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VERMERK: Abkürzungen zur angeführten Literatur s. Literatur
Abkürzungen zur Literat. ‘Gender’ – s.: Grundlegende Literatur. Abkürzungen
Terminologie zu Ausdrücken ‘Gender’ – s.: Quellen zu Wörterbüchern-Stichwörtern


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B.   PHILOSOPHISCHE STRÖMUNGEN
AN WURZELN DES ‘GENDERS’

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1. Vorstufen des „Genders’

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a. Ankündiger der neuen Ideologie

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Es dürfte noch einmal zur Erinnerung gebracht werden, dass ähnlich wie bei der Besprechung anderer Fragen, unternehmen wir keinesfalls ein neues analytisches Studium über die ‘Gender’-Problematik ‘ab Anfang an’ (s. ob.: „Wir unternehmen keine Untersuchungen ‘ab der Null’ ...”). Wir benutzen mit Dank Früchte der Bemühungen, die andere Autoren in diesem Bereich unternommen haben.

Wir sind uns aber auch bewusst, dass es schwer wäre sich mit den Bedrohungen wegen den von oben her aufgezwungener Ideologie ‘Gender’ auseinanderzusetzen, ohne ihre kurzgefasste Vor-Geschichte in Bedacht gezogen zu haben. Daher ziemt es sich zumindest die Hauptstufen der Gedanken und Betätigungen zu erwähnen, deren Frucht letztlich das heutige ‘Gender’ und seine Erfüllung im ‘Queer Mainstreaming’ geworden ist.

Wir werden die schon früher, oben erwähnten Quellstoffe benutzen (ob.: Grundliteratur. Abkürzungen). Es geht vor allem um die folgenden, gewissenhaft unternommenen Werke – wir erinnern auch daran, dass ganz oben auf jeder ‘Seite’ des hiesigen Kapitels ein Link sowohl zur Grundliteratur angedeutet ist, wie auch zu immer wieder in der Bearbeitung vorkommenden Abkürzungen sowohl gerade dieser Grundliteratur, wie auch zu den ständig vorkommenden Abkürzungen zu Organisationen, die mit der erörterten Thematik verbunden sind:

1) KG-GlobR: KUBY Gabriele, Die globale sexuelle Revolution, 2014.
2) DyktG: Dyktatura Gender. Praca zbiorowa [Die Gender-Diktatur. Sammelwerk. – poln.] 2014.
3) GCywS: Gender – Cywilizacja śmierci, Warszawa 2013: Żywa Biblioteka, Lublin czerwiec 2013 [Gender – Todes-Zivilisation], KROS-PRO – Kadra Realizatorów Ogólnopolskiej Strategii Promocji Rodziny, wyd. 2 uzupełnione, str. 28.
4) PM-Gend-N: PEETERS Marguerite A., Gender – światowa norma polityczna i kulturowa, 2013 [Gender – Die Weltnorm der Politik und Kultur].
5) PM-PolGlob: Polityka globalistów przeciwko rodzinie, 2013 [Die Politik der Globalisten gegen die Familie].
6) Es gibt endlich eine Menge wertvoller Artiklel und Interviews. Einiges davon werden wir im Lauf unserer Erwägungen anführen können.

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1) Kriechender Totalitarismus der Sex-Revolution

Betrachtet man die Geschichte der Menschheit, die Zeitepochen hoher Errungenschaften, dann aber die niedrigen Zusammenbrüche und das Verschwinden eines immer anderen Staates von der Geschichtsarena, kommt man zur unmöglich zu beanstandenen Feststellung, dass die Zeiträume des Aufschwungs und der Fälle des Menschen jedesmalig parallel mit der geistig-moralischen Lebenskraft der Menschen der betreffenden Perioden einhergingen, zumal was die Kultur der geschlechtlichen Beziehungen angeht. Der Fall der hochstehenden Kulturen des Altertums und der Moderne, angefangen von – sei es den Babyloniern, Ägypter, der Griechen, über das Imperium der Römer, Staaten des Mittelalters und der modernen Zeiten – erfolgte immer als Folge der Auflockerung der Sitten, und zwar einer generellen Nicht-Beachtung der ethischen Normen im Bereich des Geschlechtlichen. Diese Schlüsse fanden ihre Bestätigungen in wissenschaftlichen Untersuchungen mehrerer Forscher, darunter sei z.B. Joseph Daniel Unwin (J.D.Unwin, Sex and culture, Oxford 1934; sieh dazu: KG-GlobR 26).

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Ähnlich wie Papst Johannes Paul II., so auch sein Nachfolger: Papst Benedikt XVI.: benutzt jede Gelegenheit, um seine Nähe zu den sich sammelnden Mengen zu erweisen. Er lässt sich gern von Menschen fangen und ihnen nahe zu sein: kommt zu Kindern, zu alten Leuten, zu Personen im erwachsenen und schöpferischen Alter, zu Gesunden und Kranken. Denn auch Jesus Christus selbst verstand es, mit Zöllnern zu essen, kam zur Einladung vonseiten der Pharisäer und Sadduzäen, einmal beugte Er sich über die Armen, dann wieder zu Gepeinigten mit verschiedenen Krankheiten, über Besessene und Heilige, Kinder und Erwachsene.

In heutiger Zeit scheint die Welt der hoch zivilisierten, wohlhabenden Länder ihrer Selbstvernichtung u.a. gerade infolge dieses Grundes entgegenzusteuern. Sie wird von geforderter völliger Freiheit zum ‘lustig erfolgenden’ (= gay: lustig-fröhlich) Betreiben scheinbar unschuldiger Sex-Spielereien angetrieben.

In Wirklichkeit geht es um überaus bedrohliche Bewegungen bestimmter, in der Regel junger Leute und ihrer sozialen Gruppierungen, die seit ein paar Jahrzehnten, mit Anwendung eines entfesselten Medialrausches und zugleich ausgeübten unnachgiebigen, nicht selten mit realen Androhungen unterstützten legislatorischen Drucks – die völlige Aufhebung aller bisher universell anerkannten, unveräußerlichen ethischen Normen abfordern, angefangen von der Anerkennung als völlig ‘normal’ der ein-geschlechtlichen sexuellen Verhältnisse. Darüber wurde schon im vorigen Kapitel gesprochen (VI.Teil, 2.Kap.).

Die führende Rolle begannen in dieser Hinsicht die sich allmählich in Staats- und International-Skala vereinigenden, mittlerweile immer straffer sich organisierenden Gruppen zu erfüllen, die sich von der vielförmigen ‘Gender’-Ideologie treiben ließen. Diese nimmt in Welt-Skala immer mehr die Gestalt eines globalen ideologischen Totalitarismus an. Sie erträgt keinen Widerspruch, zugleich aber nötigt sie die Anerkennung ihrer entarteten sittlichen Erfordernisse auf als die einzig ausschlaggebenden, wobei sie jedem, der es wagte ihre Praktiken nach Kriterien der bisher angenommenen ethischen Normen zu kritizisieren, die als Ausdruck des natürlichen moralischen Rechts gegolten haben, seine Ehre abschneidet.

Die Förderer dieser Ideologie durchsetzen an der Gesellschaft die Annahme als verpflichtende Rechtsnorm, dass jede irgendwelche Beanstandung dieser Ideologie und ihrer ethischen Verhaltensweisen als Zeugnis der „Rede des Hasses, Intoleranz und Homophobie” beurteilt wird. Folgerichtig soll demnach jede Form einer kritischen Stellungnahme zu ihren Entartungen auf adäquat vervollständigter gerichtlicher Gesetzgebung gefahndet werden. Mit anderen Worten, jede negative Meinung hinsichtlich ihrer sexueller Verhaltensweisen soll mit entsprechenden Strafgesetzen sanktioniert werden, das Gefängnis, wenn nicht noch schlimmer, nicht ausgeschlossen.

Charakteristikum des ‘Genderismus’ in seinen verschiedenartigen Gestalten – bis zum „Queer Mainstreaming’ einschließlich, ist ein verbissener Kampf um eine völlige Akzeptation ihres Lebensstils auf allen Ebenen der staatlichen und internationalen Organe. Das bedeutet die Einführung einer wesentlichen Veränderung der Definition der ‘Ehe’ und ‘Familie’, als Bandes, das ganz unabhängig davon bestehen soll, ob es um Personen desselben Geschlechts geht, oder des unterschiedlichen.

In weiterer Folge verrät die Haltung der ‘Gender’-Milieus ihre entschieden feindliche Stellungnahme zur Weitergabe des Lebens. Für solchen Stil ihres Lebens fordern sie eine völlige gesellschaftliche und staatliche Akzeptation – als Ausdrucks der einzig gerechten Form betreffs der Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen im Bereich der sexuellen Identität.

Der Unterschied zwischen todesbringenden Totalitarismen politischer Systeme, und dem immer mehr globalen, die ganze Welt verwaltenden ‘Gender’-Totalitarismus beruht darauf, dass es die Kleidung geändert hat. Die Diktatur des ‘Genders’ tritt unter dem Namen eines positiven Kampfes auf um die Befreiung von bisheriger Verknechtung mit ‘überholten’ Normen der Sexual-Verhältnisse. Zu diesem Zweck erscheint es in „... Verkleidung einer Freiheit, Toleranz, Gerechtigkeit, Gleichheit, Anti-Diskriminierung und Vielfalt” (KG-GlobR 28f.). Mit diesem Unterschied, dass es unter diese so sehr gerechten Begriffe einen perfide verdrehten Inhalt unterschiebt.

2) Brückenköpfe der Rechtseinträge bei höchsten Machtorganen

Kennzeichen der hier dargestellten ‘Gender’-Revolution ist die Tatsache, dass diese Ideologie von oben her eingeführt wird, indem Brückenköpfe zuerst auf den höchsten Stufen der staatlichen und internationalen Organe erobert werden. Diese Brückenköpfe werden nicht so sehr von einfachen Mitgliedern, Befürworten sexueller Freiheiten, sondern über einflussreiche, in der Regel über protzige Finanzbasis verfügende Lobbys bestimmter Personen erobert. Diese Personen werden aber von niemandem offiziell berufen. Es steht ihnen keine Bevollmächtigung zu. Sie verfügen über kein Mandat auf dem Weg demokratisch durchgeführter Wahlen. Dennoch holen diese Personen aus sich so viel Dreistigkeit hervor und beweisen so viel Durchbruchskraft, dass sie die sich aufgestellten Ziele wirksam durchzuführen imstande sind.

Noch mehr, diese Personen führen dank ihrer Schlauheit zur Verabschiedung wirksam funktionierender Gesetzeinträge auf allen möglichen Gesetzgebungsstufen. Wonach sie – trotzdem diesen Einträgen einzig das Merkmal von Empfehlungen zusteht, diese in usurpatorisches Organ einer internationalen Strafverfolgung umgestalten, indem sie sich auf ein scheinbares Mandat der höheren internationalen Organe berufen. In Kraft des so vorgetäuschten ‘Mandats’ führen sie strenge Kontrollen der einzelnen Staaten und Regierungen durch, indem sie ins einzeln gehende Rapporte betreffs der Anleitung der angenommenen, weiterhin keinesfalls verpflichtenden, sondern einzig und allein ... empfohlenen Übereinkommen abfordern.

Mächtiges Instrument zur Ausübung des Nachrucks jener offiziell nicht berufener und nicht gewählter, großenteils usurpatorisch sich betätigender Lobbys stellen reichliche finanzielle Dotationen als – Preis für die nachgiebig erfüllten, auferlegten Empfehlungen dar. Sollte es aber zum Gegenteil gekommen sein: falls angetroffener grundsätzlicher Vorbehalte, beziehungsweise geradeaus Zurückweisung der aufgenötigten Forderungen betreffs der Sexualisierung der Gesellschaft, wird zur ‘Vergeltung’ – die Absage aller zuvor diesem Staat oder dieser Regierung versprochener finanzieller Hilfe.

Gabriele Kuby hebt in dieser Situation hervor, dass „Kern jener globalen Kulturrevolution auf der De-Regulation der Sex-Normen besteht”  (KG-GlobR 29).

3) Große Französische Revolution und Hauptgestalten der Sex-Revolution

Es besteht kein Zweifel, dass die Große Französische Revolution (1789-1799) eine gewaltige geschichtliche Anregung zur Befreiung von Gott und seinen Geboten geworden ist. Es wurde damals die ab Anfang an entschieden selektiv behandelte Parole laut manifestiert, die in gerade solcher Form vollständig ebenfalls vom ‘Genderismus’ angenommen wird: „Liberté-Egalité-Fraternité – Freiheit-Gleichheit-Brüderlichkeit”.

Eine der ideologisch führenden, hochragenden Personalitäten der Französischen Revolution war der Markgraf de Sade. Er hat den Sexus zum Politischen Anliegen erhoben – und die Politik sexualisiert (vgl. KG-GlobR 34f.). Gabriele Kuby schreibt dazu:

„Sade hat der Revolution den Weg gewiesen: Von der sexuellen ‘Befreiung’, über sexuellen Sadismus [Sadismus: von seinem Namen], zum Mord. Nur vier Jahre hatte es gedauert, bis aus den Verheißungen des Anfangs – blutiger Terror wurde und im Minutentakt der Guillotine die Köpfe rollten. Den Schlachtruf Voltaire’s: ‘Écrasez l’infâme! – Zermalmt die Niederträchtige, d.h. die Kirche!’, bezahlten viele Tausende von Priestern und Ordensleuten mit dem Leben’ ...” (KG-GlobR 27f.).

Die Revolution wurde von philosophischer und psychologischer Seite von Leuten unterstützt, die die Katholische Kirche gehasst haben – wegen der von ihr verkündeten Erlösung des Menschen und der Befolgung der Gebote Gottes als Ausdruck der Liebe zu Gott und den Nächsten.

Zum Kreis der Philosophen, die offen gegen das Christentum auftraten, gehörte u.a. Friedrich Nietzsche (1844-1900). Seiner Meinung nach ist „Wahrheit” eine Angelegenheit, die der Aufmerksamkeit unwürdig ist. Zugleich widersetzte er sich stark der christlichen Moral, indem er sie als „Sklavenmoral hielt, die zwar für Schwache von Nutzen sein kann, allerdings die für neuheidnische ‘Herrenmenschen’ nur Gegenstand einer Verachtung werden kann” (KG-GlobR 36).

So verliefen zwei Jahrhunderte eines immer mehr erotisierten Menschen, der als solcher Sklave geworden ist, der von Politikern beliebig gesteuert werden kann. „Jene, die zu Leibeigenen ihrer Leidenschaften geworden sind, sehen nur, was sie begehren, und nicht die Fesseln, in die sie von ihren Begierden geschlagen werden ...” (KG-GlobR 36f.).

Zu entsprechender Stunde gesellte sich der Malthusianismus hinzu. Dieser Name wurde von einem anglikanischen Pastor: Thomas Robert Malthus (1766-1834) gebildet. Er verkündete die Notwendigkeit, die Anzahl der Weltbevölkerung einschränken zu müssen: sie bedrohen nämlich die Position der Wohlhabenden.

Ihrerseits hat ihn Margret Sanger (1879-1966) unterstützt. Sie strebte verbissen die Legalisierung der Schwangerschaftsverhütung und Abtreibung an. Diese Ideen fanden riesige finanzielle Unterstützung vonseiten der Fundation Rockefeller (KG-GlobR 39f.).
– Margret Sanger wurde Gründerin der berühmten eugenischen Institution, die beinahe alle Staaten mit Verhütungsmitteln versorgt und Abtreibungen durchführt. Dieser Institution hat Sanger den beschönigen Namen gegeben: „International Planned Parenthood Federation (IPPF.)Internationale Föderation der Geplanten Elternschaft” (1942; s. KG-GlobR 42).

Zu Aktivitäten von Margret Sanger haben sich eigenartig die Theoretiker des künftigen Kommunismus angeschlossen. Eines der Ziele des Kommunismus sollte u.a. die Zerstörung der Familie, und anderseits der Religion werden. Theoretiker und ‘Väter’ des Kommunismus wurden Karl Marx (1818-1883) und Friedrich Engels (1820-1895).
– Das Maß dieser Gedankenströmungen und Aktivitäten haben feministische Bewegungen in ihrer radikalen Ausgabe der Simone de Beauvoir erfüllt.

Eine eigenartige Stufe für die künftige Sex-Rebellion von 1968 hat Wilhelm Reich, Deutschland (1897-1957), geschafft. Er hat die Theorie des ‘libido’ (Leidenschaft) von Sigmund Freud in seine Theorie einverleibt, sie modifiziert und ihr den Namen ‘Orgasmus’ gegeben. Dass seine Theorie angeleitet werden kann, musste zuerst die Ehe und die Zwangsfamilie als Erziehungsapparat zerstört werden. Mittel dazu sollte nach ihm die Sexualisierung der Massen, angefangen von Kindern, werden (KG-GlobR 46).

Einer der ersten Aktivisten, die die Legitimierung der Homosexualität anforderten, war Magnus Hirschfeld (1868-1935). Dessen ungeachtet, nannte er die Homosexualität als „angeborene Missbildung, welche unter die Geschlechtsabnomalien und Perversionen einzureihen sei” (Zitat nach KG-GlobR 49). Er behauptete, „die binäre Geschlechterordnung müsse zugunsten einer radikalen Individualisierung aufgelöst werden. Jeder Mann und jede Frau sei eine einzigartige Mischung männlicher und weiblicher Anteile” (KG-GlobR 49).

Es wäre schwer nicht auch den berühmten Alfred Kinsey zu erwähnen (1894-1956). Er wurde als Sexologe berühmt und zugleich aufgrund des von ihm gegründeten Instituts statistischer Untersuchungen über die sexuellen Verhaltensweisen der Jugendlichen und Erwachsenen bekannt.

Es zeigte sich beinahe in der Regel bald nach der Veröffentlichung seiner immer weiteren Statistiken, dass die Ergebnisse dieser Rapporte immer verfälscht, und die angegebenen Zahlen stark übertrieben waren. Dennoch gemäß des altertümlichen Spruches erreichte er immer sein Ziel: „Lüge-lüge, und es bleibt immerhin was davon”.

Kinsey hat sich als Lebensziel das Folgende gestellt: „Das ‘repressive’ sexuelle Erbe der jüdisch-christlich geprägten Kultur im Verhalten und in der Gesetzgebung zu eliminieren. ... Die Gesetze, welche bisher die Familie, Frauen und Kinder geschützt hatten, stellte er als Relikte einer heuchlerischen Moral dar, welche von niemandem eingehalten werden und den Segnungen einer ‘sexuell befreiten und ehrlichen Ära’ im Weg standen ... ” (KG-GlobR 57).

Zur weiteren Stufe, die den Weg für die ‘Gender’-Ideologie vorbereitet haben, wurde in USA der Psychiater John Money (1921-2006). Er hat die „Schlüsselrolle für die Gender-Ideologie gespielt, welche die freie Wahl des Geschlechts proklamiert” (KG-GlobR 59). Money sprach sich für Gruppensex und Bisexualität aus, samt perverser Sexualisierung von Kindern (KG-GlobR 60).

4) Simone de Beauvoir und die Sexrebellion 1968

Eine mächtige Unterstützung haben die Theoretiker und Praktiker des ursprünglichen Genderismus vonseiten des immer stärker sich entwickelnden Feminismus in ihrer radikalen Gestalt erfahren. Auf den Hauptplatz rückt hier vor allem Simone de Beauvoir (1908-1986), Autorin des berühmten Buches „Das andere Geschlecht – Le Deuxième sexe”. Berühmt ist ihr Spruch geworden: „Man wird nicht als Frau geboren, sondern zur Frau gemacht” (KG-GlobR 61)

Indem ihrer Meinung nach, die Frauen „von Männern unterdrückt werden, müssen Frauen ihre weibliche Identität verleugnen, um in den Genuss der gleichen Privilegien wie die Männer zu kommen. ... Jetzt sei der Zeitpunkt gekommen, die Fesseln der patriarchalen Unterdrückung zu zerreißen und der Sklaverei der Mutterschaft zu entfliehen, sich im Beruf zu verwirklichen und sich befreiter Sexualität hinzugeben” (KG-GlobR 61) – offenbar um den Preis der Schwangerschaftsverhütung und der Abtreibung. Die „Schwangerschaft ist für Beauvoir eine ‘Verstümmelung’, der Fötus ein ‘Parasit’ und ‘nichts wie Fleisch’ ...”.
– Dank der Beauvoir ist die Tötung der Nicht-Geborener Kinder in Deutschland straffrei erklärt worden (KG-GlobR 62).

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Wie viel unschuldige Freude in diesem Lächeln des Mädchens, der es mit allem Kunstgeschick das Osterei zu bemalen gelungen ist. Das Ei – viel redendes Symbol der Auferstehung nach der Stufe des Zerfalls scheinber zu Vernichtung und zum Begraben in der Erde ...

Unter der Studentenjugend ist in der zweiten Hälfte der 60er Jahre auf verschiedenen Hochschulen des Westens die stürmische Zeit der Befreiungs-Bewegungen ausgebrochen. Diese Bewegungen speisten sich mit Ideen solcher Personalitäten wie Margret Sanger, IPPF, Kinsey. Die jungen Leute forderten aufdringlich die Legalisierung und offenen Zugang zur Schwangerschaftsverhütung und Abtreibung – parallel zu entsprechenden Veränderungen in der bisherigen Strafgesetzgebung.

Die Köpfe der Studentenjugend waren um diese Zeit im ‘freien’ West-Berlin voller Ideen von Karl Marx und Friedrich Engels, allerdings bereichert um Anschauungen von Wilhelm Reich, Simone de Beauvoir, der Deutschen Frankfurter Schule, und anderseits von Ideen Mao Tse-Tung. Die Ideen von Marx und anderen Theoretikern des Kommunismus verband man mit der Psychoanalyse von Freud.

Infolge solcher Mariage entstand die Idee der Veränderung der Gesellschaft aufgrund des Prinzips der Abschaffung des Privateigentums, zugleich aber auch der Beseitigung der Religion und Familie.
– Man hat aufgehört nach Wahrheit zu suchen, die den Sinn aller ehrlichen wissenschaftlichen Forschung bildet. Diese wurde mit Propaganda der Interesse bestimmter Sozialgruppen vertreten.

Ein neuer Impuls für die sich ereignende Bewegung der Studentenjugend kam von Herbert Marcuse (1898-1979). Nach ihm liegt die tiefste Ursache der repressiven Herrschaftsverhältnisse in der Unterdrückung des Eros. Das führt seiner Meinung nach zur Herrschaft des Menschen über den Menschen und bringt Frucht in Form von Krieg und Massenmord. Daher plädierte er für die Einführung des Lustprinzips, das sich nach der „libidinösen Moral” (Moral der leidenschaftlichen Begierde) leiten sollte.
– Wer „von diesem ‘Heilsweg’ nicht überzeugt war, wurde als Reaktionär, Revanchist, Konterrevolutionär, Scheißliberaler oder gar als Faschist beschimpft” (KG-GlobR 68).

Diese Parole ist auf empfänglichen Boden gefallen. „Eine von ‘Zwangsehe’, Inzesttabu und Pädophilie-Verbot befreite Sexualität wurde in Berlin ... öffentlich praktiziert und von den Medien begierig zur Schau gestellt. Sex aller mit allen, ganz ohne ‘bürgerliches Besitzstreben’ wurde propagiert.
– Es wurde gesprochen: Wenn Kinder das ‘wollen’, warum sollte man es ihnen verwehren?
– ‘Kinderläden’ wurden als Experimentierfeld zur Schaffung des neuen Menschen durch ‘anti-autoritäre Erziehung’ gegründet. Dieser Erziehungsstil hielt bald Einzug in Schulen und Familien als ‘emanzipative Pädagogik’ ...” (KG-GlobR 68).

In Deutschland wurde das Verbot der Verbreitung der Pornografie abgeschafft. Ab „1973 wurde Sex in allen Formen und Abgründen zum Bestseller in Medien ... Es erschien „ ...‘Bravo’, ... und das Volk lernte in den Filmen ... die vielfältigen sexuellen Positionen kennen” (KG-GlobR 68).

Die Atmosphäre einer allgemein gewordenen Auflockerung wurde von der Hippie-Subkultur vollbracht.
– „Durch die ständige mediale Stimulierung des Sexualtriebes mit immer schamloseren Bildern von sexuellen Handlungen aller Art änderten sich die Einstellungen und das Verhalten der Massen im moralischen Kernbereich des Menschen: der Sexualität” (KG-GlobR 69).

Die Generation der Studierenden auf Hochschulen vom Jahr 1968 kam schnell zur völligen Verselbständigung. Viele von dieser „als akademisch ausgebildeter Kader sind ... in Schlüsselpositionen von Politik, Medien, Justiz, Universität, Kirche und an die Schalthebel der Macht in der UN und EU gelangt, schon ungeachtet in die Parlamentären Organe Deutschlands” (KG-GlobR 70). Ihre nicht gereinigten Ideen aus der Zeit der ‘Sex-Rebellion’  begannen Früchte zu tragen: ‘schlechte Früchte’ ... (vgl. Mt 7,17ff.).

Im Bewusstsein um die errungene Macht, bewusst um eine mächtige finanzielle Unterstützung – traten diese Leute an programmartige Einschränkung der Souveränität der Mitgliedstaaten der EU und Zerstörung ihrer viele Jahrhunderte zählenden Wertsysteme (KG-GlobR 70). Die aufgenötigte Veränderung der Mentalität und angeleitete Sexualisierung ganzer Nationen artete in aufgedrängten Wechsel der Strafeinträge im Bereich der Sexualität aus.

Gabriele Kuby illustriert diesen Vorgang in der unterhalb gezeigten Tabelle, die in ihrer fortdauernd benutzten und angeführten Quellenarbeit eingetragen ist: „Die globale sexuelle Revolution” (KG-GlobR 71).

Voranschreitende Verweichung des Deutschen Strafrechts
im Bereich der Sexualität
1961 Zulassung der Anti-Baby-Pille
1969 Abschaffung der Strafbarkeit der Gotteslästerung
1969 Teilweise Abschaffung der Strafbarkeit der Homosexualität
1969 Abschaffung der Strafbarkeit des Ehebruchs
1969 Einführung der Sexualerziehung als Pflichtfach an den Schulen
1973 Freigabe der Pornografie
1976 Liberalisierung der Abtreibung (Indikationsregelung)
1977 Wegfall des Schuldprinzips bei Scheidung
1994 Vollständige Abschaffung der Strafbarkeit der Homosexualität
1995 Abtreibung bis zur 14. Woche bleibt rechtswidrig, wird aber straffrei § 218a, Fristenlösung; bei medizinischer Indikation Spätabtreibung bis zum Geburtstermin möglich
1999 Durch einen Kabinettsbeschluss der rot-grünen Regierung unter Schröder wird Gender-Mainstreaming Leitprinzip und Querschnittsaufgabe der Politik in allen Bereichen
2001 Legalisierung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften
2001 Anerkennung der Prostitution als Dienstleitung und sozialversicherter Beruf
Kampf um die vollständige Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit der Ehe mit Fremdadoption
Kampf um die Aufnahme der sexuellen Identität in Grundgesetz Art. 3,3

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2. Genderismus unter dem
Deckmantel des Feminismus

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a. Feminismus im Kampf
um ‘Gleichberechtigung’

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Gabriele Kuby, deren gründliche Bearbeitung über das ‘Gender’ wir dauernd mit Dank anführen, hebt hervor, dass sich „niemals zuvor in der Geschichte die Machteliten angemaßt haben, die sexuelle Identität von Mann und Frau durch politische Strategien und gesetzliche Maßnahmen zu ändern: dazu fehlte die ‘soziale Ingenieurie’ ... Erst jetzt – als weitere Gegen-Frucht der Sex-Rebellion 1968 – erschien die Möglichkeit dieses Ziel zu erreichen, und zwar in Global-Skala. Instrument dieser Strategie wurde das „Gender-Mainstreaming” (KG-GlobR 77).

Da vorausgesehen werden konnte, dass es um Manipulation der sexuellen Identität geht, wird die Erreichung des beabsichtigten Zieles unter dem Deckmantel des euphemistisch klingenden Ausdrucks eines „Kampfes um Gleichberechtigung der Frauen und Männer” verhüllt. Das so formulierte Ziel, das jedermann als an sich völlig berechtig anerkennt, ist aber seinem Wesen nach große Verlogung – nach den Richtlinien der hier beständig praktizierten Methode: einer bewusst beabsichtigten Irreführung der öffentlichen Meinung, wie sie von Gruppen der kämpferischen homosexuellen Bewegung erarbeitet wurde (s. ob.: Prinzipien und Strategie der Gays- und Lesben-Bewegung). Als schwierig zu zurückweisende Parole: Verteidigung der Unterdrückten – erfüllt diese Parole die Rolle einer Nebelwand, eventuell sie wird als nur wörtliche Überredungskunst für die Anfangszeit gehalten. Diese Parole erfüllt dann die Funktion zur Aufschließung der Tür, um dann schon problemlos die eigentlichen Ideen des ‘Genderismus’ zu verkündigen (KG-GlobR 77).

Niemand leugnet, dass die Frauen den ab der Hälfte des 19.Jahrhunderts angefangenen Kampf um ihre Gleichberechtigung mit der männlichen Welt gerecht begonnen haben. Die damals herrschenden sozialen Verhältnisse haben ihnen in der Praxis folgendes unmöglich gemacht:

Das Studium auf höheren Schulen oder sogar einer UniversitätAn Wahlen der politischen Organen teilnehmen
Kein Bankkonto eröffnenEine Berufsarbeit erfüllen (mit seltenen Ausnahmen)
Keine öffentlichen Ämter oder Führungspositionen bekleidenKeine artistische Tätigkeit ausüben
(höchstens um den Preis der Demütigung und Armut)

Infolge der sich verändernden Produktionsverhältnisse erschienen immer mehrere hoch ausgebildete Frauen, die sich dabei in christlichen Frauenvereinen organisierten und sich für den Schutz von Müttern und Familien einsetzten. Sie strebten aber in keinem Fall nach einem Kampf gegen das ‘Geschlecht’, und es käme ihnen in den Kopf nicht, die Sexualität von Mutterschaft loszutrennen. Sie kämpften allein um politische Rechte, um die Möglichkeit der Ausbildung und eine bessere soziale Position. Es muss auch bekannt werden, dass diese Forderungen der Frauen in der westlichen Welt großenteils seit langem erfüllt wurden (KG-GlobR 78).

Doch mittlerweile erschienen Abzweigungen der Frauenbewegung im Rahmen des kommunistischen Widerstands gegen den ‘Kapitalismus’. Diese Ideen wurden aufgegriffen und benutzt vom Marx und Engels als eines der Ausdrücke des ‘Klassenkampfes’: dieses Mal der zu Hause und in Familie unterdrückten Frauen – gegen die Männer mit Erbe des patriarchalischen Systems.
– Engels selbst, dieser „kinderlose Vater des Genderismus”, hat theoretisch die Idee unterbaut, es wäre notwendig den Kampf um die folgenden Fragen zu führen (KG-GlobR 78; DyktG 129ff.):

– Die Abschaffung der Familie,
– die gleichartige Eingliederung von Mann und Frau
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– die öffentliche Kindererziehung.

In immer größerem Maß kamen radikale Feministinnen zur Stimme. Sie forderten laut eine ‘sexuelle Selbstbestimmung der Frau’. Führende Idee war die Parole der oben erwähnten Simone de Beauvoir (ob.: Simone de Beauvoir): „Man wird nicht als Frau geboren, sondern zur Frau gemacht”.

Die radikalen Feministinnen begannen dieses Mal nicht so sehr um ‘Gleichstellung’ für Frauen zu kämpfen, sondern sie kämpften in Wirklichkeit gegen die Ehe und Familie, gegen das Kind und die Mutterschaft.
– Diese Bewegung gestaltete sich in Kampf um eine De-Regulierung um, d.h. um Befreiung der Sexualität von allen Normen und allem, was den Lesben untersagt wird. Der radikale Feminismus strebte die Befreiung von allem an, was er als ‘Nicht-Normalität’ ansah. Vor allem aber forderte er die Befreiung von ‘Zwangs-Heterosexualität’. Das bedeutete eine folgerichtige De-Konstruktion der sexuellen Identität von Mann und Frau (KG-GlobR 79).

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Steiler Ufer am Meer - mit Landschaft und einer Stadt am Hintergrund. Das Ufer mit untergehender Sonne stark beleuchtet, trotz den stürmischen Wolken am Himmel. - „Ihr seid das Licht der Welt. Eine Stadt, die auf dem Berg liegt, kann nicht verborgen bleiben. Auch zündet man nicht ein Licht an und stellt es unter den Scheffel, sondern man stellt es auf den Leuchter; dann leuchtet es allen, die im Haus sind. So soll euer Licht vor den Menschen leuchten, damit sie euere guten Werke sehen und eueren Vater im Himmel preisen” (Mt 5,14ff.).

Die sozial-politischen Auseinandersetzungen, die die sich ereignende De-Konstruktion der sexuellen Polarität anstrebten, fanden eine ausgezeichnete Erleichterung dank dem in Lauf eingeführten englischen Wort „Gender” [engl. ‘Geschlecht’ – in Bedeutung: des grammatischen Geschlechts männlich-weiblich-sächlich], nur dass diesem Wort ein neuer Inhalt gegeben wurde. Bisher wurde dieses Dingwort zur Bezeichnung des grammatisch begriffenen Geschlechts gebraucht (männlich-weiblich-sächlich). Jetzt wurde sein Inhalt zur Bezeichnung des neu gebildeten Begriffs umgestaltet – des sog. sozial-kulturellem Geschlechts, das großenteils vom biologischen Geschlecht unabhängig ist (KG-GlobR 72).

Bisher hat niemand die Zweigeschlechtlichkeit des Menschen in Zweifel gebracht: als Mann, oder als Frau (= vom griechisch.: Hetero-Sexualität; gr. héteros = anderer, der zweite; Zwei-Polarität des Geschlechts des Menschen). Jetzt sollte das Wort „Gender” diese Geschlechts-Polarität de-stabilisieren, de-konstruieren. Es soll dank der strömartigen (ang.: mainstreaming), keiner Diskussion des Zeitgeistes unterliegenden – unabhängig gemachten Tatsache aller Aspekte der Sexualität des Menschen geschehen.

Solche Idee an sich setzt einen gesund denkenden Menschen in Erstaunen. Wie viel Perversität im Denken der Personen brauchte es, dass sie auf solche Idee gekommen sind. Einzig und allein dazu, dass den nicht-heterosexuellen Personen die „Möglichkeit eröffnet werde, Probleme ihrer Identität durch Aktivistentum zu verdrängen”.
– Doch die Aktivisten des ‘Gender Mainstreaming’ freuen sich der Unterstützung vonseiten der riesigen finanziellen Vorräte von Kassen der höchsten Stufen der UN und der LGBTIQ-Organisationen, die diese Bewegung anspornen.

Die Abkürzung LGBTIQ wurde in Kürze allgemein in Dokumenten der internationalen Institutionen angenommen – zur Bezeichnung der Jetztzeit schon universell bekannten Adjektiven:
L lesbisch, G gay-schwul, B bisexuell, T transsexuell, I intersexuell, d.h.: nicht-hetero-sexuell, Q queer (= verwundernd; immer wieder seine sexuelle Identität verändernd).

Den Aktivisten der Bewegungen LGBTI ist es gelungen im erstaunlichen Tempo die Posten in internationalen Organisationen mit seinen Leuten zu besetzen, zumal an Universitäten, in der Welt der Medien, in Gerichtshöfen. Ihr Ziel besteht in dem einen: der ganzen Welt ihre entarteten Ideen aufzudrängen und die ganze Welt zur diskussionslosen Annahme des Gedanken- und Lebensstils der Milieus und Personen des „LGBTIQ” zu zwingen (KG-GlobR 79f.).

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b. Judith Butler
und die sexuelle Identität

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1) Gedankenkonstruktionen der Judith Butler

Schwung hat der ‘Gender’-Ideologie die nächste Aktivistin des Feminismus gegeben, die Lesbin Judith Butler (1954- ). Trotzdem alle Merkmale ihrer Personalität von ihrem Frau-Sein zeugten, erlebte sie ihre Geschlechtlichkeit als Einschränkung der Freiheit, als Diskriminierung, die ihr durch die ‘Natur’ aufgenötigt wurde. Gabriele Kuby stellt sie vor: „Die Erfahrung, als Lesbe mal die männliche, mal die weibliche Rolle einzunehmen, scheint ihr Denken mehr zu bestimmen als die Tatsache, dass jede ihrer Zellen, die Beschaffenheit ihres Körpers, ihre Organe und ihre Stimme weiblich sind und von jedem als weiblich erkannt werden” (KG-GlobR 81).

1990 ist ihr berühmtgewordenes Buch erschienen – in deutscher Übersetzung: „Das Unbehagen der Geschlechter” (Gender Trouble – Feminism and Subversion of Identity = wörtl.: Kummer wegen des Geschlechts. Feminismus und Umsturz der Identität; deutsche Ausgabe: Das Unbehagen der Geschlechter, Suhrkamp-Verlag 1991). Es ist nach Gabriele Kuby das „Grundlagewerk der Gender-Ideologie” (KG-GlobR 81).

Butler trachtet bewusst danach, „die Geschlechter-Kategorie zu zerstören, die die Geschlechter-Hierarchie und die Zwangsheterosexualität stützen”. Sie hat dazu eine verwickelte Theorie konstruiert, die sie in komplizierte philosophische Ausdruckssprache verpackt. Sie möchte absichtig die „Grundfesten der menschlichen Ordnung ins Wanken bringen durch subversive Verwirrung und Vervielfältigung von Geschlechtsidentitäten, die, indem sie die konstitutiven Illusionen einer Identität vortäuschen, das kulturelle Geschlecht stabilisieren sollen” (KG-GlobR 81f.).

Butler sagt es folgender:

„Das ‘biologische Geschlecht’ ist ein ideales Konstrukt, das mit der Zeit zwangsweise materialisiert wird. Es ist nicht eine schlichte Tatsache oder ein statischer Zustand eines Körpers, sondern ein Prozess, bei dem regulierende Normen das ‘biologische Geschlecht’ materialisieren und diese Materialisierung durch eine erzwungene ständige Wiederholung jener Normen erzielen” (nach Gabriele Kuby: KG-GlobR 82).

Mit ihrer schwer verständlichen Terminologie hinterlässt sie den Eindruck einer hoch entwickelten philosophischen Ausbildung. Dennoch ihre Grundfeststellungen sind die folgenden: „Männer und Frauen gibt es gar nicht. Das biologische Geschlecht ist eine Phantasie (= Gedankenwesen), etwas, das wir nur deswegen glauben, weil es uns so oft gesagt wird. Gender ist nicht an das biologische Geschlecht gebunden, dieses spielt überhaupt keine Rolle, es entsteht nur, weil es durch die Sprache erzeugt wird und die Menschen glauben, was sie ständig hören” (KG-GlobR 82).

Das will also bedeuten: „Identität ist im Blick Judith Butlers freischwebend und flexibel, sie ist also völlig unabhängig und elastisch. Das heißt: es gibt kein männliches oder weibliches Wesen als solches, sondern nur eine bestimmte performance, also ein Verhalten, das sich jederzeit ändern kann” (KG-GlobR 82).

Aufgrund dieser ihrer Grundprinzipien zieht Butler weit laufende Folgen. Sie sieht im Inzest (lat.: incestus = Inzest; Geschlechtsverkehr zwischen enge Verwandten), das sie als ‘Tabu’ hält, die Ursache für das Phantasma geschlechtlicher Identität als Mann oder Frau, wie auch das Tabu gegen Homosexualität. Es muss folglich abgeschafft werden.
– Hier ihre Worte:

„Das Inzesttabu ist genau jenes juridische Gesetz, das angeblich die Inzestbegehren verbietet und zugleich durch den Mechanismus der Zwangsidentifizierung gewisse geschlechtlich bestimmte Subjektivitäten (gendered subjectivities) hervorbringt. Das Inzesttabu schließt überdies ein Tabu gegen die Homosexualität ein” (Butler, nach: KG-GlobR 82f.).

2) Bemerkungen zu Gedankenkonstruktionen von Judith Butler

Die Behauptungen von Butler enthalten zumindest eine seriöse Folgewidrigkeit:

„Wenn es Geschlecht gar nicht gibt, dann haben die Feministinnen, welche um die Vorherrschaft der Frau kämpfen, ein Problem.
– Entweder man will die Macht der Frau auf Kosten des Mannes ausweiten,
– oder man will die Geschlechtspolarität insgesamt abschaffen und der freien Wahl des Individuums anheimstellen” (KG-GlobR 83).

Man kann unmöglich das eine und andere zugleich haben. Wenn der stabile Begriff des Geschlechts aufhört prinzipielle Prämisse der feministischen Politik zu sein, da müsste zuerst, um die Reifikation [= zum Gegenstand machen; Zurückführung in den Status nur eines ‘Gegenstandes’] des kulturellen Geschlechts und seiner Identifikation ins Wanken zu bringen, eine feministische Politik neuer Art entstehen. Daher stellt Butler letztlich fest:

„Strategisch oder übergangsweise ist es noch sinnvoll, sich auf die Frauen zu berufen, um in ihrem Interesse repräsentative Forderungen zu erheben”.
– Aber die Auflösung der Geschlechtsidentität ist das eigentliche Ziel, denn dann erst emanzipiert sich das Individuum von der Diktatur der Natur, verwirklicht die volle Wahlfreiheit und die jederzeit veränderbare Selbsterfindung.
– Nur so lange es Frauen gibt, können Frauen unterdrückt werden; nur so lange es heterosexuelle Zwangsnormativität gibt, können andere Formen des Begehrens ausgegrenzt werden...” (Butler, nach: KG-GlobR 83).

In Zusammenfassung müsste gesagt werden, dass es nach Butler nicht zwei, sondern viele Geschlechter gibt, abhängig von ‘sexueller Orientierung”. Anders gesagt: es gibt weiter die sexuelle Identität, dennoch „diese ist nicht durch Mann- oder Frausein bestimmt, sondern durch die sexuelle Orientierung, das heißt ob einer schwul, lesbisch, bi-, trans-, inter- oder sonst wie sexuell ist.
– Das bedeutet also folgendes: „Butler reduziert die Identität des Menschen, die sich aus zahlreichen Einflüssen bildet, zu denen Geschlecht, Familie, Kultur und Religion gehören, auf die frei zu wählende und veränderbare sexuelle Orientierung” (KG-GlobR 83f.).

Und noch – vom weiteren Gedankengang von Judith Butler: „Familien konstituieren sich nach Butler nicht mehr durch Ehe und Abstammung, sondern durch willkürliche Akte vorübergehender Zugehörigkeit.
– Kinder werden im Butlerschen Paralleluniversum nicht empfangen, sondern ‘designed’ (= projektiert) und unter Zuhilfenahme aller technischen Möglichkeiten wie Samenspende, Leihmutterschaft, künstliche Gebärmutter und Genmanipulation – gezüchtet” (KG-GlobR 84).

3) „Queer” und „Gender” nach Gedanken Judith Butler

Butler wurde somit zur Hauptgestalt bei der Bearbeitung der „Queer”-Theorie. Dies ist die nächste Bezeichnung, der das ‘Gender’ eine neue Bedeutung gegeben hat. „Das Wort Queer soll die Gefangenschaft in Begriffen aufheben, welche selbst in der Negation der Heterosexualität diese doch immer noch voraussetzen, wie lesbisch, schwul, bi- und trans-sexuell. Queer ist einfach alles, was nicht straight (gerade = heterosexuell) ist. Die Polarität von Hetero- und Homosexualität soll beseitigt werden zugunsten einer vollständigen Auflösung der geschlechtlichen Identität, weil erst dann die ‘Hegemonie der Zwangsheterosexualität’ gänzlich überwunden wird und der Mensch die völlige Freiheit der Selbsterfindung erlangt” (KG-GlobR 84).

Es wundert, dass das Wort allein „queer”, das mit sehr negativen Verhaltensweisen des Menschen verknüpft war, in Ausgabe des Werks von Butler, den „Status hehrer wissenschaftlicher Theorien erlangt haben und queer studies als Teil der gender studies an Universitäten betrieben werden.
– Das Adjektiv ‘queer’  bedeutet nämlich: seltsam, sonderbar, eigenartig, kurios; schofel, schäbig, wertlos, nachgemacht; fragwürdig, zweifelhaft, ‘faul’, geistesgestört, verrückt; besoffen, schwul.

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Hier die feierliche und verpflichtende Stunde, wenn der Junge Mann seiner gerade getrauten Ehefrau im Rahmen der Zeremonien den Ehering auflegt. Ring – Zeichen der tatgewordenen Einheit dieser zweien, die ab jetzt Kommunion der Liebe und des Lebens werden, für gute und schwierige Tage ihres Lebens zu zweit.

Nach Gabriele Kuby dürfte zusammengefasst werden:

„Das biologische Geschlecht des Menschen als Mann und als Frau hat keine Bedeutung für seine Identität, sondern stellt eine ‘Diktatur der Natur’ über die freie Selbstdefinition des Menschen dar, aus welcher sich der Mensch befreien muss.
– Die Identität des Menschen wird vielmehr von seiner beliebigen sexuellen Orientierung bestimmt und ist deswegen flexibel, veränderbar und vielfältig.
– Die Illusion, das ‘Phantasma’ der Zweigeschlechtlichkeit wird durch das Inzesttabu in der Familie und durch sprachliche Zuweisungen wie Mann und Frau, Vater und Mutter erzeugt, welche zu Gunsten der freien Selbsterfindung aufgehoben werden müssen.
– Die ‘heterosexistischen Signaturen’ der Gesellschaft müssen in allen Bereichen ausgemerzt werden. Mann und Frau, Ehe und Familie, Vater und Mutter, Sexualität und Fruchtbarkeit haben keinen Anspruch auf Natürlichkeit, vielmehr begründen sie die Hegemonie des Mannes über die Frau und der Heterosexualität über alle anderen Formen der Sexualität. Dies muss an der Wurzel zerstört werden” (KG-GlobR 85).

Es ist sonderbar, dass die subversiven Theorien der Judith Butler willkommen geheißen und Prestigegewinn samt riesigen Preisen erhalten haben. Die internationalen Agenden der UN und EU und milliardenschwere Stiftungen betreiben heute (gegen die ganze Vergangenheit) selbst die Subversion an und zwingen der Welt ihre Befürwortung auf ...” (KG-GlobR 86):

„Innerhalb von zwanzig Jahren ist Gender zur herrschenden Ideologie geworden. Staatlich finanzierte ‘Gender-Kompetenz-Zentren’ sorgen für seine politische Umsetzung.
– Dies alles geschieht, ohne dass es darüber einen öffentlichen Diskurs gab, weder im Parlament, noch in den Medien.
– Kaum jemand weiß, was Gender ist, und doch wird Gender zum Mainstream ...” (KG-GlobR 86).

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3. Gender auf Ebene der UN

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a. Zunehmender Autoritätsverlust der UN

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Staunend bemerken wir, dass die Geschichte der ‘Sex-Rebellion’, die ab der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts auf immer mehr globale Art und Weise die ganze Welt beherrscht, Bewegung geworden ist nicht ‘von unten nach oben’, sondern ‘von oben nach unten’ eingeprägt wird. Dieses Werk geschieht infolge der Entscheidung der Eliten der Machthaber über die ganze Welt. Die Sex-Rebellion beabsichtigt letztlich eine drastische Herabminderung der Weltbevölkerung (KG-GlobR 94f.).

Parallel dazu bemerkt man die kaum auffallende, leise vorgehende Unterschiebung eines total anderen Inhalts unter die ruhmvoll nach der Beendung des Zweiten Weltkrieges von den Vereinigten Nationen angenommene „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte” (10.XII.1948 r.). Diese Erklärung war Ausdruck der von allen anerkannten universalen Rechte. Sie sollten Wache halten über das Leben des Menschen und die natürlichen Institutionen der Gesellschaft schützen, vor allem die Ehe, die Familie und Privateigentum.

Die uns besonders interessierenden Artikeln lauteten ruhmvoll (KG-GlobR 88f.):


(0,3 kB)  Art. 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

(0,3 kB)  Art. 2: Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

(0,3 kB)  Art. 16, Pkt. 1: Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen.

(0,3 kB)  Art. 16, Pkt. 3: Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Die Erklärung dieser und der übrigen ‘Rechte’ wuchs auf dem fruchtbaren Boden auf der jüdisch-christlichen Überlieferung der Göttlichen Offenbarung. Man findet keine bessere und tiefere Grundlage für irgendwelche ‘Rechte’ und zur Hervorhebung der Würde der menschlichen Person, schon ungeachtet die Sache der beständigen Promotion der Würde und Aufgaben der Frau.

Auf diesem Hintergrund erscheint umso mehr verwundernd die Tatsache, dass das, was in Absicht der Autoren der Erklärung Ausdruck des verpflichtenden Rechtsgedankens für alle Zeiten sein sollte, sehr schnell zu reißen begann infolge von aufgenötigten, manipulierten Deutungen vonseiten hochangestellter Personalitäten der Organe der UN, die allerdings diametral entgegengesetzten Ideologien huldigten.

Als Ergebnis dieser Vorgänge der UN im Lauf der ein paar Jahrzehnten begann die UN ihre Autorität immer mehr zu verlieren. Diese Organisation gestaltete sich um und verwandelt sich weiter in eine Institution, die höchst schändliche menschliche Verhaltensweisen promoviert.
– Dessen grundsätzliche Ursache ist die Beseitigung Gottes geworden. Wie üblich in täuschender Überzeugung, dass wenn sich der Mensch von Gott unabhängig macht, gewinnt er die erwünschte Freiheit, seinen niedrigsten Leidenschaften freien Lauf lassen zu können.

Indessen der „Tod Gottes”  wird unausbleiblich ... Tod des Menschen (s. DeV 38; GS 36). Der Mensch wird niemals zum eigenen ‘Schöpfer’, da er schlechterdings ‘Geschöpf’ ist. Nur dass der Mensch vom Gott-dem-Schöpfer – als „Gottes Ebenbild und Gottes Ähnlichkeit” (Gen 1,26f.) erschaffen wurde.

Das bedeutet, dass der Mensch dem Wesen nach niemals anders voll ‘Er selbst’ werden kann, als nur im Anhangen an seinen Schöpfer, der zugleich Erlöser des Menschen, seines lebendigen ‘Ebenbildes’ geworden ist.

Es ist wahrhaft verwundernd, dass die einflussreichen Unterorganisationen der UN in der Stunde, da sie vonseiten des scheinbar hoch gebildeten Personals beherrscht wurden, verbissen kämpfen um „die Auflösung der Geschlechtsidentität von Mann und Frau, die Auflösung von Ehe und Familie, die Spaltung zwischen den Generationen durch autonome ‘Kinderrechte’, um die Auflösung der Sexualmoral, um Abtreibung als ‘Menschenrecht’. Es scheint, als wären die Mächtigen dieser Erde von den guten Geistern der Vernunft, des Gewissens und der Brüderlichkeit verlassen” (KG-GlobR 90). Ganz gemäß der Aussage des Hl. Paulus hinsichtlich der damaligen Homosexualität, haben auch diese Menschen ... ihren Verstand verloren (vgl. Röm 1,21f. – Voller Text s. ob., z.B.: „Paulus der Apostel über die Homosexualität”).

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b. Hoffnungen auf UN nach 1989

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Das Datum 1989 hängt theoretisch mit dem Fall des Kommunismus zusammen. Es ist offenbar, dass die kommunistische Mentalität weiter – eher stark und vielfältig anhält, zumal in ehemaligen ‘kommunistischen Ländern’. Viele meinten, nach 1989 werde eine Neue Ära beginnen, so dass alle Gegensätzlichkeiten friedsam gelöst werden können.
– Die Wirklichkeit hat viel Enttäuschungen gebracht.

Schlimmer, dass parallel dazu immer stärkere Strömungen erschienen, die das Christentum und den damit untrennbar verbundenen Christlichen Dekalog: die Zehn Gebote Gottes ausrotten möchten. Der allmächtig sich breitmachende Relativismus brandmarkte sie als Ausdruck einer überholten Ideologie, die die Freiheit bei der Gestaltung der Verhaltensweisen des Menschen verhindert ...

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Die Macht des Ungewitters am Meer, Blitze - die Himmel und Meer-Wasser verbinden und den ganzen Gesichtskreis erleuchten: das Gebirg am Ufer und die leuchtende Stadt, die am Meerufer ausgebreitet ist. - „PREISE, meine Seele, den Herrn, Herr, mein Gott, wie bist Du überaus groß! Gekleidet bist Du in Hoheit und Würde, wie ein Mantel umhüllt Dich das Licht. Den Himmel hast Du ausgespannt wie ein Zelt, Deine Wohnung errichtet über den Wassern. Die Wolken machst Du dir zum Wagen, auf Sturmesflügeln fährst Du dahin ...” (Ps 104[103],1ff.)

Die Hoffnungen auf eine globale Ordnung wendeten sich spontan zu den UN. Allerdings gerade diese Institution verlor im steigenden Tempo ihre moralische Autorität, den sie 1948 gewonnen hat. Immer wagemutiger wurde der Druck, der den Relativismus in der bisherigen ethischen Ordnung aufnötigte, samt der Zurückweisung der christlichen Anthropologie und der Existenz einer objektiven natürlichen moralischen Rechtsordnung. Die Hauptrolle begann man der Autonomie des Menschen zuzuschreiben. Man hob das Recht auf seine freie Wahl hervor im Rahmen der kulturellen und gesellschaftlichen Vielfalt, darunter ebenfalls der Freiheit betreffs der Wahl seiner sexuellen Orientierung.

Grundsätzliches Hindernis für den Umsatz einer so begriffenen ‘Freiheit’ wurde in erster Reihe das Christentum. Nach Gabriele Kuby und Marguerite Peeters könnte man folgender eine Zusammenstellung der Verhaltensweisen und ethischen Forderungen, wie sie vom Christentum herkommen – und denen darstellen, die von der ideologischen Strömung des modernen Post-Modernismus fließen, wie man die modernen ideologischen Strömungen üblich zu bezeichnen pflegt. Diese Zusammenstellung zeigt Gabriele Kuby – in Spuren der Zusammenstellung, die von Marguerite Peeters stammt (s.: KG-GlobR 91f.):

Jüdisch-christlich geprägte Ethik Postmoderne Ethik
Wahrheit Intoleranter Relativismus
Absolute Werte und bindende Normen Freie Wahl des autonomen Individuums
Autorität Gleichheit
Elternautorität Kinderrechte
Sex Gender
Polare Geschlechtsidentität von Mann und Frau Wählbarkeit des Geschlechts
Heterosexualität als Norm Juristische und soziale Akzeptanz jedes sexuellen Verhaltens
Ehegatten Partner
Ehe von Mann und Frau Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
Familie, bestehend aus Ehepartnern mit Nachkommen Gleichgeschlechtliche ‘Ehe’ mit Adoptionsrecht
Verantwortliche Elternschaft Familienplanung und ‘reproduktive Gesundheit’ samt Abtreibung
Nationale Souveränität Globale Steuerung durch ‘global governance’
Repräsentative Demokratie Partizipative Demokratie
Konfrontation unterschiedlicher Interessen Dialog
Mehrheitsentscheidungen Konsensus
Tradition Kulturelle Vielfalt
Kulturelle Identität Multikulturalismus
Zehn Gebote Relativistische Ethik
Gott Autonomes Individuum

Die Befürworter der neuen Einstellung zu ethischen Fragen vermeiden absichtlich klare Definitionen, um dank systematisch gebrauchter Mehrdeutigkeit der Begriffe mit größerer Gewissheit ihre dunklen Beabsichtigungen anleiten zu können.
– Gabriele Kuby stellt die Frage – im Anschluss an ihr einheimisches Milieu in Deutschland: „Wie ist es möglich, dass ein Begriff wie ‘Gender-Mainstreaming’ bereits 1999 ‘zum Leitprinzip und zur Querschnittsaufgabe’ der deutschen Politik wurde und ein gutes Jahrzehnt später kaum jemand in der Bevölkerung weiß, was der Begriff tatsächlich bedeutet” (KG-GlobR 93). Sie führt dabei die Marguerite Peeters an, die – ähnlich wie Gabriele Kuby, Fachmann der Untersuchungen im Bereich der ‘Gender-Ideologie’ ist:

„Es sind nicht Regierungen, sondern staatlich nicht legitimierte Minderheiten, die von Anfang bis Ende des revolutionären Prozesses die entscheidende Rolle gespielt haben. Sie fungierten gleichzeitig als Speerspitze, Pioniere, Lobbyisten, Bewusstseinsveränderer, Konsens-Beschaffer, Moderatoren, Partner, Sozialingenieure und operative Akteure, Wachhunde und Sieger des neuen Ethos ...”

– „Die legitime Autorität von Regierungen wurde auf Interessengruppen umverteilt, die nicht nur keine Legitimation besaßen, sondern häufig radikale Zielsetzungen verfolgten. Nach der Logik des Partnerschaftsprinzips bekamen die ‘Partner’ (der Regierenden) auf Kosten der legitimen Repräsentanten der Staaten immer mehr politische Macht” (M.A.Peeters, Willkür als Moralgesetz, 28f.; angeführt nach: KG-GlobR 93).

Gabriele Kuby fügt über die nicht genannten, nicht gewählten ‘Experten’ der Machthaber, folgendes hinzu:

„Sie treten als ‘Experten’ auf, sind aber in Wirklichkeit Lobbyisten von kleinen radikalen Minderheiten, welche ihre eigenen Interessen auf Kosten des Allgemeinwohls durchsetzen.
– Die radikalen Minderheiten der Feministinnen und der Homosexuellen spielten bei der globalen Durchsetzung der neuen Ethik eine zentrale Rolle” (KG-GlobR 93).

Das Spielen der führenden Tätigkeit vonseiten der erwähnten ‘Minderheiten der Feministinnen und Schwulen’ wurde wesentlich leichter infolge des schon früher von der UN angenommenen strategischen und politischen Ziels: der bewusst beabsichtigten Reduzierung der Weltbevölkerung. Die Parolen, die von den erwähnten ‘Minderheiten’ herkamen, fielen daselbst auf empfänglichen Boden: des Kampfes um ‘freie Liebe’, Verhütung, Abtreibung, freie Wahl der sexuellen Orientierung, der Kinderrechte gegen Elternrechte.

Indem die UN die erwähnten Ideen dieser Minderheiten förderten, wurden Welt-Konferenzen zur Anleitung der Veränderungen veranstaltet, mit denen die neuen Normen im gesellschaftlich-politisch-kulturellen Leben eingeführt werden sollten.
– Besonders wichtige Bedeutung fällt den berühmten Konferenzen, die in Bukarest stattgefunden haben (1974: Weltbevölkerung), Kairo (1994: ebenfalls Weltbevölkerung) und Peking (1995; und 2010: Frauen; KG-GlobR 94).

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c. Strategisches Ziel: Reduzierung
der Weltbevölkerung

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Anstatt eine schöpferische internationale, vielfältige Hilfe für nicht entwickelte Länder anzutreten, gemäß ihres ursprünglichen Prinzips und Zwecks ihrer Entstehung, begannen die UN auf durchaus wahnsinnige Weise der Frage nachzufolgen: wie die Weltbevölkerung reduziert werden kann? Antriebsfeder dieser Aktivitäten wurden die künstlich gehobenen Befürchtungen der Leute und wohlhabender Länder um ihren eigenen Wohlstand.

Zum Erheben dieser Frage auf das Debatteforum haben vor allem immer andere Rapporte beigetragen, und umso mehr die Tätigkeit vermögender Finanziere, u.a. der Rockefeller Fundation .
– Strategischer Partner zur Anleitung der Programme zur Reduzierung der Bevölkerungszahl der Welt wurde vor allem die anrüchige ‘IPPF’ (International Planned Parenthood Federation; s. die Liste der Abkürzungen – oben jeder Seite des hiesigen Kapitels). Diese Föderation verbreitet in ganzer Welt elternwidrige Mittel. Doch wurden ihre Erfolge auf der Konferenz zu Bukarest (1974) stark von Stellvertretern des Heiligen Stuhls und mancher Oststaaten abgetönt.

Pervers formulierte Terminologie zur ‘Anti-Life’-Aktivität

Schon damals (70er Jahre) haben die USA die wirtschaftliche Hilfe von voller Programmannahme der Abortion und Sterilisierung abhängig gemacht, welcher die Frauen – des Öfteren ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung dazu – unterzogen werden sollten.

Indem starker Widerstand vieler Nationen gegen diese Programme vorausgesehen werden konnte, haben die USA und UN Verhütungsmittel gegen die Schwangerschaft verbreitet. Anderseits nötigten sie die Abtreibung und Sterilisation auf mit Hilfe von Bezeichnungen, mit denen die öffentliche Meinung absichtlich irregeführt wurde. Diese wurden als Erfordernis einer ‘Wahlfreiheit bezeichnet’, was die Kinderzahl angeht, als humanitäre ‘Hilfe’, die den unterdrückten Frauen erwiesen wird, wie auch als Zeichen der Fürsorge um die ‘reproduktive Gesundheit’.

Kein Wunder, dass besonders Vertreter der Staaten der sog. Dritten Welt nicht selten lange nicht bemerken konnten, wie weit die veranstalteten Internationalen Konferenzen manipuliert waren, um die pervers formulierten ideologischen Ziele durchzuführen, die bewusst unter perfide konstruierter Terminologie ruhmvoll lautender Parolen einer Wahlfreiheit und Sorge um Gesundheit eingehüllt waren.

Gabriele Kuby erwähnt beispielsweise einige solcher Ausdrücke, die in Dokumente u.a. der Konferenz in Peking aufgenommen wurden, die der Problematik der ‘Frauen’ gewidmet war (1995; s.: KG-GlobR 96f.):

(§ 94): „Reproduktive Gesundheit bedeutet, dass Menschen ein befriedigendes und ungefährliches Sexualleben haben können und dass sie die Fähigkeit zur Fortpflanzung und die freie Entscheidung darüber haben, ob, wann und wie oft sie davon Gebrauch machen”. Also: Entscheidung über die Elternschaft ebenfalls mit der Abtreibung.
(§ 95): „Eingedenk dieser Definition umfangen reproduktive Rechte bestimmte Menschenrechte, die bereits in nationalen Rechtsvorschriften, völkerrechtlichen Menschenrechts-dokumenten und anderen Konsensdokumenten anerkannt sind”. Hier gibt es keinen Verweis auf irgendwelche Dokument betreffs der Menschenrechte.
(§ 95): „Viele Menschen in der Welt müssen aus Gründen wie den folgenden auf reproduktive Gesundheit verzichten: unzureichendes Wissen über die menschliche Sexualität und nicht sachgerechte, beziehungsweise mangelhafte Informationen über reproduktive Gesundheit und diesbezügliche Dienste …
Jugendliche sind besonders gefährdet”.
Das heißt: mit diesen ‘Diensten’ werden auch Abtreibungsorte gemeint. Die ‘mangelnden Informationen’ sollen ergänzt werden durch die Sexualaufklärung nach westlichem Muster.
(§ 96): „Die Menschenrechte der Frau umfassen auch:
– ihr Recht, frei von Zwang, Diskriminierung und Gewalt über Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrer Sexualität, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, bestimmen und frei und eigenverantwortlich entscheiden zu können”.
Der Frau steht also das Recht zu über die Zahl ihrer Sexualpartner, ihre sexuelle Orientierung und Abtreibung entscheiden zu können.

Zum ähnlichen Umbruch betreffs der ‘Reproduktionsrechte’ hat schon ein Jahr früher die berüchtigte Konferenz in Kairo geführt (1994). Ihr ‘Erfolg’ wurde u.a. mit verbreiteten, seriös manipulierten Informationen über die Ethik der Katholischen Kirche vorbereitet (KG-GlobR 97).

Dennoch ist es den Argumenten, die in Aussagen Johannes Paul II. geschöpft wurden, wie auch der Haltung Islamischer Staate – nicht gelungen, die Abtreibungsmachina zu stoppen – infolge der Unterstützung in Milliardenfonds der UN und der Stiftungen der USA (KG-GlobR 97f.).
– Der größte Teil der Präsidenten des USA förderte entschieden die ‘Anti-Life’-Politik.

Eine ganz besonders programmartige Unterstützung fanden die feministischen und homosexuellen Gruppierungen vonseiten des Präsidenten der USA – Barack Obama. Seine ‘rechte Hand’, und zwar die Außenministerin Hillary Clinton, kündigte bei der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung in Washington (2010) eine neue „Global Health Initiative” an (KG-GlobR 98). Und zwar die USA bestimmten für die nächsten sechs Jahre – die Summe von 63 Milliarden Dollars zur Verbesserung des Angebots an Familienplanung. Hier ihre Worte:

„Es geht um weltweite Programme zur Empfängnisverhütung und zur Verbesserung des Angebots an ‘Familienplanung’.
Unterstützt werden unter anderem Anstrengungen zur Senkung der Mütter- und Kindersterblichkeit, zur Verhinderung von Millionen ungewollter Schwangerschaften und Millionen neuer HIV-Infektionen.
– Mit dieser Initiative schlagen wir neue Wege zur Krankheitsbekämpfung und Gesundheitsförderung ein” (KG-GlobR 98).

Die Multimilliardäre beabsichtigen so – dank angewandten euphemistischen Ausdrücken – die Anzahl der ‘allzu vieler Armen’ drastisch zu reduzieren. Dieses Ziel erreichen sie, indem sie ihnen die „Dienste der Reproduktions-Gesundheit” anbieten (KG-GlobR 98f.; sieh ebd. manche Namen und ihre konkrete Programme).

Indessen im Anschluss an die erscheinenden alarmierenden Statistiken über den vorauszusehenden Zuwachs der Weltbevölkerung spricht der Präsident des PRI (Population Research Institute) stark abtönend:

„Die Behauptung von UNFPA (United Nations Population Fond), dass die Frauen nach Verhütungsmittel verlangen, ist einfach nicht wahr. Wonach sie rufen, ist bessere Gesundheitsversorgung für sich und ihre Familien.
– Ihre Hilfeschreie werden von den Bevölkerungskontrolleuren der UNFPA ignoriert, denen es nicht darum geht, Leben zu retten, sondern die Zahl der Menschen auf dem Planeten zu reduzieren ....
– Sie sagen uns, die Armen in den Entwicklungsländern würden zu viele Babies bekommen.
– Damit sagen sie in Wahrheit, dass nur die Reichen Kinder bekommen dürfen, das ist eine neue Form globalen Rassismus ...” (KG-GlobR 99f.).

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d. Peking 1995 und die Frauenfrage

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Die erwähnte Konferenz in Peking (1995) wurde zum weiteren Schritt für die „Machtverschiebung zu den Ungewählten” (Worte von Peeters; nach: KG-GlobR 100). In der repräsentativen Demokratie wird die Macht den politischen Vertretern durch Wahlen bei Beteiligung des ganzen Volkes übertragen und sie unterliegen der parlamentären Kontrolle. Indessen die Ideologen der ‘Globalregierung’ werden auf dem Weg der internationalen Bürokratie von ehrenamtlichen Organisationen angeworben. Es handelt sich in der Regel um radikale Minderheiten, welche durch undurchsichtige Finanztransfers und global operierende Stiftungen finanziert werden. Sie werden als „partizipative Demokratie”  bezeichnet (KG-GlobR 91f.).

(0,2 kB)  Die führende Rolle spielten bei der Konferenz in Peking radikale Feministinnen. Sie haben sich deutlich das Ziel aufgestellt: den Begriff „Gender” zu fixieren  anstatt des Wortes „Sex-Geschlecht”. Dieser Eingriff war ihnen zu drei Zielen nötig (s. KG-GlobR 100f.):

– Zur Proklamation der „substantiellen Gleichheit” von Mann und Frau,
– Zur „De-Konstruktion” der Geschlechtsidentität von Mann und Frau,
– Zur „De-Konstruktion der bisherigen ‘normativen Zwangsheterosexualität’.

All das geschah mit Anwendung raffinierter Kunstgriffe und Wortmanipulationen. Die Vorbereitungen der Weltfrauenkonferenz lagen beinahe ausschließlich in Händen kämpfender Anti-Life-Gruppen. Anderen Gruppen, diesen Pro-Life, wurde prinzipiell die Akkreditierung ausgegrenzt. Im Lauf der Konferenz selbst wurden Teilnehmer, die auf die Komplementarität von Mann und Frau hinwiesen, und auch für die Berufung der Frau zur Mutterschaft und Gestaltung der Familie eintraten – marginalisiert. Diese unrühmlichen Ziele erreichten sie dank folgenden Manipulationen:

(0,2 kB)  Fälschungen von Übersetzungen,
Diffamierung als ‘Fundamentalisten’ derjenigen, die die Würde und Berufung zur Mutterschaft hervorbrachten,
Änderung des Konsens-Prinzips bei Abstimmungen bei schon vorgehenden Abstimmungen,
Last-Minute Verlängerung der Konferenz um einen Tag (KG-GlobR 101).

Auf diesem Weg ist es den Radikal-Feministinnen gelungen, scheinbar ‘einstimmig’ das Dokument „Pekinger Aktions-Plattform” zu verabschieden. Das geschah trotz der Proteste vor allem des Apostolischen Stuhls und der Delegationen islamischer Länder. Diese Delegationen konnten sich in der Regel aus finanziellen Gründen den Termin des Abflugs zu ändern nicht erlauben. Demzufolge konnten sie an den Endabstimmungen nicht mehr teilnehmen.

In dieser Situation haben die Delegationen, die die Familie verteidigten, das folgende Flugblatt verfasst – mit der Überschrift: „We do not agree – Wir stimmen darauf nicht ein” (s. KG-GlobR 101f.):

Flugblatt der Verteidiger der Familie – Peking 1995
„... ‘Die Pekinger Aktionsplattform’ ist ein direkter Angriff auf die Werte, Kulturen, Traditionen und religiösen Überzeugungen der großen Mehrheit der Weltbevölkerung sowohl in den Entwicklungsländern als auch in den Industrienationen …
– Das Dokument zeigt keinerlei Respekt für die Würde des Menschen, versucht, die Familie zu zerstören, ignoriert die Ehe, wertet die Bedeutung der Mutterschaft ab, fördert abweichende sexuelle Praktiken, sexuelle Promiskuität und Sex für Jugendliche”.

Allerdings die Familienkoalition konnte sich nicht durchsetzen. Einmal mehr hat das Übel, Entartungen und verbrecherische Behandlung des Lebens mit Hilfe unwürdiger Methoden den Erfolg erreicht. Trotzdem haben die Pekinger Enddokumente keinen Konsensus zum Ausdruck bringen können.
– Entschiedenen Widerstand hat besonders der Apostolische Stuhl aufgestellt, samt Ländern mit Katholischer Tradition und mohammedanischen Ländern.
– Den Feministinnen ist es einzig gelungen – offenbar betrügerisch – die Geburtenkontrolle durchzuschmuggeln, und zwar unter dem Mantel des ‘Gender Mainstreaming’, wie auch die Sache der reproduktiven und sexuellen Gesundheit samt den hohen Werten der Wahlfreiheit, der Menschenrechte und des Wohlergehens” (KG-GlobR 102).

Die Feministinnen und zusammen mit ihnen die Vertreter der Schwulen-Bewegungen strebten mit aller Kraft danach, auf Ebene der UN legislatorische Grundlagen für die Anerkennung der Abtreibung als eines der ‘Allgemeinen Menschenrechte’  durchzusetzen.
– Dieses Ziel ist ihnen 1996 in Glen Cove, im Staat New York, zu erreichen gelungen. Dort trafen sich am Runden Tisch hochrangige Vertreter der Agenden der UN – mit Vertretern erwählter, einflussreicher ehrenamtlicher Organisationen der UN (u.a.: IPPF und anderer. – S.: KG-GlobR 103).

Ziel dieses Zusammentreffens war es eine Strategie zu erarbeiten, wie die Reduktion der Weltbevölkerung mit der Abtreibung vorangetrieben werden könnte, wiewohl in keinem der acht Staatsverträge der UN, in denen die Menschenrechte definiert werden, irgendwelche Erwähnung von Abtreibung, noch reproduktiven Rechten vorkommt. Bei der Erarbeitung des geplanten Dokuments hat die Arbeitsgruppe großes Gewicht auf jedes Wort gelegt. Es ging darum, den Eindruck zu hinterlassen eines ganz ermutigenden Wortklangs der formulierten Worte zu hinterlassen, so dass sie findig die eigentliche Absicht seiner Autoren bemäntelten.

Es wurde zugleich dafür gesorgt, dass besondere Monitoring-Organe hinsichtlich der ‘Menschenrechte’ (engl.: Human Rights Monitoring Bodies, bzw.: Treaty Monitoring Bodies) entstehen. Diese Körperschaften sollten die Anleitung der erarbeiteten ‘neuen Menschenrechte’  in Mitgliedsstaaten überwachen.

Es wurde vor allem gesorgt, dass die bisherigen ‘weichen Normen’ (soft norms) in neuer „sexueller Ordnung” in „harte Gesetznormen” (hard laws) eines internationalen Gesetzes und der Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten umgestaltet werde.
– Die erwähnten Monitoring-Ämter (monitoring bodies) sollten die von den Mitgliedsstaaten angenommenen Verträge „weiter entwickeln, modernieren und um-interpretieren”.
– Dagegen eine fortwährende Wiederholung und Erinnerung soll dazu führen, dass der Eindruck entsteht (vom Grund aus falscher Eindruck!), dass die „reproduktiven und sexuellen Rechte” verbindliche Bestandteile der bereits bestehenden Menschenrechtsverträge darstellen (KG-GlobR 103f.).

Hier ein paar Beispiele einer Um-Interpretation, die vonseiten des „Human Rights Committee – Rates der Menschen-Rechte”  vorgenommen wurden (s.: KG-GlobR 104):

Beispiele einer Um-Interpretation der
‘Allgemeinen Menschenrechte’
durch das ‘Human Rights Commitee’
Recht auf Freizügigkeit
(0.6 kB)soll bedeuten:
Auslandsreisen zum Zwecke der Abtreibung
Recht auf Privatsphäre
(0.6 kB)soll bedeuten:
freie Entscheidung über Schwangerschaft und Abtreibung
Recht auf freie Meinungsäußerung
(0.6 kB)soll bedeuten:
Recht für Frauen jeden Alters, Informationen über ‘Gesundheitsdienste’ (reproductive health services), Verhütungsmittel und Sexualaufklärung zu erhalten.

Die eingesetzten ‘Monitoring Bodies’ (Monitring-Ämter: Kontrolle) werden mit immer größeren Zuständigkeiten ausgestattet, und umso mehr mit finanziellen Quellen. Ihre Mitglieder werden zwar von den Mitgliedstaaten der UN ernannt, aber nachher unterliegen sie schon weiter keiner irgendwelchen Kontrolle.
– Ihre Schlüsselfunktion beruht darauf, Rapporte von den einzelnen Staaten darüber zu abverlangen, wie die angenommenen Verabredungen ins Leben umgesetzt werden. Sie verfügen über die Vollmacht Beschwerden von Einzelpersonen entgegenzunehmen und selbständig Untersuchungen in Mitgliedstaaten durchzuführen. Die Staaten müssen ihnen betreffende Rapporte vorstellen – samt der Vergewisserung, dass die vorkommenden ‘Verletzungen des Rechts’ nicht mehr wiederholt werden.

Die erwähnten Kontrollorgane, die in Vertretung ehrenamtlicher Organisationen auftreten und mit Ämtern der UN zusammenarbeiten, beachten systematisch keine demokratischen Prozeduren, wobei sie zugleich einen starken Nachdruck auf jedes ‘sich widersetzende’ Land ausüben, das mit dem Paket ‘Gender’ samt der Abtreibung, Sexualisierung der Jugendlichen und allen Rechten für die ‘LGBTIQ’-Milieus keinesfalls entzückt ist. Sie bedrängen die Mitgliedstaaten, die Abschaffung des Verbots der Abtreibung unternehmen zu müssen, zuerst mittels der „sicheren Abtreibungsbedingungen”. Trotzdem es keine verbindlichen internationalen Gesetze gibt, die das ‘Recht der Frau auf Abtreibung festschrieben’, schafft der beständig wiederholte Nachdruck auf dieses ‘Recht’ die Grundlage dafür, dass solches ‘Recht’ letztlich entsteht.

Mit anderen Worten, es wird hier fortwährend folgerichtig die Strategie verwirklicht, das Ziel über die Einführung einer „Begriffsverwirrung, einer undurchsichtigen Strategie zu erreichen, einer Aktivität die möglich völlig im Verborgenen unternommen wäre, und dazu dank der Diffamierung der Gegner – in erster Reihe der Katholischen Kirche, und dabei der Taktik eines allmählichen Erfolgs.
– Um solches Ziel zu erreichen, wird z.B. zuerst die Abtreibung bei medizinischen Anweisungen eingeführt, dann im Fall sozialer Anweisungen, u.a. im Fall der vielfach bewerbten Schwangerschaften junger Fräuleins. Den Rest ergänzen reichliche finanzielle Dotationen u.a. für Programme der ‘reproduktiven Gesundheit, sexueller Erziehung der Jugendlichen, Verbreitung des Präservativs”  usw. (KG-GlobR 104ff.).

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C.   VORANSCHREITENDER TOTALITARISMUS DES ‘GENDERTUMS’

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1. Yogyakarta 2006

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a. Ziele des Zusammentreffens
der Experten: Yogyakarta 2006

2006 versammelte sich in Yogyakarta in Indonesien eine Gruppe „renommierter Menschenrechtsexpertinnen und -experten”, um über die Einführungsweise der ‘Gender’-Ideologie – dieses Mal in Globalskala nachzudenken. Die Diskussion bezog sich auf drei Aspekte:

a) freie Wahl des Geschlechts,
b) die sexuelle Orientierung; und:
c) die sexuelle Identität.

Es ist markant, dass sich diese Gruppe ohne irgendwelche offizielle Autorisierung und Legitimation versammelt hat. Ihre Experten haben ein Dokument erstellt – die sog. ‘29 Prinzipien von Yogyakarta”. Diese Prinzipien haben sie dann im März 2007 im Genfer UN-Gebäude vorgelegt, um von ihrer Seite die Unterstützung dafür er erlangen.

Es ist ein ausführlich erarbeitetes „Instrument für Aktivisten” der sexuellen Revolution. Beabsichtigtes Ziel jener ‘Prinzipien’ ist die Einprägung in die menschliche Mentalität, und umso mehr das regionale und staatliche Recht der Frage der „sexuellen Identität” als des Kriteriums für das Diskriminierungsverbot der Homophobie.
– Eine Reihe von Staaten öffneten sich sperrangelweit für die ‘Prinzipien von Yogyakarta’ : Argentinien, Brasilien, Dänemark, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Uruguay – und selbstverständlich die USA unter der Präsidentur des Obama Barack, der ganz besonders Befürworter der Homosexualität ist (KG-GlobR 107f.).

Gemäß des erörterten Dokuments:

„... Von allen Staaten dieser Erde werden totalitäre Maßnahmen zur Änderung von Verfassungen, Gesetzen, sozialen Institutionen, Bildungssystem und Grundeinstellungen der Bevölkerung gefordert, um die Akzeptanz und Privilegierung von Homosexualität und sonstiger nicht-heterosexuellen Identitäten und Verhaltensweisen durchzusetzen und gesetzlich zu erzwingen” (KG-GlobR 108).

Die Überschriften des zweiten Teils jener 29 Prinzipien sind jeweils mit Großbuchstaben gedruckt und beginnen mit Worten: „DIE STAATEN MÜSSEN ...”. Es geht um aufgenötigte Unternehmung von Rechts- und Administrationsmittel zur Anleitung der Forderungen, die vonseiten der erwähnten ‘Kultur-Revolutionäre’  beansprucht werden (KG-GlobR 107f.).

Nach Gabriele Kuby gehört es sich zu bemerken, dass die ‘Yogyakarta-Prinzipien’ keine Prinzipien formulieren, die als Grundlage zur Einführung rechtlicher Vorschriften dienen könnten. Sie stellen also keine richtigen ‘Prinzipien’ dar. Es sind dagegen 29 willkürliche „Rechte”, entstanden durch eine – den ursprünglichen Voraussetzungen der UN von 1948 zuwiderlaufende Um-Deutung und Weiterentwicklung, mit nicht verborgenem Ziel: für nicht-heterosexuelle Minderheiten eine Privilegierung auf Kosten der Freiheitsrechte der Mehrheit zu erwirken (KG-GlobR 109).

Die Präambel stellt folgender die Definition der zwei Hauptbegriffe des Dokuments dar (KG-GlobR 109). Zuerst geht es um die ‘sexuelle Orientierung’:

„Der Begriff sexuelle Orientierung bezeichnet die Fähigkeit eines Menschen, sich emotional und sexuell intensiv zu Personen desselben oder eines anderen Geschlechts oder mehr als einen Geschlechts hingezogen zu fühlen und vertraute und sexuelle Beziehungen mit ihnen zu führen”.

Diese Worte bedeuten also, dass hier keine sexuellen Aktivitäten ausgeschlossen sind. Es können also auch die folgenden da sein: Pädophilie (Sex mit Kindern), Inzest (Sex mit Blutsverwandten), Polygamie, Polyandrie, Polyamorie (Sex mit mehreren Personen), oder Zoophilie (Sex mit Tieren).

Merkwürdig ist weiter die nächste Definition: der ‘sexuellen Identität’ (KG-GlobR 109f.):

„Unter geschlechtlicher Identität versteht man das tief empfundene innere und persönliche Gefühl der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, das mit dem Geschlecht, das der betroffene Mensch bei seiner Geburt hatte, übereinstimmt oder nicht übereinstimmt; dies schließt die Wahrnehmung des eigenen Körpers (darunter auch die freiwillige Veränderung des äußeren körperlichen Erscheinungsbildes oder der Funktionen des Körpers durch medizinische, chirurgische oder andere Eingriffe) sowie andere Ausdrucksformen des Geschlechts, z.B. durch Kleidung, Sprache und Verhaltensweisen, ein”.

Da sieht man, dass das Team der ‘Experten Yogyakarta 2006’ die 1948 von der UN sorgfältig erarbeiteten „Allgemeinen Menschenrechte” als veränderliches Instrument trachtet, das man willkürlich manipulieren und um-interpretieren darf. Zugleich aber finden sie sich befugt, die Staaten, die sich den Forderungen der ‘LGBTI’-Ideologie ‘widersetzen’, zu ihrer Annahme nötigen zu dürfen – gegen die in den betreffenden Staaten und Gesellschaften lebenden Kultur- und Religionstraditionen, die ihre Zustimmung für die vorgeschlagenen ‘Prinzipien’ auf keinen Fall geben können.

Es ziemt sich einiges von diesen ‘Rechten’, die in Yogyakarta 2006 vorgeschlagen werden, von näher her anzuschauen.

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b. All-Sexualismus nach Richtlinien
des ‘LGBTI’

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Die hauptsächliche Forderung, die mit den ‘Yogyakarta-Prinzipien’ aufgenötigt wird, beruht auf einer völligen Lostrennung der Sexualität und ihrer wesentlichen Bestimmung zur:

a) Vereinigung von zwei geschlechtlich unterschiedlichen Personen,
b) samt der vorgefundenen Ausrichtung dieser Vereinigung auf potentielle Elternschaft.

Die Yogyakarta-Prinzipien nötigen ein völliges Übergehen irgendwelcher Verantwortung sowohl der anderen Person, wie auch der potentiellen Nachkommenschaft gegenüber. Sie dringen eine völlige Beliebigkeit auf bei der Verknüpfung irgendwelcher sexueller Orientierungen und beliebig veränderlichen sexuellen Identitäten.

Nach Gabriele Kuby führen wir beispielsweise das ‘2. Prinzip’ (= Principle 2) des erörterten Dokuments an (KG-GlobR 111):

P2: „Alle Menschen haben Anspruch auf den Genuss aller Menschenrechte ohne Diskriminierung … und unabhängig davon, ob dies den Genuss eines anderen Menschenrechts berührt …
– Als Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität zählen auch jegliche Art von Unterscheidungen, Ausgrenzungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität, durch die als Ziel oder Folge die Gleichheit vor dem Gesetz oder der gleiche Schutz durch das Gesetz, die Anerkennung, der Genuss oder die gleichberechtigte Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten aufgehoben oder beeinträchtigt werden”.

Aus dem Klang dieses ‘Prinzips’ folgert der Schluss, dass eine Bewertung der Sexpraktiken aller mit allen (die Zoophilie nicht ausgeschlossen) in moralischer Sicht als Ausdruck der „Diskriminierung” qualifiziert werden wird. Daselbst wird es verboten sein, dass das Magisterium der Kirche seine Aufgabe erfüllen werden kann, wie auch die Gestaltung des Gewissens der Kinder von Eltern, was zum Wesen der Ehe und der Verantwortung im Gewissen für das Gut oder moralisch Böse gehört (KG-GlobR 111).

Nach Gabriele Kuby bemerken wir ferner, dass das Dokument die bipolare Geschlechts-Identität abschafft. Die Frage der Qualität des Geschlechts ist nach dem Dokument nur Frage eines „Empfindens und der rein subjektiven Selbstdefinition der Person” (KG-GlobR 111f.). Worte des Dokuments:

„Von einer Person zu verlangen, dass sie sich einer spezifischen Identitätsgruppe anschließt, würde nur die Unterdrückung fortsetzen, welche mit den [neuen] Rechten bekämpft werden soll” (Activist’s Guide, 23).

Den offensichtlichen Schlüssen der Medizinwissenschaft zuwider, dass jede Zelle alles egal von welchem Körperteil abgenommen, unabänderlich von der biologischen Identität als Mann oder Frau zeugt, reden die Autoren der Yogyakarta-Prinzipien 2006 der ganzen Welt ein, dass die Lehrsätze der strikten Wissenschaft auf „Vorurteilen und stereotypischen Vorstellungen über die Rolle von Mann und Frau beruhen ... Und dass sie in ganzer Welt ausgemerzt werden sollen” (KG-GlobR 112).

Wenn also die Identität des Menschen nicht von biologischen Kennzeichen des Geschlechts abhängen soll, sondern von beliebig gewählter ‘sexueller Orientierung’, heißt es zugleich, dass es nicht zwei Geschlechter gibt, sondern so viele, wie viele Orientierungen es gibt. Es bleiben nur die „Schwulen, Lesben, bisexuelle, transsexuelle, intersexuelle Männer und Frauen als eigenes ‘Geschlecht’ ...”. Der unbedeutende Prozentsatz der Leute, die mit der Identifikation ihres Geschlechts Schwierigkeiten erleben, dient als Vorwand, dass der ganzen Menschheit die pflichtmäßige Sicht des „Gender Mainstreaming” aufgedrungen wird.

Anderes, dass die Autoren dieses Dokumentes immer wieder sich selbst widersetzen: sie müssen jede nicht-heterosexuelle Identität als unabänderlich anerkennen. Um von dieser Unfolgerichtigkeit herauszufinden, weisen sie den Regierungen in aller Welt das Folgende (KG-GlobR 113) auf:

DIE STAATEN MÜSSEN alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen,
– damit die selbstbestimmte geschlechtliche Identität jedes Menschen in vollem Umfang geachtet und rechtlich anerkannt wird (P3-B; = Principles 3, ad B);
– persönliche Dokumente – z. B. Geburtsurkunden, Reisepässe, Wählerverzeichnisse usw. – die von der betroffenen Person selbst bestimmte geschlechtliche Identität genannt wird (P3-C; = Principles 3, ad C);
– dass kein rechtlicher Stand, wie beispielsweise die Ehe oder die Elternschaft, als Grund [angeführt werden darf], um die rechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität eines Menschen zu verhindern (P3-C; = Principles 3, ad C);
– dass Menschen das Recht haben zu entscheiden, wann, gegen wen und auf welche Weise sie Informationen preisgeben wollen, die ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität betreffen (P6-F; = Principles 6, ad f.)”.

Die Folgen dieser Festsetzungen als solche, die die Mitgliedstaaten verpflichten sollen, trotzdem ihre Autoren, die sog. ‘prominenten Experten im Bereich der Menschenrechte’ sich damit nur lächerlich machen, können eigentlich in Grauen versetzen.

Beispielweise dürfte solche Situation erwogen werden:
Nehmen wir an, ein verheirateter Mann, Vater von ein paar Kindern, kann sich auf einmal als Frau finden mögen. Er löscht demnach in allen seinen Dokumenten die Bezeichnung seines Geschlechts und trägt von nun an Frauenkleider. Seine Frau wird sich von ihm demzufolge scheiden lassen.
– Indessen in Kraft der ‘Yogyakarta-Prinzipien’ wird sie dann bestraft werden müssen: wegen ‘Diskriminierung der sexuellen Identität’ ihres Ex-Mannes. Schon ungeachtet, dass niemand die Kinder fragt, wie sie ihren Vater auf einmal als ... Frau sehen mögen? (KG-GlobR 113f.).

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c. ‘Homo-Ehe’ – Adoption – Privilegien

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Zwar sagen die ‘Yogyakarta-Prinzipien’, dass „das Recht auf Gründung einer Familie für jeden Menschen – unabhängig von seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität gefordert wird” (P24), allerdings der Begriff der ‘Familie’ wird nicht definiert. Dagegen die Kriterien, die urewig die Familie bilden, wurden annulliert: die Ehe einer Frau mit einem Mann samt der biologischen Herkunft ihrer Kinder.
– Demzufolge kann jetzt jede beliebige Verbindung von Menschen beliebigen Geschlechts, mit Möglichkeit dass es jederzeit geändert werden kann, als ‘Familie’ gelten. Es wird ihnen der Status der „nächsten Angehörigen” zukommen (P17-H).

Dies widerspricht diametral der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte” (KG-GlobR 114f.). Hier noch einmal ihre ursprüngliche Fassung, also diese vom 1948:

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948

Art.16, Pkt. 1: „Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen.
Pkt. 3: Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat”.

Nach den ‘Yogyakarta-Prinzipien’ wird der urewige Begriff der Familie aufgelöst. Einer eingetragenen Lebenspartnerschaft – und sollten es auch Leute desselben Geschlechts sein, gehören sich alle Privilegien einer Familie (KG-GlobR 115), das Adoptionsrecht mit eingeschlossen:

„... die Staaten dafür sorgen [müssen], dass … alle Ansprüche, Vorrechte, Pflichten und Vorteile auch für … Partner bzw. Partnerinnen gleichen Geschlechts gelten” (P24-E).

Die weiteren Festsetzungen aus Yogyakarta betreffen die Rechte der Kinder, samt der Achtung ihrer Entscheidung betreffs der eigenen sexuellen Orientierung und sexuellen Identität (PC24-C und D). Das kann bedrohliche Folgen gegen das Kind nach sich ziehen falls der Änderung zu gewisser Stunde der sexuellen Orientierung sei es des Vaters, sei es der Mutter (KG-GlobR 115f.).

Die Fachleute, die die ‘Yogyakarta-Prinzipien’ gebildet haben, lügen die ganze Welt, dass sich die Balken biegen, indem sie behaupten, es gehe ihnen um die Anwendung der existierenden Menschenrechte, wenn sie zurzeit Personen mit „vielfältiger” sexueller Orientierung meinen, die sie von hetero-sexueller Ehe unterscheidet.
– Dies ist ein weiterer Kunstgriff, um an souveränen Staaten die Annahme und die Privilegien für Leute im Typus ‘LGBTI’ aufzuzwingen.

Solche Meinung wird von den nächsten ‘Yogyakarta-Prinzipien’ aufgenötigt (KG-GlobR 116f.). Es geht dieses Mal um die folgenden ‘Rechte’:

P 19: „Das Recht auf Meinungsfreiheit und Äußerungsfreiheit”
P 20: „Das Recht zur friedlichen Versammlung und Vereinigung”.
P 29-B:[Diese Rechte dürfen nicht eingeschränkt werden durch sonst allgemein gültige Normen]
der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Moral, öffentlichen Gesundheit und öffentlichen Sicherheit”.

Der Experte für internationales Recht, Dr. Jakob Cornides, kommentiert diese Forderung in eindeutigen Worten seiner schöpferischen Kritik (KG-GlobR 117):

„Wenn das ‘Yogyakarta Prinzip 20’ akzeptiert würde, dann wären Vereinigungen, Versammlungen und Demonstrationen, welche den ‘LGBTI’-Lebensstil propagieren, die einzigen, welche keiner Begrenzung durch die öffentliche Ordnung und Moral unterworfen wären; es würde ihnen unbegrenzte Freiheit geben, Personen zu beleidigen und zu provozieren, welche ihre Ansichten nicht teilen oder sich gegen die Durchsetzung ihrer Agenda wehren.
– Ein solches Privileg ist in einer demokratischen Gesellschaft vollkommen unakzeptabel. Würde es angenommen, würde das bedeuten, dass die Demokratie zu Gunsten der ‘LGBTI’-Agenda aufgegeben würde …
– Der Hauptzweck der ‘Yogyakarta-Prinzipien’ scheint nicht darin zu bestehen, die Menschenrechte zu schützen, sondern Privilegien zu etablieren”.

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2. Verschleierungstaktik

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a. Fälschung der Legitimierung
Wörtliche Manipulationen

Die Autoren der ‘Yogyakarta-Prinzipien’ haben die schon früher angewandten Kunstgriffe, um die beabsichtigten Ziele zu erreichen, gipfelhoch weiterentwickelt: indem die öffentliche Meinung systematisch irregeführt wird. Diese Methoden wurden schon früher von Aktivisten der schwulischen und lesbischen Bewegungen benutzt. Ihre Gegen-Frucht wurde Jetztzeit die „Gender”-Ideologie, samt ihren weiteren ‘Aufzügen’ in Gestalt des „LGBTIQ und Queer Mainstreaming” (s. ob.: Prinzipien und Strategie der Gays- und Lesben-Bewegung). Eine nüchterne Beobachtung der „Gender”-Geschichte führt zum eindeutigen Schluss, dass beabsichtigtes Ziel der Aktivitäten, die von Befürwortern des „LGBTIQ” in Welt-Skala unternommen werden, in keinem Fall irgendwelche ‘Toleranz’ und Achtung vor den bestehenden ‘Menschenrechten’ darstellt, die es also erlaubten, eine bessere Bestimmung der sehr unbedeutenden Prozentsätze der sog. sexuellen Minderheiten durchzuführen, sondern um maximale Privilegierungen für jene nicht-heterosexuellen Minderheiten zu erstreiten – auf Kosten der Freiheitsrechte der überwältigenden Mehrzahl der Gesellschaft (KG-GlobR 118f.).

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Schöne Straße mit zwei Spuren, umgeben von Bäumen an beiden Seiten. - Vom Psalm: „Zeige mir Deine Wege, o Herr, und lehre mich Deine Pfade. Führe mich in Deiner Wahrheit und lehre mich, denn Du bist mein Gott und mein Helfer; allzeit hoffe ich auf Dich. Denke an Dein Erbarmen, Herr, und Deine Gnade, die waltet von Anbeginn. Meiner Jugend Sünden und meiner Verirrungen gedenke nicht mehr, um Deiner Güte willen, o Herr, gedenke meiner in Gnade” (Ps 25[24],4-7).

Falls die Aktivisten des ‘LGBTIQ’ ihre Ziele offen formulieren würden, würde der größte Teil der Menschen aller Kontinente, Religionen und Kulturen die Absurdität ihrer Forderungen bemerken: die Unterschiede in sexueller Identität von Mann und Frau abzuschaffen, wie auch die eingeschlechtlichen Verbindungen als Ehe und Familie zu anerkennen. Bedingt doch allein die heterosexuelle Ehe die Existenz der Gesellschaft, indem sie ihren unersetzlichen Beitrag in das gemeinsame Wohl bringt.

Die Revolutionären des ‘LGBTIQ’ sind sich dessen bewusst, so haben sie die Taktik der Fälschung ihrer Ziele angenommen, solange sie nicht schon den irreversiblen Status für die Realisation ihrer weiterer Betätigungen erreicht haben. Erst dann können sie schon rücksichtslos jeden eventuellen Widerstand ausschließen. Die Aktivisten des ‘LGBTIQ’ wenden zu diesem Zweck drei miteinander verkoppelt funktionierende Methoden an:

(0,37 kB)  Oben wurde erwähnt (ob.: Ziele des Zusammentreffens der Experten: Yogyakarta 2006), dass die Gruppe der sog. „renommierten Menschenrechtsexpertinnen und -experten” sich 2006 in Yogyjakarta versammelt hat, wobei sie dazu keine irgendwelche offizielle Autorisierung hatte, noch irgendwelche Legitimation vonseiten der offiziellen Organe der UN. Indessen gerade diese Gruppe jener „Experten”  tritt die ganze Zeit scheinbar im Namen der UN auf, wobei sie also schlechterdings einen Lügengriff anwenden.
– Anders gesagt, ihr rücksichtsloser Nachdruck auf ganze Nationen und Kontinente, die auf die „Gender”-Ideologie nicht einwilligen, so wie sie in den ‘Yogyakarta-Prinzipien 2006’ formuliert sind, und die sie in ihre Rechtsdokumente nicht eintragen wollen, stützt von Anfang an bis zu Ende auf Anmaßung und Falschheit (KG-GlobR 119).

(0,36 kB)  Anderes Mittel zu aufgenötigter Einschüchterung der Regierungen und ganzer Kontinente durch die Gruppe von ‘Yogyakarta 2006’ beruht darauf, dass sie dauernd eine nicht präzisierte Terminologie anwenden, die in immer anderem Zusammenhang gebraucht und mit zusätzlichen immer anderen Eigenschaften bunt gemacht wird. Es geht um den Begriff ‘sexuelle Orientierung’ und ‘sexuelle Identität’. Indessen Voraussetzung, dass eine Terminologie in gesetzliche Einträge eines Staates einbezogen werden kann, ist die objektive, wissenschaftliche Dokumentation, die die Unternehmung einer Auseinandersetzung ermöglicht, um erst so den rechtlichen Grundboden für rechtliche Einträge für revidierte bisherige Gesetze zu bereiten, die in diesem Fall mit Geschlecht und Ehe verbunden sind.

Die oben angeführten Bezeichnungen betreffs der sexuellen ‘Orientierung’ und ‘Identität’ weisen ausschließlich auf „subjektive Empfindungen” der betreffenden Person hin. Gerade diese ‘Empfindung’ soll Grundlage für Rechtsansprüche und Privilegien bilden (s. ob. diese Definitionen: Sexuelle Orientierung. Ebd. gleich unten die Definition der sexuellen ‘Identität’). Mit dieser Tatsache wird ganz offensichtlich die Anwendung der Methode offenbart, vor schon gewordenen Tatsachen gestellt zu werden, wobei aber die erwarteten ‘Tatsachen’ schlechterdings überhaupt nicht bestehen.

Dasselbe betrifft die Definition – dieses Mal der sexuellen Identität (gender identity), die allein auf „tief empfundenes inneres und persönliches Gefühl der Zugehörigkeit zu einem soziologischen Geschlecht ...” hinweist (s.ob.: Sexuelle Identität).
– Diese Bezeichnung hat nichts mit objektiven, biologisch nicht-entferntbaren Kennzeichen der Männlichkeit oder Weiblichkeit zu tun. Die ‘Gender’-Ideologie, samt ihren entarteten sexuellen Praktiken, bleibt hier ratlos stehen. Dennoch wird die globale Annahme dieser Ideologie und ihrer Privilegien für das ganze ‘LGBTI’ aufgenötigt (KG-GlobR 119f.).

Gabriele Kuby fügt hinzu:

„Die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität wird vonseiten des Yokyakarta zum ‘integralen Bestandteil der Würde jedes Menschen’ erklärt (P 9);
– Gleichheit von Ungleichem wird als ‘Gerechtigkeit’ ausgegeben;
– jede Unterscheidung und folglich Nicht-Gleichbehandlung von ‘LGBTI’-Personen mit Heterosexuellen im Ehe- und Familienrecht gilt als ‘Diskriminierung’, welche juristisch verfolgt werden muss ...” (ebd., KG-GlobR 120).

(0,37 kB)  Die dritte verlogene Raffinesse der ‘renommierten Experten’ von Yogyakarta 2006 beruht auf autoritativer Betätigung, die scheinbar die Befolgung der „Gesetzgebung für die Promovierung der Menschenrechte”  beabsichtigt. Eine nähere Analyse ihrer Aussagen führt allerdings zum eindeutigen Schluss, dass die herrisch befohlenen ‘Prinzipien-Gesetze’ nur und allein eine große Beförderung des „Schutzes für Aktivitäten der Gender-Kultur-Revolution darstellen, indem doch ‘... jeder Mensch das Recht hat, neue (!) Menschenrechtsnormen auszuarbeiten, zu erörtern und für deren Anerkennung einzutreten’ ...” (ebd., KG-GlobR 120).

Anders gesagt es geht hier einmal mehr auf keinen Fall um die Anleitung der bestehenden Menschenrechte, sondern um Durchsetzung von Minderheitsinteressen, welche als ‘Menschenrechtsnormen’ ausgegeben werden. Gerade diese Interessen werden von den erwähnten ‘renommierten Experten’ mit dem großen Namen „Standards im Bereich der Menschenrechte”  bezeichnet.

Nach Gabriele Kuby führen wir vom ‘Dokument Yogyakarta 2006’ ein Fragment an, in dem Prinzipien formuliert werden, mit denen irgendwelcher Widerspruch angesichts der aufgezwungenen Forderungen von vornherein ausgeschlossen wird (KG-GlobR 121):

DIE STAATEN MÜSSEN:
P27-A: – für diese Aktivitäten ‘ein positives Umfeld’ schaffen, die den Umsatz der Rechte mit Bezug auf die sexuelle Orientierung und sexuelle Identität ermöglichen;
P27-B: – jeden Widerstand gegen ‘Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger’ bekämpfen (es geht um ‘Menschenrechte’ der sexuellen Orientierung und Identität);
P27-C: – ‘Zugang zu nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen und den entsprechenden Organen’ gewähren;
P27-D: – ‘die Menschenrechtsverteidigerinnen und –verteidiger de facto und de jure vor Diskriminierung, Druck oder anderen willkürlichen Handlungen von Seiten des Staates oder nichtstaatlicher Akteure schützen’ ...”.

Der oben schon angeführte wahrhafte Experte im Bereich des internationalen Rechts (s.ob.: Bewertung in Sicht des internationalen Rechts) – Cornides spricht über die erörterten ‘Yogyakarta-Prinzipien 2006’ bündig folgender:

„Die Rechte, die sie fordern, sind keine Menschenrechte, sondern Slogans einer pressure group” (KG-GlobR 121).

Es müsste noch betont werden, dass indem hier der Schutz vor dem Staat gefordert wird, müsste es da irgendeine Überwachungsinstanz geben, die diesen Staat überragte.

Solche Funktion üben bereits schon – in Praxis von den Mitgliedsstaaten nicht kontrollierte, usurpatorisch entstandene ‘monitoring bodies’ der UN (Kontroll-Organe),
– wie auch die Grundrechteagentur der EU (Fundamental Rights Agency) mit Sitz in Wien aus (KG-GlobR 121).

Alles geschieht also im Kreis der „... allein die seinen”.

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b. Durchsetzungsmethoden

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In den dargestellten Aktivitätsarten kann man die wissenschaftlich gut erarbeiteten und praktizierten ‘Kunstgriffe’ beobachten, wie die öffentliche Meinung manipuliert werden kann. Es ist die Methode der sog. „bewussten und intelligenten Manipulation”.

Nach Gabriele Kuby führen wir ihre grundsätzlichen Voraussetzungen (KG-GlobR 121f.) an:

– Aushöhlung der nationalen Souveränität durch Treaty Monitoring Bodies (dazu gebildete Kontroll-Organe) und ehrenamtliche Organisationen: NGOs;
Finanzielle Ressourcen in Millionenhöhe durch UN, EU und Einzelstaaten für ‘LGBTI’-Organisationen;
– Exemplarische Prozesse an Gerichtshöfen aller Ebenen im Namen der Menschenrechte;
– Wandel der Grundeinstellungen der Bevölkerung;
– Soziale und juristische Sanktionierung des Widerstandes.

Wir nennen hier keine der 16 einzelnen Organe zur Druckausübung, mit denen die Staaten die Anleitung bei sich der Menschenrechte einer ‘LGBTI’-Person ausüben sollen. Man muss sich dauernd bewusst bleiben, dass diese Organe nicht aufgrund demokratischer Festsetzungen gewählt wurden. Sie sind usurpatorisch und schreiben sich eine Macht zu, indem sie ihre Autorität mit Berufung auf die höchsten Ämter der UN und EU unterbauen – allerdings ohne ein deutliches Mandat von ihnen erhalten zu haben.
– Die Mitglieder der erwähnten Monitoring-Organe werden zwar von den betreffenden Regierungen gewählt, jedoch nachher tragen sie schon keine Verantwortung weiter vor ihnen. Ihre Berufung auf die Autorität der UN, und zugleich die von ihnen geforderten Rapporte der Anleitung der Systeme des ‘LGBTI’ vonseiten der einzelnen Regierungen ist auf Einbildung und mit Einschüchterung aufgrund einer Macht, über die ... sie nicht verfügen aufgebaut.

Schwer verheimlicht kann die Tatsache werden, dass alle ‘LGBTI’-Organisationen überaus reichlich vonseiten der UN und EU, und anderseits vonseiten vieler wohlhabenden privaten Fundationen dotiert werden. Es geht hier um finanzielle Unterstützung die nicht in Millionen, sondern Milliarden Dollars geht.
– Auf demselben Prinzip werden Abtreibungszentren reichlich finanziert. Das alles geschieht unter euphemistischen Bezeichnungen der sog. „sexuellen und reproduktiven Gesundheit” (KG-GlobR 123).

Wir möchten hier nicht viel über die Frage der Schauprozesse sprechen , die gegen Personen vorgebracht werden wegen der Verletzung er sog. Rechte der sexuellen Minderheiten, wie auch wegen der Rede des Hasses. Solche Prozesse landen des Öfteren vor dem ‘Tribunal der Menschenrechte’, beziehungsweise dem ‘Europäischen Tribunal’. Dort wird immer ein Jurist gefunden werden, der nach Rechtsansprüchen vonseiten des ‘LGBTI’ urteilen wird (KG-GlobR 124).

Zu denselben Zwecken dienen die systematisch veranstalteten öffentlichen Demonstrationen in Hauptstädten des Westens. Die veranstalteten ‘Paraden der Schwulen-Lesben’ werden leider mit hoch exponierten Personalitäten aus der Welt der Politiker und Regierung geehrt. Die erörterten ‘Yogyakarta-Prinzipien 2006’ sprechen darüber ganz eindeutig (KG-GlobR 124):

DIE STAATEN MÜSSEN alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen:
P19-B: – dass die Produkte und Organisation staatlich kontrollierter Medien in Hinblick auf Fragen der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität pluralistisch und nicht-diskriminierend gestaltet sind;
P19-E: – dass durch die Wahrnehmung der Rede- und Äußerungsfreiheit nicht die Rechte und Freiheiten von Personen unterschiedlicher sexueller Orientierungen und geschlechtlicher Identitäten verletzt werden;
P19-O: – dass die Massenmedien die Verbreitung von Klischees in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität vermeiden und die Toleranz und Anerkennung der vielfältigen sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten fördern sowie das Bewusstsein für diese Fragen schärfen ...
P20-B: – das Recht zur friedlichen Versammlung und Vereinigung dürfen ‘nicht eingeschränkt werden’ durch sonst allgemein gültige Normen der ‘öffentlichen Ordnung, öffentlichen Moral, öffentlichen Gesundheit und öffentlichen Sicherheit’.

Diese ‘Prinzipien’ bedeuten in Praxis u.a. das Verbot aller Äußerungen, mit denen sich die ‘LGBTI’-Personen in ihren Rechten und Freiheiten beleidigt finden könnten, die sie sich selbst bestimmt haben. Das bedeutet die Umgestaltung der Medien in Institutionen der ‘LGBTI’-Werbung (KG-GlobR 125).

Noch mehr, diese ‘Prinzipien’ legen die Pflicht auf, dass diese Anschauungen in das ganze Edukationssystem eingeführt wird (P16-D). Folgerichtig „MÜSSEN DIE STAATEN sicherstellen, dass die Lehrmethoden, Lehrpläne und Lehrmaterialien dazu geeignet sind, Verständnis und Respekt … für unterschiedliche sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten zu fördern, wobei die damit in Zusammenhang stehenden besonderen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sowie ihrer Eltern und Familienangehörigen einbezogen werden”.
– Auf demselben Prinzip sollen diese ‘Prinzipien’ alle Ebenen der administrativen sozialen Organe durchtränken. Demzufolge soll der Staat „Fortbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen” ergreifen, um diese Einstellung der großen Mehrheit der Weltbevölkerung angesichts des ‘LGBTI’ zu ändern (KG-GlobR 126).

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c. Repressionsmittel gegen Widerstand

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Der von oben kommende Druck, mit dem die Annahme und alle Unterstützung für Organisationen und individuelle Personen des ‘LGBTI’ aufgenötigt wird, übersteigt alle Vorstellungen. Die ‘Yogyakarta-Prinzipien 2006’ erwähnen eine ganze Reihe von Arten und Weisen, mit denen die Umgestaltung der Mentalität der Gesellschaft nach der ‘LGBTI’-Ideologie erpresst werden kann.

Hier die Einschränkungen, die z.B. auf die Kirche oder Schulen bei der Annahme Personen des ‘LGBTI’ auferlegt werden (KG-GlobR 127):

DIE STAATEN MÜSSEN alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen:
P12-A: – um die Diskriminierung … im staatlichen oder privaten Sektor in Bezug auf Berufsausbildung, Einstellung, Beförderung, Entlassung, Beschäftigungsbedingungen sowie Vergütung zu beseitigen und zu verbieten;
P15: – um ein gesichertes Wohnrecht sicherzustellen – eingeschlossen des Schutzes gegen Exmission und ohne Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung oder Identität”.

Die ‘Yogyakarta-Prinzipien’ beschränken entschieden die Freiheit des Denkens und der Äußerungen der Bürger. Alle müssen sich der übergeordneten Bevorzugung der ‘LGBTI’-Personen unterordnen (P19).

Der ein paarmal schon herangezogene Fachexperte im internationalen Recht, Jakob Cornides – bemerkt (KG-GlobR 127f.):

„Diese Interpretation der Menschenrechte ist nicht nur falsch, sondern ausgesprochen gefährlich: sie stellt die Gleichheit vor dem Gesetz in Frage, unterminiert die Demokratie, hat direkte Auswirkungen auf die Rechte jener, welche die ‘LGBTI’-Agenda nicht unterstützen und offenbart die totalitäre Geisteshaltung jener, welche die Yogyakarta-Prinzipien formuliert haben …
– Wenn diese Bestimmung [19 i 20] angenommen wird, wird sie verheerende Wirkung auf die Meinungs- und Äußerungsfreiheit haben, die weit über die spezifischen Zwecke der Yogyakarta Prinzipien hinausgeht.
– Wenn die besonderen Interessen der ‘LGBTI’-Bewegung die Belange der öffentlichen Ordnung und Moral außer Kraft setzen können, dann kann jede andere pressure group die gleichen Forderungen stellen. Der Begriff der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Moral würde durch diese Bestimmung vollständig ausgehöhlt”.

Es dürften wenigstens noch andere Repressionsformen erwähnt werden, falls die ‘LGBTI’-Ideologie nicht angenommen werden sollte (KG-GlobR 128f.):

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Weinende Kinder wegen ... des Hungers. Jesus spricht vom Letzten Gericht u.a. folgender: „Kommt, ihr Gesegneten meines Vaters, nehmt das Reich in Besitz, das euch seit Grundlegung der Welt bereitet ist. Denn: ICH war hungrig und ihr habt Mir zu essen gegeben; Ich war durstig und ihr habt Mir zu trinken gereicht; Ich war fremd und ihr habt Mich aufgenommen; Ich war nackt und ihr habt Mich bekleidet; Ich war krank und ihr habt Mich besucht; Ich war im Gefängnis und ihr seid zu Mir gekommen ...” (Mt 25,34ff.)

a) Wissenschaftliche Untersuchungen über die Ursachen der Homosexualität und therapeutische Vorschläge für ‘LGBTI’-Personen werden als Form ihrer ‘Diskriminierung” gehalten, selbst wenn die betreffende Person von allein solche Behandlung wünschen sollte (P18-f.).
b) Die Behauptung betreffs der Möglichkeit einer Veränderung, was die homosexuellen Neigungen angeht, muss mit ganzer Standhaftigkeit bekämpft werden.
– Dieses Prinzip ist offenbar ganz und gar un-menschlich !!
c) Jede Verletzung der festgesetzten LGBTI-Prinzipien soll bestraft werden „unabhängig davon, ob die betreffenden Personen öffentlich Funktionäre sind oder nicht. Es darf keine Straffreiheit für Personen geben, die Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität begehen” (P29).

Dieser letzte Punkt setzt also voraus, dass ein Polizei-Staat gebildet wird, um die allgemeine Akzeptation des ‘LGBTI’ wirksam durchführen zu können. Zur Erleichterung dieser Aufgabe wurde das sog. ‘Activist’s Guide’ (Aktivisten-Führer) geschafft.

Dies ist ein nächstes Instrument zur Verfälschung und Änderung der bisher allgemein angenommenen Inhalte. Und zwar, alle erkämpften Privilegien des ‘LGBTI’ werden unter die ‘Allgemeinen Menschenrechte’ unterzogen, selbstverständlich so wie dieser Ausdruck 1948 verstanden wurde. Die Bezeichnung ‘Menschenrechte’ hört auf Recht auf etwas zu sein – im Sinn einer begründeten Bitte um die Erfüllung eines Bedarfs, dagegen sie wird in der Sprache der ‘Yogyakarta-Prinzipien 2006’ Ausdruck der rücksichtslosen Rechtsansprüche und Forderungen nach der Sicht allein des ‘LGBTI’.

Der erwähnte ‘Aktivisten-Führer’ stellt ein paar strategische Aktivitäts-Methoden zu diesem Ziel dar (KG-GlobR 130):

– 1) Kämpfe gegen unterdrückende Rechtsnormen;
– 2) Entwickle eine neue Regierungspolitik;
– 3) Dränge die Regierung zu mehr Nachgiebigkeit;
– 4) Erziehe die Öffentlichkeit;
– 5) Baue eine Bewegung auf.

Gabriele Kuby fasst diesen Abschnitt zusammen, indem sie einige konkrete Rechts-Errungenschaften anzeigt, die auf diese Art und Weise von ‘LGBTI’-Organisationen in immer anderen Ländern und Kontinenten irgendwie gelungen sind (s. KG-GlobR 130ff.).

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3. „Gender”-Vormarsch
in der Europäischen Union

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a. EU allmählich zu Diensten des „Genders”

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Man kann schwer nicht bemerken, dass die ‘Europäische Union’, gebildet 1993 zur wirtschaftlichen und politischen Verbindung der demokratischen Länder Europas, in kurzer Zeit ihres Existierens, in Fußstapfen der UN, in immer höherem Grad zum Instrument der Fixierung und Verbreitung der ‘Gender’-Ideologie wurde, samt ihrer verdorbenen Frucht: des „Gender-Queer Mainstreaming”. Die EU hebt sich deutlich von der christlichen Kultur ab. Daselbst geht sie an die Wurzel selbst an, aus denen Europa hervorgewachsen ist. Viele Länder der EU sind schon in Praxis Länder des immer stärker werdenden Islam samt seiner Kultur geworden, die sich weder vor der Demokratie, noch umso mehr vor dem Christentum beugen wird.

Die Lostrennung der EU von Gott und der Erlösung führt daselbst zur voranschreitenden Ent-Menschlichung des Menschen. Ganz besonders gellend wird es in der Sicht des Menschen offenbar, wie sie immer mehr dreist von der ‘Gender’-Ideologie samt ihren immer weiteren Aufzügen vorgeschlagen wird.

Zu dessen Ausdruck werden immer mehrere gesetzgeberische Entscheidungen der EU, die nach Wünschen des immer aufdringlicher totalitär alles hinreißenden „Gender Mainstreaming” aufgefasst werden.
– Schreiendes Beispiel dazu ist der Nachdruck, der von der UE auf die Mitglied-Regierungen ausgeübt wird, um sie zu nötigen, ihre Gesetzgebung und Administration an die Forderungen des „Genders” anzupassen – mit Berücksichtigung der typischen Gender-Fragen: sexuelle Orientierung und Identität, sexuelle Vielfalt, Anti-Diskrimierung, Homophopie, Homo-Ehen.
– Alle diese Begriffe sind neu und bezeichnen etwas ‘Neues’: nämlich eine neue Ethik im Bereich der Geschlechter und der Sexualität und, daraus folgend, eine neue Rechts- und Gesellschaftsordnung (KG-GlobR 134).

Trotzdem aufgrund der Gründungsdokumente der EU – die Fragen der Ehe und Familie ein Politikbereich sein sollte, das den Mitgliedsstaaten selbst vorbehalten sein sollte (sieh: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art. 5), erreichen in der EU immer größeren Einfluss die rücksichtslos sich verankernden Lobbyisten des „Genders” als Norm auf Europäischer Ebene:

„Die kaum mehr zu durchschauenden Strukturen von Kommission und Europäischem Parlament mit ihren Unterorganisationen und riesigen Beamtenapparaten bieten einschlägigen NGOs (= ehrenamtlichen Organisationen: non-governmental organizations) privilegierte Einflussmöglichkeiten, um ihre Agenda durchzusetzen.
– ... Zur Erschaffung des neuen Gender- Menschenbildes werden die Menschenrechte (fundamental rights) instrumentalisiert, welche einer ständigen Neuformulierung und Ergänzung unterliegen und manipulativ interpretiert werden” (KG-GlobR 135).

Beispielsweise könnte die feierliche Definition der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN 1948” angeführt werden – betreffs des Schutzes des Menschen, der Ehe von Frau und Mann und der Familie (Text s.ob.: Von der Erklärung der Grundrechte des Menschen). Diese Erklärung dient auch als Grundlage für die Europäische Konvention der Menschenrechte. Sie muss von jedem der Mitgliedstaate unterzeichnet werden. Ihre Einhaltung wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg überwacht.

Allerdings 2000 hat die EU ein neues Dokument der Menschenrechte beschlossen, und zwar die „Charta der Grundrechte der Europäischen Union”. Dieses scheinbar identische Dokument geht ganz charakteristisch schweigend über die Erwähnung von ‘Mann und Frau’ hinweg, was die Ehe angeht. Daselbst wird mit diesem Dokument die Tür sperrangelweit für die rechtliche Regulierung des Status der ‘Homo-Ehen’ offen gemacht (Art. 9; s.: KG-GlobR 136).

Unabhängig davon, im Art.21 wird der Begriff der „sexuellen Orientierung’ als Kriterium der Diskriminierung eingeführt. Dieser Artikel hat somit die rechtliche Grundlage für Aktivisten des ‘Genders’ geschafft. Diese können jetzt nämlich Anklagungen wegen jeder Form einer Homophobie einliefern, bzw. der Rede des Hasses, schon abgesehen der Absage einer Bevorzugung der „LGBTIQ”-Personen. Dem „Rat der Europäischen Union wurden bestimmte Befugnisse übertragen, die es ihm ermöglichen, gegen die verschiedensten Formen von Diskriminierungen vorzugehen”.

Von nun an wird an den Mitgliedstaaten erpresst, dass sie in ihr Grundrecht den Eintrag über die ‘sexuelle Ausrichtung’ hinzufügen. Dies geschieht mit sehr undurchschaubaren Methoden der Einführung eines Eintrags über die ‘Rechte der Schwulen’ in das Europäische Parlament – dank der Dotation dieses Projektes in Höhe von 200 Millionen Dollars für 7 Jahre – zur Anleitung der Projekte und Unterstützung der ehrenamtlichen Organisationen (s.: KG-GlobR 136f.).

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b. Beispiele der Aktivitäten einiger
EU-Agenturen

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Nach Gabriele Kuby gehört es sich die Aktivität des „EMPL: Beschäftigung, Soziales und Integration” zu erwähnen. Es steht in Mitarbeit mit ILGA (International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association). Diese Tätigkeit, die als eigenartiges Ministerium betrachtet wird, umfasst die folgenden Bereiche (KG-GlobR 137f.):

a) Entwicklung der Antidiskriminierungs-Gesetzgebung in Europa;
b) Eine europaweite Kampagne ‘For diversity. Against discrimination, equality between women and men’ (mit 290 Millionen Euro für 6 Jahre);
c) Finanziert den Kampf um „Reproduktionsrechte”: Verhütung, Abtreibung, Sexualerziehung;
d) Unterstützt „reproduktive Rechte”;
e) Organisiert Bildung und Kultur in Kooperation mit European Youth Forum und anderen Organisationen, welche die Werthaltungen der Jugendlichen in Fragen von Religion und Sexualität verändern;
f) Lenkt alle Aktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Antidiskriminierung. Es kämpft gegen Homophobie und Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung (KG-GlobR 138).

Hier kann man einmal mehr bemerken, wie die ehrenamtlichen Organisationen als ‘legitime Vertreter der Zivilgesellschaft’ gelten. Sie haben Einfluss auf alle Schritte des politischen Prozesses, der Gesetzesformulierung, der Implementierung, der Kontrolle und der begleitenden kulturverändernden Aktivitäten (KG-GlobR 138f.).

Eine andere Organisation: das European Youth Forum (EYF = Europäisches Forum der Jugend) kämpft um Rechte der Jugend, d.h. um ihre „Autonomie, Gender-Gleichheit, um Sicheren Sex”, gegen Diskriminierung aufgrund des Alters und der sexuellen Orientierung, insbesondere gegen Diskriminierung aufgrund einer Überschneidung von Alter und sexueller Orientierung, um Gewöhnung der Jugendlichen an Homosexualität. Diese Organisation wird mit viele Milionen zählenden Dotationen von der EU unterstützt.

Beispiel des Nachdrucks dieser Organisation ist der Brief voller Entrüstung an Litauen wegen der Tatsache, dass die Homosexualität in Litauen vom Parlament zurückgewiesen wurde (KG-GlobR 140).
– Diese Tatsache hat einmal mehr zur Bestätigung beigetragen, dass der Respekt der EU für die Selbstbestimmung der Mitgliedstaaten betreffs der Ehe und Familie reine Fiktion darstellt (KG-GlobR 140).

Die EU hat diese Agenturen gebildet, um Daten zu sammeln und die Durchsetzung der neu erfundenen Menschenrechte zu überwachen. Eine solcher Haupt-Agenturen ist die ‘Grundrechteagentur’ (FRA = Fundamental Rights Agency; Sitz in Wien). Ihre Schwerpunktthemen beruhen auf dem Kampf gegen Homophobie und Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und auch gegen Islamophobie’ (KG-GlobR 141).

Eine noch andere Agentur bildet das ‘Europäische Institut für Gender Equality’ (EIGE; Sitz in Vilnius, Litauen). Es verfügte bis zum Jahr 2013 über ein Budget von 52,5 Millionen € (2007-2013).
– Hier beispielsweise ein Wort der Direktorin des EIGE (KG-GlobR 141):

[Die Tätigkeit] ... geschieht durch das EU-weite Sammeln belastbarer Daten (umfangreiche Online-Bibliothek), die Entwicklung geeigneter methodologischer Werkzeuge, insbesondere für die durchgehende Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen, die Förderung des Austauschs über bewährte Methoden und des Dialogs zwischen den Akteuren und die Sensibilisierung von EU-Bürgern in diesem Bereich …
– Als relativ kleine EU-Behörde wird das Institut in hohem Maße auf externe Kompetenz zurückgreifen und bei der Entwicklung zukünftiger Initiativen Experten von außerhalb zu Rate ziehen …
– Wir haben die Zusammenarbeit mit einer speziellen Taskforce aufgenommen, die aus Journalisten besteht. Diese Experten unterstützen uns darin, unsere Anliegen möglichst effektiv zu kommunizieren und eine breite europäische Öffentlichkeit zu erreichen”.

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c. Europäisches Parlament
– Europarat – Die Welt

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Sowohl das ‘Europäische Parlament’, wie auch der ‘Europarat’  verabschieden regelmäßig Resolutionen und Gesetze zur Anleitung der neuen sexuellen Ethik. Bei jeder Stimmung erscheint das verruchte Wort „Homophobie”, womit leicht eine Mehrheit der Stimmen erreicht wird, um nur die Anklage wegen homophob, rassistisch, sexistisch und ganz allgemein ein Feind der Menschenrechte zu vermeiden. Gabriele Kuby zählt eine ganze Reihe solcher Resolutionen des Europäischen Parlaments auf (KG-GlobR 132n):

(0,2 kB)  Darin werden u. a. alle Mitgliedstaaten, welche noch restriktive Homosexualitäts-Gesetze haben, aufgefordert, diese zu ändern.

Es wird Druck auf Mitgliedstaaten und solche, die es werden wollen, ausgeübt, Abtreibung zu legalisieren.

Die Staaten werden aufgefordert, ‘Homophobie’ strafrechtlich zu verfolgen.
Homophobie’ wird definiert: es ist „irrationale Angst und Ablehnung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen”.
– Es sollen also irrationale Ängste kriminalisiert werden.
– Diese Resolution des Europäischen Parlaments wurde daselbst zum Ereignis: man kann ins Gefängnis wegen der ‘irrationalen Ängste ...’!

Resolution zur Diskrimination wegen der sexuellen Orientierung 2010.

Entschließung zu den Auswirkungen von Marketing und Werbung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Es ging um Darstellungen von geschlechterstereotypen Bildern (z.B. Hausfrauentätigkeit): ‘In der Fernsehwerbung und sämtlichen anderen Medien, insbesondere solchen für Jugendliche, ist zu unterbinden, weil sie sexistisch und entwürdigend seien’.

Eine nächste Resolution betreffs des Kampfes gegen Homophobie in Europa betrifft (24.V.2012): Rassismus, Xenophobie und Antisemitismus, daher die Notwendigkeit damit zu kämpfen.

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Wie gut, dass uns dieser Esel trägt! - Feierlicher Einzug Jesus in Jerusalem: „Am folgenden Tag hörte die Volksmenge, die zum Fest gekommen war, Jesus komme nach Jeruzsalem. Da nahmen sie Palmzweige, zogen Ihm entgegen und riefen: Hosanna! Gepriesen sei Er, der kommt im Namen des Herrn, der König Israels. - Jesus fand einen jungen Esel und setze sich darauf - wie geschrieben steht: Fürchte dich nicht, Tochter Zion! Siehe, dein König kommt; Er sitzt auf dem Fohlen einer Eselin ...” (Joh 12,12-15).

In der Resolution wird zugegeben, dass die Diskriminierung „oft verborgen hinter Rechtfertigungen, die sich auf die öffentliche Ordnung, die religiöse Freiheit und das Recht auf Gewissensentscheidung berufen” (§ B; KG-GlobR 143).
– Die Resolution übt Druck auf die Mitgliedstaaten aus, die gleichgeschlechtliche ‘Ehe’ zu legalisieren, obwohl dieser Bereich völlig außerhalb der EU-Kompetenz liegt.
– Selbst diese Resolution, vorbereitet von der ‘LGBTI’-Intergroup des Europäischen Parlaments, wurde mit einem strategischen ‘Überrumpelungsmanöver’ durchs Parlament gepeitscht (KG-GlobR 143).

Die ‘LGBTI’-Organisationen streben systematisch eine Ausweitung ihrer Ideologie nicht nur auf alle Länder der EU an, sondern auf die ganze Welt. Zu diesem Zweck hat die ‘Arbeitsgruppe für Menschenrechte bei der EU’ (COHOM) ein Dokument erarbeitet (8.VI.2010), das ‘Toolkit’ (Handwerkskasten) genannt wurde – zur „Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, die sich den Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen gehören” (LGBT).

Die Förderung und der Schutz der Menschenrechte des ‘LGBIT’ wird zu einem „zentralen Ziel des Außenhandelns der EU” erklärt (KG-GlobR 145). Das ‘Toolkit’ zählt viele Formen auf zur Promotion dieser Rechte der ‘LGBTI’-Personen, u.a. mit unterstützenden Botschaften, mit finanziellen Mitteln, mit Seminarien mit Sprechern vom ‘LGBTI’, mit Zusammentreffen auf verschiedenen Ebenen usw.

Unabhängig davon hat die Europäische Kommission (2003) die ‘Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa’ (OSZE) verpflichtet, dass sie sich der Aktivitäten der ‘Anti-Diskrimination zugunsten des LGBTI’ annimmt. Es wurde ein ‘Tolerance and Non-Discrimination Information’ (TANDIS) gegründet, mit dem fortwährende Rapporte gefordert werden (KG-GlobR 146), samt Daten betreffs der Delikte einer ‘Rede des Hasses’ gegen Personen vom LGBTI.

Hier die Definition der erörterten ‘Delikten’ nach OSZE:

Hassdelikte unterscheiden sich von anderen Straftaten durch das Motiv des Täters, das üblicherweise bei der Beweisführung der wesentlichen Elemente einer Straftat keine Rolle spielt …
– Ein Hassdelikt reicht von Einschüchterung … bis zu Mord.
– Um eine Tat als Hassdelikt zu bestimmen, muss nicht bewiesen werden, dass ‘Hass’ die Ursache war; es muss vielmehr festgestellt werden, ‘dass die Straftat begangen wurde und das Motiv eine Form der Voreingenommenheit war’.
– Für die Aufnahme als ‘hass-motivierter Vorfall’ im Jahresbericht genügt eine ‘Manifestation von Intoleranz’, weil diese Vorzeichen von ‘eskalierenden Mustern der Gewalt’ sind (P24-E).

Nach Gabriele Kuby ziemt es sich dazu zu sagen, dass viele Länder zur EU aus ökonomischen Gründen beigetreten sind. Sie waren sich wohl nicht dessen bewusst, dass sie für mögliche ökonomische Vorteile – mit dem Fall ihrer Wertordnung zahlen werden müssen, trotzdem dann letztlich auch die ökonomische Vorteile in dieser Lage eher ungewiss werden werden ... (KG-GlobR 148).


(9.5)

RE-Lektüre der Übersetzung: VI. Teil, Kap. 3b.
Stadniki, 25.XI.2014.
Tarnów, 28.V.2022.


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B. PHILOSOPHISCHE STRÖMUNGEN AN WURZELN DES ‘GENDERS’

1. Vorstufen des „Genders’
a. Ankündiger der neuen Ideologie
Abkürzungen der Grundliteratur
1) Kriechender Totalitarismus der Sex-Revolution
2) Brückenköpfe der Rechtseinträge bei höchsten Machtorganen
3) Große Französische Revolution und Hauptgestalten der Sex-Revolution
4) Simone de Beauvoir und die Sexrevolution 1968
Voranschreitende Verweichung des Deutschen Strafrechts im Bereich der Sexualität. Tabelle
2. Genderismus unter dem Deckmantel des Feminismus
a. Feminismus im Kampf um ‘Gleichberechtigung’
Blockierte Entwicklungsmöglichkeiten der Frauen. Tabelle
Engels: Abschaffung der Familie, Produktionsprozess, Kinder. Tabelle
b. Judith Butler und die sexuelle Identität
1) Gedankenkonstruktionen der Judith Butler
2) Bemerkungen zu Gedankenkonstruktionen von Judith Butler
3) „Queer” und „Gender” nach Gedanken Judith Butler
3. Gender auf Ebene der UN
a. Zunehmender Autoritätsverlust der UN
Von der Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte. Tabelle
b. Hoffnungen auf UN nach 1989
Christliche und postmoderne Ethik. Tabelle
Nicht befugte Gruppen die die Regierungen regieren. Tabelle
c. Strategisches Ziel: Reduzierung der Weltbevölkerung
Pervers formulierte Terminologie zur ‘Anti-life’-Aktivität
Konferenz in Peking 1995: Sophistische Terminologie. Tabelle
d. Peking 1995 und die Frauenfrage
Flugblatt der Verteidiger der Familie – Peking 1995. Tabelle
Beispielweise Um-Interpretationen der Menschenrechte. Tabelle

C. VORANSCHREITENDER TOTALITARISMUS DES ‘GENDERTUMS’
1. Yogyakarta 2006
a. Ziele des Zusammentreffens der Experten: Yogyakarta 2006 Sexuelle Orientierung. Tabelle
Sexuelle Identität. Tabelle
b. All-Sexualismus nach Richtlinien des ‘LGBTI’
Beispielsweise. Recht des Menschen die Menschenrechte benutzen zu können. Tabelle
Freiheit bei Anerkennung der sexuellen Identität. Tabelle
Selbständige Bezeichnung der sexuellen Identität. Tabelle
c. ‘Homo-Ehe’ – Adoption Privilegien
Ehe nach der Erklärung der Menschenrechte 1948. Tabelle
Privilegien der Familie für eingeschlechtliche Ehen. Tabelle
Rechte für LGBTI-Aktivitäten. Tabelle
Bewertung im Blick des internationalen Rechts. Tabelle
2. Verschleierungstaktik
a. Fälschung der Legitimierung – Wörtliche Manipulationen
Die Staaten müssen ... (P27A-D) Tabelle
Angewandte Slogans: Cornides, Kritik. Tabelle
b. Durchsetzungsmethoden
Nötigungsmethoden zugunsten des LGBTI. Tabelle
Nicht beschränkte Manifestationen des LGBTI. Tabelle
c. Repressionsmittel gegen Widerstand
Beschränkungen der Freiheit zugunsten des LGGBTI. Tabelle
Zerstörung der Freiheit des Gedankens-der Aussagen. Cornides. Tabelle
Vorschläge zum Kampf nach dem Aktivisten-Führer. Tabelle
3. „Gender”-Vormarsch in der Europäischen Union a. EU allmählich zu Diensten des „Genders”
b. Beispiele der Aktivitäten einiger EU-Agenturen
Pläne des EIGE: Instituts der Gleichheit. Tabelle
c. Europäisches Parlament – Europarat – Die Welt
Definition des ‘Hassdelikts.’. Tabelle


Bilder-Fotos

Abb.1. Benedikt XVI. – Begegnung mit kleinem Buben
Abb.2. Erfreutes Mädchen mit bemaltem Osterei
Abb.3. Ufer nach Sturm- Blitzwetter
Abb.4. Feierliche Auflegung der Ringe auf den Finger der Ehefrau
Abb.5. Blitze am Meer – Gebirge und Stadt am Ufer
AbbR.6. Waldstraße – Zweispurstraße
Abb.7. Hunger der Kinder in Afrika
AbbR.8. Esel mit Kleinkindern als Wagen