(0,7kB)    (0,7 kB)

VERMERK: Abkürzungen zur angeführten Literatur s. Literatur


Kwiatek: 4 kB

c. Gerechtigkeit angesichts
der Ehe-Familie
und freie Partnerschaften

Erscheinen keine Grundlagen, die die Ehe und Familie – mit freien sexuellen Partnerschaften nach dem Prinzip der Gleichheit zu betrachten erlaubten, betrifft das umso mehr den herangezogenen Gesichtspunkt der gehörigen Gerechtigkeit (s. FP 10). Die Gerechtigkeit heißt – gleich die Gleichen zu trachten, und unterschiedlich diejenigen, die verschieden sind. Die rechtliche Anerkennung des Status der freien sexuellen Partnerschaften und ihre Behandlung auf gleiche Art und Weise wie die Ehe und Familie würde zum schreienden Ausdruck der Ungerechtigkeit. Der Ehe und der von ihr herkommenden Familie gebühren ursprüngliche Rechte, aber auch Verpflichtungen angesichts der Gesellschaft.
– Den freien Partnerschafts-Bänden gebühren keine ursprünglichen Rechte, umso mehr, dass sie keine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft annehmen, noch irgendwelche anzunehmen vorhaben. Es sind demnach ganz andere Gemeinschaften, die weder aufeinander herabgeführt, noch miteinander verglichen werden können. Folglich müssen sie auf ganz andere Art und Weise getrachtet werden.

Die homosexuellen, und einigermaßen auch die heterosexuellen Partnerschaften fechten sehr gern mit dem Argument der ‘Nicht-Diskriminierung’ (ebd., FP 10). Sie klagen die Gesellschaft an wegen der benachteiligenden Verhaltensweise ihnen gegenüber – im Gegenteil zur favorisierten institutionellen Ehe. Dies ist aber einmal mehr Argument einer totalen Verlogenheit des faktischen Sachzustandes. Schuld an der ‘Diskrimination’ werden gerade sie selbst: diejenigen, die in freien Partnerschaftlichen Bänden leben. Sie sind es, die sowohl die Ehe, wie die Familie diskriminieren. Sie tun nämlich alles, um ihr Partner-Band auf demselben Niveau zu stellen wie die institutionelle Ehe und Familie. Indessen im Gegenteil zur Ehe, die zur Treue und zum Dienst am Leben verpflichtet, was in weiterer Folge seinen Ausdruck in der Erziehung der Nachkommenschaft findet, trennen sich die freien sexuellen Partnerschaften entschieden von der Annahme irgendwelcher Verpflichtungen gegen die Kontinuität der Generationen und den Beitrag für die Kultur der Generationen durch Erziehung der eigenen Nachkommenschaft los.

Noch mehr, es gibt Länder, in denen sich die Grundrichtung zu kennen gibt – offenbar unter ungewöhnlichem politischem Nachdruck vonseiten der besprochenen freien sexuellen Partnerschaften, nicht nur ihre Forderungen betreffs der Gleichstellung ihres Rechts-Status mit institutionellen Ehen zu erfüllen, sondern sie geradeaus mit privilegiertem Status im Verhältnis zur Ehe und Familie auszuzeichnen.
– Erst das wird Diskriminierung im wahrhaftesten Sinn dieses Wortes – nicht jener freien Partnerschaften, sondern der ursprünglichen Ehe und Familie.
– Diese Tatsachen zeugen von bedrohlicher Verirrung des Verstandes und des sittlichen Bewusstseins der Gesellschaft, die sich angesichts der schreienden, eine ungerechte Erpressung ausübenden jenen Gruppen feige zurückzieht.

Es muss hier auch klar der Unterschied beachtet werden, der zwischen dem öffentlichen – und dem privaten Wohl besteht (s. ebd., FP 11). Sooft es um das öffentliche Wohl geht, ist die Gesellschaft zu seinem Schutz verpflichtet. Positiv genommen ist sie verpflichtet, ihm ihre erfahrbare Unterstützung zu gewähren.
– Im Gegenteil, sooft das private Wohl im Spiel ist, soll sich die staatliche Macht allein auf die Garantie der Freiheit im Tun beschränken, dagegen alle privaten Sachen der strikt privaten Zuständigkeit der betreffenden Personen selbst überlassen.

Niemand kann leugnen, dass die Institution der Ehe und die von ihr herkommende Familie direkt das öffentliche Wohl betrifft. Es geht hier um die grundsätzliche Zelle der Gesellschaft. Aufgrund dieses Titels gehört sich ihr die öffentliche Anerkennung und der nicht minder öffentliche Schutz samt aller nötigen Unterstützung.
– Im Gegenteil zur Ehe, können sich zwei Personen: hetero- oder homosexuelle verabreden, dass sie gemeinsam die Hauswirtschaft, o.dgl. halten werden – unabhängig von unternommener oder nicht unternommener sexuellen Gemeinschaft. Die so entstandene ‘häuslich-wirtschaftliche’ Partnerschaft erhält dank allein dieser Tatsache keinen Rang des öffentlichen Wohls. Daselbst soll der Staat solchen Fall auf der Ebene solcher Tatsachen behandeln, die die Sphäre der privaten Verhaltensweisen betreffen und weiter sich nur auf dieser Ebene abspielen.

Jeder Versuch, um einen rechtlichen Status solchen Bänden zu gewähren, und umso mehr um sie vom Niveau des Privaten auf die Ebene der Ehe zu heben, wäre unverzeihbarer Nachteil gegen die soziale Gerechtigkeit. Denn die Ehe gründet ihrem Wesen nach einen Bund, der für das ganze Leben dieser Zweien gilt. Sie strebt ihrer Natur nach das Wohl sowohl selbst der Ehegatten an, wie auch die Zeugung und Erziehung der Kinder. Mit anderen Worten, der Eintritt in den Ehebund wird öffentliche und formale Annahme bestimmter Aufgaben und Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, die die rechtliche Anerkennung vonseiten der Gesetzgebung dieser Gesellschaft voraussetzen.
– Im Gegenteil dazu, freie Partnerschaften weisen eindeutig irgendwelchen Dienst dem gesellschaftlichen Wohl gegenüber ab. Sie schauen selbstsüchtig nach gesuchter Bequemlichkeit und Vergnügung.

(6 kB)

d. Ehelicher Bund
und freie sexuelle Verbindungen

Der einzelne Mensch verfügt über seine persönliche Freiheit und seine Würde, die nach gehöriger Ehrerbietung verlangt. Er hat auch seine eigene Sicht der Wirklichkeit. Bei unternommenen Entscheidungen kann er offenbar irregehen. Unabhängig davon, kein einzelner Mensch ist ‘einsame Insel’: er lebt in der Gesellschaft. Deswegen kann er über seine Verbindungen mit der Gesellschaft nicht hinwegsehen. Diese aber müssen der gesunden Vernunft entsprechen.

(8.1 kB)
Sicht auf das neu gebaute Sanktuar Gottes Barmherzigkeit - vom Tal aus, in das dieses Terrain herunterfällt - gleich beim hier sichtbaren Turm. Das Gesamte des Sanktuars ist eigentlich ein von Architekten in der Luft erkämpfter Platz:die ganze Plattform der Kirche usw. hängt eigentlich in der Luft. Das Sanktuar besteht zumindest aus zwei Etagen. Unter dem Boden der eigentlichen Basilika ist die BEICHT-Kapelle. In der Basilika selbst - in Form eines Ovals, sind selbstverständlich auch Beichtstühle an den Wänden aufgestellt, wo praktisch den ganzen Tag hindurch Priester ihren Dienst in Beichtstühlen erfüllen. Der Turm ist mit einem Aufzug ausgestattet, mit dem man nach oben fahren kann, um von dort aus das Panorama von Kraków und Umgebung zu bewundern. Das Sanktuar wurde feierlich vom Heiligen Vater Johannes Paul II. am 17.VIII.2002 eingeweiht. Es war bei seiner letzten Pilgerfahrt in die Heimat. Der Heilige Vater hat damals die ganze Welt an Gottes Barmherzigkeit anvertraut.

Im Fall freier sexueller Partnerschaften, die nach öffentlicher Anerkennung und rechtlicher Regulierung ihres Status verlangen, ist nicht nur die individuelle Freiheit im Spiel, sondern auch das gemeinsame Wohl der Gesellschaft (s. FP 12). In der Diskussion über dieses Thema, ähnlich wie bei jedem anderen Anliegen, die mit Werten und Forderungen des gemeinsamen Wohls verbunden sind, muss als Grundlage aller Entscheidungen die „objektive, transzendentale und die für alle auf dieselbe Art und Weise gleiche Wahrheit”  bleiben, die das eigentliche Wohl der menschlichen Person betrifft (ebd., FP 12).
– Hier Worte vom angeführten Dokument des Päpstlichen Rates für die Familie:

„Das Streben nach dieser Wahrheit und das Verbleiben in ihr ist Voraussetzung für die persönliche Freiheit und Reife, diese aber ist das eigentliche Ziel allen geordneten fruchtbringenden Zusammenlebens der Gesellschaft. Die Sammlung der Aufmerksamkeit ausschließlich auf dem Subjekt, d.h. auf dem Einzelnen, auf seinen Absichten und Entscheidungen ohne irgendwelche Berücksichtigung des gesellschaftlichen und objektiven Ausmaßes, das auf das gemeinsame Wohl ausgerichtet sein muss, ist Folge eines willkürlichen, unmöglich anzunehmenden Individualismus. Der so begriffene Individualismus, blind angesichts der objektiven Werte, widersetzt sich der Würde der Person und fügt der gesellschaftlichen Ordnung Schaden zu” (ebd., FP 12).

In diesem Zusammenhang erhellen die entschiedenen Worte Johannes Paul II.:

„Es müssen also Erwägungen unterstützt werden, die nicht nur den Gläubigen dienen, sondern auch allen Menschen guten Willens zur Entdeckung der Werte der Ehe und Familie. Im Katechismus der Katholischen Kirche lesen wir:
‘Die Familie ist die Urzelle des gesellschaftlichen Lebens. Sie ist die natürliche Gemeinschaft, in der Mann und Frau zur Hingabe der Liebe und zur Weitergabe des Lebens berufen sind. Die Autorität, die Beständigkeit und das Gemeinschaftsleben innerhalb der Familie bilden die Grundlage von Freiheit, Sicherheit und Brüderlichkeit innerhalb der Gesellschaft’ [KKK 2207].
– Der Verstand ist fähig, die Familie von neuem zu entdecken, wenn er sich in das moralische Gesetz hinhört, das dem menschlichen Herzen eingeprägt ist. Als Gemeinschaft ‘gegründet und belebt durch die Liebe’ [FC 18] schöpft die Familie ihre Kraft vom unwiderruflichen Bund der Liebe, durch den Mann und Frau sich gegenseitig als Gabe dahingeben und gemeinsam Mitarbeiter Gottes werden bei der Übertragung des Lebens” (Johannes Paul II., Erwägung bei der Generalaudienz am 1.XII.1999; angeführt nach: FP 12).

Kein Wunder, dass das Zweite Vatikanische Konzil die sexuellen Partnerschaften, die nach sog. ‘freier Liebe’ gebunden werden [lat.: amore sic dicto libero: GS 47], ebenso wie die „Polygamie, um sich greifende Ehescheidung, sogenannte freie Liebe und andere Entartungen ...” – als Faktoren bezeichnet, die im Verhältnis zur „Würde dieser Institution” (d.h. der Ehe) – „Entartungen [dieser Würde] entstellen” [perturbationes] (GS 47).
– Im Fall aller freien sexuellen Partnerschaften fehlt die Liebe, die für die Entstehung der Ehe unentbehrlich ist. Diese Zweien haben absichtlich vor, kein dauerhaftes Band zu bilden und beabsichtigen auch nicht, dass sie sich einander hingeben und empfangen in Ganzheitlichkeit der Gabe ihrer Personen.

Indessen erst die eheliche Liebe wird zum Grundboden, auf dem der persönliche und unwiderrufliche Konsensus eines Mannes und einer Frau entstehen kann, in Kraft dessen die beiden sich einander dahinschenken und annehmen. Erst solcher Konsensus gründet zwischen den beiden ein rechtliches Band: den ehelichen Bund. In dieser Stunde treten diese beiden in den ehelichen Stand ein – als gerechtsmäßige Ehe. Die öffentliche Autorität besiegelt allein diese Tatsache durch das Standesamt als Ereignis, das öffentliche Berechtigungen und nicht minder öffentliche Verpflichtungen nach sich zieht.

Daselbst wird es aber auch offensichtlich, dass die Lösung der Frage der ‘freien sexuellen Partnerschaften’ keineswegs Frage des ‘Glaubens’ ist, sondern einer wesentlich mehr ursprünglichen Wirklichkeit: der ‘rechtschaffenen Vernunft’.

(6 kB)

e. Ort der
‘freien sexuellen Partnerschaften’
in der Gesellschaft

Wir übermitteln weiter Erwägungen vom angeführten Dokument des Päpstlichen Rates für die Familie. Unsere Zeiten sind zum Schauplatz kommasierter Angriffe auf die Ehe und die Familie geworden. Sie werden sowohl ideologisch bedingt, wie auch mit der fortschreitenden Nicht-Beachtung Gottes und der sich fixierenden Kultur der Gegen-Liebe.

Direkt gegen die Ehe und Familie als Institution treten die früher erwähnten Anhänger der ‘Gender-Ideologie’ (s. ob.:  Ideologische Bewegung ‘Gender’). Sie schockieren die Gesellschaft mit ihrer wunderlichen Behauptung, das Mann-Sein bzw. Frau-Sein wäre Frage der Verabredung, und nicht der Biologie. Folgerichtig unterwühlen sie die grundsätzlichen Prinzipien sowohl des Denkens, wie überhaupt der menschlichen Wirklichkeit. Mit wie viel Beunruhigung hat auf diese und andere ideologischen Entartungen Johannes Paul II. hingewiesen, u.a. beim folgenden Auftreten:

„Noch mehr beunruhigend ist aber das unmittelbare Angreifen der Familie als Institution, das heute zu gleicher Zeit auf dem Niveau der Erziehung und Politik unternommen wird, wie auch auf der Ebene des Rechts und der Administration. Wir bemerken ein nicht verheimlichtes Streben nach der Gleichstellung der Familie mit ganz anderen Formen von Verhältnissen, ähnlichen zur Ehe, ohne die grundsätzlichen ethischen und anthropologischen Gründe in Bedacht genommen zu haben” (Johannes Paul II., Ansprache an das Forum der Katholischen Italienischen Vereine, 27.VI.1998; angeführt nach: FP 14).

Man muss sich einmal mehr bewusst werden, was die Familie, die von der Ehe hervorwächst, ihrem Wesen nach ist. Die Familie setzt die Beständigkeit des Bandes zwischen Ehemann und Ehefrau voraus. Sie findet ihren Ausdruck u.a. im Offenbleiben dieser beiden auf Zeugung der Nachkommenschaft und ihre Erziehung – zum Wohl der Gesellschaft.
– Die Dauerhaftigkeit des Bandes zwischen den Ehegatten ist nicht nur Frage des ‘guten Willens’ dieser beiden, sondern stellt die Grundlage dar der institutionellen Beschaffenheit der Ehe. Dank ihrer sieht sich die öffentliche Autorität bevollmächtigt, die Entscheidung dieser beiden offiziell zu anerkennen, die daselbst von nun an eine Ehe bilden. „Die Anerkennung dieser Beständigkeit, ihre Verteidigung und ihre Unterstützung entspricht dem gemeinsamen Wohl, insbesondere aber dem Wohl der Schwächsten, d.h. den Kindern” (FP 14).

Sollte auch die Anzahl der ‘freien sexuellen Partnerschaften’ prozentmäßig nicht allzu groß sein, ist doch der von ihnen ausgeübte Gruppen-Nachdruck ungemein stark und wird daselbst furchterregende Bedrohung des gemeinsamen Wohles der Gesellschaft. Die Erpressungsgruppen streben auf nicht verheimlichte Art und Weise die prioritäre Anerkennung und Bevorzugung ihres eigenen Status – zum Nachteil der pro-familiären Politik der staatlichen Macht. Die urteilslose Unterstützung der Freiheit in der Einrichtung im Leben nach persönlichem ‘Gutdünken’ ohne Rücksicht auf die Wertehierarchie zeugt von total individualistischem und privatbezugtem Begriff der Ehe und Familie, der das gesellschaftliche Ausmaß des Menschenlebens leugnet.

Die Ehe und Familie bleibt für immer die grundlegende Zelle, die das Überleben selbst der Gesellschaft bedingt. Dies geschieht nicht durch ‘Freie sexuelle Verbundenheiten’, sondern durch die Ehe und Familie im eigentlichen Sinn dieses Wortes. Nur sie erfüllt ihren Dienst zum gemeinsamen Wohl. Nur hier wird die Aufgabe der Lebens-Übermittlung und Erziehung der Kinder unternommen, die vermittels der Familie sich allmählich in die weiteren Glieder der Existenz und Kultur der betreffenden Nation einfügen (FP 15).

Auf diesem Hintergrund hebt sich scharf die Frage ab der frontalen Diskrimination der Familie, die von Gruppen der ‘freien sexuellen Partnerschaften’ angestrebt wird, sooft sie die Gleichstellung ihres Status mit diesem der Ehe und Familie abfordern (s. FP 16). Die öffentliche Anerkennung des Status ‘freier Partnerschaften’ zieht eine völlige Erschütterung des gesellschaftlichen Gleichgewichtes nach sich. Das bedeutet, dass der Staat Partnerschaften anerkennt, die sich als ‘gleichsam-Ehe’ erklären, auch wenn sie keine der Ehe eigenen Verpflichtungen aufnehmen. Noch mehr, solche rechtliche Gleichsetzung verschlimmert daselbst deutlich die Lage der Ehe und Familie. Denn ‘freie Partnerschaften’ gewinnen dann den privilegierten Status im Verhältnis zur Ehe im eigentlichen Sinn dieses Wortes, wobei sie sich zugleich als von jeglichen grundlegenden Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft losgesprochen erklären.

So wird die Widersprüchlichkeit der staatlichen Gesetzgebung sich selbst gegenüber offengestellt. Das bedeutet nämlich, dass der Staat daselbst gegen die Familie aufsteht. Es ist Selbstverständlichkeit, dass die „rechtschaffene Vernunft”, und umso mehr die Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche seine Stimme für die Gleichsetzung und die gleiche Behandlung irgendwelcher ‘sexueller Partnerschaften’ mit der Ehe und Familie abzugeben, im Gewissen nicht erlaubt.

Es ist aber bekannt, die offizielle Anerkennung des rechtlichen Status solcher Verbindungen wird zum Ausgangspunkt ihrer Gleichsetzung mit der Ehe, oder eher: ihrer Bevorzugung im Verhältnis zu ihr. Die Unterstützung der Kampagne in dieser Richtung und die Abstimmung in diesem Sinn widersetzt sich deutlich dem gemeinsamen Wohl und der Wahrheit des Menschen. Somit wird es unmissverständlicher Akt der Ungerechtigkeit. Hier ist die Problematik des Glaubens an sich überhaupt nicht im Spiel, noch die Durchsetzung der Freiheit bei der Gestaltung des Lebens in Partnerschaft nach eigenem Gefallen. Die rechtliche Anerkennung der Freien Partnerschaften würde sofort gleichbedeutend mit der Behebung des unersetzlichen Einsatzes, den die Ehe und Familie in das Gemeinsame Wohl der Gesellschaft und der Menschheit beiträgt.

Daher erinnert die Lehre der Kirche u.a. den Juristen und Parlamentariern an den ihr Gewissen verpflichtenden „Einspruch des Gewissens”:

„Die Völker haben im Laufe der Geschichte anerkannt, was die Ehe ist und was sie mit sich bringt, wogegen sie jetzt, in Kraft der Resolution [der Europäischen Union vom 16.III.2000] vom Europäischen Parlament einer verkehrten Deutung unterzogen wird. Die Europäischen Parlamente bleiben wohl in Übereinstimmung und Anerkennung mit dem größten Teil der Familien Europas, die dringend der Unterstützung bei der Erfüllung ihrer edlen Sendung benötigen, wogegen sie zurzeit, vermittels der erörterten Resolution, der kein rechtlicher Wert zusteht und die keine bindende Richtschnur bildet – feststellen, dass sie ungerecht auf gleicher Ebene behandelt werden wie dieser Art ‘Partnerschaften’. Die spezifische Natur der Familie, die auf der Ehe gründet, wird vom größten Teil der Europäischen Grundgesetze anerkannt. Noch mehr, dies ist keine Frage der Wahrheit, die für Gläubige Personen verpflichtend wäre: es geht um das natürliche Erbe der Menschheit, das im Herzen jeder Person eingeprägt ist und charakterisches Merkmal der Kultur der Nationen darstellt.
– Aus diesem Grund können die Juristen, zumal die katholischen Mitglieder der Parlamente, mit ihrer Stimme keine Unterstützung für dieser Art Gesetze geben, da sie sich dem gemeinsamen Wohl widersetzen, wie auch der Wahrheit betreffs des Menschen, demzufolge sie wahrhaft ungerecht sind”.
(Erklärung des Päpstlichen Rates für die Familie vom 17.III.2000 bezüglich der Resolution des Europäischen Parlaments am 16.III.2000, welche alle Arten von Lebenspartnerschaften, einschließlich homosexueller, der Familie gleichstellt).

Das gesellschaftliche Leben und jede Gesetzgebung müssen sich auf Grundlagen stützen, denen ein letztlicher Wert zusteht. Unterscheidendes Merkmal für die Annahme bzw. Nicht-Annahme eines Beschlusses kann nicht allein die Mehrheit der Stimmen sein. Die Gesetzgebung muss sich auf dem natürlichen moralischen Gesetz stützen. Andernfalls kehren sich die verabschiedeten Gesetze gegen das gemeinsame Wohl und die Existenz selbst der Gesellschaft (s. die Ansprache Kard. Angelo Sodano am Zweiten Zusammentreffen der Politiker und Juristen Europas, organisiert vom Päpstlichen Rat für die Familie, 22-24.X.1998).
– Die Gesellschaft und die Gesetzgebung schuldet gegenüber der Ehe und der von ihr herkommenden Familie nicht nur moralische Verpflichtungen, sondern auch die strikt bürgerliche Pflicht der Anerkennung der wesentlichen Aufgaben, die von ihr erfüllt werden, wie auch der Beschützung und Hilfe ihnen gegenüber, und letztlich auch einer klaren schriftlichen Aufzeichnung dieser beiderseitigen Verpflichtungen. Man muss dabei von vornherein annehmen, dass es zwischen dem natürlichen moralischen Gesetz – und den beiderseitigen Gesetzen und Verpflichtungen zwischen Ehe und Familie – und der Gesetzgebung, außer Zweifel niemals einen Konflikt geben wird. Es sollten wiederholt die bedrückten, warnenden Worte Johannes Paul II. angeführt werden:

„Es ist notwendig, dass diejenigen, die zu Führern der Geschicke ihrer Länder berufen sind, die Ehe als Institution anerkennen und diese Anerkennung bestätigen. Tatsächlich, der Ehe gebührt ein besonderer rechtlicher Status, kraft dessen den Ehegatten Rechte und Pflichten zugeteilt werden sowohl sich zueinander, wie auch den Kindern. Daher spielen die Familien in der Gesellschaft eine wesentliche Rolle: sie sichern ihr weiteres Bestehen. Die Familie unterstützt die Sozialisation der Jugend und trägt zur Kanalisierung verschiedener Formen von Aggression bei. Das geschieht sowohl vermittels der Werte-Übermittlung, wie auch über das erfahrungsmäßige Leben der Brüderlichkeit und der Solidarität, wozu jeder Tag Gelegenheiten bietet.
– Bei der Suche nach verbindlichen rechtlichen Lösungen für die moderne Gesellschaft darf die Ehe und Familie nicht auf dasselbe Niveau gesetzt werden, wie freie Gemeinschaften von Leben und Partnerschaft, wobei diese, der Reihe nach, sich keiner besonderen Berechtigungen freuen können, die ausschließlich mit dem Schutz der ehelichen Verpflichtung und der von der Ehe hervorkommenden Familie zusammenhängen, und zwar der als Gemeinschaft von Leben und beständiger Liebe, Frucht der ganzheitlichen und treuen gegenseitigen Hingabe einander der Ehegatten, die für das Leben offen bleiben” (Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer des Europäischen Kongresses des Päpstlichen Rates für die Familie vom 23.X.1998, 3; angeführt nach: FP 17).

Im angeführten Dokument des Päpstlichen Rates für die Familie wird ferner hervorgehoben, dass die Politiker den Ernst dieser Frage unmöglich nicht einsehen können. Die gesetzgebenden Gremien können sich nicht auf die Machtausübung im Stil der „Politik des Gleichgewichtes” fliehen, indem sie vor vollendeten Tatsachen zurückweichen und heikle Fragen vermeiden, die den Sinn von Partei-Koalitionen und vereinbarten Kompromissen infrage stellen könnten, anstatt die Debatte über klare Grundsätze und eindeutige grundlegende Werte anzutreten.
– Johannes Paul II. schreibt in einer seiner Sozial-Enzykliken:

„... In der Situation, wenn es keine letzte Wahrheit gibt, die das politische Handeln leitet und ihr die Orientierung gibt, ist es leicht um Instrumentalisierung der Ideen und Überzeugungen, die sich die Machhabenden stellen. Die Geschichte lehrt, dass sich eine Demokratie ohne Werte leicht in offenen oder getarnten Totalitarismus umwandelt” (Johannes Paul II., Enzyklika Centesimus Annus [2.V.1991] 46; nach: FP 18).

Mit anderen Worten, auf denjenigen, die die Macht ausüben, ruht die Pflicht darüber zu wachen, dass es zu keinem Zwiespalt kommt zwischen dem moralischen Gesetz und den Gesetzen des Zivilrechts. Die Gesetzgebung muss sich nach Erziehungs- und Kulturwerten der Gesetzlichkeit richten. Solche Haltung wurde in der Enderklärung von den Teilnehmern des Zweiten Kongresses der Europäischen Politiker und Juristen in Rom angenommen:

„Als Politiker und Juristen, die sich treu verbunden finden wollen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die 1948 angenommen worden war, verpflichten wir uns, dass wir die Rechte der Familie, die ihre Quelle in der Ehe zwischen einem Mann und Frau hat, verteidigen und unterstützen werden. Wir werden sie auf allen Ebenen verteidigen, d.h. auf der lokalen, nationalen und internationalen. Nur so bleiben wir tatsächlich im Dienst des Allgemeinen Wohles sowohl auf dem nationalen, wie auch internationalen Niveau stehen” (Enderklärung des Zweiten Kongresses der Europäischen Politiker und Juristen über die Rechte des Menschen und der Familie in Rom; s. OR 26.II.1999; nach: FP 18).

Die Frage des gemeinsamen Wohles kann nicht über spektakuläre Zugeständnisse angesichts des Nachdrucks laut sprechender Gruppen gelöst werden, die die rechtliche Anerkennung und Unterstützung für ‘freie hetero- und homosexuelle Partnerschaften’ fordern. Der alleinige Weg dazu führt über die Umsetzung ins Leben der globalen und systematischen pro-familiären Politik. Die Familie, die sich aus der Ehe in eigentlicher Bedeutung dieses Wortes herausgibt, muss im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit aller sozialen Politik stehen bleiben. Das muss über die Verabschiedung und Vollziehung der entsprechenden Pro-Familiären Gesetzgebung erfolgen. Der Staat kann sich in diesem Fall nicht auf allein die Vormundschaft betreffs der Familie beschränken. Verantwortlich überlegte diesbezügliche Weisungen schlägt der Heilige Stuhl in seiner „Charta der Familien-Rechte” vor (s. OR-P, 1983 [Nr 10: Oktober]; s. FC 46: Johannes Paul II. erwähnt in seiner Adhortation, dass er die Bearbeitung dieser Charta als eines der Postulate der V. Bischofssynode, gewidmet der Christlichen Familie in der Welt von Heute aufgetragen hat).

(6 kB)

f. Der anthropologische Unterschied
zwischen Ehe
und ‘freien Partnerschaften’

Wir benützen in weiterer Folge die Analysen über die freien Partnerschaften, die vom Päpstlichen Rat für die Familie bearbeitet wurden (s.: FP 19-23). Indem wir die Problematik der ‘freien hetero- und homosexuellen Partnerschafts-Bande’ in der Gesellschaft von heute als soziale Erscheinungsform zutagekommen beobachten, die mit unerhörter Kraft systematisch organisierter Durchmärsche und laut demonstrierter Forderungen auftreten, können wir diese Frage nicht in möglich vertiefter Art und Weise unternehmen. Wir sind uns bewusst, dass die Ehe unrüttelbar in der Anthropologie des Menschen als Mannes und Frau verankert ist. Dank dem unterscheidet sie sich entschieden von allen anderen irgendwelchen sexuellen Partnerschaften und überragt sie weitaus.

(5.1 kB)
Jungen und Mädchen vom Schwarzen Kontinent. Ihnen sind nicht so erfolgreiche Chancen zur Entwicklung gegeben, wie Leuten aus Europa, Amerika und anderen reichen Ländern. -- Gott des Erbarmens und Barmherzigkeit und Du - MARIA, der Dein Sohn im Sterben alle Menschen als KINDER anvertraut hat, und Dich - als ihre MUTTER ! Sende, o Herr,viele neue, heilige, rücksichtslos getreue Arbeiter in Deine Ernte! (vgl. Lk 10,2).

Der eheliche Bund erwächst einerseits aus der Gleichheit von Mann und Frau als Personen, ihrer selben Würde und ihrer gleichen letztlichen Berufung – allerdings bei behaltener „sonderbarer ‘Andersartigkeit’ und personaler Originalität von Mann und Frau” (MuD 10). Ihre Andersartigkeit und ‘personale Originalität’ sind Folge der komplementären Beschaffenheit ihrer geschlechtlichen Unterschiedlichkeit, die mit keinen ideologischen Strömungen geleugnet werden kann, und die zugleich Ausgangspunkt für die natürliche gegenseitige Anziehung der Geschlechter ist, was zum Grundboden und Voraussetzung zur Weitergabe von Leben wird. Auf der Basis dieser Komplementarität und der gegenseitigen Anziehung der Geschlechter kann die Liebe entstehen, die sich „auf besondere Art und Weise mit dem für die Ehe eigenen Akt äußert und ihre Fülle erreicht” (GS 49). Zwei Leute können mit dem Akt ihres freien Willen eine bewusste Wahl fällen, dass sie den ehelichen Bund eingehen – samt der Verpflichtung zur treuen und unwiderruflichen Dauerhaftigkeit dieses Bandes, das sich gleich auch mit seinen gesellschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen äußern wird (BF 7f.).

So wird es auch zuständig mit Worten des Zweiten Vatikanischen Konzils zum Ausdruck gebracht:

„Die innige Gemeinschaft des Lebens und der Liebe in der Ehe, vom Schöpfer begründet und mit Seinen Gesetzen geschützt, wird durch den Ehebund, ein unwiderrufliches personales Einverständnis, gestiftet.
– So entsteht durch den personal freien Akt, in dem sich die Eheleute gegenseitig schenken und annehmen, eine nach göttlicher Ordnung feste Institution, und zwar auch gegenüber der Gesellschaft ...” (GS 48).

Die so entstandene Ehe, als Institution des natürlichen Gesetzes, das im Herzen jedes Menschen eingeprägt ist, wird zur Grundlage der von ihr herkommenden Familie. Diese ist aber das erste Erziehungsmilieu, das die darauferscheinenden Kinder sowohl in das gesellschaftliche, wie das religiöse Leben einführt, indem sie die Charaktere der Kinder vermittels des Klimas des Familienlebens und der gegenseitigen Beziehungen im Rahmen der Familie, der Verwandtschaft, der Generation und der Nation gestaltet.

(6 kB)

g. Ehelicher Konsensus
der die Liebe der Zweien
in Ehe-Bund umwandelt

Die Möglichkeit, dass zwischen Mann und Frau eine Brautliebe entstehen kann, führt aufgrund ihrer Natur selbst zur Intimität und Ausschließlichkeit. Zu ihrem Ausdruck wird die Geburt der Nachkommenschaft und die Ausarbeitung eines gemeinsamen Lebensprogrammes. Mann und Frau schenken sich einander und nehmen sich gegenseitig an. Krönung dieser Hingabe ihrer Personen wird der Akt ihrer ehelichen Vereinigung. Johannes Paul II., der sich so gründlich mit seiner dauernd vertieften Sicht der Liebe als ‘Gabe der Person für die Person’  verdient hat, hebt mit ungemeiner Stärke in seiner wichtigen Ansprache an die Römische Rota im 1999 hervor:

„Die eheliche Liebe [amor coniugalis] ist nicht allein Gefühl, sondern Verpflichtung gegen die andere Person: eine Verpflichtung, die durch den bestimmten Akt des Willens angenommen wird. Gerade dieses Merkmal ist Faktor, der eine solche ‘Liebe’ [amor] qualifiziert, indem er bewirkt, dass sie ‘eheliche Liebe [amor coniugalis]’.wird. Erst wenn diese Verpflichtung durch das eheliche Einverständnis [Ehe-Konsensus] gegeben und angenommen wird, wird die Liebe zur ‘ehelichen Liebe’ und verliert diese ihre Eigenschaft nicht mehr” (Johannes Paul II., Ansprache zum Beginn des Gerichtsjahres der Römischen Rota, 21.I.1999, 3; angeführt nach: FP 20).

Es geht also um ein starkes, gemeinsam unternommenes Vorhaben, das von freier, ganzheitlicher Gabe der fruchtbaren ehelichen Liebe herkommt, die sich zugleich im rechtlichen Sinn gehört. Wesentliche Rolle spielt hier gerade dieses rechtliche Ausmaß der Ehe als der ursprünglichen Institution des gesellschaftlichen Lebens.
– Daher unterstreicht Johannes Paul II. in derselben seinen Ansprache an die Rota:

„Diese beiden behalten die Freiheit, die Ehe einzugehen, nachdem sie sich gegenseitig in freiwilliger Wahl gewählt haben. Allerdings als sie diesen Akt gesetzt haben, gründen sie einen neuen personalen Stand, in dem die Liebe zu etwas Gehörigem – auch in rechtlichem Sinn, wird” (ebd., 4; zit. nach: FP 21).

Das Dokument des Päpstlichen Rates für die Familie sagt zusätzlich, dass es zweifellos viele anderen Arten und Weisen gibt, die eigene Geschlechtlichkeit zu leben, selbst gegen die natürlichen Neigungen. So können verschiedene Arten von Bände und Partnerschaften gegründet werden: sowohl hetero, wie homosexuelle. Es gibt auch technische Möglichkeiten, um andersartig zur Nachkommenschaft zu kommen, also nicht über den geschlechtlichen Verkehr.

Unabhängig von diesen anderen Arten und Weisen der Aktivierung der Geschlechtlichkeit, gebühren der Ehe ihr einzige, entscheidende Eigenschaften. Auch nur der Ehe gebühren alle erwähnten Eigenschaften gleichzeitig und von Anfang an (s. FP 21). Wesentliche Rolle fällt auf die eheliche Liebe zwischen zwei Leuten, die sich gleich sind, was ihre Würde angeht, sich aber unterscheiden und ergänzen, was ihre Geschlechtlichkeit betrifft. Darauf beruht das Wesen der Ehe als natürlicher und menschlicher Wirklichkeit, dank dem sie zugleich der ganzen Gesellschaft dient.

Und noch einmal Worte des Heiligen Vaters aus derselben Ansprache an die Rota im 1999:

„Wie alle Bescheid wissen, heutzutage werden nicht nur die Eigenschaften und Ziele der Ehe infrage gestellt, sondern selbst der Wert und die Nützlichkeit dieser Institution. Schließen wir selbst unangebrachte Verallgemeinerungen aus, kann man doch in dieser Hinsicht nicht das zunehmende Phänomen der sogenannten ‘freien Verbindungen’ [s. FC 81] übersehen, wie auch die nicht nachlassenden Kampagnen für die Änderung der Meinung, die dazu geweckt werden, um die Würde der Ehe selbst Verbindungen von Personen desselben Geschlechtes zuzusagen” (ebd., 4; FP 22).

Wir sehen, dass die Frage den Grundsatz selbst angeht. Voraussetzung dafür, dass die ‘Liebe’ als wahre, freie eheliche Liebe bezeichnet werden kann, ist ihre Umgestaltung durch das freiwillig geäußerte eheliche Zugeständnis – in Liebe die im rechtlichen Sinn gebührt. Daher endet Johannes Paul II. die angeführte Ansprache zur Römischen Rota vom 1999 mit Worten:

„Im Licht dieser Grundsätze kann man den wesentlichen Unterschied feststellen und verstehen, der zwischen tatsächlichen Partnerschaften besteht, die sich ebenfalls [vermeintlich] auf Liebe stützen, und der Ehe, in der die Umgestaltung der Liebe nicht nur in moralische, sondern strikt rechtliche Verpflichtung erfolgt” (ebd., 4; angeführt nach: FP 22).

So verstehen wir immer besser, dass die Ehe, von der die Familie hervorgeht, keineswegs allein „eine der Arten und Weisen darstellt, wie die Geschlechtlichkeit als menschlichen Paars gelebt werden kann” (s. FP 22). Sie ist auch nicht Ausdruck allein einer von Gefühlen getragenen Liebe zwischen zweien Menschen. So geschieht es z.B. im Fall einer Freundschaft.
– Die Ehe ist etwas wesentlich mehr. Sie ist Band zwischen Frau und Mann in Ganzheitlichkeit ihrer Männlichkeit und Fraulichkeit. Ab der Stunde, als dieses Band mit freiem Akt des Willens dieser beiden besiegelt wird, wird ihr spezifischer Inhalt weiter schon über die Struktur ihrer Männlichkeit und Weiblichkeit bestimmt, dh. vermittels der gegenseitigen Hingabe und Weitergabe des Lebens. Gerade diese Hingabe seiner Selbst in der Ganzheitlichkeit ihres komplementäres Ausmaßes des Mann- und Frau-Seins, samt dem Willen der gegenseitigen rechtlichen Verpflichtung zur Liebe, wird Ehe genannt, demzufolge selbst diese zweien ab dieser Stunde Ehegatten werden.
– In diesem Sinn schrieb Johannes Paul II. in seiner Adhortation ‘Familiaris Consortio’:

„Diese eheliche Kommuníon wurzelt in der natürlichen Ergänzung von Mann und Frau und wird vom persönlichen Willen der Gatten gestärkt, das ganze Lebensprogramm zu teilen – das, was sie haben und das, was sie sind. Deshalb ist eine solche Kommunion Frucht und Zeichen eines tief menschlichen Bedürfnisses ...” (FC 19).

(6.6 kB)

Auf dem Hintergrund der obigen Erwägungen über das Wesen selbst der Ehe als Ehe im Unterschied zu allen anderen partnerschaftlichen Banden: diesen homo- und heterosexuellen, kann erst der Ernst der gesellschaftlichen Folgen begriffen werden, die mit irgendwelcher Institulisation sowohl von hetero-, wie auch umso mehr homosexueller Verhältnisse verbunden sind.
– Hier weitere Worte Johannes Paul II. von der angeführten Ansprache an die Römische Rota 1999:

„Angesichts der erwähnten Grundsätze ist es klar ersichtlich, wie unangebracht es ist, Verbindungen von Personen desselben Geschlechts die ‘eheliche’ Wirklichkeit zuzusagen. Dem widersetzt sich in erster Reihe die objektive Unmöglichkeit, dass solche Verbundenheit Leben weitergeben kann – gemäß des Vorhabens, das Gott in die Struktur des Menschen eingeprägt hat. Ein Hindernis bilden hier die fehlenden Voraussetzungen, die für diese zwischenpersonale Komplementarität unumgänglich sind, wie sie vom Schöpfer beabsichtigt ist mit Bezug auf Mann und Frau, und das sowohl auf physisch-biologischem Niveau, wie auch besonders auf dem Niveau der Psyche” (Johannes Paul II., Ansprache zum Beginn des Gerichtsjahres der Römischen Rota, 21.I.1999, 5; angeführt nach: FP 23).

Das bedeutet, dass es unerlaubt ist, die homosexuellen Beziehungen auf einer Ebene mit der Ehe zu stellen: dies widerspricht schlechterdings der gesunden Vernunft. Dennoch die Wirklichkeit vieler Staaten ist gerade in dieser Richtung gegangen. Das zieht leider besonders grausige Folgen in moralischer und rechtlicher Ordnung nach sich (s. dazu: KKK 2357ff.; und die Instruktion ‘Persona Humana’ vom 1975; Päpstlicher Rat für die Familie: Menschliche Sexualität [1995] 104; angeführt nach: FP 23).

(7.2 kB)
Seitenansicht des Sanktuars der Barmherzigkeit Gottes in Kraków-Łagiewniki - von der Nordseite her. Ganz rechts sieht man am Bild unten über dem Eingang zum Turm am Sockel die hier kaum sichtbare Bronzestatue Johannes Paul II. mit willkommend gehobenen Händen, dessen linke Hand das Papstorale mit dem Kreuz oben hält. Nahe an der Mitte des Fotos - etwas von rechts, ist am Vorderplan die Kapelle-ROTUNDE sichtbar, getrennt vom Sanktuar selbst. Hier wird das Allerheiligste Sakrament dauernd ausgesetzt. Hier sammeln sich die Gläubigen zur Anbetung, die tags- und nachtsüber anhält

Wiederholt Worte Johannes Paul II.:

„Die tatsächliche Gemeinschaft des Lebens homosexueller Personen ist einerseits bedauerliche Entartung dessen, was die Kommunion von Leben und Liebe zwischen Mann und Frau in ihrer gegenseitigen Hingabe, offen für Weitergabe des Lebens, sein soll” (Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer der 14 Vollversammlung des Päpstlichen Rates für die Familie; vgl. Johannes Paul II., Erwägung für ‘Angelus’ am v19.VI.1994; angeführt nach: FP 23).

Umso mehr grausig werden die Forderungen solcher Partnerschaften, dass sie mit dem ‘ehelichen Zivilkontrakt’ gleichgestellt werden.
– Homosexuelle Partnerschaften streben außerdem danach, das Recht auf Adoption von Kindern zu erreichen. Das zieht nach sich selbstverständlich eine nicht wieder gutzumachende und vielfältige Gefährdung für das Leben der Gesellschaft. Johannes Paul II. sagt in dieser Hinsicht:

„Das Band von zwei Männern beziehungsweise von zwei Frauen kann nicht zum Ausdruck einer wahren Familie werden. Umso mehr kann solchem Band das Anrecht zur Adoption von Kindern, die keine Eltern haben, zugesagt werden” (Johannes Paul II., Erwägung zum Angelus, 20.II.1994; angeführt nach: FP 23).

Es gehört sich, diese Erwägungen mit der Bemerkung zu beenden, dass die Erinnerung an die transzendente Wahrheit betreffs der ehelichen Liebe und das diesbezügliche Hervorheben, dass die rechtliche Anerkennung, oder umso schlimmer: die Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften mit der Ehe ein schwerer Fehler ist, in keinem Fall eine Diskrimination der daran interessierten Menschen bedeutet. Im Gegenteil aber, das gemeinsame Wohl verlangt danach, dass die eheliche Kommunion rechtlich anerkannt wird, dass sie die gesetzliche Unterstützung erfährt und den Schutz als die Grundlage findet, auf der die Familie hervorwächst.

Dasselbe gemeinsame Wohl trägt auf die Gesellschaft die Pflicht auf, dass den Personen tatsächlich zu Hilfe gekommen wird, die mit falschem Begriff ihrer geschlechtlichen Identität betroffen sind, oder umso schlimmer: in homosexuelle Praktiken einbezogen sind.

(6 kB)

h. Einsatz der Familie in das Wohl
der Gesellschaft – und die Gerechtigkeit

Niemand kann leugnen, dass die Ehe und die daraus hervorkommende Familie das Wohl der Gesellschaft höchsten Ranges bildet. In diesem Zusammenhang führt das Dokument des Päpstlichen Rates für die Familie, die Grundlage für die hiesigen Erwägungen, Worte Johannes Paul II. aus seinem Brief an die Familien [1994] an:

„Die Familie bringt immer ein neues Ausmaß des Wohls für ‘die Menschen’ zum Ausdruck, und dadurch erweckt sie eine neue Verantwortung. Es ist die Verantwortung für das einzigartige gemeinsame Wohl, in das das Wohl des Menschen eingeschlossen ist: jedes der Teilnehmer der Familiengemeinschaft. Es ist gewiss ein ‘schwieriges Wohl’ [bonum arduum], aber umso mehr ein faszinierendes Wohl” (BF 11).

Gewiss, gar nicht alle Ehen und Familien tragen im selben Maß den erwarteten Einsatz in dieses personale und gesellschaftliche Wohl bei. Liebe ist bisweilen ein sehr anspruchsvolles Gut, zumal angesichts der ideologischen und pragmatischen Trende des ethischen Utilitarismus (s. BF 14). In solchen Fällen soll die Gesellschaft eintreten, indem sie Mittel zugängig macht, die die Entwicklung der – der Ehe und Familie eigenen Werte ermöglichen. Einer Ehe und Familie muss nicht selten „geholfen werden, dass sie tatsächlich als grundlegende und in gewissem Sinn souveräne Gemeinschaft anerkannt werden kann. Ihre Souveränität ist aber zum Wohl der Gesellschaft unumgänglich” (BF 17).

Die Ehe und Familie werden zum Wohl der Gesellschaft, weil sie Wohl und Gut für die Eheleute selbst ist, indem sie den Schutz vonseiten derselben Gesellschaft erfahren. Wie es in der Charta der Rechte der Familie steht, „die Familie, diese natürliche Verbundenheit, ursprünglich angesichts des Staates und irgendwelcher anderer Gemeinschaft, hat die ihr eigenen, unabdingbaren Rechte” (ChRF, Einführung D).

Vom gesellschaftlichen Gesichtspunkt aus setzt das eine von den Ehegatten erfahrene Wahrnehmung der rechtlichen Sicherheit voraus. Dessen Ausdruck wird das Recht zur Anerkennung der Würde und Identität der beiden als Ehepaars, samt der Schätzung des Wertes ihres Einsatzes für das gemeinsame Wohl (ChRF, D-6). Die Ehe soll schlechterdings für das anerkannt werden, was sie in der Tat ist: als festbestehende Wirklichkeit (ChRF, Einführung B. I). Die tatsächliche Ganzheitlichkeit in beiderseitiger Hingabe von Mann und Frau, samt dem, dass beide zu Eltern werden, stärkt die Dauerhaftigkeit des zustande gekommenen Bandes sowohl zwischen den Eheleuten gegeneinander, wie auch zwischen ihnen und den Kindern, wodurch sie zur unschätzbaren Bereicherung der Gesellschaft werden (ChRF, Einführung C.G).

Mann und Frau, die miteinander für die Dauer mit der sie rechtlich verpflichtenden Liebe verbunden sind, werden als Eltern zu unumgänglichem Wohl für die von ihnen zur Welt gebrachten Kinder. Die Abstammung von Eheleuten-Eltern wird zugleich zum Fundament, das die Identität des Kindes garantiert – nicht nur in genetisch-biologischem Sinn, sondern auch im biographischen und geschichtlichen (BF 9-11). Die Ehe wird zu gleicher Zeit das bekömmlichste menschliche und vermenschlichende Milieu, in dem das Kind angenommen werden kann, das hier die Geborgenheit findet, mit Liebe angenommen wird und optimale Bedingungen für den Vorgang der Integration mit der Familie, mit der Verwandtschaft und der ganzen Welt vorfindet.

Johannes Paul äußerte sich darüber u.a. mit folgenden Worten:

„Das Band zwischen Mutter und Kind und die unersetzliche Rolle des Vaters verlangen es, dass das Kind in der Familie angenommen wird. Sie soll dem Kind womöglich das Zugegensein der beiden Eltern garantieren. Der Einsatz, den sie in die Familie und folgerichtig in die Gesellschaft bringen, ist der höchsten Anerkennung wert” (Johannes Paul II., Erwägung zum Angelus, 26.XII.1999, 2).

Es soll hinzugefügt werden, dass das ununterbrochene Fortbestehen der Ehe, der Elternschaft und des Verwandtschaftbandes – der Gesellschaft viel seriöse Probleme erspart. Denn diese erscheinen dort, wo die genannten Bindeglieder zerfallen und das eine unabhängig vom anderen einspringt (s. FC 21; BF 13-15; FP 26).
– Die eheliche Kommunion ist aber auch ein unschätzbares Gut für die übrigen Mitglieder der Familie, in der es Platz für die Existenz vieler Generationen gibt, die die gegenseitige Bände untereinander teilen (s. ChRF, Einführung, F; FC 21; BF 15; EV 91.94).

Der immerwährende Dienst und dauerhafte Einsatz der Ehe und Familie in das Leben der Gesellschaft kann nicht genug geschätzt werden. Dank ihnen gewinnt der einzelne Bürger seine Identität, sie sichert das Band der Einheit in Verwandtschaft und in gegenseitigen Verhältnissen mit der ganzen Nation. So sichert sie zugleich die Übermittlung der Kultur- und Wertegüter.
– Die Infragestellung der Familie hängt immer mit der Nötigung des Staates zusammen, dass er immer andere Aufgaben übernimmt, die auf natürliche Art und Weise gerade von der Familie erfüllt werden sollen. Zerfällt die Ehe, muss leider der Staat einspringen, um Fragen zu lösen, die der Natur nach zum Bereich des Privaten gehören und dort ihre Lösung finden sollen. All das hängt selbstverständlich mit zusätzlichen Auskosten zusammen.

An diese Wirklichkeit der Ehe und Familie knüpft einer der einführenden Abschnitte der Charta der Rechte der Familie an, die vom Apostolischen Stuhl vorgeschlagen wurde:

„Die Familie, die etwas bedeutend mehr ist als eine gewöhnliche soziale oder ökonomische Rechtseinheit, bildet eine Gemeinschaft von Liebe und Solidarität, eine einzige mit Bezug auf die Möglichkeiten der Lehre und Übermittlung von kulturellen, ethischen, sozialen, geistigen und religiösen Werten, wesentlichen für die Entwicklung und den Erfolg der eigenen Mitglieder und der Gesellschaft” (ChRF, Einführung E).

Mit anderen Worten, jede Betätigungen, die gegen die Ehe und Familie unternommen werden, führen nicht nur zum ‘Wohl’, sondern werden in höchstem Grad zum Faktor, der das gemeinsame Wohl der Gesellschaft, und selbst das Dasein selbst der menschlichen Gesellschaft gefährdet. Daran wird nicht nur die Ehe und Familie leiden, die dann zur Verteidigung gezwungen wird vor immer weiter geschobenen, ungerechten Verlangen der staatlichen Machthabern, sondern Schaden erleidet daran auch der Staat selbst, indem er immer andere Gesetze und rechtliche Vorschriften verabschieden muss, die sowieso die Probleme nicht lösen, dagegen nur die Auskosten vermehren.

Diese Erwägungen lassen besser die Notwendigkeit des rechtlichen Schutzes und der gehörigen Unterstützung der Ehe und Familie in ihrer menschlichen, gesellschaftlichen und materiellen Hinsicht vonseiten dieser verstehen, die die Macht ausüben. Das eigene Glück der Ehe und Familie wird unersetzlicher Faktor des Wohls der ganzen Gesellschaft. Es kommt mit gelungenen gegenseitigen Beziehungen zum Ausdruck, mit Gestaltung der Verantwortung der kommenden Generation, und drückt sich mit ziviler Identität und Zuteilung der Aufträge verschiedenen Institutionen der Gesellschaft aus. Damit wird zugleich das Gleichgewicht zwischen der Macht und dem Einzelnen gesichert.

An diesen sozial- und kultur-schaffenden Einsatz der Ehe und Familie hat des Öfteren Johannes Paul II. angeknüpft. Hier eine seiner Zusammenfassungen vom Abschnitt, den er der ‘Familie als Sanktuar des Lebens’ in seiner Enzyklika Evangelium Vitae – Die Gute Nachricht vom Leben gewidmet hat – es war 10 Jahre vor seinem Weggang in das „Haus des Vaters”:

„Die Familie ist berufen, ihre Aufgaben im Lauf des ganzen Lebens ihrer Mitglieder zu erfüllen: ab der Geburt bis zum Tod. Sie ist wahrlich das ‘Sanktuar des Lebens (...), der Ort, an dem das Leben, Gabe Gottes, auf eigentliche Art angenommen und gegen die vielfältigen Angriffe, denen es ausgesetzt ist, geschützt wird, wo es sich auch entsprechend den Forderungen eines echten menschlichen Wachstums entfalten kann’ [Anführung von: CA 39]. Darum spielt die Familie eine entscheidende und unersetzliche Rolle bei der Gestaltung der Kultur des Lebens” (EV 92).

Es besteht kein Zweifel, dass die Zunahme an staatlichem Eingreifen in Fragen der Ehe und Familie, manchmal begründet mit Krisen bestimmter Familien, nach dem Prinzip der Rückkopplung nur die Steigerung von Schwierigkeiten und nicht selten den Zerfall weiterer Ehen und Familien nach sich zieht. So geschieht es, wenn die staatlichen Behörden – anstatt mit vielfältiger Hilfe und Unterstützung der Ehe und Familie zu dienen, vor allem in die unabdingbare Priorität der Ehegatten bei der Erziehung der Nachkommenschaft eingreifen und der Familie nicht ‘sie Selbst’ zu sein erlauben – u.a. in Frage der Elternschaft und der gehörigen pro-familiären Politik.

Diese Aspekte werden stark vom Vorschlag des Apostolischen Stuhles hervorgehoben, eine Charta der Rechte der Familie zu erstellen:

„Die Erfahrung verschiedener Kulturen im Laufe der Jahrhunderte hat die Notwendigkeit der Anerkennung und des Schutzes der Institution der Familie von der Gesellschaft anschaulich gemacht (ChEF, Einführung H).
Die Gesellschaft, vor allem aber der Staat und die internationalen Organisationen, sollen alles mögliche tun, damit der Einheit und Stabilität der Familie alle politische, ökonomische, soziale und rechtliche Hilfe gesichert wird, die für ihre Stärkung unentbehrlich ist, so dass sie ihren spezifischen Aufgaben gerecht werden kann” (ChRF, Einführung, I).

(23 kB)
Unerhörtes Geheimnis: wie diese Maus auf den Kopf der Katze hinaufklettern konnte, als dies sie gejagt hat. Jetzt ist der Kopf der Kathe Landungsort für die Maus geworden: die Katze täuscht sich vor, dass diese Maus ... gerade sein frisch geborenes Kätzchen ist ...!

Die staatlichen Behörden der einzelnen Länder sollen deutlich das sichern und schützen, was über das Wesen der Ehe und Familie entscheidet (s. FP 29). Die Gesetzgebung soll die Souveränität und die Freiheit der Ehe und Familie garantieren – u.a. in Frage der unternommenen Entscheidung auf Elternschaft in Übereinstimmung mit eigenem Gewissen (s. EV 18.91; FC 28-35; ChRF, Art. 3), und weiter der Berufsarbeit der Frauen-Mütter, besonders in Schwierigkeiten bei der Vereinbarung der Pflichten der Mutterschaft und des Lebens in Familie mit der beruflichen Arbeit. Die Staatsgewalt soll weiter die unlösbare Einheit der Ehe sichern und schützen, die Freiheit des bekannten eigenen Glaubens und die Gleichheit angesichts des Gesetzes (s. ChRF, Art. 2b.c; Art.7), das Prinzip der Priorität in Fragen der Erziehung der Kinder in der Schule (z.B. angesichts der von den Behörden aufgenötigten Programme der Sexualerziehung; s. BF 16; FC 36-41; ChRF, Art.5).

Weiterer legislativer Bereich angesichts der Familie ist die pro-familiäre Gesetzgebung betreffs der Steuern und des Vermögens, und ferner die Unterstützung der berechtigten Autonomie der Familie und die Beihilfe der von ihr herkommenden politischen Initiativen, zumal sie gerade die Familie betreffen. Das setzt die Berücksichtigung aufgrund der gesellschaftlichen Gerechtigkeit – des fortbestehenden Einsatzes der Ehe und Familie in das Gemeinsame Wohl der ganzen Gesellschaft voraus. Zu gleicher Zeit lässt die Rücksicht auf die soziale Gerechtigkeit nicht zu, die Situation der Ehe und Familie auf gleicher Ebene mit irgendwelchen ‘freien Partnerschaften’ sei es hetero, sei es umso mehr homosexueller, zu stellen. Dieses Postulat ist in der Charta der Rechte der Familiedes Heiligen Stuhles folgender formuliert:

„Die öffentliche Macht soll den institutionellen Wert der Ehe unterstützen.
Die außer-ehelichen Bände können nicht gleichgestellt werden mit Ehen,
die eigentlich geschlossen wurden” (ChRF Art.1c).

(5,6 kB)

3. Aufkommende Feststellungen
und Postulate

(6 kB)

a. Ehe und Familie angesichts ihrer gefährdeten Identität

Es gehört sich den Versuch einer Zusammenfassung der bisherigen Erwägungen zu unternehmen, die mit den wesentlichen Eigenschaften der Ehe – und sekundär: mit der von ihr herkommenden Familie verbunden sind. Das Ziel, dem wir im jetzigen Kapitel – nach den bisherigen fünf Teilen unserer WEB-Site zustreben, besteht darauf: Wir möchten die Frage erwägen, die wir bisher noch nicht als ausgesondertes Thema aufgestellt haben, und zwar die Ehe als eines der Sieben Sakramente, mit denen der Erlöser des Menschen die Kirche – und über sie die ganze Menschen-Familie, bereichert hat. Wir möchten uns zum Geheimnis des Sakraments der Ehe annähern sowohl von positiver Seite aus – über alles, was wir von diesem verwundernden Geheimnis erfahren können aufgrund der Offenbarung Gottes, wie auch über ihr Anblicken im Licht ihrer entstellten Kopien, wie sie in Fülle die Vergangenheit und die Gegenwart zukommen lässt. Wir hoffen, die verdrehten Gebilde dessen, was Gott als wunderbare Gabe der Liebe für seine Geliebten erschaffen hat, lassen durch das Kontrastlicht umso besser erfassen und Freude haben an diesem Geheimnis, das die Ehe in ihrer reinen Gestalt darstellt, wie sie der Menschen-Familie vom Schöpfer selbst und dem Erlöser geschenkt worden ist.

Wir sind uns bewusst, dass die Liebe, die theoretisch genommen etwas Selbstverständliches und leicht zu verwirklichendes sein sollte, in Wirklichkeit ein „schwieriges Wohl [bonum arduum], und daselbst umso mehr faszinierendes Wohl”  darstellt, wie es Johannes Paul in seinem Brief an die Familien für das Internationale Jahr der Familie gesagt hat (BF 11; Jahr 1994).

Auch in der Ehe kann die anfangs lodernde und inbrünstige Liebe, mit der Zeit erlöschen, so dass Mann und Frau in gewisser Zeit sich bewusst werden, dass sie sich gegenseitig hassen, schon ungeachtet der Qualität ihrer gegenseitigen Beziehungen: Ehegatten-Kinder, und Geschwister untereinander. Einmal mehr überzeugen wir uns, dass auch die ‘Liebe’ unmöglich nicht einer Probe auf ihre Qualität ausgesetzt werden kann. Solche Probe kann auch eine letztliche Gestalt annehmen: der Gabe seiner Selbst als Gabe des Lebens. Solche ‘Probe’ hat als der Erste – in Augen der ganzen Schöpfung – mit dem Menschen: Mann und Frau an deren Spitze, in grauenhaften Umständen der Dreieinige selbst – im Gottes Sohn Jesus Christus, diesem Gekreuzigten, und doch in diesem Gekreuzigtsein umso mehr bis zum Letztlichen getreu – Liebenden, bestanden.

Die Probe auf ihre Qualität muss jede Liebe ‘von Tag zu Tag bestehen’. Es kommt vor, dass die Liebe bisweilen eine Niederlage ihrer Würde davonträgt. Andererseits kann sie eine wehtuende Verwundung erfahren. Dessen Zeugnis ist die Geschichte der Menschenfamilie angefangen vom ersten Fall im Paradies: ab der ersten Niederlage der menschlichen Liebe.
– Allerdings Gott prägt in das Herz jeder Person, und umso mehr in die Herzen der Ehegatten – einen Quell ein, der fähig genug ist die Liebe zu regenerieren – selbst nachdem sie äußerst tiefschneidend verwundet worden war.

Wir konnten schon einigermaßen mit der Tiefe der Erwägungen Johannes Paul II. ‘getränkt’ werden. Seine menschliche und Gottes Weisheit, vermehrt um das Charisma des Stellvertreters Christi auf Erden, hat die ganze Zeit seines Pontifikats u.a. die Frage der konstitutiven Merkmale der wahren ‘Liebe’  tiefgebohrt. Bewusst um die Tatsache, dass nicht alle Menschen sich für die Offenbarung Gottes aufschließen, hat er die Erwägungen in erster Reihe auf dem Niveau der reinen Vernunft vorgenommen, auch wenn sie das Mal der Gewissheit durch das dauerhafte, sich nicht aufdrängende Licht gewann, das von der Wahrheit der Offenbarung Gottes sprudelt.

Von der Perspektive aus der vollbrachten Jahre seines Pontifikates sehen wir, wie unermüdlich er von den menschlichen und nach Gottes Sicht gestalteten gegenseitigen Beziehungen Merkmale der typisch anthropologischen Liebe hervorbrachte, die vom rechtschaffenen Menschen, sollte er selbst nicht Glaubender gewesen sein, unmöglich nicht angenommen werden können. Dank dem stand Johannes Paul II. immer gleichsam mit beiden Füßen auf dem harten Boden der objektiven Wahrheit bezüglich des Menschen in der Würde seiner Person, die „sich vollkommen nicht anders wiederfinden kann, als nur durch die selbstlose Gabe ihrer Selbst” (GS 24; s. BF 11).

In den Erwägungen des zu Ende kommenden hiesigen Abschnitts sind wir uns klarer dessen bewusst geworden, was Johannes Paul II. ungemein eindeutig hervorhebt, indem er dauernd in erster Reihe auf anthropologischen, und erst sekundär auch auf theologischen Prämissen beruht: dass die ‘Liebe’ erst in diesem Augenblick eheliche Liebe wird, wenn diese beiden: Mann und Frau, die sich früher mit dem freien Akt ihres Willens gegenseitig gewählt haben, mit dem weiteren Akt ihrer Freiheit öffentlich erklären, dass sie sich ihre Personen einander mit Liebe hingeben und sie gegenseitig empfangen. In diesem Augenblick festigt sich ihre Liebe, die von nun an ihre eheliche, ihrem Wesen nach für das Leben offene Liebe wird, als unwiderrufliche Wirklichkeit, zu der sie sich beide aufgrund des rechtlichen Titels gegenseitig verpflichten.

Diese Feststellung, die direkt von den Unterlagen selbst der gesunden Anthropologie des Menschen als Mann und Frau herauswächst, äußert ontologisch gesehen die Merkmale der ehelichen Liebe, die der rechtschaffene Verstand unmöglich nicht annehmen kann. Demzufolge wird sie zugleich zum ungemein kostbaren Wegweiser für die Gesamtheit unserer weiteren Erwägungen.

Gerade dieser strikt anthropologische Aspekt der Liebe, der die eheliche Liebe konstituiert, ist zugleich nicht versiegende Quelle der Hoffnung für die immer offene Bereitschaft zum Verzeihen und zur Heilung der Wunden, die der Liebe zugefügt werden können. Sie bringt die Kraft, die Mann und Frau imstande ist selbst nach ganz tiefschneidenden Verwundungen des Herzens zur neuerlichen Erwärmung und Versöhnung zu bringen – angefangen vom allein anthropologischen Niveau ihrer Beziehungen.

Die Regenerationsfähigkeit der Liebe nach davongetragenen Verwundungen erfährt nicht erwartete neue Möglichkeiten einer Erneuerung und Erhebung in ein völlig neues Ausmaß ab der Stunde, wenn das Werk der Erlösung vollbracht sein wird. Zu einer der verwundernden Gaben der Erlösers wird das Sakrament der Ehe. Jesus Christus erhebt die Ehe, die bisher in Kraft der personhaften Natur selbst des Menschen: Mann und Frau in ihrer unbedingten Gleichheit, aber auch spezifischen Komplementarität geschlossen wird, zur Ebene des Sakraments. Er prägt in die Herzen der Ehegatten in Kraft des geschenkten Heiligen Geistes eine neue Qualität ihrer Liebe ein, die aus Gottes Willen sichtbares Zeichen der Bräutlichen Liebe wird, mit der der Sohn Gottes die Kirche geliebt und sein eigenes Selbst für sie dahingegeben hat. In dieser Hingabe seiner Selbst am Kreuz hat sich der Erlöser mit der Kirche vermählt, und in ihr ausnahmslos mit jedem Menschen – als seiner Braut.

Der Sohn Gottes wird die Seine, über das eigene Leben Geliebte, ganz sicher niemals verlassen. Er hält auch unbedingt seine Gott-Menschliche Treue zu ihr. In Kraft gerade dieser neuen Qualität der Liebe – der erlösten Liebe, empfangen die Ehegatten eine neue Gnade und Fähigkeit zur gegenseitigen Versöhnung, die im Zusammenhang mit den noch weiteren Sakramenten ihre zusätzliche Stärkung und Erleichterung erfährt. Über diesen Aspekt der ehelichen und familiären Liebe gehört es sich in weiterer Folge des hiesigen Kapitels zu beugen.

(6.6 kB)

Blicken wir wiederholt auf die schwierigen Geschicke der ‘Liebe’ im Ablauf der Jahrtausende des Existierens der Menschen-Familie, bemerken wir, dass außer den persönlichen Dramas der Liebe, die beinahe von jedem Mann und Frau erlebt werden, von Zeit zu Zeit ideologische Strömungen zutage kamen, die unmittelbar oder mittelbar sei es von innen her, sei es von außen, die Institution selbst der Ehe und Familie unterwühlt haben, angefangen von der Infragestellung der elementarsten Prinzipien der menschlichen Anthropologie und des menschlichen Denkens.

Einerseits erschienen ideologische Ströme, die irgendwelche ethische Ordnung und alle Prinzipien der moralischen Verhaltensweise infrage gestellt, oder geradeaus entschieden zurückgewiesen haben, darunter insbesondere alle irgendwelchen Gebote und Verbote im Bereich, der vom VI. und IX. Gebot Gottes bestimmt wird: in Frage der persönlichen und ehelichen geschlechtlichen Reinheit. Hier steckt der alle Zeiten hindurch sich in immer anderer Abänderung meldende ethische Relativismus, die Banalisierung der Geschlechtlichkeit und demonstrative Auftritte den Geboten Gottes zum Trotz. Dennoch unabhängig von diesen ideologischen Strömungen, sind sie im Herzen des Menschen weiter als unabwischbare Aufzeichnung des Gewissens eingeprägt, so wie es vom Schöpfer gestaltet worden ist und womit seine Würde und Freiheit bedingt ist.

Anderseits erschienen Ideen-Strömungen, die die grundlegendsten Prinzipien der anthropologischen Natur verkehrt haben, u.a. mit Bezug auf die menschliche Person in ihrer geschlechtlichen Unterschiedlichkeit und Komplementarität des Geschlechts von Mann und Frau. Es geht hier um die laut sich bewerbende, im Prinzip sehr aggressiv vortretende Bewegung der Homosexualität in aller Welt – in ihrer männlichen Abänderung: der Gays, und der weiblichen: der Lesben.

Eine noch andere ideologische Strömung in diesem Bereich stammt von Meinungen her, nach denen der Leib des Menschen an sich, also seinem Wesen nach etwas Böses sein sollte, so dass es gilt, ihn zu tilgen und alle Erscheinungsformen der Fleischlichkeit zu bekämpfen. Umso mehr sollte nach den Vertretern dieser ideologischen Strömungen die Ehe und die darin unternommene geschlechtliche Vereinigung als Böses gelten. Solche Anschauung hat in den ersten Jahrhunderten des Christentums vor allem der Manichäismus aufgedrungen. Seine Repliken erscheinen im Laufe der weiteren Geschichte immer wieder, bis heutzutage einschließlich (s. u.a. BF 20: am Ende dieser Nr.).

Die hier im Umriss dargestellten Meinungen bezüglich der Geschlechtlichkeit erschienen und schwanden im Lauf der Geschichte in reiner Form oder in ihren ‘Mutanten’ bis zu unseren Zeiten. Es gab Zeiten, wann eine dieser Ideologien das menschliche Denken und Verhalten besonders mächtig beeinflusst hat und eine wahre Verwüstung im Moralverhalten der Individuen und ganzer Gesellschaften herbeigezogen hat. Diese Niederlagen haben aber anderseits zur Vertiefung und Kristallisierung einer immer reifer werdenden Sicht u.a. der Liebe sowohl in ihrer anthropologischen, wie theologischen Hinsicht beigetragen.

Zum Schauplatz besonders intensivierter, umstürzlerischer Ideen im Anschluss an die Geschlechtlichkeit wurden zweifelsohne die ein paar letzten Jahrzehnte der modernen Zeit. Es sind ethisch-soziale Ideologien aufgekommen, die auf nicht verheimlichte Art und Weise den tiefsten Sinn der menschlichen Geschlechtlichkeit an ihren anthropologischen Wurzeln selbst umstürzen. Das führt nicht nur zu seriösen Störungen im Leben der Individuen und der Gesellschaft, sondern nimmt leicht die Gestalt eines anfangs vielleicht nicht voll bewusstgewordenen, und doch frontalen Angriffes u.a. auf die grundlegende Zelle des gesellschaftlichen Lebens und der Existenz der Menschen-Familie in ihrer Institution der Ehe und Familie.

(10 kB)
Viele Jahre in Liebe-Leben-Kommunion, und ihre Liebe wird nicht nur minder und ist nicht nur nicht verrostet, sondern nimmt zu an Stärke: sie wird immer mehr Bindung zur Person, zum Herz. All das dank der Gnade des Ehe-Sakraments: Gnade des erfahrenen eines besonderen Segens dank dem, dass sie gegenseitig zum Sakrament der Ehe geworden sind.

Wir konnten uns darüber schon in den oben dargestellten Erwägungen überzeugen. Sie betreffen nicht imaginäre Fragen, sondern die schmerzhafte Wirklichkeit, die in bisher nicht notierter Weise ganze Nationen und Kontinente rüttelt. Sollten wir die allgemeinere Problematik eines frech proklamierten ethischen Relativismus übergehen, wie auch die in vielen Milieus mit immer größerer Vermessenheit aufgedrängte Nicht-Beachtung Gottes – in vorgetäuschter Überzeugung, wir können uns im Leben ‘allein’ einrichten und „ohne Gott, wenn nicht geradeaus Gott zum Trotz” (RP 14) fertig werden, können wir doch die voller Pein Problematik nicht übergehen, die auf Ebene immer anderer Nation, und selbst in internationaler Skala, die dauernd zunehmenden ‘freien heterosexuellen Partnerschafts-Bände’ zutage bringen, wie anderseits die noch ernstere Frage: der mit vielem Lärm und demonstrierten Forderungen vortretenden, immer andere Länder durchdringenden Bewegungen der männlichen und weiblichen Homosexualität.

Mit steigernder Unruhe beobachten wir, dass demzufolge in vielen Ländern seit langen Jahren die Anzahl der eingegangenen Ehen bei einheimischen Bürgern systematisch abnimmt. Im strikt gesellschaftlichen Aspekt zieht das einen zunehmenden Fall der Geburten – im Gegenteil zu steigenden Geburten und eingegangenen Ehen bei Immigranten, deren ‘Familien-Politik’ diametral gegensätzlich im Verhältnis zur Ideologie eines kurzsichtigen Hedonismus ist und Genusses der scheinbar ruhig leben könnenden bisherigen ‘Besitzer und Herrscher’ der wohlhabenden Länder des ‘Alten Kontinentes’.

(6 kB)

b. Haltung der Gesellschaft
und der Autoritäten
angesichts manifestierender
Homosexueller-Bewegungen

Zwei grundlegende Prinzipien: Person – und Sünde der Person

Im Anschluss an die uns zurzeit beschäftigende Frage haben wir oben die Aufmerksamkeit vor allem zwei solchen ideologischen Strömungen gewidmet: der Frage der Homosexualität – und der ‘freien heterosexuellen Partnerschaften’. Sowohl die eine, wie die andere verschaffen eine seriöse Gefährdung sowohl für die allgemein-gesellschaftliche Ordnung, wie insbesondere für die Institution der Ehe und die aus ihr herrührende Familie.

Mit Verwunderung und Unruhe muss festgestellt werden, dass besonders bei Aktivisten der Homosexueller-Bewegung: Gays und Lesben, die Ablehnung aller rationalen Anthropologie des Menschen in seiner männlichen und weiblichen Unterschiedlichkeit so weit vorangedrungen ist, dass es schwer ist mit ihnen irgendwelche Diskussion ‘auf Argumente’ – nach der ‘gesunden Vernunft’ zu unternehmen. Niemand vernünftiger kann leugnen, dass die von ihnen proklamierten Parolen und Forderungen, und anderseits ihre Anklagung der ganzen übrigen Gesellschaft wegen Mangels an ‘Toleranz’ und ‘Diskriminierung’ ihrer Postulate und ihres Lebensstiles – eine dauerhafte Leugnung der Logik des Denkens darstellt, oder eher von ihrer sich fixierender Unfähigkeit zeugt, den Verstand noch korrekt anwenden imstande zu sein.

Die von ihnen vorgeführten Postulate erwirken deutlich die Destabilisierung der Friedensordnung der Gesellschaft und erstreben die Destruktion der Ehe und Familie. Die Bewegung trachtet doch auf nicht verheimlichte Art und Weise danach, der Gesellschaft entartete Verhaltensweisen aufzudringen, die der allgemeinen Akzeptation würdig sein sollen – der im Herzen des Menschen eingeprägten Fähigkeit, das moralische Gut und Böse zu unterscheiden zuwider.
– Die von den Vertretern dieser Bewegung postulierte Annahme und Institutialisierung ihrer Entartungen widerspricht auch entschieden dem ‘moralischen Sinn’ der Allgemeinheit der Gesellschaft, in deren Kraft die Menschen doch weiter ethisch gute und böse Handlungen korrekt zu unterscheiden fähig sind.

In solcher Lage taucht die sich scharf abzeichnende Frage: Wie soll die Haltung angesichts des sich verbreitenden, alarmierenden gesellschaftlichen Übels sein? Es ist gut sich dabei einmal mehr bewusst zu werden, dass in solcher Situation weiter zeitgemäß zwei grundlegende Prinzipien bleiben:

(0,97 kB) Einerseits gehört es sich, die Würde der Person zu ehren, sollten auch die Betätigungen des betreffenden Menschen Verleugnung gerade dieser menschlichen Würde bedeuten und sollten sie diese systematisch besudeln. Auch jeder Gay und jede Lesbe bewahren ihre Würde der menschlichen Person. Sie darf weder mit Tat, noch mit Wort gedemütigt werden.
– Über die demonstrierten Parolen hinaus, deren Inhalt auf keinen Fall angenommen werden kann, soll man einen vielleicht nicht mit Worten ausgedrückten Aufschrei von Verzweiflung eines weiteren, der Reihe nach, der Gays oder einer Lesbe vernehmen, wie auch einen Schmerz der zutiefst weh tuenden Verwundung des Wesens selbst, das vergeblich nach nicht erfahrener, wahrer Liebe sucht, vor allem dieser vonseiten der Eltern. Mit dieser Verwundung kann dieser Mensch nicht länger leben. Er sucht unterbewusst nach freundlicher Hand, allerdings flieht sich zugleich zu total irrationellen Betätigungen.
– So sind letztlich, die vielleicht sehr lauten Manifestationen dessen, was dieser Mensch wahrscheinlich sich selbst klar zu bestimmen nicht einmal imstande ist. Die von ihm unternommenen lärmvollen Aktivitäten sind nur Ersatz-Erweis anstelle des Dramas, das sich am Boden selbst der nicht bis zum Ende bewusstgewordenen Verwundungen der Tiefe des eigenen Ich abspielen.

(0,96 kB) Anderseits müssen aber die Realien in Bedacht gezogen werden, d.h. die erwähnten, organisierten, schreiend angekündeten und mit vielem Werbegaraus angekündeten Manifestationen in der Art von ‘Parade der Gleichheit’ der Gays und Lesben. Aktivisten der Bewegung durchführen sie in immer anderer großen Volksansammlung des betreffenden Landes. In solcher Art und Weise – es müsste gesagt werden: ganz verkehrt, wählen sie dazu nicht selten besonders geheiligte Stätten der Bewohner des betreffenden Landes, bzw. der betreffenden Großstadt. Diese Manifestationen erfolgen in der Regel dem Widerspruch zu Trotz der Bewohner der betreffenden Stadt, und selbst des gewählten ganzen Landes, und nicht selten trotz des Verbotes der öffentlichen lokalen Behörden. Die in solcher Situation von vornherein vorausgesehenen ‘Straßenkämpfe’ sind den Teilnehmern der Gays-Lesben-Bewegung nur sehr gelegen!

(0,97 kB) Es muss zugestanden werden, dass die öffentlichen Behörden in dieser Frage des Öfteren eine seriöse Unentschiedenheit aufweisen. Sie ziehen es oft vor, sich vor aller Rationalität eher – ‘um des lieben Friedens willen’ zurück zu ziehen. Es ist genau so, wie solche Verhaltensweisen der Machttragenden angesichts der Erpressungsformen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen von Johannes Paul II. vorgestellt und brandmarkt werden, u.a. in der Enzyklika Evangelium Vitae (s. EV 70-74; VSp 97ff.; usw.).
– Die Autoritäten sind sich um die unwahrscheinliche Aggressivität der Aktivisten der Bewegung bewusst, wie auch um den determinierten gesellschaftlichen Nachdruck, den sie ausüben. Es ist dann nicht schwer, dass vor Angst wegen der ins Schreien kommenden Menge, die die Unentschiedenheit der Machttragenden vortrefflich auszuspielen versteht und meisterhaft Methoden erarbeitet hat, um sie mit Drohungen zu erpressen, die Autoritäten des Staates hasenherzig die Haltung eines Pilatus annehmen und angesichts des offenen, unzulässigen gesellschaftlichen Übels nur ihre ‘Hände zu waschen’ (vgl. Mt 27,24) verstehen. Umso mehr, dass das Kronargument der manifestierenden Gays und Lesben im Angesicht der Machttragenden, auf das sich diese Gruppen sehr gern aussetzen, die Zulassung, bzw. geradeaus die Provozierung von Zusammenstößen mit Ordnungsdiensten und der Öffentlichkeit wird, wo Gays und Lesben die in ihrer Meinung ruhmvolle Rolle spielen können der ‘Opfer der ungerechten Diskrimination’.

In dieser Situation bleibt jeder individuelle Bürger, wie auch die ganze Gesellschaft – angesichts des urewigen Gewissensdilemmas stehen, das eine verantwortliche Haltung anzunehmen heißt sowohl für das individuelle, wie auch das gesellschaftliche Wohl: das gemeinsame Wohl (s. EV 90). Als Determinante, nach der man sich richten soll, bleibt das Prinzip:

Den Sünder – lieben.
Die Böse Tat – verurteilen

(7,1 kB)

RE-Lektüre: VI.Teil, 2.Kapitel, ad ‘e’.
Stadniki, 24.XI.2014.
Tarnów, 26.V.2022.


(0,7kB)        (0,7 kB)      (0,7 kB)

Zurück: INHALTSVERZEICHNIS



c. Gerechtigkeit angesichts der Ehe-Familie – und freie Partnerschaften

d. Ehelicher Bund und Freie sexuelle Verbindungen

e. Der Ort der ‘Freien sexuellen Partnerschaften’ in der Gesellschaft

f. Der anthropologische Unterschied zwischen der Ehe und ‘freien Partnerschaften’

g. Ehelicher Konsensus der die Liebe der ZWEIEN in Ehe-BUND umwandelt

h. Einsatz der Familie in das Wohl der Gesellschaft – und die Gerechtigkeit

3. Aufkommende Feststellungen und Postulate

a. Ehe und Familie angesichts ihrer gefährdeten Identität

b. Haltung der Gesellschaft und der Autoritäten angesichts manifestierender Homosexueller-Bewegungen
Zwei grundlegende Prinzipien: Person – und Sünde der Person
Den Sünder – lieben. Die Böse Tat – verurteilen (Tabelle)


Bilder-Fotos

Abb.1. Kraków-Łagiewniki: Basilika der Barmherzigkeit Gottes (a)
Abb.2. Was für prächtige schwarze Schönheiten
Abb.3. Basilika der Barmherzigkeit Gottes in Kraków-Lagiewniki (b)
Abb.4. Diese Maus geborgen – auf dem Kopf der Katze
Abb.5. Ältere Ehegatten in nicht veerwelkender Liebe