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VERMERK: Abkürzungen zur angeführten Literatur s. Literatur

Verzierung

D.
INTEGRALITÄT
DES
BEICHT-BEKENNTNISSES

Verzierung

1. Integralität
nach dem Kirchenrecht
und der
Adhortation von 1984

Mehrere Male wurde im Zusammenhang mit dem Sakrament der Buße-Beichte von der Bedingung der ‘Integralität-Vollständigkeit des Sündenbekenntnisses’ gesprochen. Sie ist grundlegende Voraussetzung, dass die Vergebung der Sünden gewährt werden kann. Mehrere Male wurde auch schon betont, dass bei der heiligen Beichte sowohl die Zahl, wie die Qualität der begangenen Sünden bekannt werden muss. Es geht also um das deutliche Bekenntnis betreffs der Umstände, die die Qualität der Grund-Sünde völlig modifizieren können. All diese Aspekt treffen in der Bedingung zusammen, die mit dem Namen: ‘Integralität-Vollständigkeit des Bekenntnisses’ bezeichnet wird und der es jetzt eine eingehendere Aufmerksamkeit zu widmen gilt.

Von der ‘Integralität’ des Sündenbekenntnisses wurde schon früher gesprochen, und zwar in den oben angeführten Fragmenten des Codex des Kanonischen Rechtes (CIC, can. 960; s. ob.:  Individuelle und allgemeine Lossprechung).
– Diese Frage wird auch von Johannes Paul II. in seiner Adhortation vom 1984 ‘Reconciliatio et Poenitentia’ aufgegriffen. Er knüpft nämlich an die Tatsache an, dass dieses Sakrament „... vom Beichtvater die Kenntnis des Inneren des Sünders voraussetzt, die dazu unbedingt ist, dass er ihn beurteilen und lossprechen, behandeln und heilen kann ...” (RP 31-II).
– Der Heilige Vater fügt hinzu:

„Gerade deshalb setzt [das Sakrament] vonseiten des Pönitenten
die aufrichtige vollständige [integrale] Anklage wegen der Sünden,
nicht nur aufgrund asketischer Motive (als Übung von Demut und Abtötung),
sondern indem sie zur Natur selbst des Sakramentes gehört” (RP 31-II).

Die Päpstlichen Worte von ‘vollständiger Anklage wegen der Sünden’, sind gleichbedeutend mit dem Ausdruck ‘Integralität  bzw. Integrität der Beichte’.
– Der Heilige Vater begründet aufgrund der Apostolischen Praxis und Überlieferung, warum die „Kirche in das sakramentale Zeichen der Buße – noch die Anklage wegen der Sünden eingeführt” hat. Hier seine Worte (es geht um ‘Reconciliatio et Paenitentia’):

„Diese [Anklage wegen der Sünden] ist so wichtig, dass dieses Sakrament
seit Jahrhunderten bis heute als Beichte zu genannt werden pflegt.
– Die Anklage wegen eigener Sünden ist vor allem dazu notwendig, dass der Sünder von dem, der im Sakrament die Rolle des Richters spielt, erkannt werden kann und dass der Beichtvater sowohl die Schwere der Sünden, wie auch die Reumut des Pönitenten beurteilen kann, und als Arzt den Zustand des Kranken kennen lernt, um ihn zu behandeln und heilen.

Die individuelle Beichte hat aber auch den Wert des Zeichens. Sie ist Zeichen der Begegnung des Sünders mit der c in der Person des Spenders; Zeichen seiner Selbst-Enthüllung als Sünder im Angesicht Gottes und der Kirche, dessen, dass er sich selbst in Wahrheit vor dem Angesicht Gottes wiedergefunden hat.
– Daselbst kann die Selbst-Anklage wegen der Sünden nicht auf irgendeinen Versuch psychologischer Selbstbefreiung reduziert werden, auch wenn sie dem gerechten und natürlichen, dem menschlichen Herzen eingeborenen Bedarf entspricht, sich vor jemandem anderen zu eröffnen.
– Es ist eine liturgische Handlung, feierlich in ihrer Dramatik,
einfach und schlicht bei der ganzen Erhabenheit ihrer Bedeutung.
Es ist die Geste des verlorenen Sohnes der zum Vater zurückkehrt
und von ihm mit dem Kuss des Friedens begrüßt wird;
eine Geste der Loyalität und des Mutes, Geste des Anvertrauens seiner Selbst,
trotz der Sünde, auf die Barmherzigkeit, die verzeiht.

So versteht man, warum das Bekenntnis der Sünden gewöhnlich individuell,
und nicht kollektiv sein soll, wie auch die Sünde eine zutiefst persönliche Tatsache ist.
– Zugleich aber wird die Sünde durch das Bekenntnis aus dem Verborgensten des Herzens, also aus dem privaten Bereich des Individuums, gleichsam herausgerissen, und bringt daselbst auch ihre soziale Beschaffenheit zur Geltung, weil die kirchliche Gemeinschaft selbst, durch die Sünde verletzt, den reuigen Sünder, der die Vergebung erhalten hat, durch die Person des Beichtvaters von neuem aufnimmt” (RP 31-III).

Es ziemt sich, dass man sich die Tiefe der Sicht Johannes Paul II. über die Feier des Sakraments der Barmherzigkeit aneignet. Der Heilige Vater nennt dieses Sakrament gern auch (wie es auch bei der Hl. Schw. Faustyna zu sein pflegte) als das „Tribunal der Barmherzigkeit” (s. RP 31-II: zweimal).
– Im gerade angeführten längeren Fragment der Adhortation Reconciliatio et Poenitentia zeigt der Heilige Vater, wie sehr das vollständige, d.h. integrale Bekenntnis der Sünden zur Natur dieses Sakramentes gehört. Solche Selbst-Anklage wird zur Grundlage für die Beurteilung des Sünders, die es dann dem Spender des Sakramentes erlaubt, dem Pönitenten die Gabe des Blutes der Erlösung gleichsam ‘zuzuweisen’.

2. Päpstliche
Intervention
von 2002

Feststellungen des Papstes am Anfang des Dokuments

An die Frage der Integralität des Sündenbekenntnisses vonseiten des Pönitenten kehrt Johannes II. ganz von neuem in seinem schon vorher besprochenen Motu Proprio zurück – unter dem Titel: „Misericordia Dei” [‘Aus Gottes Barmherzigkeit ...’], das er am Sonntag der Barmherzigkeit Gottes 2002 veröffentlicht hat. Dieses Dokument stellt einen großen Päpstlichen Eingriff als Christi Stellvertreters dar angesichts mancher Entstellungen und Verzerrungen des Sakraments der Versöhnung, zu denen es hauptsächlich aus Schuld der ... Priester, teilweise auch mancher Bischöfe, gekommen ist.

Umstände, die die Veröffentlichung des ‘Motu Proprio’ von 2002 begründeten, haben wir schon oben dargestellt (s. ob.:  Erklärende Umstände zur Verlautbarung des Motu Proprio ‘Misericordia Dei’). Jetzt gilt es einige Fragmente aus diesem kurzen, aber in seiner Aussage kräftigen Päpstlichen Dokument, im Anschluss an die Frage der ‘Integralität der Beichte’, anzuführen.

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Wie friedsam dieses große Vieh mit dem kleineren zusammenleben kann! – Ist es etwa nicht so, und war es nicht so der Wille des besten Vaters, des Schöpfers des Himmels und der Erde?

Der Heilige Vater wendet sich in diesem Dokument in gewisser Weile voller Herz, und dabei sehr dringend, an die Priester und erinnert sie sowohl an die Pflicht einer „echten Nächstenliebe”, wie auch „wahren pastoralen Gerechtigkeit”, dass sie den Gläubigen mit ihrem Dienst im Beichtstuhl dienen (MiD Einführung).
– Dann erinnert er an die innere Disposition der Pönitenten, die zum Sakrament der Versöhung herantreten. Er führt diesbezüglich die schon vom Tridentinischen Konzil (in 1551) klar bestimmten Festsetzungen an, die er aber mit seinen Weisungen ergänzt:

„Zur Auserkennung betreffs der Disposition der Pönitenten, die der Spender vollziehen muss, um zu entscheiden, ob die Vergebung gewährt werden kann oder nicht, wie auch um die angemessene Buße zu auferlegen, ist es notwendig, dass der Gläubige, außer die Gewissenserforschung, Reue und den Vorsatz in Zukunft nicht mehr zu sündigen, noch seine Sünden bekennt.
– In diesem Sinn hat das Konzil von Trient [1551] erklärt, dass es ‘aufgrund Göttlichen Rechtes notwendig ist, alle und jede schweren Sünden einzeln zu bekennen’.
– Die Kirche sah immer einen wesentlichen Zusammenhang zwischen der Beurteilung, die den Priestern, die dieses Sakrament verrichten, anvertraut ist, und der Notwendigkeit, dass die Pönitenten ihre Sünden bekennen – außer im Fall der Unmöglichkeit” (MiD Einführung).

Angesichts der Verzerrungen des Sakraments (2002)

An dieser Stelle geht Johannes Paul II. auf persönliche Präzisierungen über. Es ist zweifelsohne autoritative Antwort angesichts der unberechtigten diesbezüglichen Missbräuche. Indem hier das Sakrament am Spiel ist, führen alle seine Entstellungen schließlich zur völligen Vereitlung des Wesens selbst des Sakraments der Buße:

„Und daher, indem das integrale Bekenntnis [vollständige] der schweren Sünden aufgrund Gottes Einsetzung einen konstitutiven Bestandteil des Sakramentes darstellt, ist es auf keinen Fall der freien Verfügbarkeit der Seelsorger überlassen (Dispens, Interpretation, örtliche Gewohnheiten, u.dgl.).
– Allein die zuständige kirchliche Autorität bestimmt – in entsprechenden disziplinären Vorschriften – die Kriterien, die die tatsächliche Unmöglichkeit des Sündenbekenntnisses zu unterscheiden erlauben – von anderen Situationen, in denen die Unmöglichkeit nur scheinbar vorliegt, oder jedenfalls überwunden werden kann” (MiD Einführung).

Es gehört sich die vom Heiligen Vater bei Namen ausgepunkten Missbräuche zu bemerken, deren Ursacher manche Priester-Seelsorger sind, deren Verantwortung um das Sakrament nur umso größer ist, inwiefern ihre arbitralen Zugeständnisse und Deutungen die Kirche Christi nur zunichte tun, nicht aber zu ihrem Aufbau beitragen.

‘Dispens – Deutung – Gewohnheiten’ ...

Es geht um die ungemein kräftig formulierten Päpstlichen Worte, die wir hier noch einmal wiederholen:

„Und daher, indem das integrale [vollständige] Bekenntnis der schweren Sünden aufgrund Gottes Einsetzung einen konstitutiven Bestandteil des Sakramentes darstellt, ist es auf keinen Fall der freien Verfügbarkeit der Seelsorger überlassen (Dispens, Interpretation, örtliche Gewohnheiten, u.dgl.) ...”
..(MiD – Einführung).

Der Heilige Vater zeigt deutlich unberechtigte seelsorgliche Missbräuche an, deren Schuld daselbst unmittelbar auf die Priester fällt (eventuell manche Bischöfe), die sich eine Macht anmaßen, über die nicht einmal der Stellvertreter Christi verfügt. Es geht um eine deutliche Veränderung der Vorbedingungen, ohne die es keine sakramentale Lossprechung geben kann. Diese Anmaßung drückt sich in beispielsweise vom Papst angezeigten drei Gruppen von eigenartigen ‘pastoralen Lösungen’ aus, die vom Standpunkt her des Glaubens unmöglich angenommen werden können.

Zwar wendet hier der Heilige Vater die Bezeichnung: ‘pastorale Lösungen’ – nicht an – im Sinn einer eigenartigen ‘Erleichterung’ zugunsten der Pönitenten, die in eine schwierige Situation in ethischer Hinsicht geraten sind. Dennoch es besteht kein Zweifel, dass der Papst hier gerade die sog. ‘pastoralen Lösungen’ im Auge behält.
– Deutlich hat Johannes Paul II. auf sie hingewiesen – und sie zurückgewiesen, indem sie vom Blickpunkt her der Apostolischen Überlieferung, was den Glauben und die Morallehre angeht, unmöglich angenommen werden können, in seiner Enzyklika „Veritatis Splendor” (1993; s. ebd., z.B. VSp 56.68.75.80f.91f.), worüber schon im zweiten Teil unserer WEB-Site gesprochen wurde (s. ob., u.a.: Die sog. „gerechtfertigten Sünden”).

Hier die beispielsweise erwähnten drei Gruppen der Verzerrungen des Gesetzes Gottes hinsichtlich der Vollständigkeit-Integralität des sakramentalen Bekenntnisses:

Wir bemerken, dass der Heilige Vater die Erwähnung dieser drei Gruppen mit ihren ‘Lösungen’, die auf keinen Fall mit dem Apostolischen Glauben der Kirche vereinbart werden können, mit dem Verweis auf ein zusätzliches ‘u.dgl.’ beendet. Mit anderen Worten, der Heilige Vater nennt diese drei Gruppen der unberechtigten Entstellungen des Wesens selbst des Sakraments der heiligen Beichte nur ‘beispielshalber’, als eben öfter vorkommende und besonders typische – neben noch anderen ähnlichen bestehenden ‘seelsorglichen Lösungen’, die nicht von Christus und nicht von der authentischen Kirche Jesu Christi herkommen, sondern von dem, der der Böse ist: Satan.

‘Außergewöhnliche’ Umstände

Im weiteren Ablauf des angeführten Motu Proprio ‘Misericordia Dei’ (2002) erwähnt der Heilige Vater Situationen, wann es wirklich Umstände gibt, die die Erfüllung der Voraussetzung hinsichtlich der ‘integralen Beichte’, d.h. des vollständigen Bekenntnisses der begangenen Sünden, unmöglich tun. Es muss dann aber wahrhaft außergewöhnliche Umstände geben. Der Heilige Vater verwarnt sich zugleich deutlich, ihre Bestimmung gehören ausschließlich zur Zuständigkeit der Autorität der Kirche, d.h. des Magisteriums der Kirche:

„Allein die zuständige kirchliche Autorität bestimmt – in entsprechenden disziplinären Vorschriften – die Kriterien, die die tatsächliche Unmöglichkeit des Sündenbekenntnisses zu unterscheiden erlauben – von anderen Situationen, in denen die Unmöglichkeit nur scheinbar vorliegt, oder jedenfalls überwunden werden kann” (MiD – Einführung).

Wenn der Papst hier auch keine konkreten Situationen anführt, nicht einmal nur illustrationshalber, ist es leicht ersichtlich, dass es sich dann in der Tat um eine wahrhaft physische Unmöglichkeit handeln muss. Solche Situation kann z.B. im Fall eines Sterbenden vorliegen, eines halbbewussten, oder anderseits jemandes, der die Sprache des Beichtvaters nicht kennt und niemanden zur Verfügung hat, der ihm als Dolmetscher dienen könnte, u.dgl.
– In meisten derartigen Fällen besteht doch trotz allen Schwierigkeiten irgendwelche Möglichkeit, dass sich der Beichtende mit dem Beichtvater verständigt, wenn es beiderseits ein wenig guten Willen gibt. Das gilt z.B. für Taub-Stumme, für anderswo Behinderte, die sich doch bei gutem Willen mit einem dazu selbst nicht geschulten Beichtvater zu verständigen imstande sind.

3. Missbilligung
der Praxis eines
‘ausgelesenen’ Bekenntnisses
der Sünden

Voraussetzung für die Lossprechung vonseiten des Pönitenten

Im Anschluss an die Integralität des Bekenntnisses setzt der Heilige Vater in weiterer Folge seines gerade besprochenen Motu Proprio ‘Misericordia Dei’ (2002) einen ganz wichtigen Paragraph ein, diesmal mit Bezug auf den Beichtenden. Er stellt einen weiteren, grundsätzlichen Eingriff des Stellvertreters Christi in Entstellungen dar, die hier oder dort erschienen sind. Diese Entstellungen führen einmal mehr zweifelsohne zur systematischen Zerstörung des Erlösungs-Werkes, das Jesus Christus seinen menschlichen Brüdern und Schwestern anbietet, indem Er das Schatztum der Erlösung der wachsamen Sorge seiner Kirche anvertraut.

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Mädchengruppe aus Bali, Indonesien. – Lieber Jesu, Du Erlöser jedes Menschen, lenke Deinen Blick auf diejenigen, die Dich bisher nicht kennen gelernt haben und Dich daselbst nicht geliebt haben, auf Dich nicht vertraut haben, obwohl auch sie vor Dir, dem Schöpfer und Erlöser, einmal stehen bleiben werden. Entflamme unser inniges Gebet für sie alle.

Hier das betreffende Wort des Heiligen Vaters:

Nr. 3. Da ‘der Gläubige verpflichtet ist, alle nach der Taufe begangenen schweren Sünden, deren er sich nach einer sorgfältigen Gewissenserforschung bewusst ist, nach Art und Zahl zu bekennen, sofern sie noch nicht durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt nachgelassen sind und er sich ihrer noch nicht in einem individuellen [persönlichen] Bekenntnis angeklagt hat’,
– muss jede Praxis missbilligt werden, die die Beichte auf eine allgemeine Selbst-Anklage
oder auf das Bekenntnis nur einer oder mehrerer für gewichtiger gehaltener Sünden beschränkt.
– Anderseits, indem man darauf Bedacht nimmt, dass alle Gläubigen zur Heiligkeit berufen sind, wird ihnen empfohlen, dass sie auch die lässlichen Sünden bekennen” (MiD 3).

Wir lassen jetzt ohne Kommentar die Endworte des besprochenen Bruchstücks, in denen der Heilige Vater mit innigen Worte empfiehlt, dass bei der heiligen Beichte auch lässliche Sünden bekannt werden.

Man verspürt dagegen ohne Mühe die große Beunruhigung des Papstes als Jesu Christi Stellvertreters um das Gut des Glaubens, was seine vorangehenden Worte angeht. Sie betreffen die gerade erörterte Frage der Integralität des Bekenntnisses bei der heiligen Beichte.
– Der erste Teil der Päpstlichen Äußerung stellt eine Wiederholung dar des Wortlauts vom ‘Codex des kanonischen Rechtes’ (CIC, can. 988, § 1), der schon oben, in der angeführten Zusammenstellung der Vorschriften in Bezug auf das Sakrament der Buße, abgedruckt wurde (s. ob.:  Ergänzende Kanones).
– Eben an dieser Stelle findet sich der Heilige Vater genötigt gerade als Stellvertreter Jesu Christi aufzutreten. Es geht um seinen weiteren lehramtlichen Eingriff. Er betrifft die Entstellungen der Integralität des Bekenntnisses, wie sie in manchen Milieus der sakramentalen Apostolischen Praxis von einem Teil der Pönitenten aufzunötigen versucht wird. Es geht um die Worte, die folgender anfangen: „... muss jede Praxis missbilligt werden ...” Wir wollen diesen ausgesonderten Abschnitt noch einmal anblicken:

„... muss jede Praxis missbilligt werden, die die Beichte auf eine allgemeine Selbst-Anklage oder auf das Bekenntnis nur einer oder mehrerer für gewichtiger gehaltener Sünden beschränkt”
..(MiD – 3).

Die vom Heilige Vater erwähnten Entwicklungslinien erscheinen wohl in Milieus, wo der Glauben abnimmt, zumal er nicht genügend mit pastoraler Sorge der Priester belebt wird. Schlimmer, wenn selbst der Priester ... seinen lebendigen Glauben zu verlieren scheint. Er unterhält vielleicht keinen lebendigen Gebets-Kontakt zu Jesus Christus, den es ihm auf sakramentale Art zu vergegenwärtigen gegeben wird. Der Priester wird in solchem Fall immer mehr zu einem ‘Beamten’, er hört dagegen auf, ... Hirte der ihm anvertrauten Schafe zu sein ...

Bei Pönitenten kommt es in solcher Lage gar nicht schwer dazu, dass sie die unerlässliche Mühe, um das Sakrament der Versöhnung als wahre Bitte um Lossprechung von ewiger Schuld und ewiger Strafe zu erleben, auf eine Formalität nach dem geringsten Widerstand reduzieren.

Folge solcher Haltung bedeutet aber die tatsächliche Annulierung – infolge der Schuld des Pönitenten (wenn nicht in erster Reihe infolge der Schuld des Priesters, der sich mit seinem Lebensstil der Gabe des empfangenen Sakramentes des Priestertums widersetzt), der Früchte des Sakramentes des Erlösungs-Blutes. Noch mehr, das Sakrament wird in dieser Situation auf beabsichtigten Spott in Augen von Nichtglaubenden und offenbar Satans ausgesetzt.

Verletzt wird hier an der empfindsamten Saite seiner Erlösungs-Sendung als Erlösers-vom-Kreuz vor allem Jesus Christus selbst. Er bietet doch seinem lebendigen Ebenbild: Mann und Frau – die Gabe der so blutig verdienten Möglichkeit einer aufrichtigen Versöhnung mit Gott und dem Menschen. Diese Versöhnung erfolgt aber niemals um ‘jeden’ Preis. Der Beichtende muss jede der fünf Bedingungen einer guten, gültigen heiligen Beichte annehmen und sie erfüllen. Im entgegengesetzten Fall erreicht die Lossprechung den Pönitenten nicht nur nicht, sondern er zieht auf sich darüber hinaus eine weitere, besonders schwere Schuld herab: der sakrileg gewordenen heiligen Beichte: der Aussetzung der Heiligkeit des Sakraments auf Spott und ‘Theater’. Ganz so, wie es der Hl. Paulus der Apostel vom Empfang der Eucharistie im Zustand der schweren Sünde gesagt hat:

„Wer also unwürdig von dem Brot isst und aus dem Kelch trinkt,
macht sich schuldig am Leib und am Blut des Herrn ...
Denn wer davon isst und trinkt, ohne zu bedenken, dass es der Leib des Herrn ist,
der zieht sich das Gericht zu, indem er isst und trinkt” (1 Kor 11,27.29).

Der Pönitent muss sich bewusst sein, dass nicht er Jesus Christus die ‘Gunst’ erweist, indem er seine Hand mit der Bitte streckt, die ewige Strafe und die ewige Schuld möge ihm vergeben werden.
– Die Wirklichkeit ist total umgekehrt: Wir, als Sünder, jeder einzeln, wir müssen uns an solche Bedingungen anpassen, die uns der Erlöser des Menschen anbietet. Niemand auf Erden ist zuständig, Gott zu ‘diktieren’, welche einführende Voraussetzungen uns zur Annahme als möglich für den Fall gefallen würden, wenn wir um Verzeihung für die begangenen Sünden bitten.

Es handelt sich dauernd um eine Wirklichkeit, die direkt in die Ewigkeit hineinragt. In der sakramentalen Beichte kann der Sünder die Vergebung seiner Sünden nur erlangen. Es besteht immerhin auch die Möglichkeit, dass die Vergebung der Sünden dem Pönitenten in diesem Fall nicht zuteil wird. Es ist dann aber nicht Frage der ‘Willkür’ oder der ‘Laune’ des betreffenden Priesters, des Spenders des Gottes Blutes der Erlösung, noch der ‘Laune’ Gottes selbst. Die Blockade, die den Durchfluss der Gabe der Vergebung der Sünden vereitelte, würde der Pönitent selbst aufstellen.

Man muss sich also bewusst sein, dass es, um die tatsächliche Lossprechung von schweren Sünden zu erlangen, nicht genügt, nur in Form einer allgemeinen Feststellung zu bekennen:
emptIch habe gesündigt in Gedanken, Worten und Werken und Unterlassung”.

Es genügt auch nicht, wenn der Pönitent selbst das Gebot bei Namen nennt, gegen das er sich versündigt hat, z.B.:
emptIch habe gegen das V.Gebot gesündigt; und auch gegen das VI.Gebot ...”.

Noch mehr, es genügt nicht, dass das Bekenntnis die Einzelheiten bezüglich einer einzelnen oder einiger Sünden betrifft, während bezüglich anderer Sünden, die es vielleicht schwieriger zu offenbaren ist, samt der Bitte um ihre Verzeihung – der Pönitent sie schlechterdings nicht ausspricht, bzw. er manipuliert die Art und Weise seines Bekenntnisses, um in Augen des Beichtvaters ‘nicht allzu schlecht’ auszufallen.

Das zieht eben der Heilige Vater in Betracht, wenn er die Praxis als unmöglich anzunehmende entschieden verwirft, nämlich das Bekenntnis nur einer Auswahl – einiger Sünden, und zwar die Beschränkung des Bekenntnisses „auf eine allgemeine Selbst-Anklage oder auf das Bekenntnis nur einer, oder mehrerer für gewichtiger gehaltener Sünden ...” (MiD 3).

Begründung für diese scheinbar ‘strenge’ Abweisung der hier oder da, schreiend ihrer Bejahung fordernder Tendenzen nach dem Schamempfinden und menschlicher Verlegenheit bei der heiligen Beichte – ist ständig das Gesetz Gottes, und nicht menschliche Festlegungen:

„... ‘aufgrund Göttlichen Rechtes [ist es] notwendig,
alle und jede schweren Sünden einzeln zu bekennen’ ...” (Konzil von Trient, Sess. XIV, can. 7; MiS Einführung).

Daher die bündige Fassung der ganzen Apostolischen Überlieferung der Kirche in dieser Hinsicht – in der Päpstlichen Formulierung (1984):

„... jede schwere Sünde [muss] stets in individueller [persönlicher] Beichte
unter Angabe ihrer wichtigen Umstände bekannt werden ...” (RP 33).

Denselben Inhalt bietet die schon öfter angeführte Fassung im Codex des kanonischen Rechtes (1983):

„Der Gläubige ist verpflichtet, alle nach der Taufe begangenen schweren Sünden,
deren er sich nach einer sorgfältigen Gewissenserforschung bewusst ist,
nach Art und Zahl zu bekennen,
sofern sie noch nicht durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt nachgelassen sind
und er sich ihrer noch nicht in einem persönlichen [individuellen] Bekenntnis angeklagt hat” (CIC, can. 988 § 1).

Im Fall des Verharrens in Sünde

Der Heilige Vater fügt noch im weiter besprochenen Motu Proprio ‘Misericordia Dei’ (2002) – in einer Serie ‘Besonderer Bestimmungen’, die den zweiten Teil des kurzen lehramtlichen Dokuments bilden – folgende Worte hinzu, von neuem im Anschluss an die Disposition des Pönitenten:

7c. Es ist klar, dass Pönitenten, die im Gewohnheitszustand der schweren Sünde leben
und nicht beabsichtigen, ihre Situation zu ändern,
die Absolution – nicht gültig empfangen können” (MiD 7c).

Diese ‘Frage’ müssen wir noch genauer in weiterer Folge unserer Erwägungen aufgreifen, und zwar bei der Besprechung der Gründe wegen einer ungültigen und sakrilegen Beichte.

Der Heilige Vater knüpft an die innere Disposition des Pönitenten an, der zum Sakrament der Versöhnung herantritt. Es ist offenbar ganz unmöglich, dass die Gnade der Vergebung Gottes an ein Gewissen gelangen kann, das die Sünde abzuschaffen nicht vor hat. Die Sakramentale heilige Beichte wechselte in solchem Fall in spöttische Behandlung des Sakramentes selbst. Es wäre Bitte um Verzeihung – allerdings um den Preis ‘Gottes Segens’ für weiteres Begehen der betreffenden Todsünde.

Gott ist ernst. Er lässt die Heiligkeit und den unendlichen Preis der Erlösung: das Leiden des Gottes Sohnes am Kreuz – nicht der Verschmähung preisgeben. In solcher Situation gelangt die Lossprechung an den Pönitenten nicht nur nicht, sondern im Gegenteil: er zieht auf sich eine neue, besonders schwere Sünde herab: der sakrilegen Betrachtung des Erlösungs-Leidens Gottes.

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Wurzeln mächtiger Bäume halten am Bergabhängen fest, trotz ständiger Abspülung mit Quellwasser des herabreißenden Bergbaches. – „Wasch meine Schuld von mir ab und mach mich rein von meiner Sünde ...” ! (Ps 51 [50],4).

Und doch ist es gar nicht schwer gerade solchen Fällen zu begegnen.

Es kommt vor, dass z.B. zwei Leute, die miteinander aufgrund des Zivil-Kontraktes leben, sich doch letztlich nach dem Leben in Gottes Gnade sehnen und daselbst nach der Möglichkeit herumschauen, das Sakrament der Eucharistie empfangen zu dürfen. So begeben sie sich in gewissen Zeitabständen an irgendein Wallfahrtsort und bitten dort innig um eine einmalige Lossprechung.

Dennoch kein Priester, und selbst der Herrgott, kann in solchem Fall das Blut der Erlösung ausspenden, wenn der betreffende Pönitent bzw. die Pönitenten ihren bisherigen Lebensstil vollgültig weiter annehmen, dass sie nämlich selbstverständlich weiter verkehren werden, wie in normaler sakramentaler Ehe.
– Es gibt keine nur ‘einmalige’ Lossprechung, z.B. für einen bestimmten Festtag (bei der Ersten Heiligen Kommunion selbst des eigenen Kindes; der Messe und der Beerdigungsfeier eines Nächsten der Familie, u.dgl.).
– Voraussetzung, um die Lossprechung wahrhaft zu erlangen, ist die Entscheidung, niemals mehr zu sündigen.

Anderes gilt dagegen für das Bewusstsein um die eigene Schwäche und Unbeständigkeit, die trotz der erweckten Entscheidung: nicht mehr zu sündigen und der unternommenen Schritte, die Sünde wirksam auszuschließen, doch voraussieht, dass sie in dieser Haltung wahrscheinlich nicht lange aushält.

4. Eheliche Ethik
bei der Beichte:
Wort von 2003

Fragmente des Briefes an die Priester 2002

Von neuem hat Johannes Paul II. die Stimme in Frage der Forderungen bei der Heiligen Beichte in seiner wichtigen Ansprache bei dem Bildungs-Kursus erhoben, das von der Apostolischen Pönitentiarie für Beichtväter in 2003 (am 28. März 2003) organisiert wurde. Es geschah also fast genau am ersten Jahrestag nach dem Motu Proprio ‘Misericordia Dei’ (2002) [Apostolische Pönitentiarie = Hilfsamt des Heiligen Vaters, in dessen Zuständigkeit alles gehört, was die Lossprechungen und Ablässe betrifft].
– Dieses Mal ging es nicht um ein neues, gesondertes Dokument, sondern um eine wichtige Ansprache, die Johannes Paul II. bei der erwähnten Gelegenheit gehalten hat.

In dieser Ansprache (vom 2003) hat Johannes Paul II. deutlich an seinen Brief an die Priester zum Gründonnerstag 2002 (also vom vergangenen Jahr: 17.III.2002) angeknüpft. Diesen Brief hat er damals im Ganzen der Praxis der heiligen Beichte gewidmet, vor allen der Beichte der Priester selbst, die in dieser Situation selbst zu Pönitenten werden.

In jenem Brief an die Priester von 2002 hat der Papst in einer ergreifend warmen, kontemplativen Erwägung die Haltung des Priesters als Spenders des Sakramentes entwickelt. Seine Betrachtung hat er um den Bericht umwoben, in dem Lukas die Begegnung Jesu mit dem Zöllner Zachäus darstellt [Lk 19,1-10] (s. BP-02, Nr. 4ff.).

Es wäre schwer nicht auch nur ein paar Sätze vom erwähnten „Brief an die Priester zum Gründonnerstag 2002” anzuführen. Der Heilige Vater bittet in einer voller warmen Herzlichkeit Art und Weise, dass die Priester die gesegneten Wirkungen von neuem selbst entdecken, die mit der häufigen persönlichen Feier des Sakramentes der heiligen Beichte verbunden sind:

„... [ich] empfinde das Verlangen, Euch, meine lieben Brüder im Priesteramt, wie ich es schon im vergangenen Jahr getan habe, herzlich einzuladen, dass ihr selbst die Schönheit des Sakramentes der Versöhnung entdeckt und sie anderen zu entdecken verhelft ...” (BP-02,3).

„Man kann die Tatsache nicht verkennen, dass das Sakrament der Versöhnung, wenn es auch nicht eine unter vielen Psychotherapien ist, doch reichlich die Befriedigung auch dieses Bedürfnisses bietet. Es tut dies, indem es – über das freundschaftliche Antlitz des Bruders – ein Band gründet, das den reumütigen Sünder mit dem Barmherzigen Herzen Gottes verbindet.
– Wir sind dauernd gerufen, ergebene und erleuchtete Übermittler eben dieser Weisheit zu sein – durch den persönlichen Kontakt, den wir mit den vielen Brüdern und Schwestern im Sakrament der Buße knüpfen sollen (BP-02, 3).

„Entdecken wir dieses Sakrament aufs neue voller Freude und Hoffnung. Erleben wir es vor allem für uns selbst als ein tiefes Bedürfnis und eine stets ersehnte Gnade, dass sich unser Schreiten zur Heiligkeit und unsere Sendung mit neuer Energie und neuer Begeisterung ereigne” (BP-02, 4).

Der Priester als Ausspender der Barmherzigkeit Gottes

Jetzt dringt der Heilige Vater weiter in die Tiefe der Rolle des Priesters als Dieners des Sakramentes Gottes Barmherzigkeit und Vergebung ein:

„Gleichzeitig bemühen wir uns, wahre Diener der Barmherzigkeit zu sein ...
– Mit anderen Worten, Gott zählt auch auf uns, auf unsere Hingabe und Treue, um Wunder in den menschlichen Herzen vollbringen zu können. Das legt auf uns eine besondere Verantwortung auf. Beim Verrichten dieses Sakramentes ist es wichtig, vielleicht noch mehr als bei übrigen Sakramenten, dass die Gläubigen das Antlitz Christi des Guten Hirten lebendig erfahren ...
– Jeder von uns, Liebe Mitbrüder, soll Zeugnis von dieser väterlichen Umschließung mit Händen und dieser Freude des Guten Hirten geben – in dieser Weile, in der wir gerufen sind, für den Büßenden Spender der Vergebung zu werden” (BP-02,4).

Der Heilige Vater schreibt besorgt im Anschluss an so zahlreiche Pönitenten, deren Beichte nur sehr oberflächlich zu sein scheint, ohne gehörige Vorbereitung, ohne sich über das eigene Leben angesichts der Anforderungen des Evangeliums besonnen zu haben. Zugleich ermutigt er die Priester, dass sie sich damit nicht entmutigen lassen. Muster bleibt dann Jesus Christus – sollte es auch diese Begegnung mit Zachäus gewesen sein. Dieser kletterte auf den Maulbeerfeigenbaum hoch, um den vorbeigehenden Jesus besser sehen zu können. Indessen Jesus „schaute hinauf” und empfahl ihm schnell herunterzukommen, wobei Er noch dazu sagte: „Komm schnell herunter! Denn Ich muss heute in deinem Haus zu Gast sein” (Lk 19,5).
– In diesem Moment wendet sich Johannes Paul II. direkt an die Beichtväter:

„Jede Begegnung mit einem Gläubigen, der um die Beichte bittet, selbst wenn er es in eingermaßen oberflächlicher Weise tut, nicht ausreichend motiviert und vorbereitet ist, kann dank der verwundernden Gnade dieser ‘Ort’ in der Nähe dieses Maulbeerfeigenbaums werden, an dem Jesus seine Augen zu Zachäus erhob. Wir können es nicht beurteilen, wie tief die Augen Christi die Seele des Zöllners in Jericho durchdrungen haben. Wir wissen jedoch, dass es dieselben Augen sind, die den Blick auf jeden unserer Pönitenten richten.
– Wir sind im Sakrament der Versöhnung nur Vermittler bei der übernatürlichen Begegnung, die eigene Gesetze hat, die wir nur gehorsam halten und erfüllen sollen. Es musste für Zachäus eine erschütternde Erfahrung sein, als er bei Namen gerufen wurde. Sein Name war im Munde vieler Mitbewohner mit Verachtung belastet. Jetzt hörte er, wie er mit Milde ausgesprochen wird, die nicht nur Vertrauen, sondern auch Vertraulichkeit, beinahe Drängen auf Freundschaft ausdrückt. Ja, Jesus wendet sich an Zachäus wie an einen alten Freund, vielleicht ein wenig vergessenen, auf den Er aber in seiner Treue nicht verzichtet hat. Indem Er sich einer zarten Gefühlsnötigung bedient, tritt Er in das Leben und in das Haus des wiedergefundenen Freundes: ‘Komm schnell herunter, denn ich muss heute in deinem Haus zu Gast sein’ [Lk 19,5] ...” (BP-02, 5).

In jedem Fall soll der Beichtvater die sakramentale Begegnung benützen, um dem Pönitenten zu verhelfen, die barmherzige Nachsicht Gottes zu erblicken, der seine Hand zu ihm ausstreckt – nicht um ihn zu verwunden, sondern ihn zu retten” (BP-02,7).

Nötig gewordene Verweigerung der Lossprechung

Wir übergehen die weiteren Ermutigungsworte des Heiligen Vaters, die er in erster Reihe an die Priester-Beichtväter selbst lenkt.
Danach knüpft er an zwei extreme Haltungen an, die bei Beichtvätern vorkommen können: die Haltung des Rigorismus – und anderseits des Laxismus. Er sagt folgender: „Man muss achtgeben, das richtige Gleichgewicht zu halten, das davor schützte, jemanden auf die Gefahr dieser zwei Extremen auszusetzen” (BP-02, 8).
– Der Beichtvater muss nämlich „im Gespräch mit dem Sünder beurteilen, ob dieser für die sakramentale Lossprechung bereit ist” (BP-02,8). Es kann vorkommen, dass er den Pönitenten bewusst machen muss, er wäre nicht vorbereitet, die Lossprechung zu erlangen:

„Es ist jedoch klar, dass im Fall, in dem es gegenteilig wäre, der Beichtvater dem Pönitenten zu sagen die Pflicht hat, dass er zur Lossprechung noch nicht vollständig vorbereitet ist.
– Würde sie jemandem erteilt, der ausdrücklich erklärt, er wolle sich nicht bessern, führte sich dieser Ritus auf eine reine Illusion herab, und selbst einen rein magischen Akt, der vielleicht einen scheinbarem Frieden anzubieten imstande ist, ganz gewiss aber nicht den tiefen Gewissensfrieden, den die herzerfüllte Umarmung Gottes garantierte” (BP-02, 8).

5. Frage der
Bioethik
und ehelichen Ethik
bei der Beichte
(2003)

Nicht eigene Meinungen sondern die Lehre des Magisteriums (2002)

Jetzt ist es Zeit an die wichtigen Worte zu übergehen, die der Heilige Vater ganz am Ende des angeführten „Briefes an die Priester zum Gründonnerstag 2002” gesagt hat. Er hat dort die für viele heikele Frage aufgegriffen, am heiligen Ort des Sakraments allein die authentische Lehre der Kirche zu übermitteln, nicht aber irgendwelche eigene Meinungen des Beichtvaters. Der Papst erinnert die Beichtväter daran, dass sie in dieser Stunde im Namen der Kirche vorkommen und Jesus Christus vergegenwärtigen – als diesen, der die Wege Gottes lehrt. Hier die Päpstlichen Worte:

„Seien wir auch darum bemüht, unsere theologische Vorbereitung, vor allem in Anbetracht der neuen ethischen Herausforderungen, dauernd zu aktualisieren, wobei wir immer in der Lehre des Magisteriums der Kirche verankert bleiben.
– Es kommt manchmal vor, dass die Gläubigen vom Beichtstuhl mit Gedanken voller Verwirrung betreffs der modernen ethischen Problemen auch deswegen weggehen, weil sie in den Beichtvätern nicht diejenige Personen finden, die ihre Meinungen teilen würden.
– In der Tat, denjenigen, die im Namen Gottes und der Kirche diese behutsame Sendung verrichten, obliegt die konkrete Pflicht, persönliche Bewertungen, die davon abweichen, was die Kirche lehrt und was sie verkündet, nicht zu kultivieren, noch sie umso mehr an diesem sakramentalen Ort zum Ausdruck zu bringen.
– Man darf die Liebe nicht mit Weggang von Wahrheit verwechseln – im Namen einer falsch begriffenen Nachsicht. Es ist uns nicht gestattet die Wahrheit nach unserem eigenen Urteil zu verkürzen, sollte es selbst bei besten Absichten geschehen.
– Unsere Aufgabe ist es, Gottes Zeugen zu sein, Übermittler der Barmherzigkeit, die auch dann erlöst, wenn sie als Urteil über die menschliche Sünde erscheint. – ‘Nicht jeder, der zu mir sagt: Herr! Herr!, wird in das Himmelreich kommen, sondern nur, wer den Willen meines Vaters im Himmel erfüllt’ [Mt 7,21] ...” (BP-02,10).

Wichtige Worte der Ansprache an die Pönitentiarie – 2003

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Kraków-Płaszów: das ehemalige Klein-Seminar der Herz-Jesu-Priester, Mutterhaus der Herz-Jesu-Priester in Polen. Hier wurden die künftigen Patres und Ordensbrüder gebildet.

An die gerade angeführten Worte seines „Briefes an die Priester zum Gründonnerstag 2002”  knüpft Johannes Paul II. eindeutig in einem Jahr später an – in schon ein paarmal erwähnter Ansprache am Bildungs-Kursus, der von der Apostolischen Pänitentiarie (28.III.2003) organisiert worden ist. Diese Päpstliche Äußerung von 2003, knüpft eindeutig an die des öfteren vorkommenden, peinlichen Fragen der modernen Bioethik und ehelichen Ethik an. Diese Problematik ist gerade auch grundsätzliches Objekt der Erwägungen unserer Homepage. Wir können dem Heiligen Vater für seine klare Lehre nur ein Dankwort sagen. In der Päpstlichen Intervention ist es nicht schwer, den Eingriff des Erlösers selbst, Jesus Christus, zu erkennen. Der Erlöser führt die Kirche im Heiligen Geist in ein immer tieferes Verständnis der Wahrheit der Offenbarung ein (vgl. Joh 16,13).

Hier die Päpstlichen Worte, diesmal vom 2003:

3. Als Spender des Bußsakramentes muss der Priester im Bewusstsein des wertvollen, in seine Hände gelegten Gnadengeschenkes den Gläubigen die Liebe der fürsorglichen Aufnahme anbieten, ohne mit seiner Zeit zu geizen und ohne den geringsten Anflug von Härte oder Kälte in seinem Wesen zu zeigen.
– Zugleich soll er, indem er sich nach der Liebe, und eigentlich Gerechtigkeit lenkt, ihnen ohne ideologische Entstellungen und willkürliche Verkürzungen, die wahre Lehre der Kirche, die ihre Probleme betreffen, darstellen, ohne sich der Einwirkung der profanas vocum novitates zu ergeben [Zitat von 1 Tim 6,20: „O Timotheus, bewahre das anvertraute Gut; lass dich nicht ein auf das unfromme Geschwätz und die Einwände der fälschlich sogenannten ‘Erkenntnis’, zu der sich gewisse Leute bekannt haben und dadurch vom Glauben abgeirrt sind”] ...”

„Ich möchte eure Aufmerksamkeit hier besonders auf die Pflicht der Treue in der Lehre der Kirche betreffs der verwickelter Probleme lenken, die im Bereich der Bioethik erscheinen, oder in Bezug auf die moralischen und kanonischen Grundsätze, die sich auf die Ehe beziehen. Im Brief, den ich an die Priester zum Gründonnerstag 2002 gerichtet habe, habe ich geschrieben:

‘Es kommt manchmal vor, dass die Gläubigen vom Beichtstuhl mit Gedanken voller Verwirrung betreffs der modernen ethischen Problemen auch deswegen weggehen, weil sie in den Beichtvätern nicht diejenige Personen finden, die ihre Meinungen teilen würden.
– In der Tat, denjenigen, die im Namen Gottes und der Kirche diese behutsame Sendung verrichten, obliegt die konkrete Pflicht, persönliche Bewertungen, die davon abweichen, was die Kirche lehrt und was sie verkündet, nicht zu kultivieren, noch sie umso mehr an diesem sakramentalen Ort zum Ausdruck zu bringen.
Man darf die Liebe nicht mit Weggang von Wahrheit verwechseln – im Namen einer falsch begriffenen Nachsicht. Es ist uns nicht gestattet die Wahrheit nach unserem eigenen Urteil zu verkürzen, sollte es selbst bei besten Absichten geschehen” [BP-02, 10](Johannes Paul II., Ansprache zum Bildungskursus der Apostolischen Pönitentiarie – 28.III.2003,3).

Wir bemerken, dass der Heilige Vater im ersten der angeführten Sätze seiner Ansprache an den Bildungs-Kursus der Apostolischen Pönitentiarie an die Eigenschaften erinnert, mit denen sich der Beichtvater, der Spender des Sakramentes, auszeichnen soll. Doch er geht schnell an die weiteren Fragen über, dieses Mal wichtigen vom Blickpunkt aus der Doktrin.

Gründung einer unabhängigen Ethik?

Der Papst betont mit kräftigen Worten, dass der Beichtvater im Beichtstuhl, diesem „sakramentalen Ort” – kraft nicht einmal selbst der „Liebe”, als eher der „Gerechtigkeit” – die „wahre Lehre der Kirche” in Fragen, die den Inhalt des Bekenntnisses oder der Anfragen vonseiten des Beichtenden betreffen, übermitteln soll.

Es könnte den Anschein haben, die Päpstlichen Worte zur Erinnerung wären überflüssig. Niemand zweifelt daran, dass der Priester, der in der sakramentalen Lossprechung Jesus Christus selbst vergegenwärtigt, selbstverständlich kein Recht hat, einen Pönitenten in Fehler hinsichtlich des Inhalts des Glaubens und der moralischen Handlungsweisen zu führen. Indessen die Wirklichkeit kann weit von solcher Haltung abweichen.

Es zeigt sich, dass es Priester gibt, die den Trenden des modernen Laxismus huldigen und folglich selbst angesichts ganz offener Übertretungen der Gebote Gottes nicht reagieren. Zugleich beruhigen sie das Gewissen der Pönitenten in ihrer Nicht-Gottes Haltung, indem sie z.B. die ‘Genehmigung’ erteilen, verkehren zu dürfen als einander liebender eines ‘Freundes mit seiner Freundin’, samt der Genehmigung, dass sie ohne irgendwelches Bedenken Verhütungsmittel anwenden dürfen, falls Not selbst Abortivmittel, u.dgl.
– Andere Priester weisen die Autorität des Heiligen Vaters und des Lehramtes der Kirche entschieden zurück. Sie glauben, sie selbst bilden die ‘Kirche’, die ‘Ihr Eigentum’ ist und über die sie nach eigenem Gutdünken verfügen können. Diese eigenen Anschauungen drücken sie offen u.a. am sakramentalen Ort aus – bei dem Dienst als Beichtvaters.
– Folglich fangen sie an, auf usurpatorische Art und Weise zu bestimmen – auf eigenen Nutzen oder auch anderer, was das ‘Gute’, und was das ‘Böse’ sein soll. Sie finden sich selbst zuständig zu sein, die Rolle eines ... Anti-Gottes anstatt Gottes der Wahrheit, zu spielen. Dieser Gott stellt sich – ihrer Meinung nach – als ‘Gott-der-Unzuständige’ aus, der der modernen Problematik ‘nicht gewachsen’ ist. Sie trennen sich von der Kirche Christi und gründen eine nur noch ‘eigene’ Kirche, die nicht Christi und nicht Apostolische Kirche ist. Ihre Haltung wird immer mehr eindeutig Belehrung darüber, wie man wirksam von Gott weggehen kann. Sie dienen nicht mehr Gott dem Lebendigen, sondern .... ... ... ???


ANMERKUNG: sieh den ausführlichen Artikel des hier schreibenden Autors zu diesem Thema: PORTAL-Seite, 4.Kol., Nr.10: „Treue des Beichtvaters zum Apostolischen Glauben unter Petrus und mit Petrus”.


Den letzten Satz braucht man nicht einmal beenden. Versucht jemand einen Gegen-Gott zu spielen, indem er den Gott-die-Wahrheit abzusetzen vor hat, wird er das, was er eben zu werden vor hat: der Anti-Gott, und zwar Diener, der sich freiwillig ... Satan dahingibt.
– Dagegen dieser Priester, der die Treue Jesus Christus geloben hat und danach strebt, mit ganzem Herzen und ganzer Seele „Diener” zu sein, sollte er selbst die eigene Unzulässigkeit schmerzhaft erleben, sagt von sich nur das, was der Meister von Nazaret zu sagen empfohlen hat:

„So soll es auch bei euch sein: Wenn ihr alles getan habt, was euch befohlen wurde,
sollt ihr sagen: Wir sind unnütze Sklaven; wir haben nur unsere Schuldigkeit getan” (Lk 17,10).

Solcher Priester hat den Mut nicht, im Beichtstuhl, wo er die Ehre hat, den Sohn Gottes selbst auf sakramentale Art und Weise zu vergegenwärtigen, irgendwelche „ideologische Entstellungen und willkürliche Verkürzungen” zu übermitteln, allem, selbst sehr starkem Nachdruck der modernen Kultur zuwider. Diese strebt offensichtlich dauernd danach, besonders den Bereich der Geschlechtlichkeit auf das Niveau der gesuchten utilitaristischen Annehmlichkeit zum Spielen herabzuführen – mit Lostrennung von der Sicht des Menschen als Person in ihrem unabtrittbaren Ruf zum ewigen Leben. Dieser Kultur, oder genauer: dieser Gegen-Kultur, gelingt es, um der Erreichung ihrer Ziele willen, die ganze Macht der audio-visuellen Möglichkeiten der Massenmedien einzuspannen.
– Allerdings: die Sicht der so begriffenen Gegen-Kultur weicht weit ab von der Sicht der unabwendbaren Würde und Berufung des Menschen: Mann und Frau, zum ewigen Leben.

Nachdruck vonseiten der modernen Bio-Ethik

Dass es keinen Zweifel gibt, woran die oben angeführten Worte anknüpfen, nennt der Heilige Vater direkt bei Namen, zwei Bereiche sowohl des Wissens, wie praktischer Anwendungen, die in der modernen Zeit zu besonderem Terrain der systematischen Wegschaffung Gottes und Geboten Gottes geworden sind. Es geht um den Bereich der Bioethik, und anderseits der ehelichen Ethik und daselbst um alles, was mit der Aktivierung der geschlechtlichen Sphäre verbunden ist.

Der Heilige Vater bringt den Beichtvätern zum Bewusstsein bei, dass sie kraft der Gerechtigkeit verpflichtet sind „am sakramentalen Ort” keine „persönlichen Bewertungen” zum Ausdruck zu bringen, insofern diese „davon abweichen, was die Kirche lehrt und was sie verkündet” (BP-02, 10).

Der Pönitent kommt zum Beichtstuhl offenbar um die Lossprechung. Der einzige Zuständige, die Vergebung der Sünde zu gewähren, ist Gott, nicht aber der Mensch. Teilt Gott diese Gewalt der Kirche mit, und im Rahmen der Kirche allein gültig geweihten Priestern, ist es klar, dass die Priester hier nicht kraft eigener Macht wirken, sondern allein als Ausspender des Blutes Christi Erlösung, wie auch der Vorbedingungen, die dem Pönitenten-dem-Sünder Gott selbst durch die Kirche aufstellt. Der Priester darf seine Befugnis nicht überschreiten. Zumal an diesem Ort: der sich ereignenden sakramentalen Lossprechung – ist er offizieller Vertreter der Kirche, nicht aber seines Selbst als Privat-Person.

Indem aber auf doktrinäre Verzerrungen besonders das Gebiet der Ethik ausgesetzt ist, und parallel dazu die sich rasch entwickelnde moderne Genetik samt den verwandten Abzweigungen der Wissenschaft, was alles noch mit ungemein starker Druckwirkung der modernen Anti-Life-Mentality: Mentalität die gegen das Neue Menschenleben ausgerichtet ist, aufgepeitscht wird, kann der Stellvertreter Christi unmöglich seinen entschiedenen ‘Stopp’ nicht zum Ausdruck bringen. Es geht um Fragen, die die Verletzung irgendeines der Gebote Gottes herausfordern.

Diesen ‘Stopp’ müssen sich in erster Reihe die Beichtväter aneignen. Sollen sie angesichts des Pönitenten als der in ihnen vergegenwärtigte Erlöser vortreten, müssen sie daselbst die Wahrheit der Offenbarung ohne irgendwelche Entstellungen übermitteln.
– Übrigens Jesus Christus selbst, ER – der „Wahre Gott vom Wahren Gott, gezeugt, nicht geschaffen, eines Wesens mit dem Vater” (Glaubensbekenntnis bei der Heiligen Messe) drückt sich vom Gottes Wort in Worten voller seiner Hingabe an den Vater als Sohnes aus. Es ziemt sich nur wiederholt die Worte Johannes Paul II. aus seiner ersten Enzyklika ‘Redemptor Hominis’  heranzuführen:

„In tiefer Ergriffenheit hören wir Christus selbst sprechen:
‘Das Wort, das ihr hört, ist nicht Mein Wort, sondern des Vaters ...’ [Joh 14,24].
– Wird uns nicht in dieser Aussage unseres Herrn die Verantwortung für die geoffenbarte Wahrheit deutlich,
die ja Gottes persönliches ‘Eigentum’ ist, wenn selbst Er, ‘der Eingeborene Sohn’,
der ‘am Herzen des Vaters ruht’ [Joh 1,18], es für notwendig hält zu betonen,
dass Er in vollkommener Treue zu seinem Göttlichen Ursprung handelt, wenn Er diese Wahrheit als Prophet und Meister weitergibt? ...” (RH 19).

Illustrationshalber vom Bereich der Bio-Ethik und Ethik

In dieser Lage ist es nur noch angebracht ein paar konkrete Anwendungen des Magisteriums der Kirche aufzuzeigen – einerseits betreffs der Bioethik, und anderseits der ehelichen Ethik oder – allgemein gesagt: der Ethik des geschlechtlichen Lebens.

Hier beispielsweise einige der Fragen, wo es nicht schwer ist, Entstellungen der Lehre der Kirche zu begegnen, selbst im Beichtstuhl, was den Bereich von Fragen der Bioethik angeht:

– Pränatale Untersuchungen: nicht um eventuelle Erkrankungen des Empfangenen zu behandeln, sondern als Qualifizierung zu seiner Tötung.
– Experimente an menschlichen Gameten, ihre Zusammenfügung – wonach die nicht mehr nötigen Embrionen ‘beseitigt’ werden.
– Künstliche Befruchtung: sei es die homologe, oder auch die heterologe Befruchtung – u.a. im Fall der ehelichen Unfruchtbarkeit, wenn z.B. die Frau so sehr ‘um jeden Preis’ ihre Mutterschaft herausnötigt, dass sie es rücksichtslos selbst den Geboten Gottes zuwider vollzubringen sucht.
– Ärztliche Untersuchungen im Hinblick auf die Elternschaft: sowohl beim Mann, wie bei der Frau, die um den Preis der Verletzung Gottes Gebote unternommen werden.
– Abgabe der Spermien, bzw. der Eizellen zu Untersuchungen als Material, zu künstlichen Befruchtungen oder für andere wissenschaftliche Zwecke hinsichtlich des menschlichen ‘Rohstoffs’, um dafür Geld zu verdienen, oder die ‘Spermien-Bank’ bzw. die ‘Eizellen-Bank’ zu bereichern.

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Gottes Güte schafft bisweilen Wunder, dass es auch zu solchem Zusammentreffen der Geschwister kommt, die an zwei entgegenlegenden Weltteilen wohnen ... Hier: Bieruń Stary, 2011.

Jetzt einige Situationen, in denen leicht sog. ‘eigene Meinungen’ zur Stimme kommen können, die im Bereich der Ethik des Geschlechtslebens, deutlich im Gegensatz zur Lehre der Kirche, plädiert werden. Diese Fragen haben wir ausführlich schon im ersten, zweiten und auch im dritten Teil unserer Homepage besprochen.
– Hier beispielsweise einige Fragen, in denen einerseits die Pönitenten, anderseits auch manche Priester, die sich von der Lehre des Magisteriums drücken, ihre ‘eigene’, private Meinung aufzuzwingen möchten und sie den Pönitenten – mit nicht wiedergutzumachendem, ihnen zugefügtem geistigen, und vielleicht selbst zeitlichen Schaden einzuprägen suchen:

– Geschelchtsverkehr vor der Ehetrauung.
– Die Praxis des Pettings in der Lage vor der Ehe, und nachher in der Ehe selbst.
– Anwendung von Verhütungsmitteln gegen die Empfängnis.
– Anwendung von Abortivmitteln.
– Vollzug einer unvollkommenen Kopulation.
– Widernatürliche Abarten der Sexualität, wie u.a. der Oral-Sex.
– Anmeldung als ‘Freiwilliger’ zum Testen immer neuerer Technologien zur Verhütung der Schwangerschaft.
– Einwilligung auf Sterilisierung – sowohl des Mannes, wie der Frau.
– Leben in partnerschaftlicher Beziehung ohne das Sakrament der Ehe empfangen zu haben.
– Leben in homosexueller Beziehung, eventuell als Lesbe.
– Werbung für Lösungen die sich Gottes Geboten widersetzen im Bereich der Bioethik und der Geschlechtsethik überhaupt.
– Berufsarbeit in Produktionsbetrieben von Mitteln zur Verhütung der Empfängnis oder der Schwangerschaft, Verkauf solcher Mittel, u.a. der Präservative, Werbung für sie, usw. u.dgl.

Wir unternehmen hier keinen Versuch, um die diesbezügliche Haltung des Lehramtes der Kirche zu begründen. Alle diese Fragen haben wir schon genügend und ausführlich in drei früheren Teilen der hiesigen WEB-Site erörtert. Es genügt sich schlechterdings auf Lösungen nach dem Glauben zu berufen. Das betrifft sowohl den Beichtvater, wie den Beichtenden. Gott kann nicht zulassen, dass das Magisterium seiner Kirche die gesamte Menschen-Familie unter dem Blickpunkt von Fragen, die mit dem ewigen Leben verbunden sind, in Irrtum führt.

Noch ein Wort hinsichtlich des Pönitenten. Ist es dem Beichtenden daran gelegen, die Vergebung von der durch die schwere Sünde herabgezogenen ewigen Schuld, wie darüber hinaus der ewigen Strafe, zu erhalten, muss er daselbst alle fünf Bedingungen einer guten, gültigen Heilige Beichte annehmen, eingeschlossen dieser grundsätzlichen, die Jesus so innig, und dabei so entschieden ausgedrückt hat – z.B. damals, als auf dem ‘Schlachtfeld’, wo es beinahe zur Steinigung der am Ehebruch ertappten Frau gekommen wäre.
Es ist zuletzt Er allein und diese Frau geblieben. Jesus fragte sie, ob sie von niemandem verurteilt wurde? Wonach vermittelte Er ihr sein Göttlich-Menschliches Wort:
„Auch Ich verurteile dich nicht. Geh – und sündige von jetzt an nicht mehr” (Joh 8,11).

Der Pönitent muss sich bewusst werden, dass es vonseiten des Priesters-Beichtvaters keineswegs Ausdruck des ‘Erbarmens’ und der Einfühlung in seine ungemein schwierige Situation wäre (z.B. im Eheleben mit einem Mann-einem-Brutalo, der auf nichts achtet, an Gott nicht glaubt und Gottes Gebote für ein ‘Nichts’ hält), wenn der Beichtvater in dieser ‘außergewöhnlichen, ausnahmsweise ungemein schwierigen Lage’ aufgrund eines autonom gegründeten ‘modifizierten’ Gottes Gebotes die Lossprechung erteilen würde, wiewohl sich die betreffende Frau weiter mit irgendeinem der Verhütungsmittel, oder eher – in der Regel – eines Abortiv-Mittels ‘sicherstellen’ würde, was andernfalls den Ehegatten angehen würde. Sie beiden besprechen doch die Art und Weise ihrer intimen Verhältnisse gemeinsam und sind in diesem Bereich beide gmeinsam vor Gott verantwortlich und zurechnungsfähig.

Eine Lossprechung würde es in solcher Situation sowieso nicht geben. Es käme nur das Sakrileg hinzu, das hier vollbracht wäre. Dieses Sakrileg würde übrigens nicht nur von dieser Frau, diesem Mann – begangen worden sein, die vielleicht die Lossprechung aufgrund des ‘Mitleids’ erpressen möchten, sondern umso mehr von jenem Priester, der mit dem Blut der Erlösung – ein Verbrechen nach dem anderen sanktionieren würde. Solcher Beichtvater würde in diesem Fall dieser Frau, bzw. diesem Mann – das ‘Grün-Licht’ für alle bewusst von vornherein akzeptierten Wirkungen des angewandten Mittels zur Verhütung erteilen, das Gottes Geboten seinem Wesen nach total widerspricht.

Kein Wunder, der Heilige Vater fügt am Ende der besprochenen Ansprache an die Apostolische Pönitentiarie Worte hinzu, die er nicht anders formulieren konnte:
Man darf die Liebe nicht mit Weggang von Wahrheit verwechseln – im Namen einer falsch begriffenen Nachsicht” (Johannes Paul II., Ansprache an den Bildungs-Kursus der Apostolischen Pönitentiarie, 28.III.2003, 3).

Verzierung

RE-Lektüre: IV.Teil, Kapit.4b:
Stadniki, 11.XI.2013.
Tarnów, 6.IX2023

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D. INTEGRALITÄT DES BEICHT-BEKENNTNISSES

1. Integralität nach dem Kirchenrecht und der Adhortation von
!empt (0 kB)1984


2. Päpstliche Intervention von 2002
!empt (0 kB)Feststellungen des Papstes am Anfang des Dokuments
!empt (0 kB)Angesichts der Verzerrungen des Sakraments (2002)
!empt (0 kB)‘Dispens – Deutung – Gewohnheiten’ ...
!empt (0 kB)‘Außergewöhnliche’ Umstände

3. Missbilligung der Praxis eines ‘ausgelesenen’ Bekenntnisses
!empt (0 kB)!empt (0 kB)der Sünden

!empt (0 kB)Voraussetzung für die Lossprechung vonseiten des Pönitenten
!empt (0 kB)Im Fall des Verharrens in Sünde

4. Eheliche Ethik bei der Beichte: Wort von 2003
!empt (0 kB)Fragmente des Briefes an die Priester 2002
!empt (0 kB)Der Priester als Ausspender der Barmherzigkeit Gottes
!empt (0 kB)Nötig gewordene Verweigerung der Lossprechung

5. Frage der Bioethik und ehelichen Ethik bei der Beichte (2003)
!empt (0 kB)Nicht eigene Meinungen sondern die Lehre des Magisteriums
!empt (0 kB)!empt (0 kB)2002)

!empt (0 kB)Wichtige Worte der Ansprache an die Pönitentiarie – 2003
!empt (0 kB)Gründung einer unabhängigen Ethik?
!empt (0 kB)ANMERKUNG. Link zum Artik.: Treue des Beichtvaters zur
!empt (0 kB)!empt (0 kB)Lehre des Magisteriums

!empt (0 kB)Nachdruck vonseiten der modernen Bio-Ethik
!empt (0 kB)Illustrationshalber vom Bereich der Bio-Ethik und Ethik


Bilder-Fotos

Abb.1. Schwäne und Enten auf dem Teich
Abb.2. Mädchengruppe aus Bali, Indonesien
Abb.3. Bergbach das die Baumwurzeln spült
Abb.4. Gott hat die Gnade gewährt die Mutterorte wieder sehen zu können
Abb.5. Begegnung von zwei Brüdern nach Jahren: gegenseitige Weltgrenzen