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VERMERK: Abkürzungen zur angeführten Literatur s. Literatur


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E.
 AUSGEWÄHLTE LÖSUNGEN
IN BIO-ETHIK:
NEUE CHARTA FÜR MITARBEITER
IM GESUNDHEITSWESEN

Im Jahr 2016 erschien die vom Päpstlichen Rat für die Pastoral im Krankendienst veröffentlichte – „Neue Charta für die Mitarbeiter im Gesundheitswesen” (die frühere Ausgabe erschien 1995).
Im Vergleich mit der früheren Ausgabe ist sie jetzt wesentlich bereichert und sucht danach, sowohl der modernen Entwicklung der Medizinwissenschaften Schritt zu halten, wie auch den Fragen der zeitweiligen Fragen in Bio-Ethik.

Dieses Dokument war und ist nicht nur vonseiten der Mitarbeiter im Gesundheitswesen erwartet, sondern auch von allen, die die moralische Theologie auslegen, samt jedem Priester-Seelsorger und selbstverständlich allen engagierten Gläubigen. Wie oft kommt es vor, dass es so manche gibt, die fast fieberhaft nach bindenden Antworten angesichts immer neuerer Fragen suchen, wie sie sich von der rasch erfolgenden Entwicklung der Medizinwissenschaft, Bio-Ethik und verwandten Wissenschaften ergeben. Die „Neue Charta für die Mitarbeiter im Gesundheitswesen” wurde zur lange schon erwarteten Antwort des Vatikans im Angesicht von Fragen und Anforderungen des modernen Standes der Wissenschaft und der Gottes Antworten auf nicht immer leicht zu Lösende Fragen der betreffenden Bereiche der ärztlichen Wissenschaften, und umso mehr der seelsorglichen Fragen und Antworten.

Wir zeigen unterhalb die grundsätzlichen Prinzipien und Hinweise der „Neuen Charta für die Mitarbeiter im Gesundheitswesen”. Es werden beinahe alle wichtigeren Aussagen kopiert in Bearbeitung der betreffenden Dikasterie des Vatikans: des ‘Päpstlichen Rates für die Pastoral im Krankendienst’.

Dagegen eine andere Vatikanische Dikasterie, diese besonders wichtige: Die Kongregation der Glaubenskehre, hat 2020 ein Dokument erlassen, das inhaltlich nahe der ‘Neuen Charta ...’ ist, doch vor allem der Frage der Euthanasie und der palliativen Sorge um Kranke im Terminal-Zustand gewidmet ist, und zwar: „Samaritanus bonus” = „Der barmherzige Samariter”. Dieses Dokument kann in Deutsch von unserer Homepage leicht herabgezogen werden (s. gleich unterhalb).


ANMERKUNG. Es muss bedauert werden, die Neue Charta für die Mitarbeiter im Gesundheitswesen wurde bisher in die Deutsche Sprache nicht übersetzt (... leider: wegen des Widerwillens so mancher Theologen gegen Vatikan und das Christi Jesu Mandat an Petrus). Daher arbeiten wir grundsätzlich auf der von Rom autorisierten polnischen Übersetzung des Vatikanischen Dokuments: „Nowa Karta Pracowników Służby Zdrowia”, Katowice 2017, Księgarnia św. Jacka.
– Dieses Dokument kann von unserer Homepage downloaded werden – in polnischer Sprachversion:
Nowa Karta Pracowników Służby Zdrowia.
In italienischer Sprachversion:
„Nuova Carta degli Operatori Sanitari”.
– Sieh auch zusätzlich noch das zweite gerade erst erwähnte Vatikan-Dokument an, das dieses Mal in Deutscher Sprache erhältlich ist und von unserer Homepage heruntergeladen werden kann: „Samaritanus bonus - Der barmherzige Samariter”
.

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Die „Neue Charta” stellt den Inhalt der erörterten Themen in drei Teilen dar

(a) GEBURT
(b) LEBEN
(c) TOD.

Zur Erklärung. Wir zeigen jetzt den bedeutenden Teil der wichtigen Hinweise des Vatikan-Dokuments. Wir Lassen diese Absätze weg, die z.B. für die Formation angeboten werden, wie auch mehrere weniger wichtige Hinweise. Dagegen übergehen wir keinen wichtigen Absatz vom Gesichtspunkt der Ethik und medizinischen Verhaltensweisen.
– Der Text selbst enthält 171 Rand-Nummern. Das Gesamte besteht großenteils aus Anführungen-nach-Anführungen. Fußnoten gibt es 317. Ihr größter Teil besteht aus sehr langen Anführungen der verbindlichen Dokumente des Apostolischen Stuhls.
– Wir behalten in den kopierten Texten die Randnummern. Untertitel, die (in polnischer Edition) abseits, am Rand stehen, führen wir als Betitelung der Texte ein. Wir behalten die Anführungszeichen der Texte, dagegen wir übergehen die Nummern der Fußnoten. Möchte jemand genauer überprüfen, wie es mit der Quelle zur genaueren Überprüfung der Fußnoten steht, müsste doch das Dokument, wie angedeutet, heruntergeladen werden, um die Fußnoten selbst anzuschauen: hier entweder in polnischer Sprachversion, oder in italienischer Originalausgabe.

Ozdobnik

(a)    DIE GEBURT

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1. Fruchtbarkeitsregelung

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Dieses Großmütterchen kennt nur allzu gut, was das das ‘Leben’ heißt! Sie hat viele Jahre durchgelebt, sie weiß besten Bescheid, was die Mühseligkeiten des Lebens bedeuten: Mühe in Ehe, in Unterhaltung der Familie und der Hauswirtschaft. Von ihrem Gesicht und den Händen können Spuren aller ihrer Lebensanstrengungen abgelesen werden, wie auch aller ihrer Lebenserfahrungen. Dennoch sie stöhnt nicht, klagt nicht. Und in ihren älteren Lebensjahren versteht sie noch so überaus schön ... ein Lächeln herauslösen. Dabei dient sie noch so freudig als UR-UR-Großmutter ihrem kleinen Urenkel, den sie im Tuch auf ihrer Schulter trägt. Gesegnet die älteren Lebensjahre, voller Inhalt in Übereinstimmung mit dem Schlagwort des Heiligen Benedikt des Abtes: „Ora et labora – Bete und Arbeite!”

Natürliche Methoden

(16) Wenn es bestätigte Gründe gibt, dass im Geist der verantwortlichen Elternschaft das Gebären der Nachkommenschaft zeitlich verschoben werden sollte und deswegen das Zeugen der Nachkommenschaft vermieden werden soll, ist es erlaubt, dass das Paar an Zeiten der Fruchtbarkeitstage sich von Geschlechtsakten zurückhält. Sie können mit Hilfe der so genannten „natürlichen Methoden der Fruchtbarkeits-Regelung” erkannt werden.
!empt (0 kB)Unerlaubt ist dagegen das Greifen nach Verhütungsmitteln, das heißt „aller Betätigungen, die – entweder in Voraussicht der ehelichen Annäherung, oder während des Vollzugs des ehelichen Aktes, oder im Anschluss an ihn beim Ablauf seiner natürlichen Auswirkung darauf abstellte, die Fortpflanzung zu verhindern”.

... Die zeitweilig erscheinende Fruchtbarkeitszeit des Frauenzyklus wird für die Eheleute jedesmalig zum Antrieb, dass sie sich die Frage um die Motivationen stellen, sooft sie sich für eine Zeugung des Kindes öffnen, oder solche Möglichkeit verlegen.

Verhütung

(Folge: 16) Dagegen Verhütungsmittel wirken „im Widerspruch zur Natur des Mannes und der Frau und deren inniger Verbundenheit”. Die eheliche Vereinigung wird in solchen Fällen von der Zeugung getrennt: der Akt wird in seinem natürlichen Aufgeschlossensein für das Leben verfälscht.
!empt (0 kB)„Es wird somit der ursprüngliche Inhalt der menschlichen Sexualität entstellt und verfälscht, dagegen die zwei Sinngehalte – der vereinigende und fortpflanzungsfähige – die in die Natur des ehelichen Aktes tief eingeschrieben sind, werden künstlich getrennt: die Einheit wird daselbst verraten, und die Fruchtbarkeit wird der Willkür des Mannes und der Frau preisgegeben”. Wenn die Eheleute so handeln, „nehmen sie die Haltung der ‘Schiedsrichter’ über das Göttliche Vorhaben ein und ‘manipulieren’ und erniedrigen die menschliche Geschlechtlichkeit, und somit die eigene Person und diese des Ehegatten, indem sie den Wert der ‘ganzheitlichen’ Gabe ihrer Selbst verfälschen”.

Die vereinigende und prokreative Bedeutung der natürlichen Methoden

(18) ... „Die Wahl des natürlichen Rhythmus zieht die Bejahung des Zyklus der Person mit, das heißt der Frau, und demzufolge die Bejahung des Dialoges, der gegenseitigen Achtung, der gemeinsamen Verantwortung, des Herrschens seiner Selbst.
!empt (0 kB)Die Annahme des Zyklus und des Dialoges heißt ferner, die zugleich geistige und körperliche Beschaffenheit der ehelichen Kommunion anerkennen, wie auch die personale Liebe in Treue zu leben, die von ihr beansprucht wird. Das Ehepaar nimmt wahr, dass ihre eheliche Gemeinschaft mit solchen Werten bereichert wird, wie Zärtlichkeit und Herzensbegegnung, die Faktoren bilden, mit denen die menschliche Geschlechtlichkeit tief belebt wird, selbst auch im körperlichen Ausmaß.
!empt (0 kB)So wird die Geschlechtlichkeit in ihrem wahrhaft und voll menschlichen Ausmaß geachtet und gefördert, sie wird dagegen nicht als ‘Gegenstand’ gebraucht, das – indem es die personale Einheit von Seele und Leib zerstört, in das Erschaffungswerk Gottes selbst in seiner tiefsten Zusammenknüpfung von Natur und Person schlagen würde”.

‘NEIN’ zur freiwilligen Sterilisierung

(20) Im Besonderen, wenn es um die freiwillige Sterilisierung geht: sowohl die dauernde wie die zeitlich begrenzte Sterilisierung, ob des Mannes oder der Frau, ist moralisch unzulässig und muss ausgeschlossen werden. Sie gilt nämlich als Verletzung der Unantastbarkeit der Person und ihrer physischen Integralität, die von ihr das Offenbleiben für das Leben ausschließt.

Die mit therapeutischer Behandlung zusammenhängende Sterilisierung

(weiter: 20) Anders ist der mit therapeutischer Behandlung zusammenhängende Fall, der keine moralischen Problem schafft. Sie ist auf dem Prinzip der Gesamtheit zulässig, nach der die Beseitigung des menschlichen Organs oder der Entzug seiner Funktion im Fall seiner Erkrankung, oder falls er pathologische Vorgänge verursacht, die anders nicht geheilt werden können. In solchem Fall müssen aber voraussehbare und rationelle Vorteile für den Patienten bestehen, wie auch seine eigene Einwilligung oder der dazu berechtigten Personen.

‘NEIN’ für zwangsweise Sterilisierung

(21) Die zwangsweise Sterilisierung wird von der Macht bestimmten Personen oder Personengruppen aufgenötigt sei es wegen eugenischen Gründen (wie bei Vorbeugung vor Erbkrankheiten), sei es zum Schutz der Gesellschaft (wie bei Schändern-Rezidivisten), um des Schutzes schwacher und wehrloser Personen willen, und auch infolge anderer Gründe.
!empt (0 kB)Diese Form der Sterilisierung, indem sie mit keinen therapeutischen Gründen gefordert wird, verletzt die Würde, die physische Integralität der Person und ihr Anrecht zur Ehe. Als solche ist sie moralisch unzulässig.

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2. Medizinische Antworten
bei ehelicher Unfruchtbarkeit

Kinderlosigkeit und Adoption samt anderen Formen einer Ersatz-Familie

ANMERKUNG für KINDERLOSE Ehen. Dieses Fragment setzen wir gesondert hinzu: es gibt ihn in der „Neuen Charta für die Mitarbeiter im Gesundheitswesen” nicht.
– a) Bei ehelicher ‘UNFRUCHTBARKEIT’ sollte man zuerst die ‘BOM’ (Billings-Ovulations-Methode) benutzen: sie gut lernen und die Notizen korrekt eintragen, offenbar voller Vertrauen beten. In etwa 30-50% Fällen erreichen die scheinbar unfruchtbaren Eheleute eine eigene Nachkommenschaft gerade dank der ‘Billings-Methode’. Die Broschüre über die ‘Billings-Methode’ kann bekömmlich von unserer Homepage heruntergeladen werden – sieh:
„Der Ehe zum Angebot” – deutsch, englisch, polnisch. – Und dazu:
Vorlagen für Zyklennotizen ein Jahr hindurch: „Vorlage für 12 Zyklen”: leider nur polnisch ...!
– b) Sollte ein Kind weiter nicht erscheinen, gehört es sich auf JESUS hinzuhören um Seine Annahme in zahlreichen Kindern ohne die Eltern, Familie, Obdachlose, aus Kinderheimen u.dgl. und MUTIG eine Entscheidung auf Gründung einer Ersatz-Familie zu treffen: um ‘Christi, Mariä willen’. Hier Worte des Hl. Johannes Paul II.:
– „Man darf jedoch nicht vergessen, dass das eheliche Leben auch dann nicht seinen Wert verliert, wenn die Zeugung neuen Lebens nicht möglich ist. Die leibliche Unfruchtbarkeit kann den Gatten Anlass zu anderen wichtigen Diensten am menschlichen Leben sein, wie Adoption, verschiedene Formen erzieherischer Tätigkeit, Hilfe für andere Familien, für arme oder behinderte Kinder” (FC 14).
– Und noch sieh einen anderen Text vom Hl. Johannes Paul II. – aus seinem „Brief an die Familien” (1994):
– „Wir wissen jedoch, dass es bei dem von dem Evangelisten Matthäus geschilderten Endgericht noch eine andere Aufzählung gab, schwerwiegend und erschreckend: ‘Weg von mir, ihr Verfluchten ( . . . ). Denn Ich war hungrig, und ihr habt Mir nichts zu essen gegeben; Ich war durstig, und ihr habt Mir nichts zu trinken gegeben; Ich war fremd und obdachlos, und Ihr habt Mich nicht aufgenommen; Ich war nackt, und ihr habt Mir keine Kleidung gegeben’ (Mt 25,41ff.). Und auch in dieser Liste werden sich noch andere Haltungen finden lassen, in denen Jesus einfach nur als der abgewiesene Mensch erscheint. Auf diese Weise identifiziert Er sich mit den verlassenen Ehepartnern, mit dem empfangenen und abgelehnten Kind: ‘Ihr habt Mich nicht aufgenommen!’ Auch dieser Richterspruch geht mitten durch die Geschichte unserer Familien, er geht mitten durch die Geschichte der Nationen und der Menschheit. Das Wort Christi: ‘Ihr habt Mich nicht aufgenommen’, trifft auch gesellschaftliche Institutionen, Regierungen und internationale Organisationen ...” (BF 22)
.

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Kriterien bei Behandlung der Unfruchtbarkeit

(23) Bei der Behandlung der Unfruchtbarkeit sollen die neuen medizinischen Techniken drei grundlegende Güter berücksichtigen:
!empt (0 kB)a) Das Anrecht zum Leben und zur physischen Integralität jedes menschlichen Wesens ab der Empfängnis bis zum natürlichen Tod;
!empt (0 kB)b) Die Einheit der Ehe, die die gegenseitige Ehrachtung des Anrechts der Eheleute zum Vater- und Mutter-Werden ausschließlich über sich selbst nach sich zieht;
!empt (0 kB)c) Die spezifisch menschlichen Werte der Geschlechtlichkeit, die es „fordern, dass die Übertragung des Lebens der menschlichen Person als Frucht des ausnahmslosen Liebeaktes unter den Eheleuten erfolgt”.

(24) Dem Menschen steht das Recht nicht zu, die Bedeutungen und wesentlichen Werte des menschlichen Lebens ab seinem Anfang an zu missachten. Die Würde der menschlichen Person erfordert es, dass die Person in die Welt als Frucht des ehelichen Aktes kommt.

Beistand und nicht Ersetzung des ehelichen Aktes

(weiter: 24) Im Bereich der Prokreation soll jedes Mittel und jede medizinische Intervention die unterstützende Funktion erfüllen, nicht aber den ehelichen Akt ersetzen. Tatsächlich, „der Arzt steht im Dienst der Personen und der menschlichen Fortpflanzung: Er hat keine Vollmacht, über sie zu verfügen oder über sie zu entscheiden. Der medizinische Eingriff achtet die Würde der Personen dann, wenn er darauf abzielt, den ehelichen Akt zu unterstützen, indem er seinen Vollzug erleichtert oder ihm sein Ziel zu erreichen hilft, sobald er in normaler Weise vollzogen worden ist.
!empt (0 kB)Im Gegensatz dazu kommt es bisweilen vor, dass der medizinische Eingriff technisch den ehelichen Akt ersetzt, um eine Fortpflanzung herbeizuführen, die weder dessen Ergebnis noch dessen Frucht ist: In diesem Fall steht der medizinische Akt nicht, wie es sein sollte, im Dienst an der ehelichen Vereinigung, sondern eignet sich die Funktion der Fortpflanzung an und widerspricht so der Würde und den unveräußerlichen Rechten der Eheleute und des Ungeborenen”.

Homologe Insemination im Inneren der Ehe

(25) Erlaubt sind gewiss alle Eingriffe zur gezielten Entfernung von Hindernissen, die der natürlichen Fruchtbarkeit entgegenstehen (Fußnote 63), oder ausschließlich auf die Erleichterung des ehelichen Aktes ausgerichtet sind, und auch als Hilfe zum Erreichen seines natürliche Zieles.
!empt (0 kB) So ist es im Fall der künstlichen homologen Insemination, die im Innen der Ehe über den Samen des Ehegatten unternommen wird, wenn er beim normalen Eheakt erhalten wird und die zeitige Kontinuität zwischen dem Eheakt und der Empfängnis respektiert wird.


(Fußnote.63: Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion Dignitas Personae, Nr. 13: ASS 100 (2008), s. 866. Zu solchen Fällen wird z.B. die hormonale Behandlung der Unfruchtbarkeit gonadischen Ursprungs gerechnet, die chirurgische Behandlung einer Endometriose, die Öffnung der Eileiter oder die mikrochirurgische Wiederherstellung der Eileiterdurchgängigkeit).

‘NEIN’ zum homologen FIVET

(26) Unzulässig sind die Techniken der homologen Befruchtung in vitro, mit Übertragung des Embryo (FIVET), bei denen die Empfängnis nicht im Schoß der Mutter, sondern außerhalb von ihr – in vitro, durch den Techniker erfolgt, der ihre Bedingungen festlegt und über ihren Ablauf entscheidet.
!empt (0 kB)Ihrer Natur nach bewirkt die außerhalb des Organismus erfolgende Empfängnis „eine vollständige Trennung der Betätigungen zur menschlichen Fruchtbarkeit des ehelichen Aktes”, des „untrennbar körperlichen und geistigen Aktes”. Die so erlangte Befruchtung ist „weder erhalten, noch positiv als Erweis und Frucht des spezifischen Aktes der ehelichen Einheit gewollt”, sondern erfolgt als ‘Ergebnis’ des technischen Eingriffs. Sie entspricht nicht der Logik der ‘Gabe’, wie sie für die menschliche Weitergabe des Lebens eigen ist, sondern der ‘Produktion’ und dem ‘Herrschen’, das der Welt der Gegenstände und Ergebnisse eigen. Das Kind wird in diesem Fall nicht als ‘Gabe’ der Liebe geboren, sondern als ‘Produkt’ des Labors.
!empt (0 kB)In solchen Fällen „betrachtet der Mensch das Lebens nicht mehr als herrliche Gabe Gottes, eine ‘heilige Wirklichkeit’ die seiner Verantwortung anvertraut wird, also dass es mit Liebe gehütet und mit ‘Ehre’ umfangen wird. Das Leben wird schlechterdings zu einer der ‘Sachen’, die der Mensch als sein ausschließliches Eigentum herabfordert, die völlig seiner Domination und Manipulation untergeben ist”.

Unterschied zwischen dem Wunsch nach dem Kind und dem Anrecht zum Kind

(27) Das Verlangen nach dem Kind, wiewohl aufrichtig und tief, berechtigt nicht zum Greifen nach Techniken, die sich der menschlichen Übertragungsweise des Lebens und der Würde des neuen menschlichen Wesens widersetzen.
!empt (0 kB)Das Verlangen nach dem Kind schafft keine Quelle zum Recht auf das Kind. Das Kind ist Person, es gebührt ihm die Würde als des ‘Subjekts’. Als solches kann es nicht als ‘Gegenstand’ des Rechts gewollt werden. Das Kind ist eher Subjekt des Rechts: es besteht das Recht des Kindes, dass es in voller Ehrachtung zu seinem Sein als Person empfangen wird.

Faktoren die die Befruchtung in vitro belasten

(28) An diese Gründe, die sich innerlich der Würde der Person und seiner Empfängnis widersetzen und über die Unzulässigkeit der Techniken der künstlichen Empfängnis außerhalb des Organismus entscheiden, kommen noch die Umstände und Folgen hinzu, die mit technischen Weisen ihrer Anwendung verbunden sind.
!empt (0 kB) Sie verursachen nämlich einen zahlreichen Verlust der Embryonen. Der eine Teil dieser Verluste hängt mit den Techniken selbst zusammen, dem zufolge zum Gebären eines Kindes der Verlust circa 80% wirksam übertragener Embryonen zugrunde geht. Andere Embryonen werden direkt wegen festgestellten genetischen Fehlern zunichte gemacht. Endlich im Fall von Multi-Schwangerschaften werden direkt ein oder mehrere Embryonen oder Fötusse zunichte gemacht, um die Bedrohungen für die verschonten Embryonen oder Fötusse zu vermeiden. Jede direkte Vernichtung des menschlichen Wesens in der Zeit zwischen der Empfängnis und der Geburt kennzeichnet sich als Abtreibung in vollem Sinn dieses Wortes.
!empt (0 kB)Nimmt man die obigen Umstände und Folgen, die mit den Arten und Weisen der künstlichen Befruchtung außerhalb des Leibes zusammenhängen, in Bedacht, ist es ersichtlich, dass es zusätzliche Faktoren sind, die den technischen Vorgang belästigen, der schon von allein moralisch unerlaubt ist.

(29) Die Techniken der künstlichen heterologischen Befruchtung sind mit dem ethischen Übel der Trennung der Elternschaft von der Ehe belastet. Das Greifen nach Gameten von äußeren Personen im Verhältnis zu Eheleuten widersetzt sich der Einheit der Ehe und der Treue der Eheleute, und verletzt das Anrecht des Kindes, dass es empfangen und in die Welt von Zweien Mitehegatten gebracht wird. In solchem Fall, wenn die Zeugung „angenommen wird, gilt es nur deswegen, dass sie den Willen des Besitzens eines Kindes ‘um jeden Preis’ zum Ausdruck bringt, das heißt keineswegs deswegen, dass es eine bedingungslose Akzeptation des anderen Menschen bezeichnet, das heißt also auch das Eröffnen für den Reichtum des Lebens, den ein Kind mit sich bringt”.

‘NEIN’ für die Technik der künstlichen heterologen Befruchtung

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Er ist von der Ehe, der Ehefrau und den Kindern weggegangen! Es bleibt nur der Ehering. Noch heute höre ich seine feierlichen Worte des Ehegelöbnisses: „Ich gelobe Dir Liebe, Treue ... und dass ich dich nicht verlasse, bis uns der Tod trennt”. Indessen er ist an eine ... Liebste weggegangen. Er entschuldigt sich, dass seine Liebe zur Ehefrau bei ihm ... völlig ausgelöscht ist ...!
– O Gott, habe Erbarmen mit uns! Rette seine Seele, die tödlich bedroht ist: wegen des Verrats des abgelegten Gelöbnisses, das Du, o Gott, angenommen hast, Du hast es als unabänderliches Wort besiegelt ...!
– Ich weiß Bescheid, o Gott, dass sowohl ihn, wie mich – weiter das WORT völlig verpflichtet, das wir DIR gegeben haben, das heißt nicht nur uns einander! Verleihe mir die Kraft, dass ich in Treue zum gegebenen Gelöbnis verharre. Es verpflichtet mich dazu, dass ich für ihn, aber auch für diese seine jetzige ‘Liebste’ – eine ganz neue Verpflichtung werde: zur Erflehung für sie beiden der Gnade Deiner Barmherzigkeit und Erlösung. Im Namen des abgelegten Gelöbnisses muss ich ihm und ihnen die Gabe erflehen, dass sie die Frucht der ERLÖSUNG Jesu Christi BLUTES-und-WASSERS von der durchbohrten Seite am Kreuz Jesu erlangen: dass wir alle ungeachtet der Verräte und dauernder Sünden ... doch zum ewigen Leben gelangen: im „HAUS des VATERS”.

(weiter: 29) Solche Techniken berücksichtigen die gemeinsame und vereinigende Berufung zur Vaterschaft und Mutterschaft nicht – „um Vater und Mutter gegenseitig über sich zu werden” – und „tragen zum Bruch bei zwischen der genetischen Verwandtschaft, der Verwandtschaft die von der Schwangerschaft folgert und der Verantwortung für die Erziehung”, die von der Familie auf die Gesellschaft übergetragen wird.

!empt (0 kB)Einen zusätzlichen Grund zur Diskreditation schaffen der Handel und die eugenische Auslese der Gameten.

‘NEIN’ für die künstliche Befruchtung nicht verheirateter Frauen und die in freien Verbänden leben

(30) Aus denselben Beweggründen, verstärkt mit nicht bestehendem Eheband, kann als moralisch inakzeptabel die künstliche Befruchtung lediger Frauen und solcher, die in freien Bänden leben, angenommen werden. „In solcher Weise wird der ursprüngliche Inhalt der menschlichen Geschlechtlichkeit entstellt und verfälscht – dagegen der vereinigende und prokreative Sinn, der tief in die Natur des Eheaktes eingeschrieben ist, wird künstlich getrennt, wogegen die Einheit daselbst verraten wird, die Fruchtbarkeit aber wird der Willkür des Mannes und der Frau unterordnet”.

‘NEIN’ für Insemination „post mortem”

(weiter: 30) Aus denselben Gründen widersetzt sich der Wahrheit betreffs der menschlichen Elternschaft und der Würde des zu Gebärenden die Insemination post mortem, das heißt mit Samen des verstorbenen Ehegatten, abgenommenem und behaltenem zu seiner Lebezeit.

‘NEIN’ für Ersatz-Mutterschaft

(31) Ebenso widersetzt sich der Würde der Frau, der Einheit der Ehe und Würde der Fortpflanzung der menschlichen Person eine Ersatz-Mutterschaft. Die Implantation in den Schoß einer Frau des Embryo, der ihr genetisch fremd ist, wie auch ihre Befruchtung mit Verpflichtung, dass sie das neugeborene Kind dem Auftraggeber abgibt, bedeutet Fragmentarisation der Mutterschaft, Reduktion der Schwangerschaft auf Inkubation, die die Würde und das Anrecht des Kindes, dass es „von eigenen Eltern empfangen wird, im Schoß getragen, danach geboren und erzogen wird”, nicht respektiert

Annahme des Lebens als Gabe Gottes

(32) Ungeachtet, und selbst wenn der Vorgang nicht akzeptiert werden kann, infolgedessen die Befruchtung erfolgt ist, „soll jedes Kind, das in die Welt kommt, als lebendige Gabe der Güte Gottes angenommen und mit Liebe erzogen werden”.

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3. Pränatale
und
Präimplantative Diagnostik

Wertung der Risikostufe

(34) Das diagnostische Risiko betrifft vor allem das Leben und die physische Integralität des Fötusses – und nur teilweise seine Mutter. Es hängt von unterschiedlichen diagnostischen Techniken ab, wie auch vom Grad des Risiko, das jede mit sich trägt.
!empt (0 kB)Daher sollen aufmerksam die eventuellen negativen Folgen bewertet werden, die die Anwendung einer bestimmten Untersuchungstechnik mit sich bringt, und „die Benutzung solcher diagnostischen Methoden vermeiden, hinsichtlich deren ehrlichen Zielhaftigkeit und ihrer grundlegenden NICHT-Schädigkeit keine genügende Garantie besteht”. Sollte man sich aber an einem großem Risikofaktor maßen müssen, soll die Berufung auf solche Diagnose ihre rationelle Begründung haben, die im diagnostischen Konsultationspunkt bestätigt wäre.
!empt (0 kB)Folgerichtig, „solche Diagnose ist zulässig, wenn die angewandten Methoden, aufgrund der Zustimmung der eigentlich informierten Eltern, das Leben und die Integralität des Embryo und seiner Mutter schützen, ohne sie auf nicht proportionelles Risiko auszustellen”.

Diagnosen die sich dem Naturgesetz widersetzen

(35) Die Ziele, für deren pränatale Diagnostik man abfordern und sie erfüllen kann, sollen immer auf das Gut des Kindes und der Mutter ausgerichtet bleiben, da sie therapeutische Eingriffe ermöglichen, die die Gewissheit sichern und die Beruhigung der schwangeren Frauen, die infolge der Zweifeln traurig sind, was die Entwicklungsfehler angeht und deswegen zur Abtreibung versucht werden; sie bereiten im Fall ungünstiger Ergebnisse, zur Annahme des Lebens vor, das mit Behinderung kennzeichnet wird.

Zusammenhang zwischen pränataler Diagnose und Abtreibung

(weiter: 35) Die pränatale Diagnose widersetzt sich „ernst dem moralischen Gesetz, wenn sie die Möglichkeit der durchzuführenden Abtreibung abhängig von den Ergebnisse erwägt. Die Diagnose, die einen bestehenden Entwicklungsfehler oder eine Erbkrankheit bestätigt, kann nicht mit dem Todesurteil gleichbedeutend sein”.
!empt (0 kB)Ähnlich auch ist unerlaubt jede Verordnung oder ein Programm der Legislation, bzw. ein Programm wissenschaftlicher Gesellschaften, die die direkte Verbindung der pränatalen Diagnose und Abtreibung begünstigten. Ein Spezialist wäre moralisch schuld an unerlaubter Mitarbeit, wenn er, mit Entscheidung auf die Diagnostik und ihre Erfüllung, wie auch mit Information betreffs ihrer Ergebnissen, freiwillig zur Festsetzung oder Unterstützung des Zusammenhangs zwischen der pränatalen Diagnostik und Abtreibung beitragen würde.

Präimplantative Diagnostik und eugenische Mentalität

(36) Eine besondere Art der pränatalen Diagnostik gilt für die präimplantative Diagnostik. Sie hängt mit Techniken der künstlichen Befruchtung außerhalb des Körpers zusammen und setzt genetische Untersuchungen der Embryonen voraus, die mit der Methode in vitro entstanden sind, bevor sie in die Gebärmutter übergebracht werden. Das Ziel dieses Vorganges beruht auf Erreichen von Embryonen, die von genetischen Fehlern frei wären, oder auch sich mit bestimmten erwünschten Merkmalen auszeichneten.
!empt (0 kB)Die präimplantative Diagnostik ist tatsächlich Zeugnis einer eugenischen Mentalität, die eine selektive Abtreibung rechtmäßig machen möchte, um zur Geburt von Kindern, die an verschiedene Krankheit leiden, nicht zuzulassen
!empt (0 kB)„Solche Mentalität beleidigt die menschliche Würde und ist im höchsten Grad tadelhaft, weil sie sich das Recht anmaßt, den Wert des menschlichen Lebens ausschließlich nach dem Kriterium der Normalität und physischen Gesundheit zu messen, wobei sie daselbst den Weg zur Legalisierung ebenfalls des Kindermordes und der Euthanasie” öffnet. Außerdem gilt für solche Handlungsweise „das faktische Ziel einer qualitativen Selektion der Embryonen und infolgedessen ihrer Vernichtung, was sich als frühzeitige abortive Verhaltensweise offenbart”.

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4. Einfrierung
der Embryonen
und Eizellen

‘NEIN’ für die Kryokonservation der Embryonen

(37) Bei Techniken des in vitro müssen oft die Versuche wiederholt werden, bis endlich der Erfolg erreicht wird. Deswegen werden bei einem Eingriff viele Eizellen der Frau entnommen, dass viele Embryonen erhalten werden können. Die Embryonen, die nicht übergetragen werden, werden gleich eingefriert – zum eventuellen Gebrauch beim nächsten Versuch. „Die Kryokonservierung ist unvereinbar mit der Achtung, die den menschlichen Embryonen geschuldet ist: Sie setzt ihre Produktion in vitro voraus und ist mit schwerwiegenden Gefahren des Todes oder der Schädigung ihrer physischen Unversehrtheit verbunden, weil ein hoher Prozentsatz die Prozedur des Einfrierens und Auftauens nicht überlebt. Sie entzieht die Embryonen wenigstens zeitweise der mütterlichen Aufnahme und Austragung und setzten sie der Gefahr weiterer Verletzungen und Manipulationen aus”.

Irreparable Situation der Ungerechtigkeit

(weiter: 37) Im Zusammenhang mit der großen Anzahl von schon bestehenden eingefrorenen Embryonen, deren viele auf ‘Waisenheit’ verurteilt werden, stellt sich die Frage: Was soll man mit ihnen machen, wenn die vorausgesehene Zeit ihrer Aufbewahrung zu Ende geht? Sie können für die Forschung nicht verwendet werden, noch für therapeutische Ziele bestimmt werden, weil das zu ihrer Vernichtung führt.
!empt (0 kB)Der Vorschlag der Einführung einer Art pränatalen Adoption, „ist lobenswert in seiner Absicht, menschliches Leben zu achten und zu schützen, enthält jedoch viele Probleme” medizinischer, psychologischer und rechtlicher Natur, die sich nicht von diesen unterscheiden, die mit heterologischen Techniken und der Ersatzmutterschaft zusammenhängen.„Alles in allem muss man festhalten, dass die Embryonen, die zu Tausenden verlassen worden sind, eine faktisch irreparable Situation der Ungerechtigkeit schaffen”, die möglichst schnell eingestellt werden muss.

‘NEIN’ für die Kryokonservation der Eizellen

(38). Um die seriösen ethischen Probleme im Zusammenhang mit der Kryokonservation der Embryonen zu vermeiden, sind Techniken der Einfrierung der Eizellen entwickelt worden. Die Kryokonservation der Eizellen zur Befruchtung in vitro kann nicht angenommen werden, selbst im Fall, wenn zum Motiv der Kryokonservation der Schutz dieser Zellen vor der potentiell für sie schädigenden Therapie gegen Neugebilde sein sollte.

Konservation des Gewebes des Eierstocks

(weiter: 38) Anders gilt es im Fall der Konservation des Gewebes des Eierstocks wegen der ortotopen Auto-Transplantation zur Wiederherstellung der Fruchtbarkeit nach potentiell schädigenden Therapien für die Eizellen. Solche Praxis scheint grundsätzlich keine moralischen Fragen zu schaffen.

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5. Neue Versuche
der Zeugung des Menschen

Andere Techniken im Widerstand zur Würde des Embryos

(39) Die Techniken der künstlichen Befruchtung können heute Wege zu Versuchen oder Plänen der Befruchtung zwischen menschlichen und tierischen Gameten öffnen, der Entwicklung eines menschlichen Embryos in tierischer oder künstlicher Gebärmutter, der a-sexuellen Vermehrung menschlicher Wesen mit der Zwillings-Teilung, mit Klonung, Parthenogenese und andere ähnliche Techniken. Solcher Vorgang widersetzt sich der menschlichen Würde des Embryos oder der Lebensübertragung und wegen diesen Rücksichtigen sind sie moralisch unannehmbar.
!empt (0 kB)Insbesondere ist die Klonung zu Fortpflanzungszielen seiner Natur nach in ethischer Hinsicht unzulässig. „Das menschliche Klonen, das die sittliche Verwerflichkeit der künstlichen Befruchtungstechniken auf extreme Weise deutlich macht, ist in sich unerlaubt, weil es einen neuen Menschen ohne Verbindung mit dem Akt der gegenseitigen Hingabe von zwei Ehegatten und, noch radikaler, ohne irgendeine Beziehung zur Geschlechtlichkeit ins Leben rufen will”.
!empt (0 kB)„Noch schwerwiegender ist in ethischer Hinsicht das so genannte therapeutische Klonen. Die Herstellung von Embryonen mit der Absicht, sie zu zerstören, auch wenn man dadurch Kranken helfen möchte, ist mit der Menschenwürde vollkommen unvereinbar, weil so ein Mensch im Embryonalzustand zu einem bloßen Mittel wird, das man gebraucht und vernichtet. Es ist in schwerwiegender Weise unmoralisch, ein menschliches Leben für eine therapeutische Zielsetzung zu opfern”.
!empt (0 kB)Im Fall des so genanten hybriden Klonen, wo tierische Eizellen benutzt werden zur Reprogrammierung des Kerns der menschlichen somatischen Zelle, stellt es eine weitere „Beleidigung der Menschenwürde dar, weil genetische Elemente von Mensch und Tier vermischt werden und so die spezifische Identität des Menschen beeinträchtigt wird”.

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(b)    DAS LEBEN

Person ab der Empfängnis

(40) „Sobald das Ei befruchtet ist, hat ein neues Leben eingesetzt, das nicht jenes des Vaters noch der Mutter ist, sondern das eines neuen menschlichen Wesens, das sich für sich selbst entwickelt. Es wird niemals menschlich werden, wenn es nicht ein solches von jenem Zeitpunkt an ist ... Seit der Befruchtung hat das Abenteuer eines menschlichen Lebens begonnen, für das jede der großen Anlagen Zeit braucht, eine hinreichend lange Zeit, um ihren Platz einzunehmen und um aktionsfähig zu werden”.

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Zwei Jungs mit Rucksack – in märchenhafter Gebirgsnatur, mitten unter herrlichen Blumen, Wäldern. So können sie die frische Luft mit Duft der Blumen und des Waldgrüns einatmen. Offenbar sind Vater und Mutter mit, begleiten sie von hinten her: die Kinder sind noch zu klein, um selbstständige Touristik zu betreiben. Die Familie lebt das Schlagwort des Sel. Pier Giorgio Frassati: „Verso l‘alto – RICHTUNG: Das was Oben ist !”

Die personale Natur der Zygote

(weiter: 40) – Das Reden vom ‘Prä-Embryo’ ist demnach fehlerhaft und täuschend, wenn mit diesem Ausdruck das vor-menschliche Stadium oder Lebensform des Menschen-Wesens verstanden werden soll. „Während seines ganzen Lebens, vor und nach seiner Geburt, kann nämlich in der Beschaffenheit des Menschen weder eine Änderung des Wesens noch eine Gradualität des moralischen Wertes behauptet werden: Er ist ganz Mensch und ganz als solcher zu achten, weil er die volle anthropologische und ethische Qualifikation besitzt.
!empt (0 kB) „Der menschliche Embryo hat also von Anfang an die Würde, die der Person eigen ist”. Seine Seele, „die auf die Materie allein nicht reduziert werden kann und die keine andere Quelle haben kann als in Gott allein, von ihm unmittelbar erschaffen und die das Prinzip der Einheit des menschlichen Wesens ist, ist Anlage der Ewigkeit, die in sich eingeprägt ist. „Wie sollte man annehmen, dass auch nur ein Augenblick dieses wundervollen Prozesses des Hervorquellens des Lebens dem weisen und liebevollen Wirken des Schöpfers entzogen sein und der Willkür des Menschen überlassen bleiben könnte?”

Taufe bei Lebensbedrohung

(43) Wenn die Befürchtung um das Leben des Neugeborenen erscheinen sollte, können die Mitarbeiter des Gesundheitswesens, als Teilnehmer der Evangelisationsmission, die der Kirche anvertraut ist (vgl. Mt 28,19; Mk 16,15f.), die Taufe erteilen, gemäß den vorauszusehenden Bedingungen.

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1. Unantastbarkeit
und Unverletztbarkeit
des Lebens

Zugehörigkeit des Leibes zu Gott

(47) „Die Unantastbarkeit der Person, die Widerschein der absoluten Unantastbarkeit Gottes selbst ist, findet ihren ersten und fundamentalsten Ausdruck in der Unantastbarkeit des menschlichen Lebens”.
!empt (0 kB)Die Frage ‘Was hast du getan?’ (Gen 4,10), mit der sich Gott an Kain wendet, nachdem dieser seinen Bruder Abel getötet hat, gibt die Erfahrung jedes Menschen wieder: in der Tiefe seines Gewissens wird er immer an die Unantastbarkeit des Lebens – seines Lebens und jenes der anderen – erinnert, als Realität, die nicht ihm gehört, weil sie Eigentum und Geschenk Gottes, des Schöpfers und Vaters, ist”.

Verletzung der Würde der Person

(weiter: 47) Der Leib, untrennbar vom Geist, nimmt an der Würde die der Person eigen ist, und ihrem menschlichen Wert teil: es ist der Leib-das-Subjekt, und nicht Leib-Gegenstand, und als solcher ist er unantastbar und unverletzbar. Über den Leib darf nicht verfügt werden als dem besitzten Gegenstand, wie auch darf an ihm nicht manipuliert werden als einer Sache oder einem Instrument dessen jemand Herr und Richter ist.
!empt (0 kB)Jeder uneigentliche Eingriff am Leib ist Beleidigung der Würde der Person, damit auch Gottes, der sein einziger und absoluter Herr ist: „Der Mensch ist nicht Herr seines Lebens, sondern erhält es zum Nutzen, er ist nicht sein Besitzer, sondern Verwalter, weil nur Gott Herr des Lebens ist”.

Sakrale Beschaffenheit des Lebens

(48) Die Zugehörigkeit zu Gott, und nicht zum Menschen, verleiht dem Leben seine sakrale Beschaffenheit, die die Haltung einer tiefen Ehrachtung weckt: „Das menschliche Leben ist heilig, weil es von seinem Beginn an ‘der Schöpfermacht Gottes’ bedarf und für immer in einer besonderen Beziehung zu seinem Schöpfer bleibt, seinem einzigen Ziel. Nur Gott ist der Herr des Lebens von seinem Anfang bis zu seinem Ende: Niemand darf sich, unter keinen Umständen, das Recht anmaßen, ein unschuldiges menschliches Wesen direkt zu zerstören”.
!empt (0 kB)Die medizinisch-sanitäre Tätigkeit beruht vor allem auf dem Dienst und Schutz dieser Heiligkeit: sie ist Profession, die den nicht instrumentalisierbaren Wert des Lebens wehrt, das das Gut an sich ist. „Das Leben des Menschen kommt von Gott, es ist sein Geschenk, sein Abbild und Ebenbild, Teilhabe an seinem Lebensatem. Daher ist Gott der einzige Herr über dieses Leben: der Mensch kann nicht darüber verfügen”.

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2. Abtreibung und Abbruch
des Ungeborenen Lebens

‘NEIN’ zur Abtreibung

(51) Die Unantastbarkeit der menschlichen Person ab der Stunde ihrer Empfängnis verbietet die Abtreibung, die den Abbruch des pränatalen Lebens und die direkte Verletzung des grundlegenden Anrechts des menschlichen Wesens zum Leben bildet: „Der Frucht der menschlichen Zeugung ist vom ersten Augenblick ihrer Existenz an jene unbedingte Achtung zu gewährleisten, die dem Menschen in seiner leiblichen und geistigen Ganzheit und Einheit moralisch geschuldet wird: ‘Ein menschliches Geschöpf ist von seiner Empfängnis an als Person zu achten und zu behandeln, und deshalb sind ihm von jenem Augenblick an die Rechte einer Person zuzuerkennen, als deren erstes das unverletzliche Recht auf Leben angesehen wird, dessen sich jedwedes unschuldige menschliche Geschöpf erfreut’ ”.
!empt (0 kB)Daher ist der freiwillige Abbruch des Lebens vor seiner Geburt ein „verabscheuungswürdiges Verbrechen”: „Die direkte, das heißt als Ziel oder Mittel gewollte Abtreibung stellt immer ein schweres sittliches Vergehen dar, nämlich die vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen [...] Kein Umstand, kein Zweck, kein Gesetz wird jemals eine Handlung für die Welt statthaft machen können, die in sich unerlaubt ist, weil sie dem Gesetz Gottes widerspricht, das jedem Menschen ins Herz geschrieben, mit Hilfe der Vernunft selbst erkennbar und von der Kirche verkündet worden ist”.

‘NEIN’ zur Abortions-Kultur

(weiter: 51) Die Beseitigung des Lebens eines ungewollten Kindes wurde zur ziemlich allgemeinen Erscheinung, finanziert von öffentlichen Mitteln und vonseiten der permissiven Legislation erleichtert, die den Schwangerschaftsabbruch depenalisieren oder legalisieren. Das alles führt leider viele Leute zur dazu, dass schon keine Verantwortung angesichts des empfangenen Lebens empfunden wird und zur Banalisierung der Abtreibung samt der Geringschätzung ihres moralischen Gewichts führt.

Treue zum Beruf

(52) Die Kirche erhebt ihre Stimme in Verteidigung des Lebens, zumal dieses wehrlosen und nicht anerkannten, wie es das embryonale- und Fötus-Leben darstellt.
!empt (0 kB)Die Kirche ruft dabei die Mitarbeiter des Gesundheitswesens zur Treue zum Beruf, die keine Tat gegen das Leben toleriert, ungeachtet des „Risiko des Unverständnisses, Missverständnisse oder selbst seriösen Anklagen”, zu denen solche Zusammengehörigkeit der Haltung führen kann. Die medizinisch-sanitäre Treue nimmt jedem Eingriff – chirurgischen oder pharmakologischen, der auf den Abbruch der Schwangerschaft auf ihrer jeden Stufe ausgerichtet wäre, die Rechtskraft weg.

Bewertung äußerster Fälle

(53) Man kann verstehen, in manchen Fällen würde die Enthaltung von Abortivpraktiken so bewertet werden können, dass sie im Konflikt mit anderen Gütern steht, die als wichtig geachtet werden und die man bewahren möchte, wie es in der Lage einer ernsten Bedrohung der Gesundheit der Mutter vorkommt, in schwerer ökonomisch-sozialer Lage, oder auch wenn die Schwangerschaft infolge der sexuellen Gewalttätigkeit erfolgt ist.
!empt (0 kB)Die genannten Schwierigkeiten, noch die Gründe, aus denen sie herauswachsen, können unmöglich nicht anerkannt oder minimalisiert werden. Es muss allerdings auch festgestellt werden, dass keiner von ihnen das Recht, über das Leben jemandes anderen zu entscheiden, zuerkennen imstande ist, selbst in seiner Anfangsphase. Die moralische Norm, die den unmittelbaren Abbruch des Lebens eines unschuldigen Menschenwesens verbietet, kennt keine Ausnahme.

Abortion als Folge des therapeutischen Eingriffs

(54) Die ethische Unzulässigkeit betrifft jede Form der direkten Abtreibung als Aktes, der an sich tadelhaft ist.
!empt (0 kB)Wenn die Abtreibung als vorausgesehene, dennoch nicht beabsichtige, noch gewollte Folge der therapeutischen Behandlung zutage kommt, die wegen der Gesundheit der Mutter nicht vermieden werden kann, ist sie moralisch zulässig. Die Abtreibung wird in solchem Fall mittelbare Folge der Tat, der nicht die Beschaffenheit der abortiven Tat an sich zusteht.

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3. Reduktion der Embryonen

‘NEIN’ zur Reduktion der Embryonen

(55) Die modernen Techniken der künstlichen Befruchtung, zumal die Übertragung der größeren Anzahl der Embryonen in den Schoß der Mutter, bewirken eine bedeutende Zunahme der Multi-Graviditäten, was den Weg öffnet zu möglichen Eingriffen, um die Anzahl der Embryonen oder Fötussen, die sich im Schoß der Mutter befinden zu vermindern, indem sie direkt getötet werden.
!empt (0 kB)„In ethischer Hinsicht ist die Embryonenreduktion eine vorsätzliche selektive Abtreibung. Es handelt sich dabei nämlich um die absichtliche und direkte Beseitigung von einem oder mehreren unschuldigen Menschen in der Anfangsphase ihres Daseins. Als solche ist sie immer ein schweres sittliches Vergehen”.

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4. ‘Abfangmittel’
gegen die Schwangerschaft

‘NEIN’ für „Abfangmittel”

(56) Es gibt einige Mittel, Abfangmittel genannt, die im Fall der Empfängnis die Einnistung des Embryos in der Gebärmutter der Frau vereiteln (sieh gleich unterhalb die ANMERKUNG). Sie bewirken nicht jedes Mal die Abortion, weil es nicht immer infolge des geschlechtlichen Verhältnisses zur Befruchtung kommt.
!empt (0 kB)Allerdings selbst wenn es zur Befruchtung nicht gekommen ist, und daselbst hat es keine Abortion gegeben, gibt die Absicht selbst, dass solche Mittel verschrieben und genommen werden zur Verunmöglichung der Implantation in der Gebärmutter, eventuell des empfangenen Embryos, diesen Vorgehen die abortive Beschaffenheit.


(ANEMERKUNG. Hier die Fußnote 130: Die meist bekannten Abfangsmittel sind die Spirale (IUD: Intra Uterine Device) und die ‘Pille am nächsten Tag’: pill-after).

‘NEIN’ für „Abfangmittel”

(weiter: 56) Dagegen sind die Techniken gegen die Schwangerschaft, indem sie die Zerstörung des schon eingenisteten Embryos bewirken, immer beabsichtigte Abtreibung. „Deshalb zählt die Anwendung der interzeptiven und der kontragestiven Mittel zur Sünde der Abtreibung und ist in schwerwiegender Weise unsittlich”.

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5. Ektopische Schwangerschaften

‘NEIN’ zur direkten Abtreibung bei ektopischen Schwangerschaften

(57) „Ektopische Schwangerschaften, die eine nicht seltene Pathologie schaffen, das heißt solche, bei denen die Nidation des Embryos an anderen Stellen erfolgt als in der Schleimhaut der Gebärmutter, werden zum Problem nicht nur klinischer Natur, sondern schaffen auch Implikationen in ethischer Ordnung. Die Frau ist dann auf seriöse Gefahr für ihr Leben ausgesetzt, oder auf Folgen, die mit ihrer künftigen Fruchtbarkeit zusammenhängen, während der Embryo grundsätzlich nicht zu überleben imstande ist.
!empt (0 kB)Es verpflichtet hier die Norm, in deren Kraft die direkte Tötung des Embryos untersagt ist, dagegen gerechtfertigt sind Eingriffe, die ausschließlich auf die Rettung des Lebens und der Gesundheit der Frau ausgerichtet sind.

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6. Anenkephalische Fötusse

‘NEIN’ für Abreibung der anenkephalischen Fötusse

(58) „Einen besonderen Fall bilden anenkephalische Fötusse, das heißt solche, bei denen es keine Entwicklung der Gehirnhalbkugel gibt, wogegen ausschließlich der Gehirnstamm da ist. Viele solche sterben vor der Geburt ab, dagegen wenn sie geboren werden, ist ihre Lebenszeit sehr beschränkt. Wenn die Anenkephalie festgestellt wird, ist die Anwendung der Abtreibung unerlaubt. Dagegen der schwangeren Frau, die diese schwere Erfahrung erlebt, soll eine entsprechende Betreuung und Unterstützung gesichert werden.
!empt (0 kB)Diese Kinder sollen nach der Geburt nur der gewöhnlichen medizinischen Besorgung unterzogen werden, samt eingeschlossener palliativen Betreuung, wogegen alle Formen einer hartnäckigen Therapie vermieden sein sollen. Die eventuelle Entnahme der Organe oder Gewebe wird erst nach dem festgestellten Tod erlaubt. Die Reanimation, wenn sie ausschließlich auf die Erhaltung der Lebendigkeit der Organe ausgerichtet ist, um sie später abzunehmen, ist ethisch nicht gerechtfertigt, weil sie Erweis einer unerlaubten Instrumentalisation ihrer personalen Würde darstellt.

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7. Einspruch des Gewissens

Anrecht-Pflicht zum Einspruch des Gewissens

(59) Im Angesicht der Gesetzgebung, die die Abtreibung der Schwangerschaft begünstigt, kann der Mitarbeiter des Gesundheitswesens „nur seinen bürgerlichen, allerdings entschiedenen Einspruch entgegensetzen”. Der Mensch kann niemals einem Gesetz gehorchen, das an sich unmoralisch ist, und so ist es im Fall des Gesetzes, das die Abtreibung der Schwangerschaft im Prinzip genehmigte.

Das Primat des Gesetzes Gottes

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Ach diese Mutter, die Mama! Sie ist in keinem Fall böse, dass ihr geliebter Junge, obwohl er schon schnell hochwächst, sie mit herzensfüllen Küssen belegt. Ist es doch seine Geliebte Mama! Er betet für die Mama und den Tata, vergisst dabei seine übrigen Geschwister nicht.

(weiter: 59) „Der Wert der Unantastbarkeit des Lebens und des Gesetzes Gottes, das sie schützt, überhöht alle positiven menschlichen Gesetze. Wenn das staatliche Gesetz im Widerspruch zum Gesetz Gottes steht, bestätigt das Gewissen seine primäres Recht und den Primat des Gottes Gesetzes: „man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen” (Apg 5,29).

Entschiedenes und glaubwürdiges Zeugnis

(61) Die Schwere der Sünde der Abtreibung und die Leichtigkeit, mit der sie mit der Genehmigung des Gesetzes und der modernen Mentalität begangen wird, nötigt die Kirche zum Auflegen der Strafe der Exkommunikation auf den Christen, der sie begeht oder formal an ihr mitarbeitet: „Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu”.
!empt (0 kB)Der Exkommunikation steht vor allem die präventive und erzieherische Bedeutung zu. Sie stellt einen starken Ruf der Kirche dar, der die Erschütterung der unempfindlichen Gewissen anstrebt, dass sie vom absolut mit Forderungen des Evangeliums nicht übereinstimmendem abhalten und zum Wecken der unbedingten Treue zum Leben zurückkehren. Es ist unmöglich in der ekklesialen Kommunion zu verbleiben und das Evangelium des Lebens durch die Abtreibung der Schwangerschaft zu schänden.

Pflichten angesichts der abortierten Fötussen

(62) Den Mitarbeitern des Gesundheitswesens obliegen besondere Pflichten angesichts der abortierten Fötussen. Ein abgetriebener Fötus, wenn er noch lebt, soll falls es nur möglich ist, getauft werden.
!empt (0 kB)Dem abortierten Fötus, der schon gestorben ist, gehört sich die Achtung, wie sie dem menschlichen Leichnam eigen ist. Er soll auch – womöglich – entsprechend beerdigt werden.

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8. Schutz des Lebensrechts

Undisponibilität über das eigene Leben

(weiter: 64) Das Recht des Menschen hinsichtlich der Entscheidung über das eigene Leben ist nicht absolut: „Kein Mensch darf willkürlich über Leben oder Tod entscheiden; denn absoluter Herr über eine solche Entscheidung ist allein der Schöpfer, Dieser, ‘in dem wir leben, uns bewegen und sind’ (Apg 17,28)”.

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9. Prävention und Impfstoffe

(69) „... Zur Herstellung mancher Impfstoffe wird gelegentlich ‘biologisches Material’ unerlaubter Herkunft verwendet, wie zum Beispiel im Fall der Zelllinien, die von menschlichen absichtlich abortierten Fötussen herkommen. In diesem Fall werden Probleme ethischer Natur auf die Mitarbeit beim Übel herabgeführt und es wird Ärgernis bereitet, weil solche Betätigung eine seriöse moralische Unordnung gegen das Leben und die Integralität, die dem bereits geborenen Kind und jeder Person geschuldet wird, bilden.

‘NEIN’ zur Benutzung „biologischen Materials” von unerlaubter Quelle

(weiter: 69) Alle sind verpflichtet ihren Einspruch auszudrücken hinsichtlich der Benutzung zur Herstellung von Impfstoffen des biologischen Materials, das von unerlaubter Quelle stammt. Ebenso sind sie von Systemen des Gesundheitsschutzes zur Abforderung verpflichtet, dass andere Arten von Impfstoffen zugänglich werden.

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10. Die Gen-Therapie

Moralische Zulässigkeit der Gen-Therapie

(weiter: 80) Besonders „Eingriffe in Körperzellen mit streng therapeutischer Zielsetzung sind prinzipiell sittlich erlaubt”. Derartige Eingriffe wollen die normale genetische Beschaffenheit des betreffenden Menschen wiederherstellen oder Schäden entgegenwirken, die von genetischen Anomalien oder anderen damit verbundenen Pathologien herrühren. Weil die Gentherapie ernsthafte Risiken für den Patienten mit sich bringen kann, muss der allgemeine ethische Grundsatz befolgt werden, gemäß dem es notwendig ist, vor der Durchführung eines therapeutischen Eingriffs sicherzustellen, dass der behandelte Mensch nicht Risiken für seine Gesundheit oder seine grundlegende Unversehrtheit ausgesetzt ist, die exzessiv oder unverhältnismäßig sind im Vergleich zur Schwere der Pathologie, die geheilt werden soll. Auch die nach Aufklärung erfolgte Zustimmung des Patienten oder seines rechtmäßigen Vertreters ist erforderlich.
!empt (0 kB)Dagegen ist die Keimbahntherapie beim zeitweiligen Zustand der Untersuchungen moralisch nicht erlaubt, weil die von solchem Eingriff erfolgenden potentiellen Schäden, die auf die Nachkommenschaft übertragen werden, noch nicht vermieden werden können.

‘NEIN’ zur Gen-Therapie der Keimzellen

(weiter: 80) Noch ernster ist die Anwendung solcher Gen-Therapie an Embryonen, denn ungeachtet der damit zusammenhängenden Gefahren, die oberhalb erwähnt wurden, kann diese Technik einzig im Zusammentang der Befruchtung in vitro angewandt werden, was nach sich alle damit zusammenhängenden ethischen Vorwürfe zieht. Infolge dieser Gründe ist die Gen-Therapie der Keimzellen zurzeit in all ihren Formen moralisch unzulässig.

‘NEIN’ für Manipulationen zur Vervollkommnung und Verstärkung

(weiter: 80) Wenn es dagegen um die Hypothese mit Bezug auf die Anwendung der Gen-Ingenieurie zu außer-therapeutischen Zielen geht, erscheint hinsichtlich der Techniken einer Gen-Therapie in Anwendung zur Manipulation, die zur scheinbaren Vervollkommnung und Erstärkung der genetischen Ausstattung führen soll, vor allem die Frage, dass „solche Manipulationen eine eugenische Mentalität fördern, ein indirektes soziales Stigma gegenüber jenen einzuführen, die keine besonderen Gaben besitzen, und zugleich Begabungen in den Mittelpunkt stellen, die von bestimmten Kulturen und Gesellschaften geschätzt werden, aber an sich nicht das spezifisch Menschliche ausmachen”.
!empt (0 kB)In solcher ideologischen Perspektive, in der der Mensch sich das Anrecht anzumaßen suchte den Schöpfer zu vertreten und u.a. bei Berücksichtigung des ungerechten Herrschens eines Menschen über den anderen, kann es keine Rede von moralischer Zulässigkeit solcher Therapie geben.

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11. Regenerative Therapie

‘NEIN’ zu embryonalen Stammzellen

(81) In der regenerativen Medizin hat die Entdeckung der Stammzellen der embryonalen und nicht-embryonalen Herkunft den Anfang zu versprechenden therapeutischen Anwendungen gegeben. Ihre Bewertung hängt von Methoden der Entnahme der Stammzellen ab.
!empt (0 kB)Als ethisch erlaubt können diese Methoden anerkannt werden, bei denen die Entnahme keinen seriösen Schaden für den Geber schafft. Im Gegenteil dazu, in seriösem Grad sind diese Methoden unerlaubt, wo die Entnahme der Stammzellen vom lebenden Embryo vorausgesehen wird, was unerbittlich zu ihrer Vernichtung führt.
!empt (0 kB)Unerlaubt ist auch die Entnahme der Stammzellen vom gestorbenen Fötus infolge der beabsichtigten Abtreibung, wenn der direkte Zusammenhang zwischen dem Abtreibungs-Vorgang und der Nutzung der Stammzellen besteht.
!empt (0 kB)Wenn es um klinische oder experimentelle Nutzung der Stammzellen geht, die mit erlaubten Methoden entnommen wurden, müssen die allgemeinen Kriterien der medizinischen Deontologie beachtet werden. Es muss auf strikt bezeichnete und behutsame Weise gehandelt werden, und das eventuelle Risiko für die Patienten auf ein Minimum beschränkt werden. Es soll der gegenseitige wissenschaftliche Austausch erleichtert werden. Auch eine adäquate Information über diese innovativen klinischen Anwendungen soll angeboten werden.

‘NEIN’ zum reproduktiven Klonen des Menschen

(82) Die Erstellung der embryonalen Stammzellen hängt des Öfteren mit Versuchen des Menschen-Klonens zusammen. Das Klonen strebt zwei grundlegende Ziele an: das reproduktive – das zur Geburt des Menschen mit besonderen erwünschten Merkmalen führt; und das sog. therapeutische oder Untersuchungs-Ziel, dessen Grund auf Erzeugung der Stammzellen besteht.
!empt (0 kB)Das reproduktive Klonen des Menschen ist moralisch unerlaubt, weil es die Immoralität, die in Techniken der künstlichen Befruchtung enthalten sind, zum Äußersten bringt und die „einen neuen Menschen ohne Verbindung mit dem Akt der gegenseitigen Hingabe von zwei Ehegatten und, noch radikaler, ohne irgendeine Beziehung zur Geschlechtlichkeit ins Leben rufen will”.
!empt (0 kB)Beim Klonen mit einer reproduktiven Zielsetzung würde dem geklonten Menschen ein vorausbestimmtes genetisches Erbgut auferlegt; es wäre faktisch einer Art biologischer Sklaverei, somit wäre es ein schwerer Verstoß gegen die Würde des Menschen und gegen die grundlegende Gleichheit aller Menschen.

‘NEIN’ zum sog. therapeutischen Klonen

(weiter: 82) „Aus denselben Gründen ist in ethischer Hinsicht noch schwerwiegender das so genannte therapeutische Klonen. Die Herstellung von Embryonen mit der Absicht, sie zu zerstören, auch wenn man dadurch Kranken helfen möchte, ist mit der Menschenwürde vollkommen unvereinbar, weil so ein Mensch im Embryonalzustand zu einem bloßen Mittel wird, das man gebraucht und vernichtet”.

Achtung für die Natur

(83) Dagegen die Gen-Manipulation an tierischen oder Pflanzen-Zellen zu pharmazeutischen Zielen weckt keine moralischen Probleme, bei behaltener Achtung vor der Natur, „weil das natürliche Umfeld nicht nur Materie ist, über die wir nach unserem Belieben verfügen können, sondern wunderbares Werk des Schöpfers, das eine ‘Grammatik’ in sich trägt, die Zwecke und Kriterien für eine weise, nicht funktionelle und willkürliche Nutzung angibt”.

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12. Transplantation
und die personale Identität

Moralisches Verbot zum Geben einiger Organe

(119) Nicht alle Organe können Gegenstand zum Geben werden. Vom ethischen Gesichtspunkt her wird von Transplantation das Gehirn und die Geschlechtsdrüsen ausgeschlossen. Mit ihnen ist die Identität: entsprechend diese personale und prokreative verbunden. Es geht um Organe, die mit der Unikalität der Person verbunden sind und die von der Medizin geschützt werden sollen.

‘NEIN’ zum Handel mit Organen

(120) Der Handel mit Organen und die Anwendung diskriminierender und utilitaristischer Kriterien bei der Wahl der Geber verleugnen die grundlegende Bedeutung der Gabe. Als solche sind sie unerlaubt. Der Missbrauch bei Transplantationen und der Handel mit Organen, was des Öfteren die meist wehrlosen Personen verletzt, wie Kinder, sollen die wissenschaftliche und medizinische Welt-Gemeinschaft bei ihrer Zurückweisung als unakzeptable Praktiken vereinigen. Sie sollen außerdem entschieden als abscheulich verurteilt werden.

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13. Narkomanie

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Vom Leben der Volontarier: Dieser Junge gibt die Hand diesem behinderten Schützlings-Mädchen, die beim Überschreiten durch den Bergsbach umgefallen ist ... Gesegnet, die sich den Nächsten im Volontariat zu Hilfe stellen ... sei es im Innenland, sei es in immer anderen Weltteilen. Sie unternehmen diesen Dienst „um Christi willen” !

Ethische Bewertung der Drogennahme

(123) Vom Gesichtspunkt aus der moralischen Wertung ist das „Nehmen der Drogen immer unerlaubt, weil es eine nicht begründete und irrationelle Absage des Denkens, den Wunsch und die Betätigung als freier Person nach sich zieht”. Diese Bewertung, die die Unerlaubtheit der Drogensucht betrifft, stellt die Verurteilung der Person nicht dar. Diese erlebt seinen Zustand als schwere Versklavung.

Der Weg zur Rückkehr von der Sucht

(weiter: 123) Der Weg der Genesung soll sich weder mit moralischer Beschuldigung, noch mit gerichtlichen Repressionen identifizieren, sondern soll vor allem auf Wiedergewinnung der verlorenen Werte beruhen. Ohne die eventuellen Schulden des in Sucht verfallenen zu verbergen – tragen sie zu seiner Befreiung bei, so dass er sich von neuem in die Familie und die Gesellschaft integrieren kann. Das heißt, dass die Detoxikation etwas Mehr bedeutet, als allein die medizinische Kur: sie wird zur integral menschlichen Intervention.

Der Empfang von Drogen widersetzt sich dem Leben

(124) Drogen widersetzen sich dem Leben. Es kann von ‘Freiheit zum Drogen-Gebrauch’ nicht gesprochen werden, noch zum ‘Anrecht auf Drogen’, weil das menschliche Wesen kein Recht hat, sich selbst zu schädigen. Der Mensch soll sich niemals der personalen Würde berauben, die von Gott geschenkt wurde. Es besteht ihm umso mehr kein Recht zu bewirken, dass andere die Kosten solcher Entscheidung auf sich laden.

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(c)    DER TOD

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1. Das Zivil-Recht
und der
Einspruch des Gewissens


(ANMERKUNG. Sieh zu diesem Abschnitt das Vatikan-Dokument der Kongregation der Glaubenslehre ‘Samaritanus bonus’ (2020), das oben auf dieser Seite erwähnt wurde. Es betrifft vor allem die Frage der Euthanasie und der Terminallage des Menschen. Dieses Dokument kann von unserer Homepage heruntergeladen werden) .

(151) Deswegen kann kein Mitarbeider des Gesundheitswesens Vollbringer eines nicht bestehenden Rechts sein, selbst wenn das daran Interessierte Subjekt mit vollem Bewusstsein die Euthanasie forderte. Außerdem, „ein Staat, der ein derartiges Ersuchen legitimieren und seine Durchführung gestatten würde, würde gegen die Grundprinzipien der Unverfügbarkeit des Lebens und des Schutzes jedes menschlichen Lebens einen Selbstmord- bzw. Mordfall legalisieren”, den grundsätzlichen Prinzipien von der Unverfügbarkeit des Lebens und des Schutzes jedes unschuldigen Lebens entgegen. Die gesetzlichen Lösungen solcher Art stellen sich also nicht nur radikal gegen das Gut des einzelnen, sondern auch gegen das Gemeinwohl und sind daher ganz und gar ohne glaubwürdige Rechtsgültigkeit”. Eine Gesetzgebung dieser Art hört auf wahres Zivilgesetz zu sein, das im Gewissen verpflichtet, und weckt „vielmehr die schwere und klare Verpflichtung, sich ihnen mit Hilfe des Einspruchs aus Gewissensgründen zu widersetzen”.

Unerlaubtheit aller Formen einer formalen Mitarbeit beim Übel

(weiter: 151) In diesem Bereich werden die allgemeinen Prinzipien hinsichtlich der Teilnahme an bösen Taten folgender bestätigt: „Die entschiedene Anordnung des Gewissens verbietet den Christen, wie allen Menschen guten Willens, aus ernster Gewissenspflicht nicht an jenen Praktiken formell mitzuwirken, die, obgleich von der staatlichen Gesetzgebung zugelassen, im Gegensatz zum Gesetz Gottes stehen. Denn unter sittlichem Gesichtspunkt ist es niemals erlaubt, formell am Bösen mitzuwirken. Solcher Art ist die Mitwirkung dann, wenn die durchgeführte Handlung entweder auf Grund ihres Wesens oder wegen der Form, die sie in einem konkreten Rahmen annimmt, als direkte Beteiligung an einer gegen das unschuldige Menschenleben gerichteten Tat oder als Billigung der unmoralischen Absicht des Haupttäters bezeichnet werden muss.
!empt (0 kB)Diese Mitwirkung kann niemals gerechtfertigt werden, weder durch Berufung auf die Achtung der Freiheit des anderen, noch dadurch, dass man sich auf die Tatsache stützt, dass das staatliche Gesetz diese Mitwirkung vorsehe und fordere: denn für die Handlungen, die ein jeder persönlich vornimmt, gibt es eine sittliche Verantwortlichkeit, der sich niemand entziehen kann und nach der Gott selber einen jeden richten wird” (vgl. Röm 2,6; 14,12)”.

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2. Palliative Mittel
im Terminal-Zustand

Kriterien für eine tiefe palliative Sedation

(155) Mit Anwendung der sedativen Mitteln und Narkotika hängt auch die Eventualität zusammen, dass der Sterbende seines Bewusstseins beraubt wird. Solche Betätigung setzt ein besonderes Vorgehen voraus.
!empt (0 kB)Im Fall, wenn der Schmerz unerträglich ist, wenn er sich den gewöhnlichen lindernden Therapien widersetzt, kann die wichtige klinische Anweisung in der Stunde des nahenden Todes oder der begründeten vorauszusehenden Erscheinung einer tiefen Krise in der Sterbestunde – bei Einstimmung des Kranken, die Anwendung von Mitteln zum Verlust des Bewusstseins gestattet werden.
!empt (0 kB)Solche tiefe palliative Sedation in der Terminal-Phase, klinisch begründet, kann als moralisch akzeptabel unter der Bedingung anerkannt werden, dass der Kranke dazu seine Einwilligung erteilt, der entsprechenden Information an die Familie, bei Ausschluss irgendwelcher euthanasicher Absicht und wenn dem Kranken die Möglichkeit gegeben wurde, dass er seine moralischen, familiären und religiösen Pflichten erfüllt: – angesichts des nahenden Todes sollen die Menschen imstande sein ihre moralischen und familiären Pflichten zu erfüllen, besonders aber sollen sie die Möglichkeit genießen, dass sie sich vollbewusst auf die letztliche Begegnung mit Gott vorbereiten”. Daher „soll der Sterbende seines Bewusstseins um sich Selbst ohne ernste Gründe nicht beraubt werden” ....
!empt (0 kB)Die palliative Sedation in den Phasen, die der Stunde des Todes vorangehen, soll gemäß den eigentlichen ethischen Protokollen durchgeführt werden, unterzogen unter die ständige Monitorierung, wobei die grundlegende Betreuung nicht unterlassen werden soll.

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3. Abkürzung des Lebens

(165) Die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens bedeutet und setzt die Unerlaubtheit jedes Aktes, der direkt das Leben abkürzen sollte, voraus. „Die Unverletzlichkeit des Rechts auf Leben des unschuldigen menschlichen Wesens ‘vom Augenblick der Empfängnis an bis zum Tode’ ist ein Zeichen und ein Erfordernis der Unverletzlichkeit der Person selbst, der der Schöpfer das Geschenk des Lebens gemacht hat”.

Unbedingtes ‘NEIN’ angesichts jeder Macht

(166) Deswegen „kann niemand nach dem Leben eines unschuldigen Menschen trachten, ohne sich daselbst der Liebe Gottes zu ihm nicht widersetzt zu haben; ohne sein grundlegendes, unveräußerliches und unüberweisbares Anrechts verletzt zu haben”.
!empt (0 kB)Dieses Recht erhält der Mensch unmittelbar von Gott (nicht von anderen: den Eltern, der Gesellschaft, der menschlichen Macht). „Deswegen existiert kein Mensch, keine menschliche Macht, keine Wissenschaft, keine ärztlichen ‘Weisungen’, keine eugenischen, sozialen, ökonomischen, moralischen Weisungen, die irgendeinen wichtigen rechtlichen Titel vorstellen oder geben könnten zur absichtlichen Verfügung betreffs des unschuldigen menschlichen Lebens, das heißt solcher Verfügung, die seine Vernichtung direkt, als Ziel, oder auch als Mittel zu einem anderen Ziel anstrebte, sollte es selbst an sich in keinem Maß unerlaubt sein”.
!empt (0 kB)Insbesondere „niemand und nichts kann auf keine Weise die Tötung eines unschuldigen menschlichen Wesens ermächtigen, ob es um den Fötus oder Embryo gehen sollte, um ein Kind oder eine erwachsene Person, einen Greisen, Kranken, Unheilbaren oder sterbenden. Außerdem kann niemand um eine solche der Tötung weder für sich bitten, noch um jemanden anderen, der seiner Verantwortung anvertraut ist, weder unmittelbar, noch mittelbar. Keine öffentliche Macht kann rechtmäßig solche Handlung befehlen oder auf sie einstimmen. Es geht in diesem Fall um die Verletzung des Gesetzes Gottes, um Beleidigung der Würde der menschlichen Person, um das Verbrechen gegen das Leben, um Attentat gegen die Menschheit”.

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4. Euthanasie

‘NEIN’ zum scheinbaren Anrecht auf Euthanasie

(weiter: 168) Wahrlich gesagt, das was logisch und humanitär aussehen könnte, zeigt sich bei tieferer Analyse als Absurdität und ist unmenschlich. Wir stehen hier angesichts einer höchst beunruhigenden Erscheinung der Kultur des Todes, nach der – zumal in mehr entwickelten Gesellschaften – die Last um die Sorge, wie sie für Schwache und Ausgeschöpfte erfordert wird, allzu schwer und unerträglich zu sein scheint. Diese Gesellschaften sind beinahe ausschließlich um Kriterien der Produktions-Leistungsfähigkeit organisiert, nach denen dem unumkehrbar beeinträchtigten Leben schon kein Wert gebührt.
!empt (0 kB)Allerdings jeder Mensch, aufrichtig für die Wahrheit und das Gut aufgeschlossen, dank dem Licht des Verstandes und nicht ohne den geheimnisvollen Einfluss der Gnade, kann im natürlichen Gesetz, das im Herzen eingeprägt ist (vgl. Röm 2,14f.) zur Erkennung des heiligen Werts des menschlichen Lebens gelangen, wie auch des Rechts jedes menschlichen Wesens zur absoluten Achtung dieses seines grundlegenden Gutes. Aus diesem Grund ist die Euthanasie Akt der Tötung, die kein Ziel zu gerechtfertigen imstande ist..

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Hier einer der Teilnehmenden an der Rallye. Dieser Sportler wird gerade im Augenblick einer riskanten sehr gefährlichen Kurve abgefangen. Dieses Mal überwindet er glücklich alle Schwierigkeiten der rasenden Fahrt! – Das Leben treibt nach dem glücklichen Finale: nicht woanders, sondern im „HAUS des VATERS” !

Medizin für das Leben

(170) „Die Bitten eines schwer Kranken, die manchmal den Tod abfordern, sollen nicht als Ausdruck des wirklichen Willens um Euthanasie gedeutet werden; beinahe immer geht es um voller Unruhe Rufen nach Hilfe und ... Gefühl. Ungeachtet der medizinischen Betreuung besteht das, wonach der Kranke sucht, die Liebe, die menschliche und übernatürliche Wärme, womit ihn diese umfangen können und es sollen, die ihm nahe sind, die Eltern und Kinder, Ärzte und andere Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes”.
!empt (0 kB)Der Kranke, der sich mit Anwesenheit voller menschlicher und christlicher Liebe umfangen findet, verfällt in keine Depression und Verzweiflung – im Gegenteil zu diesem, der sich in seiner Bestimmung zum Leiden und Tod verlassen findet und bittet, dass ihnen der Schluss gemacht werde. Deswegen ist die Euthanasie Niederlage dessen, der von ihr nur theoretisiert, sie entscheidet und sie praktiziert.


Mit den angeführten ethisch-medizinischen Weisungen enden wir den Überblick der besonders wichtigen und nützlichen Fragmente der „Neuen Charta für die Mitarbeiter im Gesundheitswesen”. Dieser Überblick lässt uns sich das Gewicht und die riesige Arbeit vorstellen, der vom Päpstlichen Rat für die Pastoral im Krankendienst unternommen wurde, was die Aktualisierung der Aussagen des Heiligen Stuhls in diesem Bereich sowohl für die Mitarbeiter im Gesundheitswesen, wie auch die Seelsorger und die einzelnen Gläubigen betrifft, wenn sie angesichts so mancher gesundheitlichen Eingriffe stehen bleiben zur Rettung ob des eigenen Lebens, oder z.B. seiner Empfangenen, oder auch anderer Personen. Nach den Titeln der angeführten Margin-Nummern kann leicht gesehen werden, dass wir nicht wenige noch andere Absätze unterlassen haben. Falls nötig, kann man immer das Gesamte des Vatikan-Dokuments verifiziern, wie es oben dieser Seite angegeben wurde, samt dem Herunterladen des ganzen Dokuments im PDF-Format.

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F.
 VERFAHREN
BEI EXTRAUTERINGRAVIDITÄT

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Zu Ende des hiesigen Kapitels bieten wir eine Kurzfassung des wertvollen Artikels des Professoren, Bisch. Józef Wróbel SCJ an: „Ektope Schwangerschaft in bio-ethischer Sicht”. Wir kopieren hier die wichtigsten Fragmente dieses Artikels. Mögen sie zu einer nach Gott und der Menschen Lösung der schwierigen Erlebnisse beitragen, die mit einer vorfallenden extrauterinen Schwangerschaft zusammenhängen.


Dieser Artikel erschien in: „Roczniki Teologiczne” – 61 (2014), z.3 (Heft 3), 117-133: „Ciąża ektopowa z perspektywy bioetycznej” (Schriften der Katholischen Universität zu Lublin: KUL)

Wir übergehen die im Artikel vorgestellte medizinische Geschichte angesichts einer diagnosierten extrauterinen Schwangerschaft. Ihr Abriss ist im ersten Teil des angeführten Artikels enthalten. Wir sammeln uns dagegen auf seinem zweiten Teil, unter dem Titel: „Extrauterine Schwangerschaft – bio-ethisches Ausmaß”. Der Autor bemerkt deutlich:

„Gegenstand der weiteren Analysen wird ausschließlich der Vorgang im Fall einer früh erkannten extrauterinen Schwangerschaft sein. Im Fall des Bruchs des Gewebes, des Organs und der Blutung besteht die einzige Aufgabe für den Arzt auf Rettung des Lebens der Frau gemäß der Prinzipien der Ärztekunst. Die Schwangerschaft selbst kann dann nämlich nicht mehr gerettet werden.
– Die grundlegenden moralischen Imperative im Zusammenhang mit der Achtung, die dem menschlichen Leben gehört ab der Empfängnis an schließen solche Entbindung der extrauterinen Schwangerschaft aus, die direkt gegen den menschlichen Embryo ausgerichtet wäre. Anders gesagt, eine chirurgische und pharmakologische Maßnahme, deren unmittelbares Ziel, sowohl im physischen, wie intentionellen Ausmaß die Zerstörung des Embryos wäre, ist immer immoralisch.
...
– Ideale Lösung, falls der Schwangerschaftszustand und die klinischen Umstände darauf erlauben, – wäre die Verhaltungsweise der oben erwähnten Erwartung mit Hoffnung, dass das Problem von allein gelöst wird. Moralisch gerecht ist also die Beobachtung, ob der Embryo von allein abstirbt oder auch es erfolgt eine spontane Fehlgeburt, ohne die Hoffnung zu verlieren, dass sich die Schwangerschaft weiter entwickeln wird und keine übermäßige Bedrohung für das Leben der Mutter schafft. Am schwierigsten vom moralischen Gesichtspunkt aus ist die Erkenntnis des nahen in Zeit Bruchs des Eileiters oder der Zervix, meistens in 7-10 Wochen der Schwangerschaft. Nachdem solche Situation festgestellt ist, müssen die Ärzte schnell und entschieden handeln. Wie ist die Verhaltensweise gemäß der Achtung, wie sie sich dem Menschenleben gehört?
– Die Moralisten, die sich nach den Weisungen des Magisteriums der Kirche leiten lassen, sind der Meinung, dass es moralisch zulässig ist, das Gewebe oder das Organ (oder seinen Teil) zu beseitigen, in dem sich der Embryo eingenistet hat. Solchen Eingriff anerkennen sie als zulässig am meisten aufgrund des Prinzips ‘der Tat mit zweifacher Wirkung’.

Der Autor führt in diesem Zusammenhang drei bemerkenswerte Äußerungen, die von der Vatikan-Dikasterie ‘Heiliges Offizium’ (es ist die heutige Kongregation der Glaubenslehre) gegeben wurde in Antwort auf ihm gestellte Fragen des damaligen mexikanischen Bischofs von Sinaloa zu diesem Thema. Die Antwort des Heiligen Offizium erschien am 4. Mai 1898.
– Das Heilige Offizium beachtet in diesem Fall ein paar Varianten, die mit dieser Frage verbunden sind: Beschleunigung der Geburt, eventuell die Herausholung des Fötusses mit dem Kaiserschnitt.

Der Autor des angeführten Artikels, P. Bischof, erklärt, dass der Apostolische Stuhl in erwähnten Antworten nicht direkt die praktische Seite des medizinischen Eingriffs für den Fall der extrauterinen Schwangerschaft in Bedacht gezogen hat. In dieser Lage stellt der Autor die vom ethischen Gesichtspunkt möglich anzunehmende Lösung bei der Schwierigkeit wegen der extrauterinen Schwangerschaft aufgrund anderer medizinisch-ethischen Prämissen vor:

„Wenn wir die immer immoralische Abtreibung bedenken, muss solche Verhaltensweise ausgeschlossen werden, deren Beschaffenheit als ‘unmittelbare Tötung des noch nicht geborenen menschlichen Lebens wäre, unabhängig davon, ob die Tötung das Ziel an sich wäre, oder auch nur als Mittel zum Erreichen des Zieles’.

– In Übereinstimmung mit der Katholischen Traditions-Lehre gebührt aber eine andere Beschaffenheit solcher Betätigungsweise, die auf der Explantation des ganzen Organs, beziehungsweise seines Teiles beruht, der das Leben der Frau-der-Mutter gefährdet, trotzdem sich in ihm der menschliche Embryo oder selbst der Fötus befindet. Im erörterten Fall der Lösung der extrauterinen Schwangerschaft wird zur unmittelbaren Bedrohungsquelle nicht der Embryo, sondern die Veränderungen im Gewebe des Organs, in dem er sich entwickelt. Wie schon hervorgehoben, infolge der Einnistung in ihm des Embryo, erfährt dieses Gewebe eine Ausdehnung, die ihre Anpassungs- und Einnistungs-Fähigkeiten überragen, da in dieses Gewebe die Trophoblastula hineinwächst. Zusammen mit diesen Vorgängen verschärft sich das Risiko, dass es bricht/reißt und die Frau verblutet. Somit wird die Abseitung dieses Gewebes nötig, manchmal selbst des ganzen Organs.
– Nebenwirkung bei diesem Eingriff ist – leider – die unmöglich zu vermeidende Beendung der Schwangerschaft und der sekundäre Tod des Kindes.

– Auf den obigen medizinischen Eingriff muss also von der Perspektive aus von zwei klassischen moralisch-bio-ethischen Prinzipien geschaut werden: des Prinzips der Gesamtheit und des Prinzips des ‘voluntarium indirectum’ (der Tat mit zweifacher Wirkung).

Prinzip der Gesamtheit

Der Autor erklärt jetzt eingehender das erste der erwähnten Prinzipien: das Prinzip der Gesamtheit. Er schreibt nämlich:

„Das erste dieser Prinzipien wurde schon einführungsmäßig vom Pius XI. abgezeichnet. Bei der Erörterung der Frage der Sterilisierung lehrt er, dass der ‘Mensch über Teile seines Körpers nur zu diesen Zielen verfügt, zu diesen sie ihrer Natur nach bestimmt sind. Sie dürfen nicht vernichtet werden noch verstümmelt oder auf irgendeine Weise ihre natürliche Bestimmung vereitelt werden, es sei denn, dass solches von der Gesundheit des ganzen Organismus verlangt wird’.
– Papst Pius XII. fügt von sich aus hinzu: ‘Der Patient ist nicht absoluter Disponent seines Selbst, noch seines Leibes, seines Geistes; er kann also über sich selbst nicht nach Belieben verfügen, indem er sich nach eigenem Gefallen leiten sollte. Selbst der Beweggrund, nach dem er sich richtet, ist noch nicht ausreichend, noch entscheidend. […]
– Allerdings in Kraft des Prinzips der Gesamtheit, das heißt in Kraft des Anrechts des Gebrauchs und Benutzung des Organismus als der Gesamtheit, darf er über einzelne Teile verfügen, indem er sie zerstört oder verstümmelt, alsdann und in solchem Maß, wie es für das Gut der Gesamtheit notwendig ist, zur Garantierung ihres Existierens, zur Vermeidung, und auch Vorbeugung schweren und langfristigen Schäden, die nicht auf eine andere Weise vermieden werden könnten, noch könnte es ihnen auf keine andere Weise vorgebeugt werden’
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Diese Fünf haben es zurzeit ziemlich lustig. Schlimmer, wenn die Zeit der Prüfungen kommt. Und nach den Studien ... beginnt das Sammeln der Ernte des gewonnenen theoretischen Wissens, und umso mehr der ... Früchte des Schaffens am eigenen Charakter. Das Leben ist eine große Zeit der ‘Probe’ für die maximal fruchtbringende Bewirtschaftung der ‘Zeit’, die der HERR einem jeden gönnt – in Vorbereitung zum Platz im „HAUS des VATERS”, wenn jemand mit seinen Entscheidungen sein ‘JA’ für die Angebote sagt, die an ihn noch vor der Gründung der Welt ausgerichtet wurden (Eph 1,4; Jer 1,4).

Im Licht des so formulierten Prinzips ist die Verletzung der Integralität einer schwangeren Frau in Form der Beseitigung eines Fragments oder des ganzen Organs moralisch zulässig, weil es von der Notwendigkeit diktiert wird, das Gesamte zu retten, das also ihren Organismus betrifft, und letztlich ihr Leben (wenn dieses Ziel mit einer anderen, weniger invasiven Tätigkeit nicht erreicht werden kann, die die negativen Wirkungen zu minimalisieren imstande wäre).

Prinzip der doppelten Wirkung

Der Autor tritt jetzt an die genauere Erklärung des zweiten erwähnten Prinzips, und zwar einer Handlung ‘mit zweifacher Wirkung’: der erwarteten guten – und der zweiten, die zwar nicht beabsichtigt wird, dennoch sie drückt sich gerade als die böse Wirkung aus – die nicht beabsichtigt wird, dennoch unvermeidlich mit der Tat zusammenhängt:

„Das zweite dieser Prinzipien, das unabänderlich in der Lehre des Magisterium der Kirche herangerufen wird, nimmt als erlaubt diesen medizinischen Eingriff an, mit dem eine schlechte Nebenfolge zusammenhängt (im erörtertem Fall: der Tod des Embryo oder des Fötusses), wenn vier Bedingungen erfüllt werden:

1) Die Tat an sich ist moralisch genommen gut, oder zumindest gleichgültig (die moralische Beschaffenheit des erörterten Eingriffs: Die Beseitigung des Gewebes, das das Leben der Frau bedroht, wird mit dem Prinzip der Gesamtheit begründet);

2) Die unmittelbare Wirkung dieser Tat ist gut (es gilt für die Rettung des Lebens der Frau);

3) Ziel des sich betätigenden gilt für die unmittelbare Wirkung (diese gute), dagegen die schlechte Wirkung wird höchstens toleriert (es wird vorausgesetzt, dass die Absicht, nach der sich der Arzt zu handeln bewogen findet, auf Rettung des Lebens Mutter besteht.
– Diese Bedingung würde nicht erfüllt werden, und der Eingriff wäre immoralisch, falls der Arzt in seiner Intention die Vernichtung des sich entwickelnden Kindes vor hätte, das heißt, wenn er den Tod des Kindes beabsichtigte und das wäre Beweggrund seines Vorgehens.
– Diese Bedingung wäre auch in solchem Fall immoralisch, wenn es möglich wäre zu gleicher Zeit das Leben sowohl der Mutter, wie des Kindes zu retten, sollte es selbst mit weitgehendem Verlust im Bereich ihrer beiden Gesundheit geschehen)
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4) Es gilt für proportionell wichtige Gründe zur Unternehmung dieses Eingriffs (die Rettung des Lebens der Mutter ist schon solcher Grund, zumal der Arzt außerstande ist, das Leben des Kindes zu erretten).

Die erwähnten zwei grundelenden ethischen Prinzipien lassen den medizinischen Vorgang als möglichen akzeptieren. Diese Lösung ist sowohl für den Arzt verbindend, der angesichts einer extrauterinen Schwangerschaft im Stadium, der das Leben der Mutter bedroht, stehen geblieben ist, wie auch für die Mutter selbst und ihre Familie. Hier die weitere Folge der Erwägungen des P. Bischofs, des Autors des angeführten Artikels:

„Die obige Zusammenstellung der Prinzipien zur Verhaltensweise im erörterten Fall, samt den allgemeinen moralischen Prinzipien, lässt leicht erraten, wie die Natur des nötigen Eingriffs bei der Entbindung der extrauterinen Schwangerschaft aussehen soll.
– Das unmittelbare und beabsichtigte Ziel des Vorgehens des Arztes im betreffenden Fall muss das Gewebe oder der Organ der Mutter sein, jedoch nur im Bereich der Veränderungen, die die Bedrohung für ihr Leben bilden, wie auch bei minimalisierten negativen Effekten, trotzdem in dieses Gewebe der Embryo eingewachsen ist und er infolge des Eingriffs abstirbt. Seinem Tod gebührt im Fall solchen Vorganges die Beschaffenheit der sekundären Wirkung, die nicht beabsichtigt ist.

Der Autor erklärt den dargestellten Gedankengang:

„Für die obige Auslegung wird ihre autoritative Affirmation in ein paar Äußerungen des Magisteriums der Kirche gefunden.
– Das Dokument der Kongregation des Glaubenslehre vom 12. Juli 2009, das in gewisser Stunde die Worte Papst Pius XII. vom 26.November 1951 anführt, lehrt: ‘Handelte es sich um die Frage einiger Therapien, deren Ziel auf der Erhaltung der Gesundheit der Mutter besteht, soll man gut zwischen zwei verschiedenen Fällen unterscheiden:
– einerseits gilt es um einen Eingriff, der den unmittelbaren Tod des Fötusses verursacht, der manchmal uneigentlich als ‘therapeutische Abtreibung’ genannt wird, und der niemals erlaubt werden kann, weil er die unmittelbare Tötung eines Unschuldigen menschlichen Wesens darstellt;
– anderseits gilt es um einen Eingriff, der an sich keine Abtreibung bedeutet, wiewohl er als Nebenwirkung den Effekt des Todes des Kindes nach sich ziehen kann.
– ‘Wenn zum Beispiel die Rettung des Lebens der künftigen Mutter, unabhängig davon, dass sie sich im Zustand der Schwangerschaft befindet, eilig eine chirurgische Operation oder einen anderen therapeutischen Eingriff forderte, der als Nebenwirkung, in keinem Fall gewollt oder beabsichtigt, allerdings unvermeidlich den Tod des Fötusses nach sich ziehen würde, kann solcher Akt nicht als unmittelbarer Anschlag gegen das unschuldige Leben anerkannt werden. In solchen Bedingungen kann die Operation als erlaubt anerkannt werden, wie andere medizinische Eingriffe – immer unter der Bedingung, dass es um ein hochwertiges Gut geht, wie es das Leben ist, und dass es unmöglich ist diesen Eingriff nach der Entbindung des Kindes zu verschieben, noch kann ein anderes wirksames Mittel angewandt werden”.

Zusammenfassung

In Zusammenfassung spricht der Autor von der Achtung, die sich dem Leichnam und dem Gewebe des Empfangenen gehört, der infolge der Herausschneidung von der Mutter dieses Gewebes gestorben ist, weil er sich in diesem Gewebe pathologisch eingenistet hat und dort keine Chance zu seiner weiteren Entwicklung hatte:

„Somit schließen wir die erörterte Frage. Es soll hinzugesagt werden, dass gemäß der christlichen Sicht des menschlichen Leibes und des Leichnams des Menschen, das Gewebe des Embryo nicht in den Müll weggeworfen werden soll. Es soll ihm an einer ‘würdigen Stelle’ zu sterben gelassen werden, und dann seine Überreste, ebenfalls auf einem Platz, der dafür bestimmt ist, beerdigt werden, weil dem menschlichen Leichnam des Fötusses dieselbe Achtung gehört und eine würdige Haltung, wie dem Leichnam eines erwachsenen Menschen’.

– Insbesondere Weisungen werden von der Instruktion der Kongregation für die Glaubenslehre „Donum vitae” dargelegt: ‘Die Leichen menschlicher Embryonen und Föten, seien sie nun vorsätzlich abgetrieben oder nicht, müssen geachtet werden wie die sterblichen Überreste von anderen menschlichen Wesen. Besonders dürfen sie nicht Verstümmelungen oder Obduktionen ausgesetzt werden, solange ihr Tod nicht mit Sicherheit festgestellt wurde, und nicht ohne die Zustimmung der Eltern oder der Mutter. Darüber hinaus muss immer die moralische Forderung bestehen bleiben, dass dabei keine Beihilfe zu einer gewollten Abtreibung stattgefunden hat und dass die Gefahr des Ärgernisses vermieden wird. Auch im Fall verstorbener Föten muss, wie bei den Leichen Erwachsener, jede kommerzielle Praxis als unerlaubt erachtet und verboten werden’.
– Eine ähnliche Feststellung kann auch auf der Charta der Mitarbeiter des Gesundheitswesens, wie auch noch im Katechismus der Katholischen Kirche gelesen werden.

Wir glauben, dass der angeführte Artikel des P. Bischofs Józef Wróbel bedeutend zur Beruhigung des Gewissens so mancher Mutter beiträgt, schon ungeachtet des Arztes, des Chirurgen. Die Mutter erlebt zurzeit, beziehungsweise sie erlebte in dieser Lage einen großen Stress wegen der sich in ihr entwickelnden extrauterinen Schwangerschaft. Ihr Kind setzte sich im Schoß nicht in der Gebärmutterhöhle, sondern an einem Ort, der nicht zu seiner friedsamen Entwicklung bestimmt war. Es geht am meisten um die Schwangerschaft, die sich im Eileiter eingenistet hat, beziehungsweise noch woanders. Die Möglichkeiten einer Ausdehnung des Eileiters in Antwort auf den schnell zunehmenden Fötus sind beschränkt, demzufolge die Schwangerschaft üblich ein dramatisches Finale erfährt: das Gewebe des Eileiters springt, es kommt zur starken Blutung bei der Mutter, die schwer beherrscht werden kann, schon ungeachtet des unvermeidlichen Todes des Embryo selbst.

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SUBSUMIERUNG

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Somit sind wir zum Ende des siebenten Kapitels des hiesigen zweiten Teiles unserer Homepage gekommen. Dieses Kapitel wurde Erwägungen zu weiteren Prämissen gewidmet, die es sich im Fall der Vorbereitungen zu benutzen gehört, sooft man sich zum Sakrament der Versöhnung vorbereiten möchte.

Die vorangegangenen Kapitel des hiesigen zweiten Teiles unserer Homepage sammelten sich thematisch um Verhaltensweisen, die im Widerspruch zur Gabe Gottes standen, wie sie in das Gewissen jedes Menschen eingeprägt werden: der inneren FRIEDENSORDNUNG beim Erleben der ehelichen intimen Nähe. In diesen Erwägungen wurden immer andere Aspekte erörtert, dank denen es leichter zu verstehen wäre, warum sich solche Betätigungen sowohl dem Leben der Empfangenen widersetzen, wie auch gegen die scheinbar nachgesuchte ‘Liebe’ ausgerichtet sind.

Zur Ergänzung dieser Erwägungen wurde die Kopie eines bedeutendes Teiles des mittlerweile veröffentlichten, sehr erwartetem Dokuments des Päpstlichen Rates für den Gesundheitsdienst unter dem Titel: „Neue Charta der Angestellten des Gesundheitsdienstes”, samt der Ergänzung ihrer Rechtlinien in der ungemein schwierigen Situation einer nicht selten dramatischen Schwangerschaft, die sich extrauterin entwickelt.

Wir glauben, dass die angeführten Erwägungen und Dokumente zur Wiedergewinnung des Friedens des Gewissens und Herzens vieler beitragen können, für die diese Erwägungen sich als sehr nützlich zeigen können. Möge über die Verhaltensweisen irgendjemandes niemals der „Vater der Verlogenheit und Mörder von Anfang an” (Joh 8,44) herrschen, wie ihn dem Namen nach der Sohn Gottes, Jesus Christus genannt hat. Möge niemand irgendwann diesem BÖSEN erliegen, den der Hl. Johannes Paul II. treffend als den „verkehrten GENIUS der Verdächtigungen” (DeV 33) genannt hat. Nicht umsonst warnte der erste Papst, der Hl. Petrus der Apostel, die Glaubenden seiner Zeit, und im Geschriebenen-Wort-Gottes seines Ersten Apostolischen Briefes die Gläubigen und Nicht-Glaubenden aller Zeiten:

„Seid nüchtern und wachsam!
Euer Widersacher, der TEUFEL,
geht wie ein brüllender Löwe umher
und sucht, wen er verschlingen kann.
Leistet ihm Widerstand in der Kraft des Glaubens”! (1 Petr 5,8).

Das letzte WORT gebührt immer dem Sohn Gottes, dem Erlöser des Menschen: des-Mannes-und-der-Frau. Ihn hat der Himmlische Vater einzig um unserer willen und wegen unserer Erlösung in die Welt geschickt, nicht aber um die Welt zu verurteilen.

Selbst der Himmlische Vater ist Dieser, von dem der Hl. Paulus der Apostel am Anfang seines Zweiten Briefes an die Korinther schreibt:

„Gepriesen sei der Gott und Vater unseres Herrn Jesus Christus,
der Vater des Erbarmens und der Gott allen Trostes.
Er schenkt uns Trost in aller unserer Trübsal,
damit wir unsererseits die zu trösten vermögen
die in allerlei Trübsal sind,
mit eben dem Trost, mit dem wir selber von Gott getröstet werden” (2 Kor 1,3f.).

Wir können gewiss sein und daselbst die Fülle des Anvertrauens auf Gott legen, um von Ihm und seiner Barmherzigkeit die Hoffnung, zu der er uns ermutigt, schöpfen, dass:

„Denn so sehr hat Gott (Vater) die Welt (die Welt der Menschen) geliebt,
dass Er seinen Eingeborenen Sohn dahingegeben hat,
(beinahe zum ... Fraß des BÖSEN, der sich der sich ergebenen Sklaven-Sündern bedient hat),
damit jeder, der an Ihn glaubt (in IHM: dem SOHN – sein Anvertrauen gelegt hat)
nicht verloren gehe (in ewiger Verdammung),
sondern ewiges Leben habe.
Denn Gott (der Vater) hat den Sohn nicht in die Welt gesandt,
damit er die Welt richtet,
sondern damit die Welt durch ihn erlöst wird” (Joh 3,16f.).

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Übersetzt: II.Teil, Kap. 7d.
Tarnów, 19.X.2020.
RE-Lektüre: Tarnów, 4.VI.2023.

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§ E. AUSGEWÄHLTE LÖSUNGEN IN BIO-ETHIK: NEUE
CHARTA FÜR MITARBEITER IM
GESUNDHEITSWESEN


(a) DIE GEBURT

1. Fruchtbarkeitsregelung
Natürliche Methoden
Verhütung
Die vereinigende und prokreative Bedeutung der
natürlichen Methoden

‘NEIN’ zur freiwilligen Sterilisierung
Die mit therapeutischer Behandlung zusammenhängende
Sterilisierung

‘NEIN’ für zwangsweise Sterilisierung

2. Medizinische Antworten bei ehelicher Unfruchtbarkeit
Kinderlosigkeit und Adoption samt anderen Formen einer
Ersatz-Familie

Kriterien bei der Behandlung der Unfruchtbarkeit
Beistand und nicht Ersetzung des ehelichen Aktes
Homologe Insemination im Inneren der Ehe
‘NEIN’ zum homologen FIVET
Unterschied zwischen dem Wunsch nach dem Kind und
dem Anrecht zum Kind

Faktoren die die Befruchtung in vitro belasten
‘NEIN’ für die Technik der künstlichen heterologen
Befruchtung

‘NEIN’ für die künstliche Befruchtung nicht verheirateter
Frauen und die in freien Verbänden leben

‘NEIN’ für Insemination „post mortem”
‘NEIN’ für Ersatz-Mutterschaft
Annahme des Lebens als Gabe Gottes

3. Pränatale und Präimplantative Diagnostik
Wertung des Risikogrades
Diagnosen die sich dem Naturgesetz widersetzen
Zusammenhang zwische pränataler Diagnose und
Abtreibung

Präimplantative Diagnostik und eugenische Mentalität

4. Einfrierung der Embryos und Eizellen
‘NEIN’ für die Kryokonservation der Embryonen
Irreparable Situation der Ungerechtigkeit
‘NEIN’ für die Kryokonservation der Eizellen
Konservation des Gewebes des Eierstocks 5. Neue Versuche der Zeugung des Menschen
Andere Techniken im Widerstand zur Würde des
Embryos


(b) DAS LEBEN

Person ab der Empfängnis
Die personale Natur der Zygote
Taufe bei Lebensbedrohung

1. Unantastbarkeit und Unverletztbarkeit des Lebens
Zugehörigkeit des Leibes zu Gott
Verletzung der Würde der Person
Sakrale Beschaffenheit des Lebens

2. Abtreibung und Abbruch des Ungeborenen Lebens
‘NEIN’ zur Abtreibung
‘NEIN’ zur Abortions-Kultur
Treue zum Beruf
Bewertung äußerster Fälle
Abortion als Folge des therapeutischen Eingriffs

3. Reduktion der Embryonen
‘NEIN’ zur Reduktion der Embryonen

4. ‘Abfangmittel’ gegen die Schwangerschaft
‘NEIN’ für „Abfangmittel”
‘NEIN’ für „Mittel gegen die Schwangerschaft”

5. Ektopische Schwangerschaften
‘NEIN’ zur direkten Abtreibung bei Ektopischen
Schwangerschaften


6. Anenkephalische Fötusse
‘NEIN’ für Abreibung der anenkephalische Fötusse

7. Einspruch des Gewissens
Anrecht-Pflicht zum Einspruch des Gewissens
Das Primat des Gesetzes Gottes
Entschiedenes und glaubwürdiges Zeugnis
Pflichten angesichts der abortierten Fötussen

8. Schutz des Lebensrechts
Undisponibilität über das eigene Leben

9. Prävention und Impfstoffe
‘NEIN’ zur Benutzung „biologischen Materials” von
unerlaubter Quelle


10. Die Gen-Therapie

Moralische Zulässigkeit der Gen-Therapie
‘NEIN’ zur Gen-Therapie der Keimzellen
‘NEIN’ für Manipulationen zur Vervollkommnung und
Verstärkung


11. Regenerative Therapie
‘NEIN’ zu embryonalen Stammzellen
‘NEIN’ zum reproduktiven Klonen des Menschen
‘NEIN’ zum sog. therapeutischen Klonen
Achtung vor die Natur

12. Transplantation und die personale Identität
Moralisches Verbot zum Geben einiger Organe
‘NEIN’ zum Handel mit Organen

13. Narkomanie
Ethische Bewertung der Drogennahme
Weg zur Rückkehr von der Sucht
Der Empfang von Drogen widersetzt sich dem Leben

(c) DER TOD

1. Das Zivil-Recht und der Einspruch des Gewissens
Unerlaubtheit aller Formen einer formalen Mitarbeit beim
Übel


2. Palliative Mittel im Terminal-Zustand
Kriterien für eine tiefe palliative Sedation

3. Abkürzung des Lebens
Unbedingtes ‘NEIN’ angesichts jeder Macht

4. Euthanasie
‘NEIN’ zum scheinbaren Anrecht auf Euthanasie
Medizin für das Leben

F. VERFAHREN IM FALL DER
EXTRAUTERINGRAVIDITÄT


Prinzip der Gesamtheit
Prinzip der doppelten Wirkung
Zusammenfassung

SUBSUMIERUNG



Bilder-Fotos


Abb.1. Eine Großmutter mit dem Enkelchen auf der Schulter
Abb.2. Was für ein Schmerz nach dem Verrat des Mannes ...!
Abb.3. Zwei Knaben am Touristenpfad in herrlicher
Gebirgspanorama

Abb.4. Der heranwachsende Junge küsst seine Mutter. Afrika
Abb.5. Dieses Mädchen ohne die Hand ... ist umgefallen ... !
Abb.6. Teilnehmer einer Rallxr am Motorrade bei der Kurve
Abb.7. Fünf Studenten zur Erholung in der Natur