(0,7kB)    (0,7 kB)

VERMERK: Abkürzungen zur angeführten Literatur s. Literatur

Verzierung

Viertes Kapitel

GEBENEDEITES TRIBUNAL:
DAS SAKRAMENT
DER
BARMHERZIGKEIT GOTTES
*       *       *
Kannst Du mich noch lieben ?

Verzierung

An der Schwelle dieses Kapitels

In diesem Kapitel, das die weitere Erwägungenfolge des vorangegangenen Kapitels darstellt, möchten wir gleichsam eine Grundlage für die ‘Gewissenserforschung’ in Hinsicht auf die heilige Beichte vorlegen. Indem aber unsere Homepage dauernd vor allem um Fragen der Ethik des Ehe- und Familienlebens kreist (obwohl selbstverständlich nicht nur diese Problematik), sammeln wir uns auch in dieser ‘Gewissenserforschung’ in erster Reihe auf Fragen, die mit dem ethischen Ausmaß des Lebens in Ehe und Familie – und der Zeit vor der Ehe, verbunden sind.

Den Erwägungen des unmittelbar vorausgegangen Kapitels gemäß, wo wir die Lehre Johannes Paul II. über das Sakrament der Versöhnung-der-Buße näher anblicken konnten, geht es bei der Gewissenserforschung, d.h. gleichsam der ‘Introspektion’ [Selbstbeobachtung von Innen her; Einschauen in sich selber] in eigenes Gewissen nicht darum, Empfindungen von Skrupeln und Angst in sich auszulösen. Die Mühe des Einblicks in das eigene Gewissen unter dem Blickpunkt der Vorbereitung zur heiligen Beichte strebt ein durchaus positives Ziel an. Der Mensch muss sich nämlich einmal Auge zu Auge – zerknirschten Herzens, aber umso mehr mit großer Zuversicht und im Anvertrauen, im Angesicht Jesu Christi des Erlösers stellen. Jesus wünscht nichts so sehr, als dass wir Ihm ‘erlauben’, Erlöser sein zu dürfen: für jeden einzeln, den er um den erschütternden Preis: sein Göttlich-Menschliches Blut, erlöst hat.

Dieser Überzeugung des Glaubens steht die Kraft zu, im Herzen des Menschen die Hoffnung zu wecken, dass der Dreieinige uns unsere Sünden zu verzeihen vor hat und es tatsächlich wünscht. Zugleich fasst der Sünder den Mut, in sich den Akt des Anvertrauens zu erarbeiten, dass der Himmlische Vater und der Sohn, und der Heilige Geist, ihn in seiner Schwäche und Unbeharrlichkeit aufheben möchte, so dass er fähig wird, nötige Besinnungen und Entscheidungen zu fassen, um die ihm im Sakrament der Versöhnung angebotenen Schätze der Erlösung fruchtvoll empfangen imstande zu sein.

Verzierung

A.
INHALT
DES
SAKRAMENTALEN
BEKENNTNISSES

Verzierung

1. Das Gewissen
im Angesicht
Gottes
der Wahrheit

Zahl und Art der schweren Sünden

Die Eheleute, eventuell jene die sich zur Ehe vorbereiten, sind wohl daran interessiert, wie der Inhalt des sakramentalen Bekenntnisses sein soll, wenn die heilige Beichte die tatsächliche Lossprechung-Löschung der Sünden anstreben möchte. Das Lehramt der Kirche äußert sich diesbezüglich im Namen Jesu Christi selbst klar und ohne Zweideutigkeiten – u.a. folgender im Codex des Kanonischen Rechtes (s. die schon ob. angeführten can.: Ergänzende Kanones):

„Der Gläubige ist verpflichtet, alle nach der Taufe begangenen schweren Sünden, deren er sich nach einer sorgfältigen Gewissenserforschung bewusst ist, nach Art und Zahl zu bekennen, sofern sie noch nicht durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt nachgelassen sind und er sich ihrer noch nicht in einem persönlichen Bekenntnis angeklagt hat” (CIC, can. 988, § 1)

Johannes Paul II. erinnert daran in seiner Lehre noch bündiger:

„... Aus dieser Bestätigung der Lehre der Kirche ergibt sich eindeutig,
dass jede schwere Sünde stets in individueller Beichte
unter Angabe ihrer wichtigen Umstände bekannt werden muss” (RP 33).

Gott der den Grad der Zurechnungsfähigkeit beurteilt

Die Barmherzigkeit Gottes zum Menschen drückt sich schon in der Tatsache selbst aus, dass Gott nicht jede Sünde nach gleichem Maßstab beurteilt. Allein der Dreieinige kann den Grad der Freiheit des Willens des Menschen beim Sündigen abwägen, so wie auch die Stufe seines Selbstbewusstseins und die Stärke des vielfältigen Drucks vonseiten der Umgebung, dem der Sünder in dieser Zeit untergeben war. Gott berücksichtigt zweifelsohne all diese Faktoren. So weit, dass Gott eine objektiv genommen zweifellos schwere Sünde manchmal milder zurechnet – wegen der subjektiven Bedingungen, und zwar abhängig von der Stufe des Bewusstseins des Sünders beim Begehen selbst des Übels.
– Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass die erfahrene Schwäche und eigene Unbeständigkeit, oder anderseits ein falsch geformtes Gewissen, eines der Gebote Gottes zu modifizieren imstande wäre. Daher erinnert die Enzyklika Veritatis Splendor:

(12 kB)
Sooft der Hl. P.Pio besonders von Satan angegriffen wurde, hat er die Hilfe seines Schutzengels angerufen – und dieser stand sogleich an seiner Seite.

„Quelle der Würde des Gewissens ist aber immer die Wahrheit ...
– Man darf aber niemals die irrtümliche ‘subjektive’ Meinung bezüglich des moralischen Guten mit der ‘objektiven’ Wahrheit verwechseln, die dem Verstand des Menschen als Weg zu seinem Ziel dargestellt wird, noch behaupten, eine unter dem rechtschaffenen Gewissen verrichtete Tat hätte denselben Wert, wie eine Tat, die der Mensch begeht, indem er nach dem Urteil des irrenden Gewissens handelt.
– Das infolge der unüberwindbaren Unwissenheit oder eines nicht schuldhaften Fehlers des Gewissens begangene Übel kann zwar den Menschen, der es begeht, nicht belasten, aber auch in diesem Fall hört es nicht auf Übel zu sein, eine Unordnung in Bezug auf die Wahrheit vom Guten.
– Noch mehr, das nicht erkannte Gute trägt zum moralischen Wachstum der Person, die es verrichtet, nicht bei, weil es sie nicht vervollkommnet und ihr nicht hilft, sich an das Höchste Gute zu wenden” (VSp 63).

Und noch:

„Die Befolgung des Gesetzes Gottes kann in bestimmten Situationen schwer, sehr schwer sein:
niemals jedoch ist sie unmöglich” (VSp 102).

„Während die Haltung des Menschen sehr menschlich ist,
der, nachdem er gesündigt hat,
seine Schwäche anerkennt und um Verzeihung für die Schuld bittet,
kann man unmöglich mit dem Gedankengang dessen übereinstimmen,
der die eigene Schwäche zum Kriterium der Wahrheit um das Gute macht,
so dass er sich von allein gerechtfertigt fühlen kann
ohne Zuflucht an Gott und seine Barmherzigkeit genommen zu haben” (VSp 104).

Verpflichtung nach Wahrheit des Gewissens zu suchen

Im Fall irgendwelcher Zweifel obliegt dem Menschen die Pflicht nach Wahrheit zu suchen. Es ist nicht gestattet mit Gewissen im Zweifel und Unsicherheit zu handeln:

„Weil die Menschen Personen sind, d.h. mit Vernunft und freiem Willen begabt
und damit auch zu persönlicher Verantwortung erhoben,
werden alle – ihrer Würde gemäß – von ihrem eigenen Wesen gedrängt
und zugleich durch eine moralische Pflicht gehalten,
die Wahrheit zu suchen, vor allem jene Wahrheit, welche die Religion betrifft.
Sie sind auch dazu verpflichtet, an der erkannten Wahrheit festzuhalten
und ihr ganzes Leben nach den Forderungen der Wahrheit zu ordnen” (DigHum 2).

„Deshalb hat ein jeder die Pflicht und also auch das Recht,
die Wahrheit im Bereich der Religion zu suchen,
um sich in Klugheit unter Anwendung geeigneter
Mittel und Wege rechte und wahre Gewissensurteile zu bilden” (DigHum 3).

Die Verpflichtung, nach Wahrheit zu suchen, widerhallt unmittelbar u.a. in Fragen bezüglich des ehelichen Verkehrs und der Familienplanung. Verspüren die Eheleute mit ihrem ‘Glaubens-Sinn’, dass diese oder jene ihre Verhaltensweisen keinen Segen Gottes erfahren können, und unternehmen sie keine Bemühungen, um die aufkommenden Zweifel schöpferisch zu lösen, trägt ihr Unwissen nicht nur zu keiner Verminderung ihrer Zurechnungsfähigkeit bei, sondern umgekehrt, sie wird durch dieses Unwissen verdoppelt. Es handelt sich in diesem Fall um beabsichtigte Unwissenheit.
– Der betreffende Mensch stellt keine Fragen auf, um die eigentliche, volle Wahrheit nicht etwa zu erfahren. Zu gleicher Zeit verspürt er mit seinem Glaubens-Sinn genau, dass er, falls er bezüglich der aufkommenden ethischen Zweifel Fragen stellen würde, sein Leben ändern müsste, wozu er aber keine Lust hat; oder auch er weiß einfach keinen Bescheid, bzw. genauer: er möchte schlechterdings nicht erfahren, wie es zu tun gilt.

Anforderung aufgrund Gottes Einsetzung

Die Lehre der Kirche betont im Anschluss an die sakramentale Beichte, dass es notwendig ist, „jede schwere Sünde, ... unter Angabe ihrer wichtigen Umstände” zu bekennen (RP 33). Diese Anordnung entspringt dem Gesetz Gottes (lex divina).

Daselbst ist die Kirche nicht bevollmächtigt, hier irgendetwas wesentliches zu ändern. Jesus Christus, der Gott-Mensch, der einzige Herr und Besitzer dieser seinen Kirche (Mt 16,18), hat das Sakrament der Versöhnung in der Art eines Gerichtsverfahrens eingesetzt, auch wenn es eher Tribunal der Barmherzigkeit ist.
– Den Priestern, denen Er die Macht der Lossprechung von Sünden anvertraut hat, muss die Möglichkeit gegeben sein, die Sündhaftigkeit des Pönitenten und die Aufrichtigkeit seiner Reue korrekt zu beurteilen, bevor sie danach die Lossprechung von den Sünden in sakramentaler Identifikation mit dem Erlöser gewähren, gemäß seines: „Wem ihr die Sünden vergebt, dem sind sie vergeben; ... wem ihr die Vergebung verweigert, dem ist sie verweigert” (Joh 20,23).

Wir übergehen hier die eingehendere Besprechung der „wichtigen Umstände” betreffs der übrigen Gebote Gottes und der Kirche, beschränken uns dagegen auf Fragen der Ehe und Elternschaft im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Thematik unserer Homepage.

2. Bekenntnis
der schweren
und
lässlichen Sünden

Fakultatives Bekenntnis der lässlichen Sünden

Um die tatsächliche Lossprechung zu erhalten, müssen vor allem alle und jede einzeln schwere Sünden bekannt werden, was ihre Anzahl und ihre Art angeht.

Das soll nicht bedeuten, dass man nicht auch lässliche Sünden [leichte Sünden] bekennen und die Lossprechung von ihnen empfangen kann. Im Gegenteil, die Kirche ermutigt innig, dass ebenfalls lässliche Sünden der sakramentalen Lossprechung unterzogen werden.

Wir sind uns offenbar gut bewusst, dass falls das Gewissen nur mit lässlichen Sünden belastet wäre, ihre Verzeihung auf mehrere andere Arten und Weisen erlangt werden kann, also unabhängig vom Sakrament der heiligen Beichte. Beispielsweise könnten folgende Umstände erwähnt werden, mit denen u.a. die Möglichkeit verbunden ist, dass dank ihnen die lässlichen-kleinen Sünden getilgt-gelöscht werden können. Es geht z.B. um verrichtete Werke der Barmherzigkeit für Leib oder Seele, um Akte und Taten der Buße, um Benutzung der Sakramentalien mit reumütigem Herzen, um fromm verrichtetes Kreuzzeichen mit Weihwasser, u.dgl.

Hier die Aussage Johannes Paul II. hinsichtlich des Bekenntnisses lässlicher Sünden:

„Obwohl die Kirche weiß und lehrt, dass lässliche Sünden auch auf andere Weise vergeben werden – man denke an Reueakte, an Werke der Nächstenliebe, an das Gebet, an Akte der Buße –, hört sie doch nicht auf, allen das einzigartige Reichtum in Erinnerung zu bringen, das im sakramentalen Akt auch hinsichtlich solcher Sünden enthalten ist. Das häufige Herantreten an das Sakrament ... stärkt das Bewusstsein, dass auch die kleineren Sünden Gott beleidigen und die Kirche, den Leib Christi, verwunden. Der Gebrauch des Sakraments wird zugleich zum Antrieb und Anlass, ‘vollkommener Christus gleichförmig zu werden und auf treuere Weise der Stimme des Heiligen Geistes zu folgen’ ...”
... die Gnade, die dieser sakramentalen Feier eigen ist, besitzt eine große Heil-Kraft und trägt zur Beseitigung der Wurzeln selbst der Sünde bei” (RP 32).

Diese Äußerung des Heiligen Vaters ist übrigens nur Erinnerung der im vorangegangenen Kapitel deutlich dargestellten Weisungen des ‘Codex des kanonischen Rechtes’  und des Motu Proprio ‘Misericordia Dei’, die wir hier nicht mehr wiederholen (s. die betreffenden Kanones ob.:  Ergänzende Kanones, kan. 988, § 2; und das Motu Proprio ‘Misericordia Dei’ vom 2002: Erinnerungen bezüglich der Priester-Beichväter: MiD 2).

Es ist dabei klar, dass falls das Gewissen wenn auch nur mit einer einzigen schweren Sünde belastet wäre, wäre daselbst die Vergebung allein der lässlichen Sünden ganz unmöglich.

Die Beichte bei allein lässlichen Sünden und Unvollkommenheiten

Sollte sich der Pönitent, der sich zum Sakrament der Beichte vorbereitet, nicht einmal einer deutlichen lässlichen Sünde schuldig finden, kann er trotzdem in rechten Zeitabständen zum Tribunal der Barmherzigkeit herantreten, das an sich so viele nur ihm eigene Gaben der Erlösung anbietet. Das Bekenntnis könnte dann etwa folgender formuliert werden:

Seit der letzten Beichte bin ich mich um keine deutliche Sünde bewusst: weder eine schwere Sünde, noch eine lässliche.
– Ich bitte aber den Erlöser, Er möge mein Gewissen ‘bis auf den Grund waschen
(Ps 51,4) und mich von allem Makel der Sünde reinigen. Im Vertrauen, dass es beim Herrn ‘reiche Erlösung’ gibt (Ps 130,7),
möchte ich um der tieferen Reue willen einige schon früher bekannten und losgesprochenen Sünden noch einmal bekennen, und zwar: ... ”
– ... [hier kannst du von neuem einiges von schon verziehenen Sünden und Unvollkommenheiten bekennen, je nachdem es dir dein Gewissen vorlegt].

In solchem Fall kann noch einmal irgendeine der früheren Sünden bekannt werden: sowohl der lässlichen, wie auch der schweren Sünden.
– Es ist dann keine Folge irgendwelcher Bezweiflung, ob diese Sünden schon vergeben-getilgt worden sind. Im Gegenteil:
– Es wird zum Zeugnis des innigen Bedürfnisses, den Dreieinigen wiederholt inbrünstig um Verzeihung zu bitten, und zwar für so viele Ihm früher zugefügten Beleidigungen, Verachtung und den Ihm zugefügten Schmerz.

Indem aber solches Bekenntnis nicht notwendig ist, dagegen es wird nur empfohlen, um für sich noch mehr Gottes Barmherzigkeit und die Gabe der Reue zu erbitten, kann unter den früheren Sünden nach eigener Erkenntnis eine Wahl getroffen werden, und zwar dieser, deren Bekenntnis besonders angewiesen zu sein scheint. Der Pönitent kann das z.B. folgender sagen:

Besonders bereue ich noch einmal die schon losgesprochenen Sünden gegen das folgende Gebot: ...”
: [hier bekennt der Pönitent diese schon früher verziehenen Sünden, deren wiederholtes Bekenntnis, um der tieferen Reue willen, er als besonders angewiesen hält]

Es ist offenbar in diesem Fall nicht mehr nötig in genauere Einzelheiten der losgesprochenen Sünden einzudringen, obwohl es selbstverständlich erlaubt ist, einige der besonders peinlich zu bekennenden Sünden anschaulicher zu erwähnen, z.B. auf solche Weise:

Ganz besonders bitte ich den Erlöser noch einmal um Verzeihung für die schon früher bekannte und losgesprochene Sünde:
gegen das Leben, gegen die eheliche Keuschheit, gegen die Nächstenliebe; dass ich jemanden zu solcher ... Sünde überredet habe ...”
– ... u.dgl.

Verzierung

B.
„WICHTIGE UMSTÄNDE”
DER
SCHWEREN SÜNDEN

Verzierung

1. Umstände
der Sünden

Kurze Selbstvorstellung und Wort über den eigenen Status

Am Anfang der Heiligen Beichte soll sich der Pönitent kurz vorstellen und ein Wort hinsichtlich seines Alters, Zivilstatus, seines religiösen Standes [priesterliches Zölibat, Ordensgelübde, ledig, ehelicher Stand, Witwenstand u.dgl.] usw. sagen. Es sind Umstände, die in wesentlich unterschiedlichem Licht die Person des Pönitenten stellen können und ihren Ausklang auf den Inhalt der begangenen Sünden ausüben. Sollte der Beichtende einen wesentlichen Umstand betreffs seines Standes verschwiegen haben, kann seine Beichte von vornherein leicht in ungültige Beichte umschalten.

Anzahl der schweren Sünden

(14 kB)
Wie doch dieser Baum verrenkt ist! – „Wären eure Sünden rot wie Scharlach, sie sollen weiß werden wie Schnee” (Jes 1,18).

Vorher wurden schon betreffende Äußerungen des Lehramtes der Kirche mit Bezug auf die aufgrund Gottes Einsetzung bestehende Pflicht angeführt, die Sünden nach Zahl und Art zu bekennen. Und zwar:

„Der Gläubige ist verpflichtet, alle nach der Taufe begangenen schweren Sünden,
deren er sich nach einer sorgfältigen Gewissenserforschung bewusst ist,
nach Art und Zahl zu bekennen, sofern sie noch nicht
durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt nachgelassen sind
und er sich ihrer noch nicht in einem persönlichen [individuellen] Bekenntnis angeklagt hat”
(CIC, can. 988, § 1; Text s. ob.: Zahl und Art der schweren Sünden)

Diese Forderung ist keine willkürliche Entscheidung der Kirche, sondern Folge des Gesetzes Gottes, das von Jesus Christus, dem Gottes Sohn und Erlöser des Menschen, eingesetzt wurde.
– Jesus hat am Tag seiner Auferstehung von den Toten das Sakrament der Vergebung so und nicht anders – gegründet. Er hat damals deutlich der Erkenntnis des Spenders des Sakramentes, der Ihn in diesem Augenblick sakramental vergegenwärtigen wird, die Frage überlassen, ob der bestimmte Pönitent die Voraussetzungen erfüllt oder nicht, die die Gabe Christi Blutes der Vergebung ihm zugute anzuwenden erlauben.

Bezieht sich also der Inhalt des Beichtbekenntnisses auf schwere Sünden, ist Vorbedingung der Bitte um die Lossprechung, dass der Pönitent die Anzahl dieser schweren Sünden angibt.

Diese Bedingung braucht eigentlich keiner weiteren Erklärung. Dennoch soll manches dazu gesagt werden.
– Der Pönitent muss die Zahl der betreffenden Sünden in sein Bekenntnis von sich selbst aus einflechten und nicht erst auf zusätzliche Anfragen vonseiten des Beichtvaters warten.
– Tut er das nicht, d.h. er gibt die Anzahl der begangenen schweren Sünden nicht an, bzw. er manipuliert diese Information mit der Art und Weise seines Bekenntnisses, kann das Bekenntnis von vornherein in ungültige und sakrilege Beichte wechseln – aufgrund der Verschweigung der „wichtigen Umstände der Sünde”.
– Sollte die Anzahl der begangenen Todsünden groß sein, genügt es allgemein festzulegen, dass es z.B. täglich gewesen war, bzw. durchschnittlich sovielmal in der Woche, im Monat u.dgl. Und noch: seit wie langem es so geschah, z.B. ab 2, 5 usw. Jahren?

2. Illustrationshalber:
die die Grund-Sünde
modifizierenden
Umstände

a. Zu „wichtigen Umständen der schweren Sünde” (RP 33) gehört die Tatsache, ob der Pönitent die Sünde allein individuell begangen hat, oder mit jemandem anderen. Dieser Umstand ist wesentlich u.a. bei Sünden gegen die eheliche und außereheliche Keuschheit.

b. Der Pönitent ist verpflichtet von allein zu sagen, ohne auf Anfragen zu warten, die auch für den Beichtvater ungelegen sind: ob die Sünde mit jemandem desselben, oder des anderen Geschlechts begangen wurde. In diesem Fall stünde nämlich eine artsgemäß ganz neue Sünde auf dem Spiel: die Sünde gegen die menschliche Natur.

c. Sollte es infolge des Verkehrs zur Empfängnis mit jemandem außerhalb der eigenen Ehe gekommen sein, erscheint die Verpflichtung im Gewissen die Nachkommenschaft bis zur Mündigkeit zu unterhalten. Es ist unmittelbares Erfordernis der fünften Bedingung einer guten Beichte: „Genugtuung des Schadens, der Gott und den Menschen zugefügt worden ist”. Hebt sich jemand diesbezüglich von der notwendigen Entscheidung ab, und nachher: drückt sich jemand von der daselbst auf sich genommenen Verpflichtung, werden die weiteren Beichten von vornherein ungültig und sakrileg.

d. Die Eheleute, und selbstverständlich auch Partner die mit keinem Ehebund verbunden sind, sind verpflichtet eingehend zu bekennen, ob sie beim Verkehr elterlich-widrige Betätigungen unternommen haben. Sie müssen bekennen, ob sie sich gegen die Empfängnis, oder vielleicht selbst gegen die Schwangerschaft ‘abgesichert’ haben. Das setzt das Bekenntnis nicht nur mit Bezug auf die Anzahl der begangenen Sünden voraus, sondern auch auf die genaue Aufzählung der dabei angewandten Mittel zur Entfruchtigung der Kopulation, und dazu selbstverständlich auch auf die Zeitspanne, in der dieses Mittel angewandt wurde.

e. Dasselbe betrifft die Sünde des Ehebruchs. Es genügt nicht sich allgemein anzuklagen: „Ich habe Ehebruch begangen”, bzw. „Ich bin in der Ehe untreu gewesen”, sollte der Pönitent selbst erklärt haben, es ist mit einer verheirateten, bzw. ledigen Person gewesen. Darüber hinaus muss zur Gültigkeit der Heiligen Beichte hinzugefügt werden, ob die Partner dabei normalen Verkehr unternommen haben, oder mit Anwendung elterlich-widriger Mittel. In diesem Fall müsste zur Gültigkeit der Beichte genau berichtet werden, was für ein Mittel es war.
– Die Anwendung irgendwelcher ‘Absicherungen’ verändert in ihrem unterschiedlichen Wirkungsmechanismus jedes Mal wesentlich die Grund-Sünde. Daselbst geht es dann jedesmalig um einen ‘modifizierenden Umstand’ der begangenen Sünde.

f. Der vorsätzlich hervorgerufene Erregungszustand – ohne geschlechtliche Vereinigung, als ‘Ersatzform’ anstatt selbst des Verkehrs [z.B. an Fruchtbarkeitstagen] ist immer schwere Sünde: sowohl in vorehelicher Lage, wie schon in der Ehe selbst. Solche Betätigungen werden gewöhnlich als Petting genannt: Selbstbefriedigung zu zweit.
– Ähnlich auch ist immer Todsünde, ebenfalls bei schon Eheleuten, wenn sie das Erlebnis irgendwo außerhalb der Scheide auslösen, d.h. bei einer Vorhofskopulation, oder irgendwo anders. Dasselbe gilt für allerlei andere Sex-Formen, die an Rafinesse und Perversion grenzen, wie der Oral-Sex usw. Es sind objektiv immer schwere Sünden, und artsgemäß gegen die menschliche Natur.

g. Immer und jedesmalig ist objektiv schwere Sünde der unterbrochene Verkehr, wie auch allerlei andere unvollkommene Kopulation. Die Gatten sind verpflichtet zu bekennen, wievielmal sie so gehandelt haben, eventuell ob es so jedes Mal geschieht, o.dgl.

h. Bei Anwendung von Verhütungs-Mitteln muss zur Gültigkeit der Beichte bekannt werden, ob dieses Mittel vom Mann oder der Frau angewandt wurde.
– Ähnlich auch muss bekannt werden, ob sich einer der Gatten der Sterilisierung unterzogen hat mit der Absicht, eine weitere Elternschaft auf solche Weise abzuschalten. Solche Entscheidungen fällen die Gatten in der Regel nach beiderseitiger Übereinstimmung. Daher wird dann auch die Verantwortung deswegen in Gottes Angesicht von beiden Gatten auf gleiche Art geteilt und beide müssen die Sünde einzeln beichten.
– So pflegt es z.B. im Fall der Zusage auf Unterbindung der Eileiter anlässlich der Entbindung der Schwangerschaft durch den Kaiserschnitt zu sein. Es ist dann Todsünde sowohl gegen das V. Gebot, wie auch das VI. Gottes Gebot, gegen das eheliche Gelöbnis der Liebe und die gelobene eheliche Redlichkeit.

i. Haben die Gatten Abortiv-Mittel angewandt, sind sie zur Gültigkeit der Beichte verpflichtet, sie bei Art und Namen zu bekennen. Der Beichtvater muss Bescheid wissen, ob es ein chemisches Mittel war, oder ein mechanisches, bzw. beides zusammen. Und vor allem, ob der Pönitent ein nur spermizides Mittel angewandt hat [d.h. die eigentliche Kontrazeption; allerdings aus neuen genaueren Untersuchungen geht hervor, dass auch diese die abortive Wirkung nach sich ziehen; s. ob., II. Teil:  Spermizide Verhütung als ebenfalls abortive], oder auch ging es direkt um ein Abortiv-Mittel [s. ob., II.Teil:  Spirale – Ihr Wirkungsmechanismus; und noch: Hormonalmittel – Hier zählt aber auch das Präservativ, sieh genauer bis zum Ende des genannten Kapitels).
– Haben die Partner und Eheleute nach Abortiv-Mitteln gegriffen, muss selbstverständlich der Zeitabschnitt ihrer Anwendung angegeben werden. Wird auf solches Mittel gegriffen, stimmen die Partner von vornherein darauf ein, dass theoretisch genommen in jedem Zyklus ein Kind getilgt werden kann. Daselbst, verkehren sie bei eingesetzter Spirale z.B. ein Jahr hindurch, gleicht es folgerichtig der Zusage auf Tötung ca. 12 Kinder.
– Ähnliches auch gilt für die Anwendung der Hormonal-Pille, aller Pill-After, EllaOne u.dgl. – und wiederholt: Ähnliches betrifft das Präservativ – z.B. 4 Jahre hindurch – theoretisch genommen für die Tötung ca. 50 Kinder [4 Jahre x 12 Zyklen: ca. 48 Kinder].

Daher muss bei der sakramentalen Anklage wegen Anwendung von Verhütungsmitteln gegen die Schwangerschaft der genaue Name des angewandten Mittels bzw. des chemischen Präparats bekannt werden.
– Sollte der Beichtvater nicht besten Bescheid wissen, was den Wirkungsmechanismus des betreffenden Mittels angeht (was leicht vorkommen kann, zumal der Beichtvater Priester der älteren Generation ist, aber dasselbe gilt auch für jüngere Priester, die gar nicht immer die Fortschritte der Anti-Medizin verfolgen), muss ihm das alles deutlich zum Bewusstsein gebracht werden.
– Der Beichtvater, Spender des Sakraments, muss genauen Bescheid wissen, was für Sünde er vergibt, bzw. die Vergebung verweigert.
– Sollte der Pönitent diesen Umstand nicht offenbart haben, der also die Grundsünde in ganz neues Licht stellt, wird die Beichte von vornherein sakrileg und ungültig: der Beichtvater kann die Lossprechung nicht in die Leere vermitteln.

j. Eine besondere Vollmacht benötigt die Lossprechung im Fall der direkt beabsichtigten und Tat gewordenen Unterbrechung der Schwangerschaft. Die Lossprechung von dieser Sünde und der damit zusammenhängenden kirchlichen Strafe in Form der Exkommunikation ist vom Kirchenrecht dem Bischof vorbehalten. Die Bischöfe teilen gewöhnlich ihre Vollmacht an dazu bestimmte Priester mit, indem sie die dazu erforderte Jurisdiktion in bestimmten Umständen meistens überhaupt allen Priestern ihres Gebietes erteilen, z.B. für Beichten in der Fastenzeit, im Advent, bei Missionswochen und Exerzitien, für Beichten in fast allen Sanktuarien Mariä und anderen Wallfahrtskirchen, für Beichten der Kranken, Beichten der Verlobten, bei schwangeren Frauen, und endlich bei einer General-Beichte [Gesamtbeichte] vom Zeitraum zumindest eines Jahres
[so lautet das Dekret der Bischofskonferenz in Polen, das also für das Terrain Polens gültig ist; Dekret vom 23.IV.1984.
– In Österreich gilt es: Alle Beichtväter haben die Befugnis zur Absolution von der aufgrund von Abtreibung als Tatstrafe eingetretenen Exkommunikation, s. dazu: Dekret der ÖBK im Amtsblatt 1(1984/23). Der Ortsordinarius verzichtet auf den gemäß can. 1357 § 2 geforderten Rekurs]
.
Wichtige Bemerkung: Papst Franziskus hat die Vollmacht für Lossprechung von der Sünde und Verbrechen der Schwangerschaftsabtreibung auf alle Priester der Kirche ausgebreitet (Sieh dazu sein: Apostolisches Schreiben „Misericordia et Misera”: 20.XI.2016, Nr. 12]).

k. Zu wichtigen Umständen im Zusammenhang mit dem VI.Gebot gehört der Vollzug einer Sünde oder Belehrung: wie gesündigt wird mit Bezug auf Unmündige und Kinder, schamloses Verhalten bei Kindern, eheliche Liebkosungen und Verkehr in Augen der Kinder, oder auch Nötigung des eigenen Kindes zu schamlosem Spielen und zum Verkehr, und endlich blutschänderischer Inzest, der unter Geschwistern bzw. Mitgliedern der nächsten Familie unternommen wird.

l. Bekannt werden muss, wenn sich jemand mit Hilfe von unschamhafter Lektüre in Erregung bringt, Pornobilder, Porno-Filme und Video, Porno im Internet bzw. im Fernsehen anschaut.
– Ähnliches gilt, wenn die Eltern die Kinder solche Filme u.dgl. anzuschauen lassen. Anderseits wenn zu Hause, und andernfalls an öffentlichen Plätzen, in Läden, Kiosken, auf Straßen usw. Pornobilder, Porno-Werbung aufgehängt wird, Reklame allerlei Mittel zum Betreiben des ‘sicheren Sexus’. All das sind zusätzlich ‘fremde Sünden’, die die Grund-Sünde völlig ändern.

m. Anderer Umstand, der nach spontanem Bekenntnis verlangt, gilt für eine ‘fremde Sünde’ : wenn einer irgendjemanden zur Anwendung der Verhütung ermutigt, die Werbung solcher Praktiken unternimmt, Verhütungsmittel verkauft – in Kiosks u.dgl. All das sind lauter ‘wichtige Umstände’ der Sünde.

Das Verschweigen dieser Sünde bei der heiligen Beichte bedeutet, dass sie von vornherein ungültig und sakrileg wird. Man braucht sich dann nicht vortäuschen: der Pönitent, der solche Umstände verheimlicht oder sie schlechterdings übergeht, erlangt dann keine Lossprechung, wogegen er zusätzliche Sünden auf sich herabruft: das Sakrileg wegen der Aussetzung der Heiligkeit des Sakraments auf Spott. Diese, die in Kiosks, Kaufhäusern u.dgl. gegen-elterliche Mittel verkaufen, und anderseits ‘Porno’-Schriften u.dgl. auslegen, finden bei Gott keine Entschuldigung, dass sie zum Verkauf dieser Artikel ‘genötigt’ werden, dass es zu ihrer Berufsarbeit gehört; dass jemand nur so auf die Erhaltung seiner Familie verdienen kann ....

Des weiteren, die Lossprechung wird in solchem Fall offenbar unmöglich, solange der Pönitent nicht den Vorsatz unternimmt, dass er sich von diesem Bösen zurückzieht und dafür Genugtuung leistet. Das verlangt in mancher Lage den Wechsel der Berufsarbeit, den Rückzug seiner Unterschrift bei Wahlen für eine bestimmte Partei, für bestimmte Erziehungsprogramme u.dgl.
– Zur Gültigkeit der Heiligen Beichte gehört auch das Bekenntnis wegen der Beiwilligung auf Schwangerschaftsunterbrechung oder Ermutigung dazu, der Hinweis auf einen Arzt oder ein Zentrum, wo solche Tötungen an Nichtgeborenen Kindern durchgeführt werden u.dgl.

n. Bei Schwangerschaftsunterbrechung soll selbstverständlich sowohl die Frau, wie der Mann bekennen, ob das die erste Abortion war, oder auch ob es schon mehrere – und wie viel Unterbrechungen gegeben hat, selbst wenn die früheren Verbrechen schon bekannt und losgesprochen wurden. Das Bekenntnis schon früher vergebener solcher Sünden ist zwar zur Gültigkeit der jetzigen Beichte nicht nötig, es ist aber von allein ersichtlich, dass die sich wiederholenden dieselben Verbrechen den Pönitenten in ganz anderem Licht stellen und ihren Widerklang auf die Aufrichtigkeit seiner Entscheidung ausüben, die Sünde nicht mehr zu begehen. So wird diese Hinsicht doch zum ‘wichtigen Umstand der schweren Sünde’.

o. Andere Gruppe der Sünden gegen das VI. oder IX. Gebot stellen Sünden des Ehebruchs dar: mit solchen die ebenfalls mit dem Ehebund gebunden waren, oder ledigen Personen, eventuell mit Personen, die Gott geweiht sind: mit Ordensgelübden oder anderseits mit priesterlichem Zölibat.
– In all diesen Fällen muss bekannt werden, wie lange der Pönitent das Band mit jemandem anderen aufrechterhält, ob es bei Begegnungen zum Verkehr kommt oder nur Liebeleien bzw. Ersatzformen, ob die Partner elterlich-widrige Mittel anwenden – und welche. Und auch, ob es zur Empfängnis gekommen ist. Denn das wäre mit der Verpflichtung verbunden, das Kind bis zu seiner Mündigkeit zu erhalten.
– Vorbedingung für die Lossprechung ist in solchem Fall die Entscheidung, keine Begegnung mit der betreffenden Person mehr vorzunehmen. Es muss daselbst im Einzelnen nachgesonnen werden, wie das in die Tat umzuschmieden gilt. In manchen Fällen führt das zur Notwendigkeit, den Arbeitsplatz oder selbst den Ort zu wechseln. Anders wechselt jedes weitere Zusammentreffen faktisch in neuerlichen Fall, was daselbst seinen Widerhall auf die Qualität des ‘starken Vorsatzes die Sünde nicht mehr zu begehen’ ausübt.
– Noch anderer Umstand, der die Sündenart gegen das VI. und IX.Gebot total ändert, wäre die Tatsache, dass es um eine Person geht, die entweder mit Ordens-Gelübden, oder dem versprochenen Zölibat gebunden ist. Diese Tatsache belastete das Gewissen bei der einen und anderen Seite mit zusätzlicher, besonders schwerer Sünde: des Sakrilegs und der Sünde gegen die Tugend der Religion, d.h. gegen das festliche Versprechen, oder auch das Ordens-Gelübde, das Gott abgelegt wurde, dass die betreffende Person in Keuschheit ‘um des Gottesreiches willen’ leben wird.

(10 kB)
Zebras auf der Weide. – ”Der Herr ist mein Hirte, nichts wird mir fehlen. Er lässt mich lagern auf grünen Auen ...” (Ps 23 [22],1f).

p. Anderes Kapitel der ehelichen Sünden stellt die Separation dar, der nicht unternommenen Bemühungen, um zur Versöhnung zu bringen, u.dgl.
– Weitere Sünde gegen die Ehe betrifft die zivile Ehe-Scheidung; Verbissenheit und Hartnäckigkeit, die alle Angebote einer Versöhnung und die Bitte um Verzeihung und Versöhnung trotzig abschafft.
– Ähnliches geschieht, wenn die Ehegatten voneinander gehen und ein neues Ehe-Band eingehen, diesmal nicht mehr kirchliches, sondern nur ziviles. Und anderseits, wenn zwei Partner schlechterdings ohne die kirchliche Ehe miteinander leben.
– Alle solche Situationen widersetzen sich offenbar dem Gebot Gottes. Der einmal gültig geschlossene eheliche Bund dauert weiter unerschütterlich und unwiderruflich. Was einmal auf Erden verbunden wurde – in der Stunde, als diese zweien ihr bewusstes und freiwilliges Einverständnis auf ihren Ehebund geäußert haben, wird im Himmel und auf Erden unauflösbare Wirklichkeit. Das Leben mit jemandem anderen aufgrund des Zivilkontraktes wird in Gottes Augen – und nicht nur – zur dauernden Kette von Ehebruch und bewirkt folgerichtig, dass die Lossprechung und der Empfang der Eucharistie unmöglich erlangt werden kann.

q. Im Fall, wenn infolge der Ehescheidung schon eine neue Familie entstanden ist mit Kindern, die im neuen Band in die Welt gekommen sind, wird die Versöhnung mit dem früheren, eigentlichen Ehegatten und die Rückkehr zur eigentlichen, sakramentalen Ehe des Öfteren praktisch gesehen unmöglich.
– Die einzige Art und Weise, um in solcher Lage die Lossprechung zu erhalten, ist die Entscheidung auf völliges Ausbleiben von nun an irgendwelcher Annäherungen zwischen diesen beiden, die mit einem nur Zivil-Band gebunden sind. Solche Entscheidung ist zweifelsohne nicht allzu leicht, und doch möglich, dass sie in die Tat umgesetzt wird. Die daran Interessierten sollen sich deutlich zum Bewusstsein bringen, ob sie den Verkehr weiterführen möchten, wie in ordentlicher Ehe – um den Preis der steigenden Bedrohung mit ewiger Verdammnis, oder auch mögen sie eher auf annehmlichere Erfahrungen hier verzichten, um das ewige Leben dort zu erlangen. Was sie wählen, das wird ihnen gegeben werden ...
– Über Einzelheiten der Verhaltensweise in solchen Fällen erfährt der Pönitent im Beichtstuhl oder im Gespräch mit dem Priester außerhalb des Beichtstuhls. Das widerhallt nämlich ummittelbar auch auf das Milieu, das die Interessierten als nur zivil-gebundene kennt.
– Weisungen über die Chance einer Lossprechung und daselbst des Zutritts zur Eucharistie in solchen Umständen, samt der Notwendigkeit, die eindeutige Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe usw. zu sichern, sind im Dokument Johannes Paul II. über die christliche Ehe in der Welt von heute enthalten.
(Familiaris Consortio – 84; s. auch: RP 34; und das Dokument der Kongregation der Glaubenslehre über den Empfang der Eucharistie im Fall der Geschiedenen Wiederverheirateten – vom 14.IX.1994. Siehe dieses Dokument auf unserer Seite, unter: PORTAL (lp33.de), unten: B-4b, Pkt. F-7).

C.
SÜNDEN
GEGEN ANDERE
GEBOTE GOTTES

Verzierung

1. Sünde
nicht erwiderter
Liebe

Wir beschränken uns dauernd auf die Besinnung um ‘wichtige Umstände’ der Sünden in erster Reihe vom Bereich des VI. und IX.Gebotes. Wir sind uns offenbar bewusst, dass es in Ehen Sünden auch gegen jedes andere der Gebote Gottes geben kann.
– Die Gatten sollen bei ihrer Gewissenserforschung besonders die Folgen selbst ihres Ehe-Gelöbnisses der Liebe und ehelichen Redlichkeit in Bedacht ziehen. Dieses Ehegelöbnis hängt direkt mit dem Ersten, dem größten Gebot zusammen: der Liebe zu Gott und zum Nächsten „wie zu sich selbst” (Mt 22,36-40). Das Gelöbnis der Liebe bedeutet Verpflichtung nicht nur auf einen Wunsch, den anderen abhängig von Umständen zu lieben, sondern in Kraft seines Wesens selbst, im Gewissen, diese Entscheidung ins alltägliche Leben umzusetzen, bis der Tod diese beiden scheidet:

„Ihre erste Aufgabe
[der Familie als Gemeinschaft von Personen, gegründet und belebt mit Liebe]
ist es, die Wirklichkeit ihrer Kommunion treu zu leben
in ständigem Wirken für die Entwicklung hin
einer wahren Gemeinschaft von Personen” (FC 18).

Die beiden haben bei ihrer Trauung folgendes als verpflichtenden Inhalt ihres Ehegelöbnisses auf sich genommen:

„Kraft des ehelichen Liebe-Bundes sind Mann und Frau ‘nicht mehr zwei, sondern Ein Fleisch’
und berufen, in dieser Kommunion ständig zu wachsen durch die tägliche Treue
zu ihrem ehelichen Versprechen einer beiderseitigen ganzheitlichen Gabe.
Die Gabe des Geistes [des Heiligen Geistes im Ehe-Sakrament] ist für die christlichen Ehegatten Lebens-Gebot,
und zugleich Antrieb, mit jedem Tag zu einer
immer tieferen Verbindung miteinander auf jeder Ebene fortzuschreiten:
einer Verbindung der Körper, der Charaktere, der Herzen,
der Gedanken und Anstrebungen, der Verbundenheit der Seelen,
indem sie so der Kirche und der Welt die neue Kommunion der Liebe offenbaren,
die durch die Gabe der Gnade Christi geschenkt wird” (FC 19).

Diese Hinsicht kann bei einer aufrichtigen Ehe-Beichte nicht übergangen werden. Es kann nicht allzu schwer zu einer Sünde kommen – einer schweren Sünde gegen die gelobene eheliche Liebe: die Nächstenliebe unter Eheleuten, wenn es z.B. ‘stille Tage’ gibt, wenn die Gatten nicht der Weisung des Hl. Paulus folgen: „Die Sonne soll über eurem Zorn nicht untergehen” (Eph 4,26).

Den Ehegatten ist es nämlich nicht gestattet, keine Bemühungen zu unternehmen, dass es zu einer schöpferischen Lösung aller Unklarheiten und gegenseitigen Verletzungen im Laufe des Tages kommt – bevor sie sich zum Schlaf begeben. Bleibt der eine in seinem Trotz verbissen und schafft er systematisch alle Versöhnungsversuche ab, müssen sie von diesem Anderen unternommen werden – ohne darauf zu warten, bis sich dieser ‘erste bekehrt’ – als ‘Vorbedingung’ für die eigene Haltung.

2. Rauchen und Trinken
als
Sünde

Man kann auch unmöglich gelegentlich der erörterten Ehe-Beichte die allgemein üblichen Sünden übergehen, des Öfteren sehr schwere Sünden, was den Gebrauch und Missbrauch von Alkohol und Rauchen angeht. Es ist ein Kapitel für sich – der alltäglichen Wirklichkeit vieler Ehepaare und Familien. Auch hier kann es ganz leicht Beichten geben, die – objektiv genommen, sakrileg sind, schon allein wegen der Verschweigung dieser Sünden (s. darüber genauer schon ob.:  Wir lieben uns! Aber ich rauche – trinke – nehme – s. dieses ganze Kapitel).
– Anderseits läuft die Ungültigkeit der Beichten falls des Alkohol-Gebrauchs, wie auch des Rauchens, ganz leicht damit zusammen, dass diese Tatsache völlig überschwiegen wird, eventuell es wird allein die Tatsache des Alkohol- und Zigaretten-Genusses angegeben – ohne die wesentlichen Umstände dieser Sünden, und umso mehr ohne irgendwelchen geringsten Vorsatz mit diesen Sünden abzubrechen.

Sowohl das Rauchen, wie der Gebrauch von Alkohol – ob von Mann oder der Frau, wird objektiv genommen leicht zur schweren Sünde gegen das VII.Gebot [Diebstahl]. Es hängt nämlich mit ungerechter Beibehaltung zum eigenen egoistischen Zweck und zum unerlaubten-sündhaften Gebrauch von Geld, das nicht Eigentum ist: weder des Mannes, noch der Frau, sollten sie es auch selbst verdient haben. Samt dem Ehegelöbnis hören diese beiden auf, private Personen zu sein. Folgerichtig ist jeder Groschen von nun an Eigentum ihrer beiden als Ehepaars, eventuell auch schon ihrer Familie. Die beiden sind damit auch von vornherein einverstanden, indem sie die Trauung schließen.
– Die Geldverschwendung für Zigaretten, Alkohol, Bier usw., und der Reihe nach für unmäßige Einkäufe immer anderer, teurer Kosmetika und immer neuerer Bekleidungsstücke, was alles den monatlichen Haushaltsplan ungemein belastet, kann nicht als nur lässliche Sünde zugerechnet werden.

Außerdem wird aber sowohl der Gebrauch von Alkohol, wie Zigaretten – sehr leicht objektiv genommen schwere Sünde gegen das V.Gebot [Gesundheit, Schutz des eigenen Lebens und des Lebens der Nächsten]. Niemand steht das Anrecht zu, bewusst und freiwillig sein eigenes Leben abzukürzen oder es zu verkrümmen: dieses eigene, noch umso mehr sich gegen die Gesundheit der Nächsten zu betätigen. Betreffs der Zigaretten geht es unter den vielen krankheitserregenden Stoffen des Tabak-Rauches, seiner starken Strahlung – um Schaden nicht nur bezüglich des aktiven Rauchers, sondern umso mehr der passiven Raucher, d.h. der ganzen Umgebung, die der Raucher der Möglichkeit beraubt, mit anderer Luft zu atmen als nur dieser todbringend verseuchten – aufgrund der eigenen, zurechnungsfähigen Schuld.
– Dazu gesellt sich noch des Öfteren die Erpressung an den Nächsten, die deutlich dazu genötigt werden, diese „unbedeutende Schwäche” zu tolerieren: dieser ‘makellosen unschuldigen Gewohnheit’ des Rauchers!
– Umstand, der das Gewissen ganz besonders belästigt, ist Rauchen in Anwesenheit von Kleinkindern. Umso schlimmer, wenn die Mutter ihr Baby erwartet, oder sie selbst bei einem Neugeborenen bzw. bei Kindern in ihren Frühentwicklungsjahren raucht.

Dasselbe gilt für den Gebrauch von Alkohol, der die physische Gesundheit vor allem des Alkoholikers selbst zugrunde richtet. Aber mittelbar – über die Elternschaft, bedeutet die Anwendung von Alkohol, ähnlich wie bei Rauchen, die Entscheidung, ein von vornherein leistungsunfähiges Leben weiter zu vermitteln, ein widerstandsloses Leben, das sehr wahrscheinlich psychisch behindert sein wird. All das kann unmöglich mit keiner ganz besonders belastender Zurechnungsfähigkeit vor Gott verbunden sein.

Im Fall der Anwendung vor allem von Alkohol kommt eine weitere Hinsicht hinzu: der bewussten und beabsichtigten Tötung des Glücks und Friedens in Ehe und Familie, samt der Saat von Grauen, wenn nicht des Terrors in der Familie. All das kürzt die Gesundheit und das Leben der Mitglieder der Familie direkt herab, angefangen vom Mitgatten. Es ist selbstverständlich Sünde – gegen die gelobene Liebe, d.h. gegen das Erste Gebot.

Weitere Hinsicht der Sünde, die mit Alkohol und Rauchen begangen wird, stellen die daselbst begangenen ‘fremden Sünden’ dar: die Schulung anderer, und selbst ihre Nötigung, dass sie ähnlich handeln. Das hängt nicht nur mit der Verantwortung mit Bezug auf Leute von außerhalb des Hauses zusammen, sondern aufgrund des IV.Gebotes Gottes: „Ehre deinen Vater und deine Mutter”, mit der Verantwortung wegen der autoritativen Einprägung des Beispiels den Kindern gegenüber: einer ostentativen Niedertretung der Gebote Gottes, eventuell außerdem auch noch der Kirchlichen Gebote.

Johannes Paul II. schreibt in seinem Brief an die Familien u.a.:

(8 kB)
Wunderbares Bild des Himmels und des Wassers in Strahlen der untergehenden Sonne.

„ ... ‘Ehre deinen Vater und deine Mutter’, denn sie sind für dich in gewissem Sinne die Vertreter Gottes des Herrn – diejenigen, die dir das Leben gegeben haben und dich dadurch in die ganze Umwelt der menschlichen Existenz eingeführt haben: in den Stamm, die Nation, die Kultur. Sie sind – nach Gott – deine ersten Wohltäter ... Es besteht hier eine gewisse Analogie zu der Verehrung, die Gott gebührt.
... Indirekt können wir jedoch auch von der ‘Ehre’ sprechen, die den Kindern vonseiten der Eltern gebührt. ‘Ehre’ heißt: erkenne an! ...
– Eltern, – daran scheint sie das Gottes Gebot zu erinnern – handelt so, dass euer Verhalten die Ehre (und die Liebe) vonseiten euer Kinder verdient! Lasst den Gottes Ehrenanspruch für euch nicht in einem ‘moralischen Vakuum’! Schließlich handelt es sich um eine Ehre, die wechselseitig ist ...
Füreinander zu sein. Einen gemeinschaftlichen Affirmations-Raum für jede Person zu schaffen, für jeden Menschen um seiner Selbst willen, was bedeutet deswegen, dass es gerade ‘dieser’ Mensch ist. Das kann manchmal jemand Gebrechlicher sein, ein Behinderter, solcher, welchen die so genannte ‘Fortschritts’-Gesellschaft lieber nicht haben möchte ...” (BF 15).

Darüber hinaus wird das Rauchen, wie auch das Trinken – Sünde, leicht schwere Sünde, gegen das Erste Gebot: Liebe zu Gott und dem Nächsten. Diese Sünden stellen einen eigenartigen Götzendienst dar, d.h. Huldigung der Göttlichen Ehre dem Erzeugnis menschlicher Arbeit – über die freiwillige Unterjochung unter die Verknechtung vom Götzen der Zigarette und des Alkohols. Diese Sünden führen unmittelbar zur teilweisen, oder selbst vollständigen Besessenheit durch Satan. Vor allem deswegen pflegt es so schwer zu sein, sowohl von der einen, wie der anderen Sucht loszuwerden. Satan lässt von seinen Krallen gar nicht leicht die – mit Leichtigkeit in seine Netze herangelockten Opfer, um sie zu vernichten, und durch so viele andere in die ewige Verdammnis hineinzuschleudern.
– Bei selber Gelegenheit gelingt es ihm ohne Schwierigkeit das Klima des ‘Himmels-auf-Erden’ zunichte zu machen, das nach Gottes Vorhaben der Liebe – das Leben in Ehe und Familie sein sollte.

Anderer wichtiger sündhafter Umstand beim Rauchen und Trinken wird die Entscheidung, in solchem Zustand das Sakrament der Eucharistie zu empfangen: das Sakrament der Passion und des Erlösungs-Todes Jesu Christi – u.a. für gerade diese Sünden. Es ist hier gar nicht schwer, deswegen ein objektiv genommen – Sakrileg zu begehen. Es geht um den Empfang dieses Jesus in solchen Mund, mit dem bewusst gesündigt wird, schon ungeachtet dessen, dass es dann aus diesem Mund ekelig riecht: nicht infolge eines ablaufenden krankhaften Vorganges, sondern infolge bewusster, zurechnungsfähiger Schuld.
– Mit solchem Mund hat der Raucher, der Trinker – den Mut, diesen Jesus Christus zu empfangen, der im Allerheiligsten Altarssakrament auf seine unbegreifliche Art und Weise sein Erlösungs-Leiden und den Erlösungs-Tod, wiewohl außerdem auch seine Auferstehung von den Toten, vergegenwärtigt. Es handelt sich um diesen Jesus Christus, der gerade Jetztzeit geheimnisvoll blutbeladen ist und stirbt – u.a. auch gerade für die Sünden der Trink- und Rauch-Sucht ...


Die Gewissenserforschung bezüglich der Übertretung anderer Gebote Gottes überlassen wir der Empfindsamkeit des Gewissens der daran Interessierten. Eventuell wir verweisen auf Hilfsmittel in Gebetsbüchern, wo es immer leicht ist, eine entsprechende Vorbereitung zur Heiligen Beichte und Heiligen Kommunion zu finden.

Das Erleben selbst des Sakraments der Buße-Beichte in praktischer Hinsicht, im entsprechenden Gebetsklima – wird in der weiteren Folge dieses vierten Teiles dargestellt, und zwar im weiter ablaufenden IV.Teil, in seinem 7.Kapitel: „Dass das Gebet nicht fehlt ...”. Dort wird auch verhältnismäßig ausführlich sowohl die Vorbereitung, wie die Danksagung bezüglich der heiligen Beichte dargestellt, wie auch in weiterer Folge die Vorbereitung und Danksagung im Anschluss an die heilige Kommunion, samt nützlichen Angeboten entsprechender Gebete.

Verzierung

RE-Lektüre: IV.Teil, Kapit.4a:
Stadniki, 11.XI.2013.
Tarnów, 6.IX.2023.

(0,7kB)        (0,7 kB)      (0,7 kB)

Zurück: INHALTSVERZEICHNIS



4. Kap. GEBENEDEITES TRIBUNAL: DAS SAKRAMENT DER
!empt (0 kB)BARMHERZIGKEIT GOTTES
.
!empt (0 kB)Kannst Du mich noch lieben ?


!empt (0 kB)An der Schwelle dieses Kapitels

A. INHALT DES SAKRAMENTALEN BEKENNTNISSES

1. Das Gewissen im Angesicht der WAHRHEIT Gottes
!empt (0 kB)Zahl und Art der schweren Sünden
!empt (0 kB)Kirchenrecht can. 988 § 1
!empt (0 kB)Gott der den Grad der Zurechnungsfähigkeit beurteilt
!empt (0 kB)Verpflichtung nach Wahrheit des Gewissens zu suchen
!empt (0 kB)Anforderung aufgrund Gottes Einsetzung

2. Bekenntnis der schweren und lässlichen Sünden
!empt (0 kB)Fakultatives Bekenntnis der lässlichen Sünden
!empt (0 kB)Die Beichte bei allein lässlichen Sünden und
!empt (0 kB)!empt (0 kB)Unvollkommenheiten


B. „WICHTIGE UMSTÄNDE” DER SCHWEREN SÜNDEN

1. Umstände der Sünden
!empt (0 kB)Kurze Selbstvorstellung und Wort über den eigenen Status
!empt (0 kB)Anzahl der schweren Sünden

2. Illustrationshalber: die eine Grund-Sünde modifizierenden
!empt (0 kB)Umstände


C. SÜNDEN GEGEN ANDERE GOTTES GEBOTE

1. Sünde nicht erwiderter Liebe

2. Rauchen und Trinken als Sünde


Bilder-Fotos

Abb.1. Schutzengel beim Hl. P.Pio
Abb.2. Ein verrenkter Baum
Abb.3. Zebra auf der Weide
Abb.4. Sonnenuntergang