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VERMERK: Abkürzungen zur angeführten Literatur s. Literatur

Verzierung

C.
LOSSPRECHUNG
IN FORM DER
GENERAL-ABSOLUTION

Verzierung

1. Zuständigkeit
der Kirche
in Frage
der Sakramente

Obergewalt oder nur Verwaltung

Die Frage der ‘General-Absolution’ (lat.: absolutio generalis: allgemeine Absolution; Kollektiv-Vergebung der Sünden) verlangt nach eingehenderer Erörterung. Es gibt Länder – zumal in West-Europa, aber auch woanders in aller Welt, wo die einzelnen Priester, und selbst einige Bischöfe – den deutlichen Weisungen des Lehramtes der Kirche zuwider, reichlich an diese Art und Weise greifen, und zwar die Vergebung der Sünden über die General-Absolution zu verleihen suchen. Es wird nämlich im Rahmen einer ‘Buß-Andacht’ ein gemeinschaftlicher Akt der Reue für die begangenen Sünden geweckt, wonach der Priester die sog. ‘General-Absolution’ erteilt, die also eine ‘Kollektiv-Lossprechung’ der Sünden vermitteln sollte.

Die Gläubigen sind dann überzeugt – sie täuschen sich offenbar darüber zutiefst vor, sie hätten auf solchem Wege eine tatsächliche Lossprechung der begangenen lässlichen, und sogar schweren Sünden erhalten haben. Demzufolge meinen sie, es wäre keinesfalls nötig auch noch zur individuellen heiligen Beichte heranzutreten.
– Indessen das Lehramt der Kirche muss beständig auf den Willen Jesu hinhören und nach ihm dringend suchen. Es darf sich dabei nicht von Anregungen der menschlichen Schwäche verleiten lassen.

Es muss demnach deutlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass die Gläubigen in den gerade dargestellten Umständen keine Sündenvergebung erlangen. Es hilft nichts, wenn sie dabei feststellen, sie hätten ganze Jahre hindurch immer nur auf solche Art und Weise ‘gebeichtet’, demzufolge sie ruhigen Herzens zur Heiligen Kommunion herantreten dürften, zumal doch noch jede Heilige Messe mit dem allgemeinen Sündenbekenntnis und der allgemeinen Sünden-Vergebung beginnt ...

Es besteht kein Zweifel, dass ein ‘Wehe’ solchen Priestern gesagt werden müßte, und teilweise vielleicht manchen Bischöfen, die die menschlichen Gewissen in Verwirrung führen und die ihnen anvertrauten Schafe nicht zu Quellen der Erlösung führen, sondern die Gläubigen vom Geheimnis des Kreuzes und der Möglichkeit einer tatsächlichen Versöhnung mit Gott, der Kirche und untereinander zu erlangen, wirksam lostrennen.

In den oben angeführten Worten (RP 33) erinnert der Stellvertreter Christi nur daran, indem er doch kein neues ‘Gesetz’, noch kein neues Kirchengebot einsetzt, dass die heiligen Sakramente kein Eigentum der Kirche darstellen. Die Kirche wurde allein zum Verwalter u.a. der heiligen Sakramente gegründet. Einem Verwalter steht aber kein Recht zu, noch verfügt er über die Macht, darin irgendwelche wesentliche Änderungen vorzunehmen, was weiter Besitztum allein des Gott-Menschen Jesus Christus ist.

Jesus Christus hat die ‘Seine’ Kirche gegründet, die eine einzige ist.
– Jesus hat sie auf dem ‘Felsen’ aufgebaut. Dieser ‘Fels’ ist aufgrund seines Willens – und bleibt es so ununterbrochen weiter – der „Petrus”, zusammen mit den übrigen Aposteln, die seiner Jurisdiktion unterliegen und mit ihm in Einheit der Lehre des Glaubens und der sittlichen Verhaltensweisen verbleiben.

Mit anderen Worten, der Kirche an sich, und daselbst jedesmaligem Papst, noch umso mehr einem einzelnen Bischof, steht keine Macht zu, irgendeine wesentliche Änderung darin durchzuführen, was aus Jesu Christi Einsetzung selbst herkommt.
– Das betrifft auf ganz besondere Weise die Feier des Sakramentes der Sünden-Vergebung, also die heilige Beichte. Es geht hier um ganz empfindliche Fragen: dessen, was sich zwischen dem Dreieinigen abspielt – und dem einzelnen Erlösten, der mit zuversichtsvoller Bitte hinkommt und eine tatsächliche Tilgung seiner Sünden zu erlangen erwartet – in Kraft der Verdienste des Erlösungstodes und der Auferstehung des Sohnes Gottes, Jesus Christus

Johannes Paul II. und die Praxis der heiligen Beichte

Johannes Paul II. hat im Ablauf seines Pontifikats die gerade besprochene Frage: der heiligen Beichte – individuell, und anderenfalls der Vergebung in Form der General-Absolution, ein paarmal aufgegriffen.

a) Zum ersten Mal in seinem Pontifikat ist die Frage der General-Absolution offiziell in der neuen Ausgabe des ‘Codex des Kanonischen Rechtes’ – 1983 dargestellt worden (s. besond. CIC, can. 960-962).

b) Kurz nachher hat der Heilige Vater diese Frage ausführlich in seinem Apostolischen Schreiben (Adhortation) „Reconciliatio et Poenitentia” [über Versöhnung und Buße] – 1984 besprochen (s. RP 30-34, und besond. 32.33; dieses Dokument kann leicht von unserer Internet-Seite niedergeladen werden, sieh: INHALTSVERZEICHNIS, Kolonne 4, im Versteck der Dokumente vom Pontifikat Johannes Paul II., d.h. unter Nr. 4-b). Dieses Schreiben stellt die Päpstliche Zusammenfassung und Bearbeitung der Sitzungen dar der gerade erst damals beendeten Bischofs-Synode, die der Frage der Versöhnung und Buße gewidmet war.
Es war zugleich das Thema des damals erlebten Außergewöhnlichen Jubiläumsjahres der Erlösung (1983-1984: Jubiläum der 1950 Jahre seit dem Erlösungstod Jesu Christi).

– Der Heilige Vater bespricht in dieser Adhortation im Besonderen – zuerst die Frage der Sünde, der Strukturen der Sünde, des Gespürs um Gott und die Sünde, usw., dann die Frage der Buße und der vielfältigen Aspekte der Versöhnung, wonach er zur ausführlichen Besprechung des Sakraments der heiligen Beichte übergeht, samt der Frage der General-Absolution (besond. RP 32.33).

c) Wiederholt hat Johannes Paul II. das Thema der General-Absolution in beinahe 20 Jahren später aufgegriffen (in 2002). Es geschah in seinem kurzen ‘Motu Proprio’ unter dem Titel: „Misericordia Dei” [Durch die Barmherzigkeit Gottes]: „Über einige Aspekte der Feier des Sakramentes der Buße” (erschienen: 7.IV.2002: am Sonntag Gottes Barmherzigkeit 2002). Dieses Dokument stellt die lehramtliche Antwort und zugleich lehramtlichen Eingriff angesichts der sich ausweitenden diesbezüglichen Missverständnisse und Missbräuche dar.

d) In einem Jahr später, also 2003 (erneut am Sonntag Gottes Barmherzigkeit), hat der Heilige Vater wiederholt an die Praxis des Sakramentes der Beichte angeknüpft. Dieses Mal geschah es in seiner bedeutenden Ansprache bei der Plenarversammlung der Apostolischen Pönitentiarie, d.h. dieses Amtes, das unmittelbar der Frage des Sakraments der Versöhnung-Beichte gewidmet ist. Johannes Paul II. hebt in dieser Ansprache vor allem die Integrität der heiligen Beichte hervor, in engem Anschluss an eheliche Sünden – als Voraussetzung aufgrund „Gottes Einsetzung”, um die Lossprechung von begangenen Sünden zu empfangen (alle erwähnten Dokumente können leicht von unserer Internet-Seite, wie gerade erst oben angedeutet, geholt werden: PORTAL (lp33.de), unten: B-4b).

Die erwähnten Päpstlichen Dokumente sollen jetzt genauer betrachtet werden, insofern es mit der zz. besprochenen Thematik der heiligen Beichte und der Lossprechung – bei individueller Beichte, bzw. ganz ausnahmsweise bei der Generalabsolution, notwendig sein wird.

2. Der Kodex
des Kirchenrechtes
über die Heilige Beichte

Einführender Kanon über die Heilige Beichte

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Der Stellvertreter des Gott-Menschen Jesus Christus, Papst Johannes Paul II. Die Gewalt und Vollmacht empfängt er nicht von Kardinälen die ihn wählen, sondern vom HERRN selbst – in der Stunde, wenn er bei der Elektion sein JA-Wort äußert. Auch in Fragen hinsichtlich des Verständnisses des Gesetzes Gottes mit Bezug auf die Bedingungen zur Erlangung der Lossprechung kann der Papst als Papst nicht übergegangen werden. Er aber nötigt seine Lösungen NICHT auf, sondern ist Stimme selbst des Gründers und einzigen Besitzers der Kirche: Jesus Christus.

Ausführlich hat Johannes Paul II. die Frage der individuellen (persönlichen) Beichte und der General-Absolution in der erwähnten Apostolischen AdhortationReconciliatio et Poenitentia” dargestellt. Der Heilige Vater bespricht dort klar die außergewöhnlichen Situationen, in denen die Kirche die Möglichkeit der einmaligen Lossprechung von Sünden in Form der Allgemeinen Lossprechung annimmt, d.h. ohne eine zuvorgehende individuelle heilige Beichte (s. RP 33).

Der Heilige Vater knüpft in seinem Schreiben deutlich an den von ihm neu ausgegebenen, an die moderne Lage der Kirche und Welt angepassten „Codex des Kanonischen Rechtes” an. Dort wird in gesetzlicher Form ebenfalls der Apostolische Glauben der Kirche betreffs der Feier des Sakramentes der Beichte dargestellt.
– Wegen der ganz besonderen Wichtigkeit dieser Frage führen wir zuerst den vollen Wortlaut der betreffenden und verwandten Kanones vom „Codex Iuris Canonici” (vom 1983) an, die die Feier des Sakraments der Buße-Beichte betreffen.

Hier der einführende Kanon zum Titel des Codex des kanonischen Rechtes über das ‘Sakrament der Buße’. Es werden hier allgemeine, einführende Voraussetzungen dargelegt, die das Erlangen der Lossprechung bedingen: sowohl vonseiten des Ausspenders, wie des Pönitenten, d.h. der Person, die die heilige Beichte ablegt.

Es ist klar, dass der Priester, der den Dienst des Beichtvaters erfüllt, außer der gültigen Priesterweihe auch noch über die deutliche Ermächtigung zur Verrichtung des Bußsakramentes am betreffenden Terrain, das heißt die sog. ‘Jurisdiktion’, verfügen muss.

Hier der Text dieses einführenden Paragraphs:

Can. 959. – Im Sakrament der Buße erlangen die Gläubigen, die ihre Sünden bereuen und mit dem Vorsatz zur Besserung dem rechtmäßigen Spender bekennen, durch die von diesem erteilte Absolution von Gott die Verzeihung ihrer Sünden, die sie nach der Taufe begangen haben; zugleich werden sie mit der Kirche versöhnt, die sie durch ihr Sündigen verletzt haben.

Individuelle und allgemeine Lossprechung

Es folgen vier Kanons, die die heilige Beichte betreffen – die individuelle, und die allgemeine Lossprechung, die für ganz außergewöhnliche Situationen vorgesehen ist. Ihr Wortlaut:

Can. 960. – Das persönliche und vollständige Bekenntnis und die Absolution bilden den einzigen ordentlichen Weg, auf dem ein Gläubiger, der sich einer schweren Sünde bewusst ist, mit Gott und der Kirche versöhnt wird; allein physische oder moralische Unmöglichkeit entschuldigt von einem solchen Bekenntnis; in diesem Fall kann die Versöhnung auch auf andere Weisen erlangt werden.

Can. 961, § 1. Mehreren Pönitenten gleichzeitig kann ohne vorangegangenes persönliches Bekenntnis die Absolution in allgemeiner Weise nur erteilt werden:

(0,5 kB)1°. wenn Todesgefahr besteht und für den oder die Priester die Zeit, die Bekenntnisse der einzelnen Pönitenten zu hören, nicht ausreicht;

(0,5 kB)2°. wenn eine schwere Notlage besteht, das heißt, wenn unter Berücksichtigung der Zahl der Pönitenten nicht genügend Beichtväter vorhanden sind, um die Bekenntnisse der einzelnen innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgemäß zu hören, so dass die Pönitenten ohne eigene Schuld gezwungen wären, die sakramentale Gnade oder die heilige Kommunion längere Zeit zu entbehren; als ausreichend begründete Notlage gilt aber nicht, wenn allein aufgrund eines großen Andrangs von Pönitenten, wie er bei einem großen Fest oder einer Wallfahrt vorkommen kann, nicht genügend Beichtväter zur Verfügung stehen können.

(0,5 kB)§ 2. Das Urteil darüber, ob die gemäß § 1, n. 2° erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, steht dem Diözesanbischof zu; dieser kann unter Berücksichtigung der Kriterien, die mit den übrigen Mitgliedern der Bischofskonferenz abgestimmt sind, feststellen, wann solche Notfälle gegeben sind.

Can. 962,
(0,5 kB)§ 1.
Damit ein Gläubiger die sakramentale Absolution, die gleichzeitig mehreren erteilt wird, gültig empfängt, ist nicht nur erforderlich, dass er recht disponiert ist; er muss sich vielmehr gleichzeitig auch vornehmen, seine schweren Sünden, die er gegenwärtig nicht auf diese Weise bekennen kann, zu gebotener Zeit einzeln zu beichten.

(0,5 kB) § 2. Die Gläubigen sind, soweit möglich auch beim Empfang der Generalabsolution, über die Erfordernisse gemäß § 1 zu belehren; der Generalabsolution ist, selbst bei Todesgefahr, wenn die Zeit dafür ausreicht, die Aufforderung voranzuschicken, dass sich jeder bemüht, einen Akt der Reue zu erwecken.

Can. 963. – Unbeschadet der Verpflichtung nach can. 989. [s. gleich unterhalb, seinen vollen Text] hat der, dem durch Generalabsolution schwere Sünden vergeben werden, bei nächstmöglicher Gelegenheit, sofern nicht ein gerechter Grund dem entgegensteht, ein persönliches Bekenntnis abzulegen, bevor er eine weitere Generalabsolution empfängt.

Ergänzende Kanones

Im letzten der angeführten ‘Canones’ steht ein Verweis betreffs der Pflicht, mindestens einmal im Jahr zur heiligen Beichte heranzutreten (Can. 689). Möge hier dieser Kanon angeführt werden – im Zusammenhang mit den ihn umgebenden noch anderen Kanons, die den Pönitenten betreffen:

Can. 987. – Damit ein Gläubiger die heilbringende Hilfe des Bußsakraments empfängt, muss er so disponiert sein, dass er sich unter Reue über seine begangenen Sünden und mit dem Vorsatz zur Besserung Gott zuwendet.

Can. 988
(0,5 kB)§ 1.
Der Gläubige ist verpflichtet, alle nach der Taufe begangenen schweren Sünden, deren er sich nach einer sorgfältigen Gewissenserforschung bewusst ist, nach Art und Zahl zu bekennen, sofern sie noch nicht durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt nachgelassen sind und er sich ihrer noch nicht in einem persönlichen Bekenntnis angeklagt hat.

(0,5 kB)§ 2. Den Gläubigen wird empfohlen, auch ihre lässlichen Sünden zu bekennen.

Can. 989. – Jeder Gläubige ist nach Erreichen des Unterscheidungsalters verpflichtet, seine schweren Sünden wenigstens einmal im Jahr aufrichtig zu bekennen.
(Vermerk: Die Polnische Bischofskonferenz hat diesen Kanon für Polen in 2002 präzisiert, indem sie die Pflicht der Beichte und Heiligen Kommunion mit der Osterzeit verknüpft hat; s. dazu unterhalb den Text:  Fünf Gebote der Kirche).

Can. 990. – Niemand darf daran gehindert werden, mit Hilfe eines Dolmetschers zu beichten; dabei sind aber Missbräuche und Ärgernisse zu vermeiden und die Vorschrift des can. 983, § 2 zu beachten [betrifft das Beicht-Geheimnis, das sowohl den Beichtvater, wie u.a. den Dolmetscher verpflichtet].

Can. 991. – Jedem Gläubigen steht es frei, die Sünden einem rechtmäßig bestellten, auch einem anderen Ritus zugehörigen, Beichtvater seiner Wahl zu bekennen.

Lossprechung in Todesgefahr

Und noch ein ungemein nützlicher Kanon, der den Fall betrifft, wenn sich der Pönitent in Todesgefahr befindet. In solcher Lage erhält jeder Priester, sollte ihm persönlich selbst die Jurisdiktion genommen worden sein, er suspendiert oder exkommuniziert wäre, von der Kirche in diesem Augenblick die außergewöhnliche Jurisdiktion, die zur gültigen und erlaubten Lossprechung unentbehrlich ist:

Can. 976. – Jeder Priester absolviert, auch wenn er die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten nicht besitzt, jegliche Pönitenten, die sich in Todesgefahr befinden, gültig und erlaubt von jedweden Beugestrafen und Sünden, auch wenn ein Priester mit entsprechender Befugnis zugegen ist.

3. General-Absolution
nach dem
Dokument von 1984

Die bisherige Praxis der Kirche

Wenn man die angeführten Bestimmungen des Codex des Kanonischen Rechtes liest, bemerkt man sofort, dass das Lehramt der Kirche präzise eine ordentliche – und nicht-ordentliche Form unterscheidet, wie die Vergebung durch die sakramentale Lossprechung erlangt werden kann.

Die Kirche hat immer bekannt, dass im Fall einer Niederlage, Katastrophe, am Schlachtfeld, im Fall eines untergehenden Schiffs, in Flammen stehendes Hauses oder Flugzeugs u.dgl., die Allgemeine Lossprechung [General-Absolution] empfangen werden kann, trotzdem es dann aus verständlichen Gründen keine Chance für ein individuelles-persönliches Sündenbekenntnis gibt.

Die Kirche hat immer auch zugleich gelehrt, dass falls jemand von der Katastrophe heil davongekommen wäre, die Pflicht besteht, alle schweren Sünden bei nächster Gelegenheit in individueller Beichte zu bekennen, die ab der letzten individuellen, gültigen Lossprechung noch nicht bekannt wurden.

Anders gesagt, Voraussetzung um in kritischer Lage die Vergebung zu erlangen, ist immer die innere Bereitschaft des Pönitenten, dass er bei nächster Gelegenheit alle schweren Sünden in einer individuellen Beichte bekennt. Die erwähnte innere Disposition ist also Voraussetzung, dass jemand die Verzeihung der schweren Sünden im Fall z.B. eines Unglücks gültig erlangt, wenn gerade ein Priester zugegen ist, der den daran Teilnehmenden die General-Absolution erteilt, wobei aber manche dann doch heil davonkommen.

Erklärungen des „Reconciliatio et Paenitentia” (RP 33)

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Berggämsen die auf steilen Felsen hochklettern und über sie springen als ob auf allergeradestem Weg. - Die Vergebung der Sünde, zumal es Totsünde, schwere Sünde ist, kann unmöglich – nicht kosten. – Oh Barmherziger Jesu, ich danke Dir für Dein Leiden! Ich vertraue nur noch auf DICH, bewusst um meine Unwürdigkeit und Unbeständigkeit !

Deutungszweifel sind im Anschluss an die Worte im oben angeführten Kanon erschienen (CIC, can. 961, § 1,2°) bezüglich der Möglichkeit der General-Absolution für den Fall der „schweren Notlage” angesichts einer bedeutenden Zahl der Pönitenten und nicht genügender Anzahl der Beichtväter”.

Es soll hervorgehoben werden, dass schon der neue Codex (vom 1983) sich sofort verwahrt, dass allein „ein großer Andrang von Pönitenten, ... bei einem großen Fest oder einer Wallfahrt” nicht in Frage kommt, wenn es sich um den Grund dafür handeln sollte, die Lossprechung in Form der General-Absolution erteilen zu dürfen.
– Der Codex fügt auch schon hinzu, dass das Urteil darüber zwar dem Diözesanbischof zusteht, aber erst nachdem diese Umstände mit der Bischofskonferenz des betreffenden Landes abgestimmt worden sind (CIC can. 961, § 2; und RP 33).

Johannes Paul II. greift diese Frage in der oben erwähnten Apostolischen Adhortation „Reconciliatio et Poenitentia” genauer auf. Der Heilige Vater betont gleich am Anfang mit großem Nachdruck, als er zur Besprechung der Möglichkeit, die Lossprechung in Form der General-Absolution zu erlangen, übergeht:

„Die Bestimmungen und Anordnungen mit Bezug auf diesen Fragepunkt, Frucht reifer und umsichtiger Erwägungen, sollen ohne irgendwelche willkürliche Interpretationen angenommen und beobachtet werden” (RP 33).

„... Wenn es auch wahr ist, dass falls die von gesetzlichen Vorschriften geforderten Bedingungen vorstehen, die dritte Form der Feier des Sakraments [die General-Absolution, ohne individuelles Bekenntnis] anwenden zu können, so darf doch nicht vergessen werden, dass sie zu keiner ordentlichen Form werden darf und dass sie nicht angewandt werden kann und soll, ... als nur in ‘Fällen der schweren Notlage’ – mit Beobachtung der Pflicht, vor der neuerlich benutzten allgemeinen Lossprechung die schweren Sünden individuell zu bekennen” (RP 33).

Der Heilige Vater betont zugleich das Problem des Urteils, das der Bischof fällt, der in Übereinstimmung mit der Bischofskonferenz des betreffenden Landes handelt, als Frage des Gewissens, was die vorgesehene „schwere Notlage” (CIC, can. 961, § 1,2°) angeht. Denn auch der Bischof kann hier nicht arbitral handeln. Es geht um:
– „Die Haltung der Treue gegenüber dem Willen Jesu Christi, der von der Lehre der Kirche überliefert worden ist”.
– Aber auch um den „Gehorsam gegenüber den Gesetzen der Kirche” und anderseits die Handlungsweise gemäß der „antiken Bußpraxis” der Kirche.

Gerade deswegen lehrt Johannes Paul II. mit Nachdruck:

(0,2 kB)   „Der ausnahmsweise Gebrauch der dritten Form der Feier des Sakramentes [General-Absolution] darf auch nicht zur Herabminderung der Bedeutung, noch umso weniger zum Verzicht auf die ordentlichen Formen führen, noch auch zur Annahme dieser Form als alternativen gegenüber den beiden übrigen.

(0,13 kB)  Weder den Seelsorgern, noch den Gläubigen, wird demnach die Freiheit überlassen, diese unter den erwähnten Formen der Feier des Sakramentes zu wählen, die sie als die geeignetste halten würden.

(0,2 kB)  Auf den Hirten ruht die Pflicht, die Praxis der individuellen und vollständigen Beichte zu erleichtern. Indem sie Bedürfnis der Seele ist, ist sie nicht nur Pflicht, sondern stellt auch ihr unbestreitbares und unveräußerliches Anrecht dar.

(0,13 kB)  Der Gebrauch der dritten Form [General-Absolution] der Feier des Sakramentes legt auf die Gläubigen die Pflicht auf, dass sie sich allen Vorschriften unterziehen, die ihre Anwendung regeln, einschließlich dieser, dass sie nicht wiederholt von der General-Absolution Gebrauch machen können, ohne die zuvor verrichtete ordentliche individuelle Beichte aller schweren Sünden, die sie wie möglich vollbringen sollen.

(0,13 kB)  Über diese Vorschrift und die Pflicht ihrer Beobachtung sollen die Gläubigen klargemacht und vor der Erteilung der Absolution vom Priester belehrt werden” (RP 33).

Johannes Paul II. beendet diese Erinnerungen des „Reconciliatio et Poenitentia”, indem er auf die grundlegende Tatsache hinweist, dass die heiligen Sakramente kein Eigentum der Kirche sind:

„Indem ich mich auf die Lehre und das Gesetz der Kirche berufe, möchte ich die besondere Aufmerksamkeit auf das lebendige Gespür für die Verantwortung lenken, die uns im Umgang mit heiligen Dingen leiten soll, die, wie die Sakramente, nicht unser Eigentum sind oder auch, wie im Fall der Gewissen, ihnen das Anrecht zusteht, dass sie nicht auf Ungewissheit oder Verworrenheit ausgesetzt werden.
– Zu heiligen Dingen gehören – ich wiederhole das – sowohl die einen, wie die anderen: die Sakramente und die Gewissen. Sie fordern von uns den Dienst in Wahrheit. So ist auch die Begründung des Gesetzes der Kirche” (RP 33).

4. Bestimmungen
zur Anwendung der
General-Absolution
von 2002

Erklärende Umstände zur Verlautbarung des Motu Proprio ‘Misericordia Dei’ (2002)

In beinahe 20 Jahren nach der Adhortation ‘Reconciliatio et Poenitentia’ (1984) kehrt Johannes Paul II. an dieselben Festsetzungen noch einmal zurück – in seinem oben erwähnten ‘Motu Proprio’ [Päpstliches Dokument-Reskript aus eigener Initiative] unter dem Titel: „Misericordia Dei (Durch Barmherzigkeit Gottes, des Vaters, der versöhnt ...): Über einige Aspekte der Feier des Sakramentes der Buße” (Sonntag Gottes Barmherzigkeit, den 7.IV.2002).

Der Heilige Vater knüpft in diesem kurzen Dokument an die Erlebnisse des abgelaufenen Großen Jubiläumsjahres 2000 an, wo es eine „besonders kräftige Berufung auf die sakramentale Buße gegeben hat ...” (MiD Einführung). Der Heilige Vater erinnert die Priester an das Anrecht der Gläubigen, die sakramentale heilige Beichte benützen zu können:

„... Ich hatte und habe die Absicht, meinen Mitbrüdern im bischöflichen Amt – und durch diese allen Presbitern [Priestern] Mut zu machen und sie gleichzeitig mit Nachdruck einzuladen, für eine besondere Sorge um die Spendung des Sakramentes der Versöhnung. Dies ist auch eine Forderung echter Nächstenliebe und wahrer pastoraler Gerechtigkeit. Ich erinnere sie auch daran, dass jeder Gläubige, der die geforderte innere Disposition mitbringt, das Recht hat, persönlich die Gabe dieses Sakramentes zu empfangen” (MiD Einführung).

Der Heilige Vater geht dann an Erinnerungen hinsichtlich der Dispositionen des Pönitenten über, die zur gültigen heiligen Beichte erfordert werden. Zu solchen Voraussetzungen gehören – außer der verrichteten Gewissens-Erforschung und der geweckten Reue für die Sünden samt dem Vorsatz der Besserung, auch die Integralität [Vollständigkeit] des Sündenbekentnisses selbst, also das vollständige Bekenntnis der schweren Sünden nach Zahl und Umständen, die die Qualität der begangenen Sünden modifizieren.

Jetztzeit lassen wir aber die Frage der Integralität des Bekenntnisses bei der heiligen Beichte beiseite, indem wir sie auf die weitere Folge unserer Erwägungen verschieben. Wir greifen dagegen die Präzisierungen des Heiligen Vaters auf betreffs der General-Absolution. Der Heilige Vater schreibt – voller Unruhe:

„Dies scheint besonders notwendig zu sein, da in einigen Gegenden die Tendenz sichtbar wird, die individuelle Beichte fallen zu lassen, und gleichzeitig unerlaubterweise auf die ‘General-Absolution’ bzw. die ‘kollektive Absolution’ zurückzugreifen, so dass diese nicht mehr als außerordentliches Mittel in ganz außergewöhnlichen Situationen erkennbar ist.
– Aufgrund einer willkürlichen Ausweitung des Begriffes: ‘schwere Notlage’ [CIC, can. 961, § 1,2°] verliert man praktisch die Treue zur aufgrund Göttlicher Einsetzung herkommenden Struktur des Sakramentes, das heißt die Notwendigkeit der individuellen Beichte, was zu großen Schäden im geistigen Leben der Gläubigen und in der Heiligkeit der Kirche führt” (MiD Einführung).

Erinnerungen bezüglich der Priester-Beichväter

In dieser Lage, nachdem der Stellvertreter Christi die ihm zu Rate stehenden Ämter angehört hatte, und zwar die Kongregation für die Glaubenslehre, die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, und auch den Päpstlichen Rat für die Auslegung von Gesetzestexten, und dabei die Meinung der Kardinäle, die den Dikasterien der Römischen Kurie vorstehen, eingeholt hat, bestätigt er vor allem die Katholische Lehre über das Sakrament der Buße und der Versöhnung. Sie ist synthetisch im ‘Katechismus der Katholischen Kirche’ enthalten, den Johannes Paul II. mittlerweile veröffentlicht hat. Es geschah gelegentlich des 30. Jahrestages des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962-1965; der Katechismus erschien 1992; über die heilige Beichte – s. ebd. KKK 980-987.1114-1134.1420-1498).

Dann stellt der Heilige Vater neun insbesondere Verordnungen dar, die in weitere Unterpunkte eingeteilt sind. Wir führen jetzt einige mehr charakteristische unter ihnen an, zumal diese, die mit der Frage der General-Absolution verbunden sind.

Der Heilige Vater betont vor allem von neuem die Pflicht der Priester, den Gläubigen die Möglichkeit zu bieten, dass sie das Sakrament der Versöhnung nutzen können:

1 b. „Deshalb ist ‘jeder, dem von Amts wegen die Seelsorge aufgetragen ist, zur Vorsorge dafür verpflichtet, dass die Gläubigen die ihm anvertraut worden sind, beichten können, wenn sie begründet darum bitten, und auch, dass ihnen die Gelegenheit angeboten wird, zur individuellen Beichte an festgesetzten und für sie günstigen Tagen und Stunden heranzutreten (CIC can. 986, § 1).
– Ferner, mögen alle Priester, die die Befugnis zur Feier des Bußsakramentes haben, immer eine völlige Bereitwilligkeit erweisen, um es zu spenden, wenn die Gläubigen darum in begründeter Weise bitten (vgl. PO 13; Ordo Poenit. Praenot. 10b). Der Mangel an Bereitschaft, die verwundeten Schafe aufzunehmen, und noch mehr, ihnen entgegenzugehen, um sie in den Schafstall zurückzuführen, wäre ein schmerzliches Zeichen des schwindenden seelsorglichen Bewusstseins bei dem, der kraft der Priesterweihe in sich die Gestalt des Guten Hirten widerspiegeln soll” (MiD 1b).

3. „Da ‘der Gläubige verpflichtet ist, alle nach der Taufe begangenen schweren Sünden, deren er sich nach einer sorgfältigen Gewissenserforschung bewusst ist, nach Art und Zahl zu bekennen, sofern sie noch nicht durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt nachgelassen sind und er sich ihrer noch nicht in einem individuellen Bekenntnis angeklagt hat’ (CiC can. 988, § 1), muss jegliche Gewohnheit verurteilt werden, die das Bekenntnis auf eine allgemeine Anklage oder nur eine oder ein paar Sünden beschränkte, die als bedeutendere gehalten wären. Anderseits beachtet man, dass alle Gläubigen zur Heiligkeit beruft sind, wird empfohlen, dass sie auch die lässlichen Sünden bekennen” (MiD 2; s. auch: CIC can. 988, § 2; RP 32; KKK 1458).

Präzisierungen von 2002 für die Anwendung der General-Absolution

In diesem Augenblick geht der Heilige Vater an eine weitere Präzisierung über – betreffs der Bestimmungen, die die Anwendung der General-Absolution regeln, d.h. der Lossprechung „mehrerer Pönitenten gleichzeitig ... ohne vorangegangenes persönliches Bekenntnis” (vgl. CIC can. 961).

Der Heilige Vater behält gleich anfangs vor, dass:

(0,35 kB)  „Sie hat nämlich ... ‘den Charakter einer Ausnahme’ ...” (s. RP 32); und noch:

(0,36 kB)  Sie „kann in allgemeiner Weise nur erteilt werden wenn ...” (MiD 4).

Hier nennt der Heilige Vater noch einmal die Umstände, in denen die Möglichkeit besteht, die kollektive Lossprechung anzuwenden. Es sind grundsätzlich Wiederholungen all dessen, was er schon 20 Jahre zuvor in seiner Apostolischen Adhortation „Reconciliatio et Poenitentia” (RP 33; 1984) erklärt hat, allerdings einige Aspekte dieser Frage werden jetzt bedeutend strikter präzisiert.

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Der liebe Hans! Wie viel Sonne trägt er stets ins Haus und in die Herzen hinein, vor allem bei der Mutter und dem Vater, wenn sie die laufenden Schwierigkeiten beim Erhalt und der Sorge um das Haus erleben. – Gott der Güte und Barmherzigkeit, möge diese Sonne, wie sie die Gabe des menschlichen Lebens darstellt, bei den Nächsten einen nicht aufhörenden Zufluss von Energie bringen und ihnen erleichtern, dauernd auf Deine Stimme hinzuhören!

Zuerst führt Johannes Paul II. von neuem die Bestimmungen des Codex des Kanonischen Rechtes an, die schon oben dargestellt wurden. Danach fügt er die unentbehrlichen Erklärungen hinzu:

4. „Die in can. 961 des kirchlichen Gesetzbuches vorgesehene Absolution, die mehreren Pönitenten gleichzeitig und ohne vorausgehende Einzelbeichte erteilt wird, muss im Licht und im Rahmen der vorangehenden Normen verstanden und entsprechend angewendet werden. Sie hat nämlich ‘den Charakter einer Ausnahme’ und ‘kann in allgemeiner Weise nur erteilt werden’ :

wenn Todesgefahr besteht und für den oder die Priester die Zeit nicht ausreicht, um die Bekenntnisse der einzelnen Pönitenten zu hören;

wenn eine schwere Notlage besteht, das heißt, wenn unter Berücksichtigung der Zahl der Pönitenten nicht genügend Beichtväter vorhanden sind, um die Bekenntnisse der einzelnen innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgemäß zu hören, so dass die Pönitenten ohne eigene Schuld gezwungen wären, die sakramentale Gnade oder die heilige Kommunion längere Zeit zu entbehren;
– als ausreichend begründete Notlage gilt aber nicht, wenn allein aufgrund eines großen Andrangs von Pönitenten, wie er bei einem großen Fest oder bei einer Wallfahrt vorkommen kann, nicht genügend Beichtväter zur Verfügung stehen können” (MiD 4-1°, 2°).

Die eigentliche Bedeutung der ‘SCHWEREN NOTLAGE’

Hier präzisiert der Papst genauer, wie die schon besprochene Bezeichnung des Codex des Kanonischen Rechtes bezüglich der ‘schweren Notlage’ (CIC, can. 961, § 1,2°) verstanden werden soll. Hier die weitere Folge seiner Bestimmungen:

4. 2°. – Was den Fall der ‘schweren Notlage’ (CIC, can. 961, § 1,2°) betrifft, wird folgendes präzisiert:

a) Es handelt sich um objektive Ausnahme-Situationen, wie sie in Missionsgebieten oder in Gemeinden abgeschieden lebender Gläubiger vorkommen können, wo der Priester nur einmal oder wenige Male im Jahr vorbeikommen kann, wenn es ihm die kriegsbedingten oder meteorologischen Verhältnisse oder andere ähnliche Umstände gestatten.

b) Die beiden im Kanon festgelegten Voraussetzungen für die schwere Notlage dürfen nicht voneinander getrennt werden; deshalb reicht allein die Unmöglichkeit, wegen Priestermangels den einzelnen die Beichte ‘ordnungsgemäß’ ‘innerhalb einer angemessenen Zeit’ abzunehmen, niemals aus;
– diese Unmöglichkeit muss mit dem Umstand verbunden sein, dass andernfalls die Pönitenten gezwungen wären, ohne ihre Schuld ‘längere Zeit’ die sakramentale Gnade zu entbehren. Daher muss die Gesamtsituation der Pönitenten und der Diözese im Hinblick auf ihre pastorale Organisation und auf die Zugangsmöglichkeit der Gläubigen zum Sakrament der Buße berücksichtigt werden.

c) Die erste Voraussetzung, die Unmöglichkeit, die Bekenntnisse ‘ordnungsgemäß’ ‘innerhalb einer angemessenen Zeit’ hören zu können, bezieht sich nur auf die Zeit, die für die unerlässliche, gültige und würdige Spendung des Sakramentes berechtigterweise erforderlich ist. Ein längeres Seelsorgsgespräch, das auf günstigere Umstände verschoben werden kann, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Diese berechtigterweise angemessene Zeit, innerhalb welcher die Bekenntnisse gehört werden können, wird von den realen Möglichkeiten des Beichtvaters bzw. der Beichtväter und der Pönitenten selbst abhängen.

d) Was die zweite Voraussetzung betrifft, wird eine kluge Beurteilung abschätzen, wie lange, sofern keine Todesgefahr besteht, die Zeit der Entbehrung der sakramentalen Gnade sein muss, damit tatsächlich die Unmöglichkeit, gemäß can. 960 gegeben ist.
– Diese Beurteilung ist unklug, wenn sie den Sinn der physischen oder moralischen Unmöglichkeit verzerrt, wie es zum Beispiel mit der Annahme der Fall wäre, bei einem Zeitabschnitt unter einem Monat läge eine solche Entbehrung für ‘längere Zeit’ vor.

e) Es ist nicht zulässig, Situationen einer scheinbaren schweren Notlage zu erzeugen oder entstehen zu lassen, die sich aus der wegen Nichtbeachtung der oben angeführten Normen versäumten ordentlichen Spendung des Sakramentes ergeben, und noch weniger solche, die aus der Option der Gläubigen für die Generalabsolution entstehen, so als handele es sich um eine normale und den beiden im Rituale beschriebenen ordentlichen Formen gleichwertige Möglichkeit.

f) Der große Andrang von Pönitenten stellt allein keine ausreichende Notlage dar, weder bei hohen Festen oder Wallfahrten, noch aus tourismusbedingten oder anderen Gründen, die mit der zunehmenden Mobilität der Menschen zusammenhängen” (MiD 4– 2°,a-f).

Präzisierungen bezüglich des Bischofs

Jetzt kommt der Heilige Vater auf genauere Präzisierung der Zuständigkeit des Bischofs und der Bischofskonferenz über – im Anschluss an die Anwendung der Lossprechung in Form der General-Absolution. Worte des Papstes:

5. Das Urteil darüber, ob die gemäß can. 961, § 1, 2° erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, steht nicht dem Beichtvater, sondern dem ‘Diözesanbischof zu; dieser kann unter Berücksichtigung der Kriterien, die mit den übrigen Mitgliedern der Bischofskonferenz abgestimmt sind, feststellen, wann solche Notfälle gegeben sind’.
– Diese pastoralen Kriterien werden, nach den Gegebenheiten der jeweiligen Gebiete, Ausdruck des Bemühens um die vollkommene Treue zu den von der universalen Ordnung der Kirche formulierten Grundkriterien sein müssen, die sich im übrigen auf die aus demselben Sakrament der Buße in seiner Göttlichen Stiftung herrührenden Forderungen stützen (MiD 5).

6. Da es in einem für das Leben der Kirche so wesentlichen Gegenstand von grundsätzlicher Bedeutung ist, dass unter den verschiedenen Episkopaten der Welt völlige Harmonie herrscht, sollen die Bischofskonferenzen gemäß can. 455, § 2 des CIC so bald wie möglich der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung den Text der Normen zukommen lassen, die sie im Lichte des vorliegenden Motu proprio, unter Anwendung von can. 961 des CIC zu erlassen oder zu aktualisieren beabsichtigen. Damit wird man nicht fehlgehen, eine immer größere Gemeinschaft zwischen den Bischöfen der ganzen Kirche zu fördern, indem man überall die Gläubigen dazu anspornt, reichlich aus den im Sakrament der Versöhnung immer sprudelnden Quellen der göttlichen Barmherzigkeit zu schöpfen.
– Aus diesem Blickwinkel wird es auch angebracht sein, dass die Diözesanbischöfe den jeweiligen Bischofskonferenzen berichten, ob in ihrem Jurisdiktionsbereich Fälle von schweren Notlage aufgetreten sind oder nicht.
– Es wird sodann Aufgabe der Bischofskonferenzen sein, die obengenannte Kongregation über die tatsächliche Situation in ihrem Gebiet und über eventuelle Veränderungen, die womöglich später festgestellt werden, zu informieren” (MiD 6).

Die normative Beschaffenheit der Verordnungen von 2002

Nach den dargestellten Präzisierungen, die die diskutierte Bezeichnung des Codex des Kanonischen Rechtes, can. 961, § 1,2° „schwere Notlage” betrifft, stellt Johannes Paul II. am Ende seines Motu Proprio die normative Beschaffenheit dieser seiner Apostolischen Äußerung fest:

„Ich bestimme, dass alles, was ich mit dem vorliegenden Apostolischen Schreiben in Form eines Motu Proprio festgelegt habe, volle und bleibende Gültigkeit habe und vom heutigen Tag an eingehalten werde, ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Anordnung.
– Alles, was ich in diesem Schreiben verfügt habe, hat seiner Natur entsprechend auch für die verehrungswürdigen katholischen Ostkirchen Geltung, in Übereinstimmung mit den jeweiligen Canones ihres eigenen Codex.
– Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 7. April, 2. Sonntag der Osterzeit oder Sonntag der Göttlichen Barmherzigkeit (Weißer Sonntag), im Jahr des Herrn 2002, dem 24. Jahr meines Pontifikats. Johannes Paul II. (MiD – Ende).

5. Zusammenfassung
der Bestimmungen
mit Bezug auf die
General-Absolution

Es gehört sich eine Zusammenfassung der angeführten Präzisierungen des Stellvertreters Christi darzustellen. Aufgrund der zurzeit genauer als es 20 Jahre früher war (in: RC 33) bestimmten Umstände, wo eventuell die „schwere Notlage” (CIC, can. 961, § 1,2°) vorkommen könnte, in der nämlich der Bischof der gegebenen Diözese, in Übereinstimmung mit dem Episkopat des betreffenden Landes, aber vorausgesetzt, dass dieses – der Reihe nach – verpflichtet ist, seine Bestimmungen mit den zuständigen Päpstlichen Ämtern in Rom zu vereinbaren, im bestimmten Fall zur Anwendung der General-Absolution ermächtigt wäre, ist es ersichtlich, dass sich solche Situationen im Grunde genommen fast auf ein Zero zurückführen lassen. Die Frage der General-Absolution kann in der Tat nur in der Situation eines Naturkataklismus angewandt werden, bei Katastrophen u.dgl., d.h. so wie es alle Jahrhunderte hindurch der bisherigen Existenz der Kirche praktiziert wurde.

Unter normalen Bedingungen, kann es trotz aller begegneten Schwierigkeiten infolge der Wartezeit zur heiligen Beichte in langen Schlangen, z.B. in Zeiten großer Pilgerschaften, bei Missions-Beichten usw., keine Rede von Anwendung irgendwelcher arbitraler Lösungen im Sinn einer scheinbaren ‘Erleichterung‘ ob um der Pönitenten, oder auch der Beichtväter willen, geben.

Schränkt hier der Heilige Vater deutlich die Situationen ein, in denen eine Notwendigkeit bestünde, die ‘General-Absolution’ spenden zu dürfen, richtet er sich in keinem Fall nach Lust und Laune, die Möglichkeit, die Lossprechung ‘schnell und möglichst am leichtesten’ zu erlangen, zu erschweren. Zu seiner Aufgabe gehört es – zweifelsohne mehr denn irgendjemandes anderen in der Kirche Christi, das Depositum des Apostolischen Glaubens zu hüten, oder mehr präzise: den „Gehorsam dem Glauben” (vgl. Röm 16,26) dem Erlöser selbst zu erweisen. Es geht darum, den Willen Jesu Christi, des Gott-Menschen, des einzigen Besitzers der heiligen Kirche, in die Tat umzuschmieden und ihn nicht zu verdrehen.

Allein Er, Jesus Christus, ist auch Eigentümer der heiligen Sakramente. Als Erlöser des Menschen hat Er sie als besondere Schätze der am Kreuz vollbrachten Erlösung – der Sorge der von sich gegründeten Kirche anvertraut.

(0,3 kB)  Es ist Wille des Erlösers, dass jede Lossprechung durch den Dienst der geradeaus dafür von Ihm gegründeten Kirche erfolgt.
(0,2 kB)  Mit der Gewalt der Sündenvergebung hat Jesus Christus am Tag seiner Auferstehung die Apostel ausgestattet, und folglich auch alle gültig geweihten Priester. Sie sind auch die ordentlichen Spender des Sakramentes der Versöhnung.
(0,2 kB)  In der Zeit, da das Sakrament der Buße-Versöhnung gefeiert wird, vergegenwärtigt sich selbst Er – der Erlöser des Menschen, in der Person des Priesters. Er wirkt in ihnen und durch sie und identifiziert sich mit ihnen auf sakramentale Art und Weise.

Wurde die Tatsache selbst der Erlösung des Menschen vonseiten Jesu Christi, des Gott-Menschen, um einen so unwahrscheinlichen Preis erreicht: seines Göttlich-Menschlichen, am Kreuz vergossenen Blutes, braucht man sich nicht wundern, dass wenn Gott der Dreieinige sowohl die ewige Schuld, wie die ewige Strafe vergibt, es auch, der Reihe nach, den Erlösten: Mann und Frau, ‘kosten’ muss, sollte es auch nur symbolischer Preis sein – in Form der Bitte um die Lossprechung, samt allen inneren und äußeren Akten, die bei der gültigen und erlaubten heiligen Beichte unentbehrlich verrichtet werden müssen.

Wenn der Pönitent zum Sakrament der Beichte herantritt, enthüllt er sich als Sünder. Und bittet deutlich den von Jesus Christus angestellten Diener, den Ausspender des Sakramentes, dass ihm alle Schulden und Strafen vergeben werden, angefangen von diesen ewigen.

(0.15 kB)  Frucht des Durchgehens durch das Tribunal – aber Gottes Barmherzigkeit, äußert sich in der Gewissheit um die erlangte Verzeihung der Sünden und der wieder gewonnenen Freude und des Friedens im Herzen – alles Früchte des Heiligen Geistes.
(0.16 kB)  Niemand anderer außer Jesus Christus selbst ist bevollmächtigt, irgendwelche ‘leichtere’ Bedingungen zur Wiedergewinnung des Gnaden-Zustandes im Sakrament Gottes Blutes der Verzeihung anzubieten.

(0,24 kB)  Unabhängig davon, der Sünder, der zur heiligen Beichte herannaht, müsste sich ein paar Tatsachen zum Bewusstsein bringen, falls es ihm vorkommen sollte, dass die ‘Fünf Bedingungen einer Guten Beichte’ schwer angenommen werden können. Und zwar:

(26 kB)
Figur Jesu Christi, der mit der Kette gefesselt ist: Jasna Góra, Częstochowa, Versöhnungskapelle: hier wird gebetet, gebeichtet, betrachtet.

(0,12 kB)  Was ist diese Mühe der Vorbereitung zum Sakrament der Versöhnung und des Ringens mit sich selbst im Gewissen,
(0,12 kB)  um in sich mit Hilfe des Heiligen Geistes einen Akt der Reue und den Vorsatz, nicht-mehr-zu-sündigen, zu erarbeiten;
(0,12 kB)  um sich über die Umstände zu besinnen, in denen es zum Fall zu kommen pflegt, wie auch zur Zufügung des Schadens einem der Nächsten,
(0,12 kB)  um entsprechende Entscheidungen zu unternehmen, dass dafür sowohl Gott, wie den Menschen die entsprechende Genugtuung geleistet werde;
(0,13 kB)  und zuletzt was ist letztlich die an sich zweifelsohne manchmal wahrhaft große Mühe, ein aufrichtiges Bekenntnis der Sünden zu verrichten,

(0,13 kB)  im Vergleich damit, was der Pönitent dank einer aufrichtigen, gültigen Heiligen Beichte empfängt:
(0,2 kB)  die Gabe, dass sowohl seine ewige Schuld, wie seine ewigen Strafen wegen der begangenen Sünden wahrlich getilgt und zunichte gemacht werden?


Auf diesem Hintergrund sollte man sich um folgendes klar bewusst werden:

(0,38 kB)  Alle sog. ‘General-Absolutionen’, die hier und da von manchen Priestern reichlich gespendet werden, sind im Prinzip von vornherein ungültig. Den Gläubigen wird vorgetäuscht, die Feier des gemeinschaftlich erweckten Reueaktes und der danach folgenden kollektiven ‘Lossprechung’ solle ausreichen, um die wahrhafte Vergebung der schweren Sünden zu erlangen.

(0,37 kB)  Schon ungeachtet dieses wesentlichen Umstandes, dass sollte es selbst den Fall der kanonischen „schweren Notlage” (CIC, can. 961, § 1, 2°) gegeben haben, wo der Priester tatsächlich die General-Absolution gültig erteilt hätte, Voraussetzung zum Erlangen einer weiteren Lossprechung auf ähnliche Weise – die vorangegangene ordentliche, aufrichtige, integrale Heilige individuelle Beichte darstellt, mit dem Bekenntnis aller schweren Sünden und den sie begleitenden, ihre Qualität modifizierenden Umständen, vom Zeitraum ab der letzten individuellen gültigen heiligen Beichte.

Sollte die hier beschriebene Situation jemanden der Verehrten Leser betreffen, gibt es keinen anderen Ausweg, als eine General-Beichte abzulegen, das heißt von der ganzen, vielleicht mehrere Jahre langen Zeit, angefangen von der letzten gültigen – individuellen Beichte. Sollte auch diese letzte individuelle, gültige Beichte viele, viele Jahre zurück verrichtet worden sein.
– Es geht nämlich um diese heilige Beichte, in der der Pönitent in der Tat alle seine Sünden bekannt hat – ohne Verschweigungen und ohne Manipulation beim Bekenntnis der Sünden, und bei dieser er die beim Sakrament erforderte Entscheidung des Nicht-Sündigens von nun an und der Wiedergutmachung aller Gott und den Nächsten zugefügten Schaden unternommen hat.
– Darüber wird aber genauer erst in der weiteren Folge dieses vierten Teiles unserer WEB-Site gesprochen ...

(0,3 kB)  Möge die heilige Beichte ‘kosten’ wie viel es nur möglich ist! Um nur um diesen ‘Preis’ die Gewissheit erlangt zu haben, von neuem, sollte es auch nach sehr langen Jahren erfolgen, in den Strahlenbereich Gottes Barmherzigkeit zu geraten und so dereinst ins Haus des Vaters finden zu können (Joh 14,2ff.)!

D.
BEDINGUNGEN
FÜR EINE
GÜLTIGE HEILIGE BEICHTE

Verzierung

1. Gewissenserforschung – Reue und
Verwerfung der Sünde
Vorsatz nicht mehr zu sündigen

Gewissenserforschung

Johannes Paul II. schreibt die ermutigenden Worte : „... Die Beichte selbst erfolgt in Art von Gerichtsverfahren, obwohl es eher an das Verfahren vor dem ‘Tribunal der Barmherzigkeit erinnert, als der strikten und strengen Gerechtigkeit’ ...” (RP 31-II). Weil aber der heiligen Beichte nicht nur ihr Charakter als Anklage, sondern auch als Heilung eigen ist, besteht die Notwendigkeit des Bekenntnisses der Sünden:

„Gerade deshalb ist vom Beichtenden das aufrichtige und vollständige Bekenntnis seiner Sünden erforderlich.
Dieses geschieht also nicht nur aus aszetischen Motiven ..., sondern gründet im Wesen des Sakramentes selbst” (RP 31-II).

Die Gewissenserforschung soll nicht in allein eine „ängstliche psychologische Introspektion” umschalten. Im Gegenteil, die Gewissenserforschung hinsichtlich einer guten, gültigen heiligen Beichte soll sich in folgender Richtung entwickeln:

„Diese sollte keineswegs eine ängstliche psychologische Selbstbeobachtung sein,
sondern eine aufrichtige und ruhige Konfrontation mit dem inneren moralischen Gesetz,
mit den Normen des Evangeliums, wie sie von der Kirche vorgelegt werden, ja mit Jesus Christus selbst,
der für uns Meister und Vorbild des Lebens ist,
und mit dem Himmlischen Vater, der uns zum Guten und zur Vollkommenheit beruft” (RP 31-III).

Reue wegen der Sünde und Entscheidung nicht mehr zu sündigen

Die wichtigste Vorbedingung für eine gültige Heilige Beichte ist die Reue für die Sünden, die zuengst mit starkem Vorsatz der Besserung einhergeht:

Die Reue für die Sünden kann selbstverständlich nicht darauf bestehen, dass man sich die Existenz eines unpersönlichen ‘Übels’ in der Welt zum Bewusstsein bringt – und nicht viel darüber hinaus.
– Es genügt auch nicht festzustellen, dass die unpersönlich begriffene ‘Welt’ – sündhaft ist, voller Ungerechtigkeit, Verbrechen und allerlei sozialen Übels im Staat, in Familie, und im individuellen Leben.
– Ebenfalls genügt es nicht das außerhalb meiner Person bestehende ‘Übel’ mit dem Namen ‘Sünde’ zu bezeichnen.

Die Hinwendung im Sakrament der Buße an Gott mit der Bitte um Verzeihung hat keinen Sinn, solange der Pönitent nicht folgendes bekennt:

„Niemand gelangt zu wahrer und echter Buße, wenn er nicht einsieht, dass
die Sünde der sittlichen Norm widerspricht, die seinem innersten Wesen eingestiftet ist;
wenn er nicht erkennt, dass er diese Veruntreuung persönlich und in verantwortlicher Weise begangen hat;
wenn er nicht nur sagt, ‘es gibt die Sünde’, sondern ‘Ich habe gesündigt’,
und wenn er nicht zugibt, dass die Sünde in seinem Gewissen eine Teilung bewirkt hat,
die dann sein ganzes Sein durchzieht und ihn von Gott und den Brüdern trennt” (RP 31-III).

Die Gewissenserforschung mit der Absicht, sich zerknirschten Herzens beim Erlöser zu melden, soll nicht zur Selbstverkapselung in der empfundenen eigenen Schuld führen. Das könnte in gewissen Fällen in Verzweiflung und Selbstmord-Gedanken umschalten. Die Aufmerksamkeit des zerknirschten Sünders, der seine Hände um Früchte der Erlösung vom Kreuz herausstreckt, soll sich immer mehr am Schmerz sammeln, den seine Sünde dem Dreieinigen selbst zugefügt hat, und den der Sünder jetzt um Verzeihung bitten möchte.

Der Pönitent möchte jetzt, mit Hilfe des Erlösers, die Allerheiligste Trinität von neuem in sein Herz einladen. Er möchte zerknirschten Herzens Gott von neuem ... lieben.
– Zu gleicher Zeit hat er vor, Gott im Gehorsam dem Glauben seine Entscheidung vorzustellen, dass er sich von der Sünde entschieden trennt, besonders aber von jeder schweren Sünde.

Johannes Paul II. äußert sich mit der ihm eigenen Tiefe, mit der er die inneren Akte analysiert, die sich in der Vertikale zwischen Gott und dem zu Ihm zurückkehrenden Sünder abspielen:

„Der für den Beichtenden wesentliche Bußakt aber ist die Reue,
die klare und entschiedene Verwerfung der begangenen Sünde zusammen mit dem Vorsatz,
sie nicht mehr zu begehen aufgrund der Liebe zu Gott, die mit der Reue wieder erwacht.

Die so verstandene Reue ist also Grundlage und Seele der Bekehrung, jener Metánoia des Evangeliums,
die den Menschen zu Gott zurückführt wie den verlorenen Sohn, der zu seinem Vater zurückkehrt
und die im Bußsakrament ihr sichtbares Zeichen hat, welches jene Wehmut vervollkommnet.
Daher hängt die ‘Wahrhaftigkeit der Buße – von dieser Reue des Herzens ab’ ...” (RP 31-III).

Die Reue und Zerknirschung des Herzens sind zweifellos mit der Bereitschaft verbunden, Bußen und Mittel anzutreten, die sich für die Änderung des Lebens unentbehrlich erweisen sollten. Dennoch:

„Es ist aber gut, daran zu erinnern und hervorzuheben, dass Reue und Bekehrung mehr noch eine Annäherung an die Heiligkeit Gottes sind, eine Rückgewinnung der eigenen inneren Wahrheit, die durch die Sünde gestört und verletzt wurde, eine im tiefsten sich vollziehende Befreiung in der Tiefe des eigenen Menschseins, und dadurch eine Rückgewinnung der verlorenen Freude: der Freude darüber, erlöst zu sein” (RP 31-III).

2. Bekenntnis
der Sünden
und
die Buße

Das sakramentale Bekenntnis der Sünden

Weiterer Akt, der zugleich die nächste Bedingung für die gültige Heilige sakramentale Beichte darstellt, ist die vollständige, aufrichtige Selbst-Anklage wegen der begangenen Sünde:

„Die Anklage wegen eigener Sünden ist vor allem dazu notwendig,
dass der Sünder von dem,
der im Sakrament die Rolle des Richters erfüllt, erkannt werden kann
und dass der Beichtvater sowohl die Schwere der Sünden,
wie auch die Reumut des Pönitenten beurteilen kann,
und als Arzt den Zustand des Kranken kennen lernt,
um ihn zu behandeln und heilen” (RP 31-III).

Der Heilige Vater fügt an dieser Stelle hinzu:

„Die individuelle Beichte hat aber auch den Wert des Zeichens:
sie ist Zeichen der Begegnung des Sünders
mit der Vermittlung der Kirche in der Person des Spenders;
Zeichen seiner Selbst-Enthüllung als Sünder
im Angesicht Gottes und der Kirche,
dessen, dass er sich selbst in Wahrheit
vor dem Angesicht Gottes wiedergefunden hat” (RP 31-III).

Der in der Person des Priesters vergegenwärtigte Christus

(19 kB)
Mit großer Mühe, und dennoch er drückt sich vom Petrusdienst nicht: er willkommnet die Mengen weiter im Namen Jesu Christi als Gottes und Erlösers, erteilt den Apostolischen Segen, schreibt vieles.

Der Priester wendet sich jetzt zum Pönitenten gewöhnlich mit Worten einer Ermutigung und Belehrung.
– Nachher kommt die Weile, um dem Pönitenten die Sakramentale Lossprechung zu vermitteln. Der Beichtvater wirkt in dieser Stunde als Ausspender, der die Gnaden Jesu Christi Erlösung zuteilt.

Auf der Ebene des Glaubens tritt er in sakramentaler Identifikation mit der Person Jesu Christi auf. Die theologische Sprache drückt diese Wirklichkeit mit einer bündigen, inhaltsreichen Bezeichnung aus, dass der Priester in dieser Zeit „in Persona Christi agit – in der Person Christi wirkt”. Es ist der Augenblick voller Übernatürlichkeit, aber zugleich auch einer freudevollen Wirklichkeit. Jesus Christus verleiht dem bestimmten Sünder durch den Dienst des Priesters-Beichtvaters die Früchte seines Erlösungs-Todes am Kreuz und seiner Auferstehung. Über diese Stunde schreibt der Heilige Vater:

„Christus, der durch die Person des Beichtvaters vergegenwärtigt wird und durch ihn das Geheimnis der Sündenvergebung wirkt, ist Dieser, der als der Bruder des Menschen erscheint, als barmherziger, treuer und mitfühlender Hoherpriester, als Hirt, der entschlossen ist, das verlorene Schaf zu suchen, als Arzt, der heilt und tröstet, als einziger Meister, der wahrhaft ist und den Weg Gottes lehrt, als ‘Richter der Lebenden und der Toten’, der nach der Wahrheit und nicht nach dem Augenschein richtet” (RP 29).

Lossprechung – Werk der ganzen Heiligen Trinität

Die Lossprechung an sich gehört selbstverständlich ausschließlich zur Gottes Zuständigkeit. Im Sakrament der Buße wird die Lossprechung von Sünden von der ganzen Allerheiligsten Trinität verliehen. Ihre größte Eigenschaft, die von Gottes Allmacht zeugt, ist die Barmherzigkeit (vgl. DiM 13). Das geschieht zur Stunde, wenn der Priester im Namen Jesu Christi – und im Heiligen Geist, die Worte der Lossprechung-Absolution ausspricht:

(0,36 kB)  „So spreche ich dich los von deinen Sünden ...”

Der Priester hält in diesem Augenblick die Hand über dem Sünder und verrichtet über ihm ein Kreuzzeichen. Im Kreuz hat der Dreieinige das Höchstmaß seiner Barmherzigkeit eingeschlossen. Hier wird eben sowohl das Anrecht des Sünders auf eine persönliche Begegnung mit seinem Erlöser verwirklicht, wie anderseits das Anrecht des Erlösers auf Begegnung mit jedem einzeln der Erlösten – um so großen Preis: seines Todes am Kreuz. Es ist die Begegnung Gottes mit dem Sünder:

„... in jenem Schlüsselmoment des Lebens der Seele,
nämlich dem Augenblick der Bekehrung und zugleich des Verzeihens” (RH 20).

Die Auflegung der Hände und das Zeichen des Kreuzes:

„... zeigen an, dass der reuige und bekehrte Sünder in diesem Augenblick
der Macht und der Barmherzigkeit Gottes begegnet.
Es ist der Augenblick, da als Antwort auf den Beichtenden die Allerheiligste Dreifaltigkeit gegenwärtig wird,
um seine Sünde zu tilgen und ihm die Unschuld wieder zurückzugeben;
dem Pönitenten wird die erlösende Kraft des Leidens, Sterbens und der Auferstehung Christi
proklamiert als ‘Barmherzigkeit, die stärker als die Schuld und Beleidigung’ ist ...
– Dieser, der durch die Sünde immer der erste beleidigt wird,
ist Gott ... und nur Gott kann die Verzeihung verleihen.
Darum ist die Lossprechung, die der Priester, der Spender der Vergebung, obgleich selbst Sünder, dem Beichtenden erteilt, das wirksame Zeichen des Eingreifens des Vaters in jeder Absolution, ist Zeichen der ‘Auferstehung’ vom ‘geistigen Tod’, die sich bei jeder Feier des Bußsakramentes wiederholt” (RP 31-III).

Die sakramentale Buße

Der Priester legt noch vor der Lossprechung die Sakramentale Buße auf. Diese Buße soll Ersatzleistung Gott und den Nächsten gegenüber werden. Es gilt die weiteren Päpstlichen Worte anzuführen, indem doch die Buße kein ‘Preis’ wegen der erlangten Lossprechung darstellt:

„Gewiss ist sie [die Buße] nicht der Preis,
den man für die Lossprechung von der Sünde
und die erlangte Vergebung bezahlt:
Kein menschlicher Preis kann das begleichen, was man empfangen hat –
die Frucht des kostbaren Blutes Christi ...” (RP 31-III).

Der Erfüllung der auferlegten Buße bei der Heiligen Beichte liegt folgender Sinn zugrunde:

„Die Akte der Genugtuung sind Zeichen des persönlichen Einsatzes, den der Christ im Sakrament Gott gegenüber unternimmt, um ein neues Leben zu beginnen (darum soll sich die Genugtuung nicht auf die Verrichtung einiger Gebete beschränken, sondern sollte Akte der Gottes-Verehrung miteinbeziehen, Werke der Liebe, der Barmherzigkeit und der Sühne) ...” (RP 31-III).

Der Pönitent drückt daselbst seinen Willen aus, persönlich zur Frucht des Leidens und Todes Christi beizutragen. Unabhängig davon trägt die Verrichtung der Buße dazu, dass sich der Pönitent über folgendes bewusst wird:

„Die Werke der Genugtuung erinnern daran, dass in der Seele des Christen auch nach der Lossprechung eine Zone des Schattens verbleibt als Folge der durch die Sünde verursachten Wunden, der unvollkommenen Reue, der Schwächung der geistigen Fähigkeiten, in denen noch ein ansteckender Krankheitsherd der Sünde wirksam bleibt, den es dauernd durch Abtötung und Buße zu bekämpfen gilt” (RP 31-III).

Der Sünder, der mit Gott versöhnt ist, versöhnt sich daselbst auch mit seiner ganzen Umgebung, und selbst mit der ganzen Welt:

(0,37 kB) „... Jeder Beichtstuhl ist ein privilegierter und gesegneter Ort, in dem, nach Behebung der Spaltungen,
ein neuer, makelloser und versöhnter Mensch, eine versöhnte Welt geboren wird ...” (RP 31-V).

Verzierung

RE-Lektüre: IV.Teil, Kapit.3b:
Stadniki, 11.XI.2013.
Tarnów, 6.IX.2023.

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Zurück: INHALTSVERZEICHNIS



C. LOSSPRECHUNG IN FORM DER GENERAL-ABSOLUTION

1. Zuständigkeit der Kirche in Frage der Sakramente
!empt (0 kB)Obergewalt oder nur Verwaltung
!empt (0 kB)Johannes Paul II. und die Praxis der Heiligen Beichte

2. Der Kodex des Kirchenrechtes über die Heilige Beichte
!empt (0 kB)Einführender Kanon von der heiligen Beichte
!empt (0 kB)Individuelle und allgemeine Lossprechung
!empt (0 kB)Ergänzende Kanones
!empt (0 kB)Lossprechung in Todesgefahr

3. General-Absolution nach dem Dokument von 1984
Die bisherige Praxis der Kirche
Erklärungen des „Reconciliatio et Paenitentia” (RP 33)

4. Bestimmungen zur Anwendung der General-Absolution von
!empt (0 kB)2002

!empt (0 kB)Erklärende Umstände zur Verlautbarung des Motu Proprio
!empt (0 kB)!empt (0 kB)‘Misericordia Dei’ (2002 r.)

!empt (0 kB)Erinnerungen bezüglich der Priester-Beichväter
!empt (0 kB)Präzisierungen von 2002 für die Anwendung der
!empt (0 kB)!empt (0 kB)General-Absolution

!empt (0 kB)Die eigentliche Bedeutung der ‘schweren Notlage’
!empt (0 kB)Präzisierungen bezüglich des Bischofs
!empt (0 kB)Die normative Beschaffenheit der Verordnungen von 2002

5. Zusammenfassung der Bestimmungen mit Bezug auf die
!empt (0 kB)!empt (0 kB)General-Absolution


D. BEDINGUNGEN FÜR EINE GÜLTIGE HEILIGE BEICHTE

1. Gewissenserfoschung – Reue und Verwerfung der Sünde –
!empt (0 kB)!empt (0 kB)Vorsatz nicht mehr zu sündigen

!empt (0 kB)Gewissenserfoschung
!empt (0 kB)Reue wegen der Sünde und Entscheidung nicht mehr
!empt (0 kB)!empt (0 kB)zu sündigen


2. Bekenntnis der Sünden und die Buße
!empt (0 kB)Das sakramentale Bekenntnis der Sünden
!empt (0 kB)Der in der Person des Priesters vergegenwärtigte Christus
!empt (0 kB)Lossprechung – Werk der ganzen Heiligen Trinität
!empt (0 kB)Die sakramentale Buße

Bilder-Fotos

Abb.1. Johannes Paul II. mit Bisch. Dziwisz bei der Liturgiefeier
Abb.2. Berggemsen die auf steile Felsen hochklettern
Abb.3. Froh lachender behinderter Hans mit seinen Spielzeugen
Abb.4. Jesus mit Kette gefesselt. Częstochowa, Versöhnungskapelle
Abb.5. Johannes Paul II. – schwer krank, doch unabänderlich
!empt (0 kB)die Menschenmengen am Petrusplatz segnend und begrüßend