Schuld, wie die ewige Strafe total erlassen.

Wenn aber der Beichtende eine schwere Sünde oder ihre wichtigen Umstände bewusst verschweigt, wird die Vergebung Gottes wirksam abgesperrt. Verheimlicht der Pönitent die schwere Sünde u.dgl., bedeutet das, dass er die Lossprechung zu gleicher Zeit wünscht – und sie nicht wünscht.

Die Beichte wird ungültig, und darüber hinaus sakrileg. Nicht aus ‘Schuld’ der Barmherzigkeit dieses Gottes, der gern selbst die allerschwersten Sünden und Verbrechen vergeben würde, noch aus ‘Schuld’ des Priesters, des Spenders des Blutes der Erlösung Gottes.
– Der Grund der unwirksam empfangenen Vergebung liegt dagegen anseiten dessen, der vorsätzlich nicht alle schweren Sünden bekennt, bzw. die wichtigen Umstände der Sünde mit Stillschweigen übergeht.

Es hilft in dieser Lage nicht, dass der Priester die Formel der Lossprechungsworte ‘hersagt’. Wie an die sakrileg empfangene Heilige Kommunion mit Gewissen, das mit schwerer Sünde belastet ist, so jetzt bezüglich des Sakraments der Beichte, wird der Beichtende „schuldig am Leib und am Blut des Herrn” (1 Kor 11,27). Dasselbe besagt das andere schwierige Gottes Wort – vom Brief an die Hebräer: „Denn sie schlagen jetzt den Sohn Gottes noch einmal ans Kreuz und machen Ihn zum Gespött” (Hebr 6,6).

2. Kein Vorsatz
die Sünde
nicht mehr
zu begehen

Ebenso oft vorkommender Grund für eine ungültige und sarkrilege Heilige Beichte ist das zwar vollständige Bekenntnis der schweren Sünden, samt ihren wichtigen Umständen, allerdings der Beichtende nimmt überhaupt keinen Vorsatz vor, die schwere Sünde nicht mehr zu begehen.

Die Heilige Beichte ist ernstes Sakrament. Es ist dabei ein schwieriges Sakrament. Es setzt voraus, dass der Beichtende sich als Sünder enthüllt – allein durch die Tatsache, dass er zum Beichtstuhl herantritt. Die Mühe der Beichte hängt aber umso mehr mit der Notwendigkeit zusammen, die tatsächliche, nicht fiktive Bildung des eigenen Charakters auf sich zu nehmen. Das äußert sich in der Entscheidung, von nun an keine schwere Sünde zu begehen.

Es hat keinen Sinn zur Beichte heranzutreten, um die Sünden nur herzusagen und so die Beiche ‘anzurechnen’. So pflegt es in Zeiten der ‘massenhaften’ Beichten zu sein, wenn es sich ‘ziemt’ zur Beichte heranzutreten: vor jährlichen Feiertagen, gelegentlich einer Beerdigung, bei Jahrestagen, in der Zeit der Mission oder Pfarrexerzitien, bei Trauungen, der Ersten Heiligen Kommunion u.dgl. Sollte es dabei keine Entscheidung geben, die tatsächliche Bekehrung in die Tat umzusetzen, wird die heilige Beichte von Grund aus vereitelt. Das Herantreten zum Sakrament der Beichte wechselt dann in Herabziehen des Blutes der Erlösung nicht zum Heil, sondern zur Verdammnis. Der Pönitent trachtete das Sakrament der Barmherzigkeit Gottes als Spektakel, bei dem äußere Geste zählen, die aber keinesfalls in moralische Verhaltensweisen umgesetzt werden.

Sollte der Priester zum Schluss gekommen sein – aufgrund der Art und Weise selbst der Beichte, oder mit Hilfe zusätzlicher Fragen, dass sich der Pönitent von der schweren Sünde keinesfalls loszutrennen beabsichtigt, darf er das Blut der Erlösung nicht umsonst ausspenden. Würde er in solchem Fall die Lossprechung nach ‘Bekanntschaft’ spenden, oder auch ‘auf Zuwachs’, würde er selbst ein Sakrileg begehen, indem er das Blut der Erlösung in ‘Dreck’ werfen würde.
– Der Priester soll nur dann die Lossprechung nicht verweigern und sie nicht verschieben, „wenn [er] keinen Zweifel an der Disposition des Pönitenten hat und dieser um die Absolution bittet” (CIC, can. 980; und: Vad-B § 3, 5.11). Oben wurden die diesbezüglichen Worte zur Erinnerung vonseiten Johannes Paul II. aus seinem Motu Proprio ‘Misericordia Dei’ (2002) angeführt. Möge es gut sein, sie hier – wegen gerade dieser besprochenen Hinsicht der sakramentalen Beichte, noch einmal zu wiederholen:

„Es ist klar, dass Pönitenten, die im Gewohnheitszustand der schweren Sünde leben
und nicht beabsichtigen, ihre Situation zu ändern,
die Absolution – nicht gültig empfangen können” (MiD 7c).

Gerade dieser Blickpunkt ist Grund, warum das Tribunal der Barmherzigkeit ein schwieriges Sakrament zu sein pflegt. Und doch gerade deswegen ist es das gebenedeite Sakrament. Die Beichte ist Sakrament der Regeneration: durch die tatsächlich unternommene Entscheidung, am eigenen ‘Selbst’ zu arbeiten.

Der Pönitent kann selbstverständlich voraussehen, dass er wegen seiner unwahrscheinlichen Schwäche und Unbeständigkeit in unternommenen Vorsätzen, ernst bezweifelt, oder eher dessen fast gewiss ist, dass er in der Entscheidung, die er Jetztzeit dennoch aufrichtig fällt: von nun an die schwere Sünde, zumal diese bestimmte schwere Sünde, nicht mehr zu begehen, höchst wahrscheinlich nicht lange aushält.

Zum starken Vorsatz als Bedingung, um die Lossprechung erlangen zu können, gehört nicht mehr die Erfüllung selbst dieses Vorsatzes. Noch mehr, der Pönitent kann fast sicher sein, dass er kurz nach der Beichte sehr wahrscheinlich von neuem in die Sünde ... fällt. Das Bewusstsein um die eigene Schwäche mindert die aktuell geweckte aufrichtige Entscheidung bezüglich der Arbeit am eigenen Charakter nicht, noch die Besinnung um unentbehrliche Mittel, die es anzuwenden gilt, um nicht wieder in die Sünde zu fallen.
– Das wird gerade vom Erlöser in der Stunde gefordert, wenn die Lossprechung erteilt wird. Darin beruht auch die Bedingung für eine gültige Heilige Beichte (s. Vad-B § 3,11).

3. Die Entscheidung
nicht mehr
zu sündigen

Jesu Gebot – von nun an nicht mehr zu sündigen

Die Entscheidung, nicht-mehr-zu-sündigen, soll Entscheidung sein, die Sünde wirklich nicht-mehr-zu-begehen. Während seines irdischen Lebens hat Jesus Christus wiederholt selbst, persönlich Sünden vergeben. Seine Gegner – die Pharisäer und Schriftgelehrten, sahen darin richtig seinen Anspruch, Gott-selbst-zu-Sein:

„Als Jesus ihren Glauben sah, sagte Er zu dem Gelähmten
[der durch die Öffnung im Dach vor Ihn auf seiner Tragbahre hinabgeließen wurde]:
Mein Sohn, deine Sünden sind dir vergeben’.
Einige Schriftgelehrte aber, die dort saßen, dachten im stillen:
‘Wie kann dieser Mensch so reden? Er lästert Gott.
Wer kann Sünden vergeben außer dem einen Gott ?’ ...” (Mk 2,5ff.).

Jesus fügte nach jeder Lossprechung die seriöse Warnung hinzu, die daselbst zur Befehls-Anweisung wurde: „Geh, und sündige von jetzt an nicht mehr” (Joh 8,11; vgl. 5,14)!

Jesus, und folglich seine Jünger bis heutzutage, halten die so begriffene Entscheidung: nicht-mehr-zu-sündigen – als die zwar schwierige, aber unersetzliche Bedingung, dass die Lossprechung erteilt werden kann. Der Erlöser selbst wendet sich an den Beichtenden in der ihm gewährten Lossprechung nicht nur mit einer Ermutigung, sondern geradeaus mit dem Befehl, von nun an nicht mehr zu sündigen.
– Johannes Paul II. führt in einem seiner Dokumente die folgenden Worte vom Ersten Brief Johannes des Apostels an: „Wir wissen: Wer von Gott stammt, sündigt nicht” (1 Joh 5,18). Der Heilige Vater fügt hier hinzu:

„... Dieser Aussage aber steht die Bedeutung eines Befehls zu:
Gestützt vom Geheimnis Christi, gleichsam einer inneren Quelle der geistigen Energie,
wird der Christ als ‘Gottes Kind’ vor der Sünde gewarnt,
und selbst, er erhält sogar das Gebot, dass er nicht sündigt,
sondern sich würdig ‘im Haus Gottes, das heißt in der Kirche des Lebendigen Gottes’, verhaltet [1 Tim 3,15] ...” (RP 21).

Entscheidung der Eheleute nicht mehr zu sündigen

Johannes Paul II. wendet die obigen Worte: einer nicht nur Ermutigung, sondern geradeaus des Befehls, die Sünde nicht mehr zu begehen – u.a. deutlich an das ethische Ausmaß des Verkehrs in der Ehe an. Er hebt hervor, dass die Eheleute nicht meinen dürfen, die moralische Norm wäre „nicht für sie geschaffen”, sie wären zu schwach, sie werden sie vielleicht einmal beobachten, wenn sie endlich zu ihrer Befolgung heranwachsen:

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Hier eines der zahlreichen Beispiele, wenn die Jünger Christi unbeugsam treu zu Bekenntnis Christi als Gottes und Erlösers verharren. Sie bezeugen ihre Treue bis zur Lebensgabe des eigenen Blutes, und beten zugleich für ihre Henker, um ihnen die Gnade er erflehen, Gott der Wahrheit der Offenbarung kennen und lieben zu können.

„Jedoch können sie [die Eheleute] das Gesetz [die eheliche moralische Norm]
nicht als ein reines Ideal anblicken, das es in Zukunft einmal zu erreichen gelte,
sondern sie müssen es betrachten als ein Gebot Christi, die Schwierigkeiten beharrlich zu überwinden.
– Daher kann das, was ‘Gesetz der Gradualität’ [des stufenweisen Weges] genannt wird,
nicht mit einer ‘Gradualität des Gesetzes’ identifiziert werden,
als ob es im Göttlichen Gesetz verschiedene Stufen und Formen von Gebot gäbe
– je nach verschiedenen Personen und Situationen” (FC 34; vgl. VSp 103; Vad-B § 3, 9f).

Soll die Entscheidung, von nun an nicht-mehr-zu-Sündigen, zum Grundboden werden, auf den das Blut der Erlösung zur Vergebung der Sünden herabfließt, muss die Entscheidung: von nun an nicht mehr zu sündigen, tatsächlich um jeden Preis sein, selbst des eigenen Lebens (vgl. VSp 52.76.87.89-95.102).
– Solange der Pönitent eine so begriffene Entscheidung in sich nicht erarbeitet, ist sie nicht ganz aufrichtig. Das widerhallt in seinen sehr konkreten Anwendungen.

Beispiele zur Anwendung der erörterten Bedingung

Ist der geschlechtliche Verkehr der Ehegatten faktisch eine dauernde Kette von ehelichen Sünden, z.B. die Gatten unternehmen fast immer nur unterbrochenen Verkehr, oder mit Anwendung von Verhütungs-Mitteln gegen die Empfängnis, oder schlimmer: gegen die Schwangerschaft; gehen die Gatten an Fruchtbarkeitstagen fast in der Regel auf Ersatzformen über: das Petting o.dgl. – wird es zum Preis zum Erlangen der Lossprechung, dass die Entscheidung getroffen wird, alle derartigen Praktiken tatsächlich von nun an auszuschließen.

Es kommt vor, dass die Frau aufrichtig die Lossprechung erhalten möchte, und doch sie willigt in gleicher Zeit auf die Sünde ein: zwar ‘schweren Herzens, um der heiligen Ruhe willen’, denn anders geht ihr „Mann zu einer anderen”, oder schlimmer: wenn sie ihm das Petting absagt, oder den unterbrochenen Verkehr, mit dem Präservativ u.dgl., wird sie vom Mann geschlagen, es beginnt Krawall ....

Dennoch ein in sich gerechter und guter Zweck: die Eintracht und Ruhe zu Hause, der Wunsch das noch größere Übel zu vermeiden, wie den Ehebruch u.dgl., all das ist nicht imstande das angewandte Mittel zu heiligen: die Tat, die „ihrem Wesen nach böse” ist (s. HV 14; VSp 80). Es geht um „‘irreparabel’ schlechte Handlungen, die an und für sich und in sich nicht auf Gott und auf das Gut der menschlichen Person hinzuordnen sind” (VSp 81).

Die Frau kann sich offenbar vor dem Verkehr drücken. Doch sie kann sich nicht schon im Voraus, d.h. schon vor dem Verkehr vor vorauszusehenden Folgen des Aktes „absichern”.
– Das bedeutet, dass die Frau selbst in so dramatischer Lage z.B. die Einlage-Spirale sich nicht einzusetzen lassen darf, noch auf Hormonalmittel umschalten kann. Sowohl die Spirale, wie Hormonalmittel sind Früh-Abortiv-Mittel. Dasselbe gilt für die Anwendung des Präservativs (s. dazu: Vad-B § 3, 13 i 14).
– Das folgert nicht erst aus Präzisierungen Johannes Paul II., sondern auch schon aufgrund der deutlichen Lehre, die Paul VI. der Kirche und der Welt in seiner Enzyklika „Humanae Vitae” übermittelt hat, die den ethischen Aspekten des ehelichen Verkehrs und der Frage der Empfängnisplanung gewidmet ist:

„Man darf, um diese absichtlich unfruchtbar gemachten ehelichen Akte zu rechtfertigen, nicht als Argument geltend machen, man müsse das Übel wählen, das als das weniger schwere erscheine ...;
– Wenn es auch zuweilen erlaubt ist, das kleinere sittliche Übel zu dulden, um ein größeres zu verhindern oder um etwas sittlich höherwertiges zu fördern, so ist es dennoch niemals erlaubt – auch aus noch so ernsten Gründen nicht – Böses zu tun um eines guten Zweckes willen [vgl. Röm 3,8],
– das heißt etwas zu wollen, was seiner Natur nach die sittliche Ordnung verletzt und deshalb als des Menschen unwürdig gelten muss;
– das gilt auch, wenn dies mit der Absicht geschieht, das Wohl des einzelnen, der Familie oder der menschlichen Gesellschaft zu schützen oder zu fördern” (HV 14; s. ebenfalls Vad-B § 2,4f. – mit Fußnoten).

Auch Jesus selbst, dieser Barmherzige, sprach bisweilen ungemein eindeutig und entschieden:

„Wer Vater oder Mutter mehr liebt als Mich, ist Meiner nicht würdig;
und wer Sohn oder Tochter mehr liebt als Mich, ist Meiner nicht würdig.
Und wer nicht sein Kreuz auf sich nimmt und Mir nachfolgt, ist Meiner nicht würdig ...” (Mt 10,37f).

Mit anderen Worten, es gibt keine „gerechtfertigten Sünden” – allen besten Absichten zuwider, z.B. um die „heilige Ruhe zu Hause zu bewahren ...” (s. VSp 81).

‘Der andere Beichtvater hat die Lossprechung gewährt ...’

Es gibt Pönitenten, die den Beichtvater zu überreden versuchen, ein anderer Beichtvater habe ihnen um der bestimmten, dramatischen Umstände in Ehe und Familie willen, die ‘Genehmigung’ erteilt, den unterbrochenen Verkehr zu unternehmen, irgendwelche Verhütungs-Mittel anzuwenden, selbst auch Hormonal-Mittel, bzw. schließlich die Spirale einzusetzen, das Präservativ anzuwenden u.dgl.
– Manche berufen sich selbst auf die Aussage eines „anderen” Beichtvaters, der ihnen gesagt haben sollte, er „nehme ihre Sünde auf sein Gewissen”, indem er ihnen erlaubt, den Verkehr mit Anwendung dieses oder jenes Mittels zu unternehmen, und selbst auf Abortivmittel zu greifen – wegen der „ganz außergewöhnlichen Umstände”, in die sie geraten sind.

Es müsste selbstverständlich zur Kenntnis genommen werden, dass eine fremde Sünde auf sich zu nehmen allein der Erlöser des Menschen imstande ist: also Jesus Christus; niemals aber irgendwelcher nur Mensch.
– Aber darüber hinaus: niemand unter den Menschen, auch der Heilige Vater nicht, hat die Macht, selbst unter höchst dramatischen Umständen die ‘Genehmigung’ zu gewähren, eine Sünde begehen zu dürfen, um ein anderes Übel zu vermeiden, sollte dieses Übel in seinen Auswirkungen noch so tragisch werden [z.B. der Tod des Pönitenten; Martyrium].

Die Berufung auf derartige Worte eines ‘anderen’ Beichtvaters stellt entweder ein Missverständnis seiner Erklärung dar, was sehr wahrscheinlich ist.
– Oder auch dieser Beichtvater hat die Anfrage des Pönitenten nicht bis zum Letzten gut verstanden.
– Oder endlich, sollte sich irgendein Priester-Beichtvater tatsächlich so ausgedrückt haben, sollte ihm sofort die Jurisdiktion zum Beichtehören genommen werden, weil er ins Gewissen der Pönitenten Unruhe und Unsicherheit einführt, oder eher: sie direkt in Irrtum führt, was den Glauben und die Lehre der Kirche angeht (vgl. FC 73.34; und noch: Vad-B § 3, 16-18: Frage der Einstimmigkeit in der Lehre mit dem Magisterium in diesem Bereich, einschließlich mit der Notwendigkeit, dass eine gehörige Katechese unternommen werden sollte).
– Solcher Priester enthüllte daselbst Mangel an vorausgesetztem Wissen, eventuell er erwiese beim Führen der ihm anvertrauten Schafe, dass er das Magisterium der Kirche bewusst ignoriert, indem er handelte als ob die Kirche seine Domäne darstellte, in der jedenfalls Jesus Christus und der Heilige Geist nichts zu sagen hätten.

Im vorangegangenen Abschnitt dieses Kapitels haben wir schon die starken Worte Johannes Paul II. aus seinem Motu Proprio von 2002, angeführt, wie auch seine Worte hinsichtlich des Spenders des Sakraments der Buße, die er im nächstfolgenden Jahr: 2003 – geäußert hat (s. ob.:  Frage der Bioethik und ehelichen Ethik bei der Beichte (2003) ; s. ebd. den ganzen Abschnitt ‘5’ bis zum Ende des Paragraphs ‘D’).

Unabhängig davon, früher, im zweiten Teil unserer WEB-Site, haben wir die tiefen Erwägungen Johannes Paul II. im Anschluss an das theologische Argument zur Begründung der Unzulässigkeit irgendwelcher Verhütung angeführt. Es geschah im Rahmen seiner durchbrechenden Ansprache an das Personal, das in der Eheberatung angestellt ist (Jahr 1983; s. ob.:  Anschlag auf Gott als die mit Leben beschenkende Liebe). In der Endkonklusion seiner Erörterung sagte damals der Stellvertreter Christi:

„So gesehen [Eheleute als nur Mitarbeiter bei der erschaffenden Macht Gottes, nicht aber letztliche ‘Depositärer’ der Quellen menschlichen Lebens],
muss die Empfängnisverhütung objektiv als dermaßen schlecht beurteilt werden,
so dass sie niemals, mit keiner Begründung gerechtfertigt werden kann.
Wird das Gegenteil gedacht oder ausgesprochen, so heißt das zu behaupten,
es können im menschlichen Leben Situationen erscheinen, in denen es erlaubt sei,
Gott nicht als Gott anzuerkennen ...” (Johannes Paul II, Ansprache an die Teilnehmer des Studienseminars „Die verantwortliche Elternschaft”, Rom – 17.IX.1983, Pkt. 1; s.: OR-D 13 [1983/39/30.IX.] S. 4; DAS-1983, 1083f.).

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Treu zum Bekenntnis ihres Glaubens an Jesus Christus, den Gott und Erlöser, diesen Gekreuzigten, Auferstandenen, einzigen wahren Gott. Auf das erwartete Signal beginnt in Sekunden das Abscheinden der Köpfe der Jünger Christi mittels der Machetten. Diese aber beten – und verzeihen ihren Henkern, bitten Gott dass auch sie Gott den Wahren kennen lernen ...

Dagegen in seiner Enzyklika Veritatis Splendor lehnt der Heilige Vater ein paarmal ganz deutlich, als der Botschaft des Evangeliums unwürdig, die sog. „pastoralen Lösungen” ab, die voller Eifer von einigen ‘gütigen’ Seelsorgern, oder auch Moral-Theologen empfohlen werden, die in Verselbständigung von der offiziellen Lehre des Magisteriums der Kirche zu wirken suchen (auch darüber haben wir gerade erst oben gesprochen, s. ob.:  Angesichts der Verzerrungen des Sakraments (2002) – samt dem ganzen Zusammenhang bis zum Ende dieses Paragraphs; und außerdem s. ob.: Die sog. „gerechtfertigten Sünden”).

Diese ‘Lösungen’ knüpfen gerade an derartige „außergewöhnliche” Umstände an, die ihrer Ansicht nach die Verrichtung „an sich schlechter Taten” in Gottes Augen anscheinend rechtfertigen sollten.

Möge es angebracht sein, wenigstens eines solcher diesbezüglichen Fragmente der Enzyklika „Veritatis Splendor” (1993) anzuführen:

„Wenn die Akte innerlich schlecht sind,
können eine gute Absicht oder besondere Umstände ihr Übel zwar abschwächen,
aber sie können es nicht aufheben: Es sind ‘irreparabel’ üble Handlungen, die sich an sich und in sich selbst
nicht dazu eignen, Gott und dem Guten der Person zugeordnet werden zu können ...
– Wer würde es im Hinblick auf die Handlungen, die durch sich selbst Sünden sind ... zu behaupten wagen,
sie wären, wenn sie aus guten Motiven vollbracht würden, nicht mehr Sünden,
oder, eine noch absurdere Schlussfolgerung, sie wären gerechtfertigte Sünden?
– Darum können die Umstände oder die Absichten niemals einen
bereits in sich durch sein Objekt sittenlosen Akt in einen ‘subjektiv’ sittlichen
oder als Wahl vertretbaren Akt verwandeln” (VSp 81; s. ebd., Nr. 56.68.75.80f.; vgl. Vad-B § 3, 7f. – mit Fußnoten).

Das bedeutet insgesamt, dass falls Mann und Frau die Lossprechung erfahren möchten, sie im schlimmsten Fall bereit sein müssen, selbst das eigene Leben dahinzugeben. Es wäre Zeugnis, dass sie aufseiten Gottes stehen bleiben.
– Da es aber dann meistens um die Frau, die Ehegattin geht, sollte sie sich bewusst sein, sie müsse entschieden sein und dem Mann eindeutig sagen können: „Das – Nein! Solltest du mich auch zu Tode bringen; oder sollte auch eine neuerliche Schwangerschaft für mich den Tod bedeuten”.

Das soll selbstverständlich nicht besagen, dass es dem Mann, vielleicht diesem Unmenschen, erlaubt ist seine Ehefrau straflos zu misshandeln und sie bis zum Letztlichen – bis zu ihrem Zu-Tode-Abquälen auszubeuten. Allerdings: Er wird vor Gott für seine Sünde Rechenschaft ablegen müssen, die Frau – für die von ihr begangenen Sünden:

„Darum gibt es in jedem Menschen nichts,
was so persönlich und unübertragbar ist,
wie das Verdienst aus der Tugend
oder die Verantwortung für die Schuld” (RP 16).

4. Schuld von
Ehegatte und Ehefrau
wegen der Beihilfe
an
ehelicherSünde

Wir sind in der glücklichen Lagen, dass wir im Anschluss an die gerade besprochene Frage: der moralischen Verantwortung von Mann und Frau wegen der ‘Beihilfe an der fremden Sünde’ beim entfruchtigten ehelichen Verkehr, jetzt über eine ganze Reihe von verbindlichen, doktrinären Äußerungen des Magisteriums der Kirche verfügen, die wir schon oben angeführt und besprochen haben.

Es muss aber dazugesagt werden, dass eines unter den Hilfsämtern des Heiligen Vaters – der ‘Päpstliche Rat für die Familie’, im 1997 ein gesondertes Dokument veröffentlicht hat, in dem der Apostolische Stuhl auf synthetische Art und Weise ein „Vademekum für Beichtväter in einigen Fragen der Ehemoral”  veröffentlicht hat. Es geht nämlich um die gerade erörterten Situationen: die Verhaltensweisen im Fall der Beichten von Eheleuten. Diese Weisungen fordern jedes Mal eine eingehende Beurteilung dieser manchmal verwickelten Lage, aber auch Lösungen, die vollends der Botschaft des Evangeliums Jesu Christi entsprechen würden.

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Foto bei der Operation am Baby in der 23. Woche der Schwangerschaft. Es wurde ein schwerer Fehler am Rückgrat festgestellt: die Ärzte versuchten ihn zu beseitigen. Der Fotograf wollte nur die Dokumentation des Eingriffs verewigen. Es ist ihm aber gelungen darüber hinaus den Augenblick zu schnappen, da das Baby vom Inneren der Gebärmutter seine Hand herausstreckte und den Finger des Arztes gedrückt hat. Dieses unheimliche Foto erschien in vielen Schriften. In Irland wurde es zum Titel für diejenigen, die um das Leben der Nicht-Geborenen kämpfen. Dieses Kind wurde als Samuel Alexander am 28. Dezember 2001 geboren. Die Ärzte waren gewiss, sie könnten es nach der Geburt nicht am Leben behalten können. Daher haben sie sich nach den 5 Lebensmonaten entschlossen, den Fötus zu operieren. Nach dem Eingriff wurde die Gebärmutter von neuem zugenäht, dass sich das Baby weiter entwickeln kann. Als der Samuel in die Welt gekommen ist, konnte er die Hand seines Wohltäters-Chirurgen noch wiederholt ergreifen und sich ihm für das Leben und die Gesundheit bedanken. – Dieses Foto ist hier aus Rom gekommen.[Foto: maoamiga.jpg] (7 kB)

Hier die wichtigsten Bruchstücke dieses „Vademekum für Beichtväter” [vom 12.II.1997], wie es betitelt wurde. Die Fragen betreffs der „Beihilfe” [Mitarbeit] von Frau und Mann bei Sünden der Entfruchtigung des Verkehrs wird im ‘Vademekum’ vor allem im § 3, Nr. 13 besprochen. Das erwähnte ‘Vademekum’ unterscheidet vor allem zwei verschiedene Situationen:

butt  Beihilfe zur Sünde der Entfruchtigung der Vereinigung im eigentlichen Sinn dieses Wortes. Diese ist offenbar niemals erlaubt.
butt  Verhaltensweise im Fall, wenn z.B. der Mann auf der Frau Gewalt ausübt, bzw. wenn er seine Frau ungerecht zur Sünde nötigt, wobei sie sich dieser Nötigung faktisch nicht widersetzen kann.

a. Der erste Fall: die eigentliche Beihilfe zur Sünde. Dieser Fall liegt dann vor, wenn sich die Frau von sich selbst aus – auf eigene Initiative, vor dem Schwangerwerden ‘sicherstellt’. Wir übergehen hier eine eingehendere Aufzählung der alsdann angewandten Arten und Weisen, die selbstverständlich vom ethischen Gesichtspunkt aus unterschiedlich beurteilt werden müssen, wie z.B.: Anwendung von Spermiziden; bzw. anderseits Anwendung deutlicher Abortivmitteln; Anwendung eines Pessars zur Absicherung; Anwendung des Präservativs; anderseits spontane Beendung des Verkehrs mit seiner Unterbrechung; Petting anstatt der normalen Vereinigung; usw.

In dieser Situation handelte es sich um unmittelbare Beihilfe beim Begehen der ‘fremden Sünde’.
– Vom ethischen Blickpunkt aus ist solche Beihilfe zur ehelichen Sünde aufgrund Gottes Gesetzes immer unerlaubt. Die eheliche Vereinigung wäre daselbst im Fall solcher Haltung vonseiten der Ehefrau jedesmal objektiv genommen schwere Sünde, schon abgesehen von zusätzlichen Aspekten dieser ‘unmittelbaren Beihilfe zur ehelichen Sünde’: falls es Anwendung von Abortivmitteln nach ihrer Initiative hin wäre.

b. Der zweite Fall betrifft eine mittelbare Beihilfe zur ehelichen Sünde beim Verkehr. Es geht hier um die Situation der ungerechten Aufnötigung der Kopulation. In diesem zweiten Fall kann die Beihilfe bei werdender Sünde zugelassen sein, wenn die folgenden drei Umstände zu gleicher Zeit gegeben sind:

1) Die Tat der Beihilfe zur Sünde des anderen Gatten darf zur Kategorie der an sich bösen Taten nicht zugehören, denn diese sind moralisch gesehen ihrem Wesen nach immer unerlaubt.
– Beispiel: Die ‘Absicherung’ schon vor der vorausgesehenen Kopulation mit Samentötenden Mitteln ist von vornherein böse Tat, indem sie als Tat und Handlung ihrem Wesen nach böse ist.

2) Es müssen entsprechend schwerwiegende Gründe vorliegen, die die Beihilfe zur Sünde dieses anderen in der Ehe begründeten.

3) Dem sündigenden Eheteil soll geduldig, mit Gebet, Liebe und Dialog geholfen werden, dass er von sündhaften Verhaltensweisen ablässt [nicht notwendigerweise im Moment des sündhaften Verkehrs selbst und auch nicht notwendig jedes Mal] (s. Vad-B § 3, 13, 1-3).

Es ist dagegen unter keinem Vorwand gestattet Beihilfe zur ehelichen sündigen Vereinigung im Fall zu leisten, wenn es mit Hilfe eines früh-abortiven Mittels geschehen sollte (Vad-B § 3,14). Diese Bedingung umfängt auch Mittel, „die eine [nur] mögliche abtreibende Wirkung haben” (ebd., Vad-B § 3,14).

Es geht in diesem Fall um die eingesetzte Spirale, um Hormonal-Tabletten [Pillen], um Tabletten in Form der Mini-Pille, um Injektion ‘zur Hervorrufung’ (der Blutung), um Pflaster, und auch um die Anwendung des Präservativs, u.dgl.

Hier die Begründung des gerade angeführten ‘Vademekum für Beichtväter”:

„Denn unter sittlichem Gesichtspunkt ist es niemals erlaubt, formell am Bösen mitzuwirken.
Solcher Art ist die Mitwirkung dann, wenn die durchgeführte Handlung
– entweder aufgrund ihres Wesens oder wegen der Form, die sie in einem konkreten Rahmen annimmt,
– als direkte Beteiligung an einer gegen das unschuldige Menschen-Leben gerichteten Tat
oder als Billigung der unmoralischen Absicht des Haupttäters bezeichnet werden muss” [EV 74,2](Vad-B § 3, Pkt. 14, Fußnote Nr. 48).


Es dürfte nur noch dazugesagt werden, dass wenn man die vom ‘Vademekum’ aufgezählten Umstände berücksichtigt, müssen eigentlich alle Arten und Weisen einer Mitwirkung zur Sünde beim ehelichen Verkehr ausgeschlossen werden.

Oben wurde schon mehrmals daran erinnert, dass die bis vor unlängst beinahe als ‘unschuldig’ betrachteten spermiziden Mittel [Samentötende Mittel], die bisher als klassische Verhütung nur der Empfängnis gehalten wurden, d.h. also als strikte Anti-Konzeptions-Mittel [Kontrazeptionsmittel] [lat.: anti- gegen; concipio: ich empfange; conceptio: Empfängnis], letztlich sich ebenfalls mit ihrer abortiven Wirkung kennen gegeben haben. Sie beschädigen nämlich immer die Samenfäden [Spermien], in weiterer Folge dann ebenfalls die Eizelle, und folglich überhaupt die Zygote, falls es zur Zusammenfügung der Gameten kommt. Das endet letztlich mit Abortierung des empfangenen Kindes unter solchen Umständen, oder zumindest zu seriösen Schädigungen, wenn der Embryo sich ihnen zuwider doch erhalten konnte.
– Dasselbe betrifft die von der Frau angewandten irgendwelchen anderen elterlich-widrigen Mittel [Spray, Shampoo, Tampon, Paste, Pflaster usw.] (genauer darüber s. ob., im zweiten Teil:  Spermizide Kontrazeption als ebenfalls Abortivmittel – samt der ganzen weiteren Folge bis zum Ende des Paragraphs).

Daselbst gilt das alles auch für die Kopulation mit Anwendung des Präservativs. Und zwar das Präservativ ist von innen her mit spermiziden Mitteln ausgepolstert. Die abortierende Wirkung des Präservativs behauptet sich außer jeden Zweifel.

Anderseits darf sich die Frau, die Gattin, nicht ‘auf Zuwuchs’ mit einem Pessar absichern – ob am Muttermund, mit dem Scheidenpessar o.dgl. (als ethisch unmöglich zu akzeptierendes Mittel). Noch umso mehr mit direkt abortiven Mitteln, wie mit der Spirale, mit oral zu nehmenden Pillen, Injektionen mit kurzer oder langfristiger Wirkung, mit Pflastern usw.

Es wird hier selbstverständlich von ethischer Verpflichtung im Gewissen in Gottes Antlitz gesprochen. Wir sind uns nur allzu gut bewusst, dass diese Verpflichtung auch seinen unmittelbaren Widerklang im Ausmaß der eigentlich begriffenen Nächsten-Liebe ausübt.

Bei all ihrer verpflichtenden Kraft gebührt der ethischen Norm nur die Eigenschaft eines dringenden Appells an den freien Willen des Menschen. Der Mensch kann diese Norm ignorieren, und selbst das Gebot Gottes direkt zurückweisen. Er fällt dann in seiner inneren Freiheit die Wahl – im schlimmsten Fall bewusst für seine eigene vorsätzlich erwünschte ewige Verdammnis.

5. Aufgeschlossenheit
für die Gabe
des biologischen
Fruchtbarkeits-Rhythmus

Kommt es beim ehelichen Verkehr zu Sünden, so hängt mit der Entscheidung, von nun an keine schwere Sünde zu begehen – die Notwendigkeit zusammen, dass sich das Ehepaar die Weiterausbildung aneignet, was den biologischen Fruchtbarkeits-Rhythmus angeht. Ohne eine der natürlichen Methoden der Empfängnisregelung so beherrscht zu haben, dass sie auch tatsächlich benützt werden kann, kann von Gewissheit, zur tatsächlichen Erkenntnis bezüglich der Fruchtbarkeits- und Unfruchtbarkeitstage zu kommen, nicht gesprochen werden. Dieses Wissen setzt sich direkt auf die Chance um, die Lossprechung erhalten zu können.

Beruhen nämlich die Sünden, die beim Verkehr begangen werden, auf elterlich-widrigen Betätigungen, und umso mehr wenn diese Ehegatten auch schon die Schwangerschaft unterbrochen haben, oder sie wenden Abortivmittel an, kann von Lossprechung nicht gesprochen werden, solange diese beiden nicht die Entscheidung unternehmen, den biologischen Fruchtbarkeitsrhythmus tatsächlich zu lernen und dieses Wissen wahrhaft anzuwenden, gemäß ihrer Verantwortung angesichts Gottes, der ihnen diese Gabe angeboten hat.

Es kommt wohl zu Sünden beim Erleben der gegenseitigen ehelichen Nähe, die hauptsächlich Zeugnis der menschlichen Schwäche waren: dieses Mal haben die beiden ‘nicht ausgehalten’ und haben sich, vielleicht auch ganz bewusst, zu solchem Stadium gebracht, dass sie schließlich unterlagen und ... die Sünde begangen haben. Ihre Tat ist objektiv genommen Todsünde, auch wenn es diesmalig schwere Sünde ihrer Schwäche gewesen war.
– Ganz anders ist es aber, wenn die Gatten überhaupt nichts tun, um die Sünde wirksam abzuschalten. Sie finden schlechterdings keine Lust daran, dass sie sich noch ein Wissen aneignen, um den Fruchtbarkeitsrhythmus tatsächlich kennen zu lernen, dass sie also im Fall gerechter Gründe für die Verschiebung der Empfängnis – imstande wären, für den Verkehr diese Tage zu wählen, an denen aufgrund des Willens des Schöpfers die Empfängnis unmöglich erfolgen kann.

Möchten die Gatten ihren Verkehr weiter unternehmen, und wird ihr Verkehr weiter zu einer Kette elterlich-widriger Betätigungen, wobei diese beiden den Mut haben, zugleich um die Lossprechung zu bitten, werden diese Beichten zweifelsohne ungültig und sakrileg: wegen Mangels an guten Willen, die Sünde nicht mehr zu begehen. Solche Ehegatten nehmen schlechterdings die seriösen Worte des Barmherzigen Jesus nicht zu Herzen: „Geh, und sündige von jetzt an nicht mehr” (Joh 8,11).

Satan macht zweifellos alles Mögliche, um zu solcher Entscheidung nicht zuzulassen, oder sie zumindest auf Peripherien nie ernst betrachteter Dinge abzuschieben. Er unterstellt vor allem der Frau immer andere Argumente und Ausreden, um sie nur wirksam von der Mühe des faktischen Lernens der natürlichen Methode, und sei es der Billings-Ovulations-Methode, abzuziehen.
– Er überredet sie, das alles wäre ‘unsicher’, das Lernen der Methode braucht viel ‘Zeit’, setzt gute gynäkologische Gesundheit voraus; dass der Mann sie sowieso nicht hören wird; dass sie sich eine Schwangerschaft nicht erlauben kann, demzufolge sie von der Methode leider keinen Gebrauch machen kann (s. dazu auch: Vad-B § 2, 1.3.6.17; und noch ob. im ersten Teil: Ob es sich also von der Temperatur-Methode umzustellen gilt – samt der ganzen weiteren Folge dieses Kapitels).

Zu gleicher Zeit fürchten diese Ehegatten keinesfalls, dass sie sich die Schwangerschaft gerade ganz leicht herbeischaffen, indem sie unterbrochenen Verkehr üben, oder der Reihe nach infolge der angewandten Abortivmittel, wenn sie im wörtlichsten Sinn über Leichen ihrer Kindlein strampfen, die sie Monat für Monat infolge solchen Verkehrs ermorden. Nur dass die Existenz ihrer Kindleins ‘nicht visuell’ nachgeprüft werden kann: sie werden nämlich ganz früh ihres Lebens beraubt ... – binnen etwa einer Woche nach der Empfängnis.

Alle diese Ausreden stellen eine allergemeinste Versuchung dar: vonseiten dieses, der der Böse ist und alles vornimmt, dass es nur zur Versöhnung des Menschen mit Gott nicht kommt.

Es besteht nämlich kein Zweifel, dass sollte selbst der Mann ein Brutalo u.dgl. sein, die Frau ihn ganz anders ansprechen wird, wenn sie selbst die Gewissheit gewinnt, dass die Empfängnis heutzutage aus biologischen Gründen erfolgen kann – und anderseits, wenn sie ebenfalls über die Gewissheit verfügt, dass die Empfängnis aufgrund biologischer Gründen heutzutage unmöglich erfolgen wird.
– Voraussetzung für solche Gewissheit ist aber das ehrliche Lernen der Methode und ein engagierter, überzeugter, ermutigungsvoller ehelicher Dialog zu diesem Thema. Da zeigt es sich, dass selbst der ganz ‘böse’ Mann seiner Ehefrau doch Recht für ihre Entscheidung zusagt und sich ihren Vorschlägen unterordnet.

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Am Bergabhang. – „Nehme ich die Flügel des Morgenrots, und lasse mich nieder am äußersten Meer, auch dort wird Deine Hand mich ergreifen, und Deine Rechte mich fassen ...” ! (Ps 139 [138],9).
Am Bergabhang. - Nehme ich die Flügel des Morgenrots, und lasse mich nieder am äußersten Meer, auch dort wird Deine Hand mich ergreifen, und Deine Rechte mich fassen ...! (Ps 139 [138],9).'...

Um die gewünschte Gewissheit in diesem Bereich zu gewinnen, ist keine Argumentation aufgrund des Glaubens, noch der Religion, der Kirche nötig. Es genügt die allergewöhnlichste anthropologe Argumentation, das heißt schlechterdings die ordentliche menschliche Beweisführung und die redliche Erklärung sich selber gegenüber, wozu z.B. der unterbrochene Verkehr dienen soll, das Petting, oder andernfalls die Anwendung eines der Mittel zur Verhütung – ob der Empfängnis, oder direkt der Schwangerschaft (s. darüber die Erwägungen die im ersten und zweiten Teil dieser WEB-Site dargestellt wurden), wenn die Empfängnis am betreffenden Tag sowieso nach Gottes Einsetzung unmöglich erfolgen würde, usw.

Die Notwendigkeit, entsprechende Schritte zu unternehmen, um die Sünde von nun an tatsächlich auszuschließen, betrifft selbstverständlich nicht nur gerade diese Situation: das Lernen der Natürlichen Methode der Empfängnisplanung – samt der ehrlichen unentbehrlichen Beobachtung und Notizführen.


Dasselbe gilt für alle andere Bereiche der begangenen Sünden, z.B. für den Fall, wenn der Mann, oder auch die Frau – Alkohol anwendet, süchtig Zigaretten raucht, usw.
– Der Zutritt zur Heiligen Beichte hat keinen Sinn, solange der Pönitent seine Situation nicht im Besonderen erwägt und keine entsprechende vorbeugende Mittel unternimmt, um sich vom begangenen Übel von nun an tatsächlich loszutrennen.

Im Fall ständigen Alkohol-Missbrauchs setzt solcher Vorsatz u.a. die Entscheidung voraus, nach der Ausbezahlung unbedingt direkt nach Hause zu gehen und sich ein entschiedenes ‘Nein’-Wort zu vorbereiten angesichts der Kumpels, mit denen der betreffende bisher getrunken hat. Dasselbe gilt für die Entscheidung, von nun an Zigaretten tatsächlich – nicht zu kaufen, sich von niemandem mit einer Zigarette bescheren zu lassen, wie auch niemandem eine Zigarette anzubieten. Und ähnlich: von nun an kein Gläschen anzunehmen – höflich, aber zugleich unbeugsam. Dasselbe gilt für die Entscheidung, der Gattin tatsächlich den ganzen Arbeitslohn zu übergeben, samt allem anderen Einkommen – zur gemeinsamen Verwaltung über den gesamten Groschen; usw.

Außerdem ist es selbstverständlich, dass der Betreffende umso mehr vor der bisher systematisch schmählich behandelten, manchmal unmenschlich misshandelten Ehefrau niederkniet – mit aufrichtiger Bitte, sie möge ihm alle ihr zugefügten Schäden verzeihen, wie ähnlich auch alles Unrecht, das kaum wieder hergestellt werden kann, falls es lange Jahre hindurch im Alltagsleben geschah.

Man kann leicht verstehen: die Voraussetzungen für das Erlangen der Lossprechung können unmöglich ‘leichter’ sein...

F.
GENUGTUUNG
GOTT
UND DEN NÄCHSTEN
GEGENÜBER

Verzierung

1. Ersatzleistung
für den zugefügten
Schaden

Ein weiterer Aspekt der gültigen Heiligen Beichte betrifft die Entscheidung auf tatsächliche Genugtuung wegen des Übels, das Gott und den Nächsten zugefügt wurde.

Die Schmach, die Gott zugefügt worden ist, verzeiht Gott leicht, wenn Er nur die Reue des Herzens bemerkt. Dagegen Gott tritt immer unveräußerlich treu für jeden Nächsten ein, dem ein Schaden zugefügt wurde. Das folgert sei es nur aufgrund der Worte, die Jesus in seiner Bergpredigt gesagt hat:

„Wenn du deine Opfergabe zum Altar bringst
und dir dabei einfällt, dass dein Bruder etwas gegen dich hat,
so lass deine Gabe dort vor dem Altar liegen;
geh und versöhne dich zuerst mit deinem Bruder.
Dann komm und opfere deine Gabe” (Mt 5,23f).

Wenn also der Mann seine Frau immer wieder beleidigend behandelt und sie mit kränkenden, unwürdigen Worten beschimpft, wenn er den Verkehr an ihr erpresst und ihre begründeten Beängstigungen, ihr schlechtes Selbstbefinden, oder geradeaus ihre Krankheit nicht berücksichtigt, wenn er den Verkehr aufnötigt und sich zugleich ihr gegenüber ganze Tage hindurch arrogant benimmt und sich bei ihr nicht einmal entschuldigt, noch sie um Verzeihung bittet – und diese Sünden nicht einmal bekennt, braucht man sich nicht vortäuschen: seine Beichte wird von vornherein ungültig und offenbar sakrileg.

Oder auch wenn er selbst z.B. die Tatsache der Trunkenheit usw. bekennt – wie oft geschieht es in solchem Fall auf ganz unausreichende Art und Weise, was die ‘Integralität der heiligen Beichte angeht’, wobei er aber zu gleicher Zeit keinen Vorsatz von sich aus auslöst, die Unmenge der Schaden die er seiner Gattin und der Familie fortwährend zufügt, wie auch alle entsetzlichen Verschmähungen tatsächlich genugzutun, wird die heilige Beichte jetzt, der Reihe nach, aufgrund dieses Titels ungültig. Es geht dauernd um viele misshandelte Gebote Gottes auf einmal, vor allem aber um das Gott und den Menschen gegebene WORT: „Ich gelobe dir LIEBE ...”. Gott nimmt dieses Wort überaus ernst an.

Das Tribunal der Barmherzigkeit stellt eine verwundernde Gabe der Güte Gottes dar. Es ist aber ein sehr ernstes Sakrament, Sakrament der Mühe: des tatsächlich unternommenen Einsatzes am eigenen Charakter und Bildung seines Selbst – und erst so auch der tatsächlichen Ersatzleistung für alles zugefügte Übel.

Ist der Mann ein Trinker und wendet er das Haus systematisch in Hölle um – und möchte er jetzt Gott um Verzeihung bitten, wird seine heilige Beichte erst dann gültig, wenn er vor allem tatsächlich im einzelnen das Unmaß des zugefügten Übels – zu Hause, und vielleicht auch außerhalb des Hauses, aufrichtig bekennt. Er muss bekennen, dass er ringsherum Terror und Schrecken geweckt hat, dass er die Frau und Kinder schwer misshandelt hat. Er muss selbstverständlich auch genau bekennen – als Vor-Bedingung der gültigen Heiligen Beichte aufgrund des Gottes Rechts und Gesetzes, wie viel Geld er monatlich für Alkohol ausgibt, bzw. es erpresst. Ist es doch nicht sein Eigentum, sondern Habe der Ehe, der Familie.

Wir haben schon mehrere Male aufmerksam gemacht, dass die Tatsache selbst der eingegangenen Ehe über alles ‘Private’ der beiden Ehegatten einen endgültigen Strich führt. Daselbst wird jeder Groschen, der mit eigener Mühe erworben wird, von nun ab Eigentum der Ehe und Familie, nicht aber dieses einen, bzw. dieses anderen der Eheleute.

Weitere Bedingung für die gültige Heilige Beichte ist die Entscheidung auf eine nicht verlogene Genugtuung des zugefügten Übels einem jeden einzeln der Beschädigten gegenüber. Hat Jesus Christus, der „Wahre Gott vom Wahren Gott”, obwohl zugleich auch Menschen-Sohn, so schauderhafte Qualen erduldet, um um solchen – und nicht geringeren Preis, seinen menschlichen Brüdern und Schwestern die Möglichkeit zu schaffen, dass sie die Verzeihung Gottes erlangen können, braucht man sich nicht wundern, dass die Lossprechung unmöglich nicht mit der tatsächlichen Mühe zusammenhängen muss, dass im bisherigen Leben eine wirkliche Wende eingeschlagen wird.

Betrifft das zugefügte Übel den Schaden am fremden Besitztum, ist Bedingung für die Lossprechung die Entscheidung, die ganze angeeignete Habe zu zurückerstatten, eventuell das zugefügte Übel zu reparieren: der einzelnen Person, oder auch den Familien, die mit diesem Schaden betroffen wurden.

Daher falls der Trinker Sachen vom Hause genommen hat und sie zum Trinken verbrauchte, ist Bedingung, um die Lossprechung zu erhalten, die Zurückerstattung der ganzen Habe. Es kann sein, dass das alles ihn in eine Lage stellt, die menschlich gesehen ausweglos zu sein scheint.
– Hat der Trinker Geld von anderen Leuten herausgeschwindelt, die ebenfalls mit Ehe und Familie gebunden waren, um dafür trinken, rauchen u.dgl. zu können, und haben jene Leute, Kumpels, ihre eigene Ehen und Familien bestohlen, ist Vorbedingung zur Vergebung der Sünden wieder genau dasselbe: zuerst die Rückgabe an die bestohlenen Familien all dessen, womit sie beraubt wurden.
– Jedermann versteht es dank des vom Gott geschenkten ‘Glaubens-Sinnes’, dass es hier von keinen leichteren Vorbedingungen für die Lossprechung der Sünden gesprochen werden kann.


Sollte der Pönitent schon keine Möglichkeiten erblicken, die vielen zugefügten Schäden zu reparieren: diese materiellen und umso mehr diese geistigen, soll er dennoch nicht verzagen und sich nicht in Verzweiflung stürzen lassen. Johannes Paul II. hat bei seiner Dritten Pilgerfahrt in die Heimat (1987) u.a. folgendes gesagt:

„Für den Christen gibt es keine ausweglose Situation ...”
(Johannes Paul II., Czestochowa, 12.VI.1987, Abend-Appell von Jasna Gora, Pkt. 3).

Und noch:

„Der Christ ist Mensch der Hoffnung.
Für den Christen ist die Situation niemals hoffnungslos ...”
(Johannes Paul II., Gdansk, Westerplatte, 12.VI.1987, Pkt. 8).

Sollte es den Anschein haben, alle Möglichkeiten wären schon erschöpft, um den zugefügten Schaden wieder gut zu machen, und besteht doch weiter unbeugsam die Gewissenspflicht, die fünfte Voraussetzung einer guten Beichte zu erfüllten: die Genugtuung Gott und den Menschen gegenüber, bleibt immer noch diese eine, letztliche übrig: die Bitte um Vergebung-Verzeihung! Selbstverständlich samt der Entscheidung einer tatsächlichen Wende im bisherigen Leben.
– Die aufrichtige, zuvor zutiefst mit Gebet durchdrungene Bitte um Verzeihung vonseiten der Beschädigten, bleibt nicht ohne positive Antwort.

Hier noch Worte von Johannes Paul II., voller Hoffnung und Zuversicht im Stil Jesu Christi:

„Das Verzeihen zeugt davon, dass in der Welt
die Liebe gegenwärtig ist, die mächtiger ist als die Sünde.
Das Verzeihen ist auch Grundbedingung für die Versöhnung
– nicht nur in der Beziehung zwischen Gott und dem Menschen,
sondern auch in den gegenseitigen Beziehungen zwischen den Menschen ...” (DiM 14).

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Wie gut ist es, wenn sich die Geschwister gegenseitig lieben! Die Schwester spielt mit dem jüngeren Baby-Geschwister, aber gelegentlich übt sie sich ein in künftige Aufgaben, die mit der Betreueung der Kinder, vielleicht eigener Kinder, oder vielfältig anderen sich von Gottes Vorsehung anvertrauten Aufgaben zusammenhängen werden.

Das kann selbstverständlich keineswegs bedeuten, dass man nach der Vergebung von neuem beginnen kann, das Klima von Liebe und Frieden in Familie usw. systematisch zu töten. Der Wille, sich zu bekehren und das zugefügte Übel zu reparieren, wäre daselbst in keinem Fall aufrichtig:

„.... Die Verzeihung macht die objektiven Forderungen der Gerechtigkeit nicht zunichte.
Die richtig verstandene Gerechtigkeit ist sozusagen Zweck der Verzeihung.
An keiner Stelle der Botschaft des Evangeliums bedeutet weder das Verzeihen,
noch die Barmherzigkeit als seine Quelle,
Nachgiebigkeit angesichts des Bösen, des Ärgernisses,
des zugefügten Schadens oder zugefügten Beleidigung.
In jedem Fall ist Wiedergutmachung dieses Übels, Wiedergutmachung des Ärgernisses,
Begleichung des Schadens, Ersatzleistung für die Beleidigung
Bedingung der Vergebung” (DiM 14).

Bei seiner Zweiten Pilgerfahrt in die Heimat (1983) hat Johannes Paul II. von der Höhe der Mauern der Jasna Góra [Czestochowa: Polens Heiligtum Mariä der Königin und Mutter] von der Fähigkeit, vergeben zu können, folgender gesprochen:

„... Die Verzeihung zeugt von Größe des menschlichen Geistes,
zeugt davon, dass er für die Einwirkung des Heiligen Geistes durchdringlich ist ...
– Die Verzeihung ist stark an Macht der Liebe. Verzeihung bedeutet nicht Schwäche.
Zu verzeihen bedeutet in keinem Fall, dass die Wahrheit und Gerechtigkeit aufgegeben wird.
Sie besagt dagegen: nach Wahrheit und Gerechtigkeit auf dem Weg des Evangeliums zu streben ...” (Johannes Paul II., Czestochowa, 19.VI.1983, In der Stunde des Jasna-Góra-Appells, Pkt. 6).

2. Im Fall
des zugefügten
Todes

Die Bitte nur noch um Verzeihung – als Bedingung der Genugtuung Gott und den Nächsten gegenüber, gilt ganz besonders für eine Beichte mit Gewissen, das mit Mordtat belastet wäre. Bei unseren Erwägungen geht es vor allem um das Verbrechen der Tötung des Nicht Geborenen Kindes: eines einzigen, oder auch vielleicht mehrerer solcher Kinder. Sowohl beim Abbruch der Schwangerschaft, wie auch der vervielfältigten Tötungen infolge angewandter Abortiv-Mittel. Es kommt offenbar auch vor, dass jemand der Ermordung eines Erwachsenen schuldig ist ...

In solchem Fall genügt es nicht an den Beichtstuhl heranzutreten einzig und allein mit der Bitte um die Lossprechung, als ob nichts besonderes geschehen wäre! Die Erfüllung der fünften Bedingung der sakramentalen Beichte ist auch in diesem Fall vollends aktuell und sie muss den ihr eigenen Ausdruck finden.

Indem dieser kleine Mensch, oder auch schon gößere Menschen nicht mehr leben, bedeutet das in keinem Fall, dass man über das Verbrechen ohne weiteres zum Alltagsleben übergehen kann. Dieses Kind, bzw. diese Kinder leben doch weiterhin: nur dass Jetztzeit schon im ewigen Leben.

Sowohl die Eltern, wie das Personal der terroristischen Gruppen des ‘Gesundheitswesens’, alle jene die den Eingriff herbeigeführt haben, oder andernfalls zur Anwendung von Abortivmitteln: mit Androhung, Ermutigung, Rat, ermutigt haben oder Werbung für diese Mittel gehalten haben, diese die ihre Stimmen für diesbezügliche Gesetzgebungen in Parlamenten abgegeben haben, begegnen dereinst der Ernte ihrer Todessaat an der Schwelle der Ewigkeit.

Möchten sie jetzt die Verzeihung Gottes für sich erflehen, müssen sie zuerst, vor der Lossprechung die Versöhnung mit diesen Kindern unternehmen, das heißt diese getöteten Kinder um Verzeihung bitten ... wegen ihrer Tötung, ihr Zu-Tode-Martern bei der Schwangerschaftsunterbrechung, beim Mord am Erwachsenen Menschen ...
– Es bleibt in solcher Lage nur noch dieses eine: diese Getöteten schlechterdings um Verzeihung zu bitten, sie um Vergebung des an ihnen geübten Verbrechens zu flehen ...

Diese umgebrachten Kinder – wir behandeln vor allem gerade diese – sind sehr wahrscheinlich im Himmel. In den Himmel gerät kein Hass. Diese alle Getöteten haben ihren Eltern-Mördern, dem Personal des Gesundheits-Wesens usw., die Tatsache ihrer vorzeitigen Beraubung des Lebens sofort verziehen. Jetztzeit beten sie innigst, Gott möge den Tätern dieser blutigen Verbrechen die Schuld der Ermordung vergeben. Sie beten um ihre Bekehrung – und ihre Erlösung.

Der Umstand, dass diese Kinder physisch un-entwickelt waren, menschlich gesagt noch unfähig, zurechnungsfähige Akte des Bewusstseins und Entscheidungen des freien Willens zu wecken, bildet kein Problem für Gott! Gott kann sich nicht ‘erlauben’, irgendjemanden zu nötigen, dass er ob in den Himmel, oder die Hölle kommt. Einen dritten Zustand – einen mittelbaren, gibt es seit der vollbrachten Erlösung nicht mehr (s. darüber genauer noch unterhalb, im V.Teil, 6.Kap.:  An die Tür ... jedes Menschen – samt dem ganzen Zusammenhang, besonders im zweiten Teil dieses Kapitels).

Es scheint außer Zweifel zu sein, dass Gott diesen Winzigen in der Stunde, da sie auf den ‘anderen Ufer’ hinübergehen, erscheint – als ihr Gekreuzigter Erlöser, voller Ermutigung, sie mögen die Gabe der Erlösung annehmen. Der Erlöser dringt sie zugleich dazu, dass sie schon jetzt, sofort – die definitiv wichtige Wahl treffen: für das liebende Anhangen an den Gottes Bräutigam der menschlichen Seelen (vgl. Joh 14,2f.).

Es ist klar, diese Kinder müssen ebenfalls die Möglichkeit haben, eine gleich definitive Wahl auch gegen Gott und die eigene ewige Glückseligkeit zu treffen.
– Daher soll auch für solche Kinder gebetet werden, ähnlich wie für Behinderte Kinder u.dgl., dass ihre definitive Wahl, die sie im letztlichen Augenblick ihres Lebens fällen müssen, diese ersehnte vom Erlöser des Menschen sei.
– Zu diesem Zweck dient u.a. das Werk der Geistigen Adoption nicht geborener Kinder (s. darüber genauer oben, im III.Teil, 3.Kap.: Geistige Adoption eines Empfangenen Kindes – samt der weiteren Folge bis zum Ende des Abschnitts).

Erst nach der tatsächlich erfolgten Versöhnung mit dem getöteten seinen Kind, bzw. vieler so getöteter Kinder, d.h. nachdem es tatsächlich ein Gespräch mit ihnen gegeben hat mit der Bitte, sie mögen der ... Mutter, dem Vater, dem Arzt usw. ... ihre Verzeihung schenken, kann man sich jetzt um die Verzeihung, der Reihe nach, an den Erlöser selbst wenden.

Die Heilige Beichte ist ein ungemein feierliches und seriöses Sakrament. Es ist in der Tat Sakrament des Blutes der Erlösung. Die Sühne Gott gegenüber für die menschliche Sünde hat Gott selbst – unvorstellbar viel gekostet. Dessen Zeugnis ist der laute Ruf des Herzens Jesu vom Kreuz her – in seiner Wahrnehmung, als ob Gott-der-Vater sich für Ihn nicht einsetzte, trotzdem dieser Ruf vom Innersten des Herzens Dessen hervorgekommen ist, der der Wesens-Gleiche des Vaters ist: „Mein Gott, Mein Gott, warum hast Du Mich verlassen?” (Mt 27,46; Mk 15,34; vgl. SD 18)!?

In dieser Lage wäre es ganz unverständlich, wenn das Sakrament der Versöhnung nicht zumindest ein Teilchen dieser Blutqual – diejenigen kosten sollte, die reumütigen Herzens Gott und die Nächsten um Verzeihung ihrer Sünden bitten.

Verzierung

RE-Lektüre: IV.Teil, Kapit. 4c:
Stadniki, 11.XI.2013.
Tarnów, 8.IX.2023.

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E. GÜLTIGKEIT DER HEILIGEN BEICHTE

1. Verschweigung einer Todsünde

2. Kein Vorsatz die Sünde nicht mehr zu begehen

3. Die Entscheidung nicht mehr zu sündigen
!empt (0 kB)Jesu Gebot – von nun an nicht mehr zu sündigen
!empt (0 kB)Entscheidung der Eheleute nicht mehr zu sündigen
!empt (0 kB)‘Der andere Beichtvater hat die Lossprechung gewährt ...’

4. Schuld von Ehegatte und von Ehefrau wegen der Beihilfe an
!empt (0 kB)ehelicher Sünde


5. Aufgeschlossenheit für die Gabe des biologischen
!empt (0 kB)Fruchtbarkeits-Rhythmus


F. GENUGTUUNG GOTT UND DEN NÄCHSTEN GEGENÜBER

1. Ersatzleistung für den zugefügten Schaden

2. Im Fall des zugefügten Todes ...


Bilder-Fotos

Abb.1. Kleines haarloses Kind experimentiert die Geduld des großen Hundes bis zum letztlichen
Abb.2. Preis der Treue zu Jesus Christus dem Gott und Erlöser des Menschen
Abb.3. Anderes Bild der Treue zu Christus bis zum grausigen Tode: in Sekunden werden die
!empt (0 kB)Köpfe abgeschnitten

Abb.4. Operation des Samuel im Schoß der Mutter: der Kleine dankt dem Herrn Doktor
Abb.5. Ein Reh im allergewöhnlichsten Vormarsch
Abb.6. Einübung in künftige Mutterschaft